In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Der „Kündigungsbutton" nach § 312k BGB soll Verbrauchern eine einfache Möglichkeit zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen garantieren. In der Praxis ergänzen viele Anbieter diesen gesetzlichen Weg um eigene Kündigungsassistenten – mit teils unterschiedlicher Gestaltung und Platzierung. Das LG Hanau (Urt. v. 3.12.2025 – 9 O 423/24) entschied nun, dass neben dem Kündigungsbutton solche alternativen Kündigungsoptionen zulässig seien.
Die Parteien streiten über die Gestaltung der Kündigungsseite. Streitpunkt ist, dass Nutzer nach Klick auf „Vertrag kündigen“ zunächst prominent auf einen „Kündigungs-Assistenten“ geführt werden. Dieser wird als Möglichkeit beworben, „schnell kündigen mit wenigen Klicks“. Der Kündigungs-Assistent ermöglicht jedoch keine direkte Online-Kündigung, sondern lediglich eine Kündigungsvormerkung, welche der Verbraucher innerhalb von 7 Tagen telefonisch bestätigen muss. Der Hinweis hierzu befindet sich nur im Kleingedruckten unterhalb der entsprechenden Schaltfläche. Vor Nutzung des Assistenten muss sich der Verbraucher zudem in seinen persönlichen Account einloggen.
Erst nach weiterem Scrollen gelangt der Verbraucher zum eigentlichen „Kündigungsformular“ nach § 312k BGB, das eine vollständige Online-Kündigung ermöglicht. Dieses Formular ist aber räumlich nachgelagert und weniger prominent platziert.
Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen vzbv, sieht darin eine Irreführung, weil der Assistent den Eindruck erwecke, die Kündigung könne unmittelbar online erfolgen. Zudem werde der Verbraucher durch die farbliche Gestaltung und Platzierung der Buttons gezielt in den aufwendigeren Kündigungsweg gelenkt und könne dadurch die Kündigungsfrist gefährden.
Das LG Hanau entschied, dass die Klage unbegründet sei und dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Neben dem Kündigungsbutton seien auch weitere Kündigungsoptionen zulässig. Die Verbraucherzentrale hat die Entscheidung veröffentlicht.
Nach § 312k Abs. 2 BGB hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Der Kündigungsprozess gliedert sich in 3 Stufen. Auf der ersten Stufe muss eine „Kündigungsschaltfläche“ vorgehalten werden. Diese muss mit den Wörtern „Vertrag hier kündigen“ oder einer ähnlichen Formulierung betitelt sein. Anschließend erfolgt eine Weiterleitung auf die sog. „Bestätigungsseite“, die die zweite Stufe darstellt. Auf dieser Bestätigungsseite soll der Kündigende die Möglichkeit erhalten, weitere Angaben zu seiner Person bzw. zu seinen Vertragsdaten zu machen, sodass der Empfänger die für ihn wesentlichen Informationen erkennen kann.
Auf der Bestätigungsseite wiederum ist entsprechend der dritten Stufe eine „Bestätigungsschaltfläche“ vorzuhalten, die mit den Wörtern „Jetzt kündigen“ zu beschriften ist. Diese hat bei Klick tatsächlich die Kündigung auszulösen. § 312k Abs. 2 S. 4 BGB nF verlangt sodann, dass die Schaltflächen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sind. Die Schaltflächen sollen demzufolge ohne vorherige Anmeldung auf der Webseite erreicht werden können.
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die
1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machena) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,
e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und
2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.
Nach § 312k Abs. 3 BGB muss der Unternehmer gewährleisten, dass der Verbraucher seine abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern kann, dass erkennbar ist, dass sie durch das Betätigen des Kündigungsbuttons abgegeben wurde. Zudem muss der Unternehmer nach Abs. 4 S. 1 dem den Inhalt, das Datum und die Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen.
Die wichtigsten Informationen zum Kündigungsbutton haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.
Ein Unterlassungsanspruch nach den §§ 3, 5, 8 UWG bestehe nicht, weil die Bereitstellung des Kündigungsassistenten keine irreführende Geschäftshandlung darstelle. Das Gericht stellte klar, dass es zulässig sei, Verbrauchern einen weiteren Kündigungsweg aufzuzeigen. Ob die Ausgestaltung des Kündigungsassistenten den Vorgaben des § 312k BGB entspreche, könne dahinstehen, da auch ein entsprechendes Kündigungsformular vorgehalten werde.
Die Bereitstellung des Kündigungsassistenten durch die Beklagte stellt keine irreführende geschäftliche Handlung der Beklagten dar, § 5 Abs.1 UWG.
Dabei kann dahinstehen, ob die Ausgestaltung des Kündigungsassistenten den Voraussetzungen des § 312k BGB entspricht, da die Beklagte jedenfalls auch ein Kündigungsformular vorhält, das unstreitig die Vorgaben des § 312k BGB erfüllt. Es ist in jedem Fall zulässig, zusätzlich zu dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Fragenkatalog eine alternative Kündigungsmöglichkeit über das Kundenkonto vorzusehen, denn das in § 312k BGB vorgesehene Verfahren soll dem Verbraucher lediglich einen zusätzlichen Weg zum Aussprechen der Kündigung geben (Hau/Poseck-Maume, BeckOK BGB, Stand: 01.11.2025, § 312k Rn. 7, 39a m.w.N.).
Das Gericht verneinte auch eine Irreführung durch die farbliche Gestaltung oder die Reihenfolge der Schaltflächen. Beide Kündigungsmöglichkeiten seien für den Verbraucher gleichwertig wahrnehmbar. Das Kündigungsformular nach § 312k BGB sei durch seine blaue Fettdruck-Gestaltung ebenso auffällig wie der pinkfarbene Kündigungsassistent.
Entgegen der Ansicht des Klägers wird der Verbraucher auch nicht durch das Voranstellen der Schaltfläche zu dem Kündigungsassistenten sowie durch die farbliche Ausgestaltung der Schaltfläche dazu veranlasst, der Nutzung des Kündigungsassistenten den Vorrang vor der Nutzung des Kündigungsformulars nach § 312k BGB den Vorrang zu geben. Die beiden zur Verfügung gestellten Kündigungsmöglichkeiten sind für den Verbraucher ebenbürtig wahrnehmbar. Die farbliche Gestaltung der Schaltfläche entspricht der farblichen Gestaltung aller Schaltflächen auf der Website der Beklagten und auch die Schaltfläche „Jetzt kündigen“ ist gleichermaßen farblich ausgestaltet. Zwar ist das Kündigungsformular nach § 312k BGB nicht in der Farbe Pink ausgestaltet, jedoch ist es nicht weniger auffällig gestaltet, indem es ebenfalls farbig in leuchtendem Blau in Fettdruck mit einer größeren Schriftart markiert ist.
Dass der Kündigungsassistent vor dem eigentlichen Kündigungsformular erscheint, sei unschädlich. Das Gericht hält es für zumutbar und lebensnahe, dass Verbraucher bis zum Seitenende scrollen. Der kündigungswillige Verbraucher werde zudem durch das sichtbare Wort „Kündigungsformular" zum richtigen Ziel geleitet.
Auch ist es unschädlich, dass zunächst die Schaltfläche des Kündigungsassistenten erscheint, da auch diese erst auf dem Bildschirm zu sehen ist, wenn nach unten gescrollt wird.
Es ist Verbrauchern grundsätzlich zumutbar, zum Ende einer Seite zu scrollen (Hau/Poseck-Maume, BeckOK BGB, 76. Edition, Stand: 01.11.2025, § 312k Rn. 38a) und es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Verbraucher zunächst an das Ende einer Website scrollt, um sich einen kompletten Überblick zu verschaffen, insbesondere wenn es eine für ihn wichtige Handlung, wie die Kündigung eines Vertrages, betrifft. Der kündigungswillige und aufmerksame Verbraucher wird durch das deutlich sichtbare Wort „Kündigungsformular“ und der sich offensichtlich nach unten hin fortsetzenden Eingabefelder zum Scrollen animiert und zu der sich unmittelbar anschließenden Bestätigungsschaltfläche „Jetzt kündige“' hingeleitet (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 17.10.2024, Az.: 6 U 142/23).
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Berufung ist beim OLG Frankfurt a.M. unter dem Az. 6 U 2/26 anhängig.
Das Urteil des LG Hanau macht deutlich, dass die Bereitstellung weiterer Kündigungsoptionen neben dem gesetzlichen Kündigungsformular nicht per se wettbewerbswidrig ist. Entscheidend ist, dass die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsmöglichkeit nach § 312k BGB für den Verbraucher gleichwertig wahrnehmbar bleibt. Unternehmen haben damit einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung ihrer Kündigungsseiten – solange der gesetzliche Weg nicht verschleiert oder benachteiligt wird. Entsprechend entschieden bereits das OLG Koblenz, das LG Koblenz und das LG Frankfurt a.M.