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OLG München: Newsletterzwang bei Registrierung unzulässig

Für den Versand von Newslettern ist eine ausdrückliche und informierte Einwilligung des Empfängers notwendig, die freiwillig erfolgen muss. Das OLG München (Urt. v. 23.4.2026 – 29 U 599/24) stellte nun klar, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, wenn Verbraucher ein Kundenkonto nur unter gleichzeitiger Zustimmung zum Newsletterempfang aktivieren können.

Die Beklagte betreibt einen Online-Shop für reduzierte Markenartikel im Modell eines Shopping-Clubs. Nach der Registrierung erhielten Nutzer eine E-Mail, in der sie durch Anklicken eines einzigen Bestätigungslinks sowohl ihre Anmeldung als auch ihre Einwilligung in den Erhalt des Newsletters bestätigen sollten.

Der Kläger sah darin eine unzulässige Kopplung von Vertragsschluss und Werbeeinwilligung. Die Beklagte verteidigte die Praxis mit dem Argument, der Newsletter sei wesentlicher Bestandteil ihres Geschäftsmodells und erforderlich, um die günstigen Preise durch einen schnellen Warenumschlag zu ermöglichen.

Das OLG München entschied, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe. Die Bestätigung eines Kundenkontos dürfe nicht gleichzeitig als Einwilligung in den Erhalt eines Newsletters ausgestaltet werden, wenn dem Nutzer keine echte Wahlmöglichkeit eingeräumt werde. Die Verknüpfung von Kontoaktivierung und Newslettereinwilligung verstoße gegen das datenschutzrechtliche Koppelungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO.

Hintergrund

Nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO muss eine Einwilligung freiwillig erteilt werden. Art. 7 Abs. 4 DSGVO konkretisiert dieses Erfordernis und verlangt bei der Beurteilung der Freiwilligkeit insbesondere zu berücksichtigen, ob die Erbringung einer Dienstleistung von einer Datenverarbeitung abhängig gemacht wird, die für die Vertragsdurchführung nicht erforderlich ist.

(4) Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.

Art. 7 Abs. 4 DSGVO enthält ein weitreichendes Koppelungsverbot

Das Gericht hebt hervor, dass die DSGVO verhindern solle, dass Verbraucher zur Preisgabe ihrer Daten gedrängt werden, obwohl diese für die gewünschte Leistung nicht erforderlich sind. Das OLG München orientiert sich hierbei and er Rechtsprechung des EuGH. Danach muss die Verweigerung einer Einwilligung genauso einfach möglich sein wie ihre Erteilung. Bereits geringe zusätzliche Hürden können die Freiwilligkeit beeinträchtigen.

Gemäß Art. 7 Abs. 4 DS-GVO muss bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind. Im Ergebnis formuliert Art. 7 Abs. 4 DS-GVO ein allgemeines Koppelungsverbot. Eine Einwilligung soll nicht freiwillig erteilt sein, wenn der Betroffene faktisch keine andere Wahl hat, als der Datenverarbeitung zuzustimmen, um in den Genuss einer Dienstleistung oder einer anderen vertraglichen Leistung zu kommen. Zudem soll durch die Vorschrift verhindert werden, dass völlig vertragsfremde Zwecke verfolgt werden (Stemmer, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 56. Ed., Stand: 01.11.2025, Art. 7 DS-GVO Rn. 42 m.w.N.).Die Vorgabe der Freiwilligkeit ist weit zu verstehen und beschränkt sich nicht auf die Abwesenheit von physischem Zwang oder Drohung mit Gewalt. Andererseits kann aber auch nicht jede Form eines Entscheidungsdrucks schon mit einer Unfreiwilligkeit gleichgesetzt werden (Buchner/Kühling, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 7 DS-GVO Rn. 41a m.w.N.).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann eine „ungebührliche Beeinträchtigung“ der freien Willensbildung darin liegen, wenn ein Verantwortlicher verlangt, dass die betroffene Person zur Verweigerung ihrer Einwilligung ein zusätzliches Formular unterzeichnen muss, in dem die Weigerung zum Ausdruck gebracht wird (EuGH, Urt. v. 11.11.2020, C-61/19, ZD 2021, 89 Rn. 50 – Orange România/ANSPDC). Generell ist eine wirksame Einwilligung abzulehnen, wenn die Alternative einer Verweigerung der Einwilligung nicht gleich schnell und einfach zu dem Ziel führt, den gewünschten Dienst nutzen zu können. Dabei ist zumindest im Internet auch schon ein an sich verhältnismäßig geringer Mehraufwand angesichts der in der Online-Welt üblichen Schnelligkeit und geringen Aufmerksamkeit der Nutzer bereits als ein erheblicher Mehraufwand einzuordnen (Buchner/Kühling, a.a.O., Art. 7 DS-GVO Rn. 41e m.w.N.).

Außerdem ergibt sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus Art. 10 lit. c 2. Gedankenstrich der RL 95/46 sowie Art. 13 Abs. 2 lit. b und c DS-GVO i.V.m. deren 42. Erwägungsgrund, dass zur Sicherstellung einer echten Wahlfreiheit für die betroffene Person die Vertragsbestimmungen diese nicht über die Möglichkeit irreführen dürfen, einen Vertrag abschließen zu können, auch wenn sie sich weigert, in die Verarbeitung ihrer Daten einzuwilligen. In Ermangelung derartiger Informationen kann die Einwilligung dieser Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten weder als freiwillig erteilt noch i.Ü. als in Kenntnis der Sachlage oder in informierter Weise erteilt angesehen werden (EuGH, Urt. v. 11.11.2020, C-61/19, ZD 2021, 89 Rn. 41 – Orange România/ANSPDC).

Keine freiwillige Einwilligung bei fehlender Wahlmöglichkeit

Nach Auffassung des Gerichts fehlte den Nutzern die Möglichkeit, sich für ein Kundenkonto und gegen den Newsletter zu entscheiden. Die Gestaltung der E-Mail ließ ausschließlich die Zustimmung zu beiden Vorgängen zu. Es bestand keine Möglichkeit, die Newsletter-Einwilligung abzulehnen und dennoch das Kundenkonto zu nutzen. Nutzer konnten lediglich nachträglich widerrufen.

In der konkreten Art der Gestaltung der E-Mail gemäß Anlage K 4 liegt eine ‚ungebührliche Beeinträchtigung‘ der freien Willensbildung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die E-Mail sieht nämlich schon überhaupt keine Möglichkeit der Verweigerung der Einwilligung zur Zusendung des Newsletters vor. Vielmehr muss der Kunde der Beklagten, der keinen Newsletter der Beklagten erhalten möchte, einen Widerruf der Einwilligung am Ende einer Werbe-E-Mail oder durch gesonderte E-Mail an eine gesondert genannte E-Mail-Adresse erklären. […]

Zudem ist die Anmeldung bei l. – und damit die Aufnahme in den Shopping-Club – nur dann möglich, wenn der Kunde der Beklagten der Zusendung des Newsletters zustimmt. Ist eine Einwilligung nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber bereits dann unwirksam, wenn der Kunde darüber in die Irre geführt wird, einen Vertrag abschließen zu können, auch wenn er sich weigert, in die Verarbeitung seiner Daten einzuwilligen, muss dies erst recht gelten, wenn der Verantwortliche – wie hier die Beklagte – diese Möglichkeit von vorneherein überhaupt nicht vorsieht und den Kunden von vorneherein auf die Möglichkeit des Widerrufs verweist. Faktisch hat der Kunde der Beklagten keine andere Wahl als (zumindest zunächst) die Einwilligung für den Erhalt des Newsletters zu erklären, um sich bei der Beklagten anzumelden.

Damit verstoße die Gestaltung gegen Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 Abs. 4 DSGVO.

Newsletterversand nicht zur Erfüllung des Vertrags erforderlich

Die Beklagte argumentierte, ihr Geschäftsmodell funktioniere nur, wenn Mitglieder regelmäßig über Newsletter informiert würden. Nur so könnten Waren schnell abverkauft und besonders günstige Preise ermöglicht werden. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Entscheidend sei die objektiv zu bestimmende vertragscharakteristische Hauptleistung.

Die anhand objektiver Kriterien bestimmte eigentlich vertragscharakteristische Leistung, wegen der die betroffene Person überhaupt eine vertragliche Verbindung mit der Beklagten eingeht, ist vorliegend die Lieferung von reduzierten Marken-, Trend- und Lifestyleprodukten. Die von der Beklagten genannten weiteren Vorteile der Mitgliedschaft im Shopping-Club der Beklagten, u.a. Bestpreisgarantie, Teilnahme an Gewinnspielen, Loyalty-Programm, etc. bilden demgegenüber nicht die vertragscharakteristische Leistung, wegen der die betroffene Person überhaupt eine vertragliche Bindung mit der Beklagten eingeht. Die Beklagte bezeichnet diese Leistungen selbst teilweise als „Zusatzleistungen“.

Inwiefern die Lieferung von reduzierten Markenartikeln ohne den Erhalt des Newsletters nicht erfüllt werden kann, ist objektiv nicht erkennbar.

Für die Anwendung des Art. 7 Abs. 4 DSGVO komme es nicht auf wirtschaftliche Zweckmäßigkeit oder Marketinginteressen an. Entscheidend sei ausschließlich, ob die betreffende Datenverarbeitung objektiv unerlässlich für die Vertragserfüllung ist.

Dass – wie die Beklagte vorträgt – der Newsletter-Versand und die darauffolgende hohe Produktnachfrage innerhalb eines kurzen Zeitraums zwingend notwendig ist, damit die Beklagte überhaupt Waren zu stark reduzierten Preisen anbieten kann, und dass sich damit die Kalkulation der Beklagten – wie sie vorträgt – nur rechnet, wenn möglichst alle ihrer Kunden den Newsletter erhalten, weil dies wesentlich dazu beiträgt, dass ihre Ware möglichst schnell abverkauft wird und für sie keine Lagerkosten entstehen, und dass ohne die Informationen im Newsletter das Geschäftsmodell der Beklagten nicht aufrecht zu erhalten wäre und die Beklagte die Waren zu höheren Preisen anbieten müsste, ist objektiv nicht erkennbar. Insbesondere lässt sich dies auch nicht den Erläuterungen der Beklagten gemäß Anlagen B 9a und 9b zu entnehmen. Dort (Anlage B 9b) heißt es lediglich: „... ist ein Shoppingclub für Familien, in dem Du jeden Tag auf’s Neue Marken-, Trend- und Lifestyleprodukte stark reduziert kaufen kannst. Die Verkaufsaktionen im Shoppingclub sind aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit unseren Mitgliedern vorbehalten. Um Dich regelmäßig über Neuigkeiten, Gutscheine, & mehr informieren zu dürfen, benötigen wir Deine Registrierung und Einwilligung bzw. im formellen Sinne einen Vertrag mit Dir.“ Die Notwendigkeit der Einwilligung wird also damit begründet, dass die Beklagte ihre Kunden regelmäßig über Neuigkeiten, Gutscheine und mehr informieren möchte. Dass dies und damit auch die Zusendung des Newsletters zugleich für die Preiskalkulation bzw. das Geschäftsmodell der Beklagten zwingend erforderlich wäre, ist objektiv nicht erkennbar und kann daher auch nicht Gegenstand der vertragscharakteristischen Hauptleistungspflicht sein.

Widerrufsmöglichkeit spricht gegen die behauptete Erforderlichkeit

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die Beklagte selbst einen späteren Widerruf der Newslettereinwilligung akzeptiere. Dies spreche gerade gegen eine behauptete Unverzichtbarkeit des Newsletters, auch wenn die Widerrufsmöglichkeit nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO nicht abdingbar sei.

Dafür, dass die Lieferung von reduzierten Markenartikeln auch ohne den Erhalt des Newsletters erfüllt werden kann, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Beklagte einen Widerruf der Einwilligung zur Zusendung des Newsletters vorsieht. In diesem Fall geht die Beklagte nach eigenem Vortrag davon aus, dass der Widerruf der Newsletter-Einwilligung die Mitgliedschaft nicht berührt und sich die Beklagte für den Fall des Widerrufs lediglich die Beendigung der Mitgliedschaft vorbehält. Es mag zwar sein, dass – wie die Beklagte vorträgt – die Widerrufsmöglichkeit gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO nicht abdingbar ist. Gleichzeitig unterstreicht dieser Einwand jedoch, dass das Geschäftsmodell der Beklagten offensichtlich darauf beruht, dass die Kunden der Beklagten nicht von ihrem gesetzlich eingeräumten Recht des Widerrufs der Einwilligung Gebrauch machen. Ein solches Geschäftsmodell erscheint nicht schutzwürdig.

DSGVO-Einwilligungsregeln sind Marktverhaltensregelungen

Für die Praxis besonders relevant ist die wettbewerbsrechtliche Einordnung der Entscheidung. Das OLG München behandelt die Anforderungen der Art. 4 Nr. 11, Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 Abs. 4 DSGVO als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG. Ein Verstoß gegen die Anforderungen einer wirksamen Einwilligung könne daher zugleich einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen. Das Gericht verwies hierzu auf die bereits vom BGH und EuGH ergangenen Entscheidungen.

Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktmitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern dient, stellt eine Marktverhaltensregelung dar, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist dabei eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (BGH NJW 2025, 2237, Rn. 69 – Arzneimittelbestelldaten II m.w.N. zur st. Rspr.).

Die Bestimmungen zum Erfordernis der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten dienen dem Schutz der Persönlichkeitsrechtsinteressen der Verbraucher gerade auch im Zusammenhang mit ihrer Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Ausgehend von der wirtschaftlichen Bedeutung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für internetbasierte Geschäftsmodelle, bei deren Nutzung sich für den Verbraucher nach der Lebenserfahrung nicht selten die Frage stellt, erwünschte Dienstleistungen nicht durch Zahlung eines Entgelts, sondern mit der Preisgabe personenbezogener Daten zu vergüten, kommt dem Erfordernis der Einwilligung des Verbrauchers, die die mit seiner Nachfrageentscheidung verknüpfte Preisgabe personenbezogener Daten betrifft, eine zentrale Bedeutung zu. Der Verbraucher soll gerade durch die Möglichkeit, über die Preisgabe seiner Daten zu entscheiden, in die Lage versetzt werden, frei zu entscheiden, ob, wie und in welchem Umfang er am Markt teilnimmt und Verträge abschließt. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat angenommen, dass ein Verstoß gegen eine Vorschrift zum Schutz personenbezogener Daten gleichzeitig ein Verstoß gegen Vorschriften über den Verbraucherschutz oder unlautere Geschäftspraktiken darstellen kann (BGH NJW 2025, 2237, Rn. 75 – Arzneimittelbestelldaten II unter Bezugnahme auf OLG Hamburg GRUR-RR 2013, 482 Rn. 58; EuGH ECLI:EU:C:2022:322 Rn. 66, 78 = NJW 2022, 1740 – Meta Platforms Ireland).

Die zitierten Ausführungen des Bundesgerichtshofs beziehen sich zwar konkret auf § 4a Abs. 1, 3, 28 Abs. 7 BDSG a.F. sowie auf Art. 9 DS-GVO. Insbesondere § 4a Abs. 1 BDSG a. F. enthält aber ggü. Art. 4 Nr. 11, 7 Abs. 4 DS-GVO vergleichbare Regelungen, da sie jeweils Anforderungen/“Bedingungen“ an bzw. „für“ die Einwilligung formulieren. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs gelten daher für die hier streitgegenständlichen Normen entsprechend.

Fazit

Das OLG München konkretisiert die Anforderungen an die Freiwilligkeit einer Einwilligung im Onlinehandel. Unternehmen dürfen die Einrichtung oder Aktivierung eines Kundenkontos grundsätzlich nicht davon abhängig machen, dass Verbraucher zugleich dem Erhalt eines Newsletters zustimmen. Entsprechend entschied bereits auch das LG Berlin. Wirtschaftliche Vorteile des Newsletterversands oder Vertriebsinteressen genügen nicht, um die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 DSGVO zu begründen.

01.09.26