Durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge wurde zum 1.7.2022 u.a. mit § 312k BGB der Kündigungsbutton eingeführt. Für dessen Ausgestaltung bestehen genaue gesetzliche Vorgaben. Das LG München I (Urt. v. 16.11.2023 – 12 O 4127/23) entschied nun, dass ein Kündigungsbutton, der erst nach einem weiteren Klick sichtbar wird, nicht unmittelbar und leicht zugänglich sei. Zudem äußerte sich das Gericht auch zur farblichen Gestaltung.
Die Beklagte betreibt die Seite sky.de, die den Abschluss von Verträgen zwischen der Beklagten und ihren potentiellen Kunden zur Inanspruchnahme von Pay TV Leistungen in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischem Wege, auch für Verbraucher, zum Gegenstand hat. Die Kunden der Beklagten bezahlen ein Entgelt für die Leistung der beklagten Punkt über die oben erwähnte Website der Beklagten können deren Kunden ihre Verträge, die zwischen der Beklagten und ihren Kunden geschlossen wurden, auch beenden. Ruft man die Webseite der Beklagten auf, so ist am unteren Bildschirmrand eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Weitere Links“ einblenden zu finden. Diese Schaltfläche ist in grauer Schrift auf weißem Hintergrund ausgestaltet. Nach dem Klick auf die Schaltfläche „Weitere Links“ einblenden erscheinen im oberen Bereich der Website die Links zu den Themen „Angebote & Pakete“, „Top Unterhaltung“, „Livesport“, „Sky Kategorien“, „Unternehmen“, „Weitere Plattformen“, „Infos“ und „Schnellzugriff“. Diese einzelnen Themenbereiche sind Fett hervorgehoben. Unterhalb von diesen insgesamt 58 Links befindet sich ein in kleinerer und grauer Schrift eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Kündigen“. Diese Schaltfläche befindet sich auf der unteren rechten Seite der streitgegenständlichen Webseite. In der Zeile mit dem Button „Kündigen“ befinden sich die in gleicher Weise formatierten Schaltflächen „Impressum“, „Kontakt“, „Datenschutz & Cookies“, „Nutzungsbedingungen“ und „AGB“.
Der Kläger, die Verbraucherzentrale NRW, sah hierin einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 S. 4 BGB, da der Kündigungsbutton für die Verbraucher nicht unmittelbar und nicht leicht zugänglich sei. Sie mahnte die Beklagte erfolglos ab.
Das LG München I entschied, dass der Kündigungsbutton der Beklagten die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Er ei weder gut lesbar noch unmittelbar und leicht zugänglich.
Nach § 312k Abs. 2 BGB hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Der Kündigungsprozess gliedert sich in 3 Stufen. Auf der ersten Stufe muss eine „Kündigungsschaltfläche“ vorgehalten werden. Diese muss mit den Wörtern „Vertrag hier kündigen“ oder einer ähnlichen Formulierung betitelt sein. Anschließend erfolgt eine Weiterleitung auf die sog. „Bestätigungsseite“, die die zweite Stufe darstellt. Auf dieser Bestätigungsseite soll der Kündigende die Möglichkeit erhalten, weitere Angaben zu seiner Person bzw. zu seinen Vertragsdaten zu machen, sodass der Empfänger die für ihn wesentlichen Informationen erkennen kann.
Auf der Bestätigungsseite wiederum ist entsprechend der dritten Stufe eine „Bestätigungsschaltfläche“ vorzuhalten, die mit den Wörtern „Jetzt kündigen“ zu beschriften ist. Diese hat bei Klick tatsächlich die Kündigung auszulösen. § 312k Abs. 2 S. 4 BGB nF verlangt sodann, dass die Schaltflächen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sind. Die Schaltflächen sollen demzufolge ohne vorherige Anmeldung auf der Webseite erreicht werden können.
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die
1.den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen
a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,
e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und
2.eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.
Nach § 312k Abs. 3 BGB muss der Unternehmer gewährleisten, dass der Verbraucher seine abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern kann, dass erkennbar ist, dass sie durch das Betätigen des Kündigungsbuttons abgegeben wurde. Zudem muss der Unternehmer nach Abs. 4 S. 1 dem den Inhalt, das Datum und die Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen.
Die wichtigsten Informationen zum Kündigungsbutton haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass der Kündigungsbutton gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein müsse. Vorliegend sei der Button jedoch nicht gut lesbar. Der Kündigungsbutton sei in kleinerer Schrift als die übrige Webseite gehalten und im Gegensatz zum Button zu den Angeboten, der gut lesbar sei, nicht farblich hinterlegt.
Die fehlende gute Lesbarkeit folgt im vorliegenden Fall daraus, dass der Button mit der Aufschrift „Kündigen“ kleiner geschrieben ist als der sonstige Fließtext auf der Website der Beklagten. Überdies wird bei der Ausgestaltung der Kündigungsschaltfläche eine graue Farbe verwendet, die schwerer vom weißen Hintergrund der Webseite unterschieden werden kann. Die Kombination dieser beiden Gegebenheiten führt dazu, dass die Aufschrift „Kündigen“ nicht gut lesbar ist. An dieser Stelle muss hervorgehoben werden, dass die Webseite der Beklagten nicht rein in grau ausgestaltet ist. Punkt. Es sind beispielsweise farbige Bilder eingefügt. Außerdem ist die Angebotsschaltfläche blau unterlegt und damit gegenüber dem Fließtext farblich hervorgehoben. Dieser Button kann gut gelesen werden. Nach dem Sinn und Zweck des § 312k BGB sollte der Verbraucher ein Rechtsgeschäft, das auf eine dauerhafte rechtliche Beziehung ausgelegt ist, genauso leicht kündigen können wie er den Vertrag abschließen konnte. Durch eine derart einfache Kündigungsmöglichkeit sollte der dahinterstehende Verbraucherschutz gestärkt werden (vgl. dazu die Ausführungen in MüKoBGB/Wendehorst, 9. Auflage aus dem Jahr 2022, § 312k BGB Rn. 1, 2). Der Angebotslink, über den die Verbraucher die Produkte der Beklagten sehen können und Verträge abschließen können, ist aufgrund seines blauen Hintergrunds gut lesbar, wohingegen der Kündigungsbutton in der kleinen und grauen Schrift weniger gut lesbar ist.
Zudem sei der Kündigungsbutton nicht unmittelbar und leicht zugänglich und verstoße damit gegen § 312k Abs. 2 S. 4 BGB.
Das Unmittelbarkeitskriterium und das Kriterium, dass die Schaltfläche leicht zugänglich ist, werden nicht dadurch gewahrt, dass der Kündigungsbutton erst sichtbar wird, wenn zuvor der Button mit der Aufschrift „Weitere Links“ einblenden angeklickt wird. Wenn der Verbraucher die Domain der Beklagten im Internet eingibt, gelangt er auf die Hauptwebseite der Beklagten und findet dort mehrere Schaltflächen, von denen keine einen Kündigungsbutton darstellt. Erst hinter der Schaltfläche „Weitere Links“ einblenden erscheint der Link mit dem Kündigungsbutton. Dieser Kündigungsbutton ist jedoch erst unter einer Vielzahl (58 Links insgesamt) von weiteren Links ersichtlich. Auf der Seite mit den weiteren Links befinden sich Schaltflächen zu den Themen „Angebote & Pakete“, „Top Unterhaltung“, „Live Sport“, „Sky Kategorien“, „Unternehmen“, „Weitere Plattformen“, „Infos“ und „Schnellzugriff“. Erst am Ende all dieser Links befindet sich der Kündigungsbutton, und zwar am rechten unteren Rand in der letzten Zeile in der Reihe mit den Buttons „Impressum“, „Kontakt“, „Datenschutz & Cookies“, „Nutzungsbedingungen“ und „AGB“. Der durchschnittliche Verbraucher ist folglich nicht in der Lage, ohne erheblichen Aufwand den Kündigungslink unter den vielen weiteren Schaltflächen zu finden. Die Schaltflächen, die nach dem Klick auf den „Weitere Links einblenden“-Button erscheinen, beschäftigen sich mit völlig unterschiedlichen Themenbereichen. Auch dies ermöglicht es dem Verbraucher nicht, in übersichtlicher Weise den Zugang zur Kündigungsschaltfläche leicht zu finden. Hingegen wird der Verbraucher bereits auf der ersten Seite durch die farblich hervorgehobene Angebotsschaltfläche auf die Vertragsabschlussmöglichkeit hingewiesen.
Das Gericht entschied, dass die Grundsätze zur 2-Klick-Lösung, die bei der Ausgestaltung des Impressums zur Anwendung kommen, auf den Kündigungsbutton nicht anwendbar seien. Hier hatte der BGH in einem Grundsatzurteil entschieden, dass eine Erreichbarkeit über zwei Links ausreiche, sofern die Gestaltung nicht mehrdeutig oder unübersichtlich sei.
Nach dem Sinn und Zweck des § 312k BGB sollte der Verbraucher ein Rechtsgeschäft, das auf eine dauerhafte rechtliche Beziehung ausgelegt ist, genauso leicht kündigen können, wie er den Vertrag abschließen konnte. Durch eine derart einfache Kündigungsmöglichkeit sollte der dahinterstehende Verbraucherschutz gestärkt werden (vgl. dazu die Ausführungen in MüKoBGB/Wendehorst, 9. Auflage aus dem Jahr 2022, § 312k BGB Rn. 1, 2). Der Verbraucher braucht im vorliegenden Fall tatsächlich zwei Klicks zum Kündigen. Alleine die Anzahl der Klicks hin zum Kündigen führt jedoch nicht dazu, dass der oben erwähnte Sinn und Zweck des Paragraphen § 312k BGB gewahrt wird. Es muss, wie auch im vorliegenden Fall, die Platzierung des Links auf der Webseite des Unternehmers berücksichtigt werden. Überdies muss der oben erwähnte Sinn und Zweck des § 312k BGB so verstanden werden, dass bei der Möglichkeit, den Vertrag ohne große Hürden abschließen zu können, auch die Beendigung des Vertrags leicht sein muss. Der Sinn und Zweck des § 312k BGB darf dabei nicht ins Gegenteil verkehrt werden, indem der Unternehmer versucht, die Vertragsabschlussmöglichkeiten mit größeren Hürden auszugestalten, um sodann die Kündigungsmöglichkeiten erschweren zu können.
Zwar ermögliche die Beklagte auch andere Kündigungsmöglichkeiten, diese seien jedoch i.R.d. gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsbuttons nicht zu berücksichtigen.
Gerade der Verweis der Beklagten in der Klageerwiderung vom 26.07.2023 auf die sonstigen Kündigungsmöglichkeiten verdeutlicht, dass es Verbraucher geben kann, die die Kündigung Schaltfläche hinter der Schaltfläche „Weitere Links einblenden“ nicht finden werden und auf sonstige Alternativen angewiesen sind, ihr Dauerschuldverhältnis gegenüber der Beklagten beenden zu können. Die Verbraucher können ihre Abonnements auch in sonstiger Weise beenden, indem sie die Kündigungsmöglichkeit über das Symbol „Lupe“, den „Sky Chat“ oder das „Hilfesymbol“ suchen. Außerdem kann sich der Verbraucher zunächst in sein Nutzerkonto einloggen und dann im nächsten Schritt die Kündigung vornehmen. § 312k BGB sieht mit all seinen Voraussetzungen vor, dass die Kündigung über eine unmittelbare und leicht zugängliche Schaltfläche durchgeführt werden muss und der Verbraucher keine Alternative finden muss zur Beendigung seines Vertrags. Die klaren Tatbestandsvoraussetzungen für die exakte Ausgestaltung einer Kündigungsschaltfläche würden konterkariert, wenn alternative Vertragsbeendigungsmöglichkeiten die Voraussetzungen des § 312k II BGB wahren würden. Außerdem stellen die sonstigen von der Beklagtenseite dargestellten Kündigungsmöglichkeiten einen erheblich größeren Suchaufwand dar im Vergleich zu den Möglichkeiten einen Vertrag abzuschließen.
Für die Gestaltung des Kündigungsbuttons bestehen genaue gesetzliche Vorgaben. Das LG München I hat nun klargestellt, dass es nicht genüge, wenn der Kündigungsbutton erst nach einem weiteren Klick sichtbar wird. Zudem reiche es nicht aus, wenn er in kleinerer Schrift als die übrige Webseite gehalten und im Gegensatz zum Button zu den Angeboten nicht farblich hinterlegt sei. Mittlerweile mehren sich die Entscheidungen zur Ausgestaltung. Zuletzt entschied das LG Koblenz, dass das Zurverfügungstellen weiterer Kündigungsmöglichkeiten dem gesetzlichen Kündigungsbutton nicht entgegenstehe, und das LG Köln, dass die verpflichtende Abfrage des Kennwortes beim Kündigungsbutton unzulässig sei.
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