shopbetreiber

LG Berlin: Keine markenmäßige Benutzung durch KI-generierte Suchergebnisse

Mit KI-generierten Suchergebnissen stellt sich zunehmend die Frage, ob Betreiber für die dort erzeugten Inhalte marken- oder wettbewerbsrechtlich verantwortlich gemacht werden können. Besonders praxisrelevant ist dies, wenn KI-Antworten Markenprodukte mit konkurrierenden Angeboten in Verbindung bringen. Das LG Berlin II (Urt. v. 1.6.2026 – 52 O 62/26 eV) entschied nun, dass Google für entsprechende KI-generierte Übersichts- und Antworttexte grundsätzlich weder markenrechtlich noch wettbewerbsrechtlich hafte. Nach Auffassung des Gerichts stellen die KI-Inhalte keine eigene kommerzielle Kommunikation des Suchmaschinenbetreibers dar.

Die Antragstellerin, ein Unternehmen eines Parfum- und Kosmetikkonzerns, vertreibt verschiedene markenrechtlich geschützte Parfums. Die Antragsgegnerin betreibt eine Suchmaschine, die neben den klassischen Suchergebnissen die KI-Funktionen „Übersicht mit KI“ und „KI-Modus“ anbietet.

Bei Suchanfragen nach „Duftzwillingen“ oder nach Duftzwillingen bestimmter Markenparfums generierten diese Funktionen Texte, in denen Duftimitationen erläutert und Anbieter entsprechender Produkte genannt wurden. Dabei wurden konkret Alternativen zu den Parfums der Antragstellerin aufgeführt und auf die Webseiten der jeweiligen Anbieter verlinkt. Teilweise erschienen zudem gesponserte Anzeigen für Originalparfums und Duft-Dupes.

Die Antragstellerin sah hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte sowie einen Wettbewerbsverstoß. Nach erfolgloser Abmahnung und der Verweigerung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Suchmaschinenbetreiberin.

Das LG Berlin entschied, dass der Antragsstellerin der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Google hafte für entsprechende KI-generierte Übersichts- und Antworttexte grundsätzlich weder markenrechtlich noch wettbewerbsrechtlich. Nach Auffassung des Gerichts stellen die KI-Inhalte keine eigene kommerzielle Kommunikation des Suchmaschinenbetreibers dar. Zudem fehle es an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Parfumhersteller und Google.

Keine markenmäßige Benutzung durch die KI-Suchergebnisse

Das LG Berlin II verneint bereits eine markenrechtlich relevante Benutzung der streitgegenständlichen Marken durch die Suchmaschinenbetreiberin. Die KI-generierten Übersichts- und Antworttexte seien nicht Teil ihrer eigenen kommerziellen Kommunikation; vielmehr stelle sie lediglich die technische Infrastruktur bereit, um Inhalte aus Drittquellen zusammenzufassen und anzuzeigen.

Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH betont das Gericht, dass eine Markenbenutzung ein aktives Verhalten sowie eine unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über den Benutzungsvorgang voraussetzt. Daran fehle es hier, weil die Antragsgegnerin die Marken weder selbst in ihrer kommerziellen Kommunikation verwende noch aus Sicht der Nutzer als Anbieterin der beworbenen Parfumprodukte erscheine.

Der Unterlassungsanspruch folgt nicht aus Art. 9 Abs. 2 lit. a), lit. b) oder lit. c), Abs. 3 e) UMV.

Diese Anspruchsgrundlagen setzen voraus, dass die Marken im Sinn der UMV benutzt werden. Hieran fehlt es. Zwar fasst die Antragsgegnerin in den Übersichts- und Antworttexten den Inhalt von Webseiten zusammen, in denen die streitgegenständlichen Parfummarken werbewirksam mit sogenannten Dupes verglichen werden. Sie lenkt aber weder den Inhalt des Übersichts- bzw. Antworttextes, noch erweckt sie den Eindruck, dass dieser Teil ihrer eigenen kommerziellen Kommunikation sei. Sie schafft lediglich die technischen Voraussetzungen dafür, dass die Inhalte Dritter im jeweiligen Text präsentiert werden.

Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt eine Benutzung im Sinne von Art. 9 UMV ein aktives Verhalten und eine unmittelbare oder mittelbare Herrschaft über den Benutzungsvorgang voraus. Denn der in Art. 9 UMV normierte Unterlassungsanspruch kann sich nur gegen einen Dritten richten, der überhaupt in. der Lage ist, die Benutzungshandlung zu beenden und sich an das Verbot zu halten. Er muss mithin in der Lage sein, den Einsatz des Zeichens zu lenken. Weiter muss der Dritte das Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzen, um die Voraussetzung zu erfüllen, dass das Zeichen von ihm im geschäftlichen Verkehr benutzt wird. Lässt etwa der Betreiber eines Online-Marktplatzes es nur zu, dass seine Kunden Zeichen benutzen, die mit markenrechtlich geschützten Zeichen identisch oder ihnen ähnlich sind, liegt darin keine Benutzung durch diese Person selbst. Der bloße Umstand, dass die technischen Voraussetzungen für die Benutzung eines Zeichens geschaffen werden und diese Dienstleistung vergütet wird, birgt noch kein Indiz dafür, dass dieser Diensteanbieter das Zeichen selbst benutzt, selbst wenn er im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelt (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 – C-148/21 und C-184/21 – Louboutin, Rn. 27 ff., juris; EuGH, Urteil vom 2. April 2020 – C-567/18 – …, Rn. 38 ff. juris).

Ein Unternehmen nutzt ein Zeichen in der eigenen kommerziellen Kommunikation, wenn das Zeichen aus Sicht Dritter als fester Bestandteil der Kommunikation und damit als zur Tätigkeit des Unternehmens gehörig erscheint. Die an Dritte gerichtete Kommunikation muss darauf abzielen, die Tätigkeit, die Waren oder die Dienstleistungen des kommunizierenden Unternehmens anzupreisen oder auf die Ausübung einer solchen Tätigkeit aufmerksam zu machen. Hierbei ist etwa im Falle eines Online-Marktplatzes zu ermitteln, ob ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem betreffenden Zeichen herstellt, weil er glauben könnte, dass der Betreiber der Online-Plattform derjenige ist, der die Ware, für die das fragliche Zeichen benutzt wird, im eigenen Namen und für eigene Rechnung vertreibt. Im Rahmen der gebotenen umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls kommt insbesondere der Art und Weise, in der die Anzeigen sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit auf der fraglichen Plattform präsentiert werden, sowie der Art und dem Umfang der von ihrem Betreiber erbrachten Dienstleistungen besondere Bedeutung zu (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 – C-148/21 und C-184/21 – Louboutin, Rn. 39 ff. 48 ff., juris). [...]

KI-Inhalte als neues Suchergebnisformat

Nach Ansicht des Gerichts versteht der durchschnittliche Nutzer die KI-generierten Übersichts- und Antworttexte nicht als eigene Aussagen der Suchmaschinenbetreiberin, sondern als Zusammenfassungen von Inhalten Dritter. Die zahlreichen Verlinkungen, Snippets und Quellenhinweise verdeutlichten, dass die KI lediglich Suchergebnisse in einem neuen Format aufbereite.

Zudem fehle es an einem bestimmenden Einfluss der Antragsgegnerin auf den konkreten Inhalt der Antworten. Die generierten Ergebnisse orientierten sich an den von Dritten veröffentlichten Informationen und würden nicht durch eine gezielte Auswahl oder Steuerung der Suchmaschinenbetreiberin inhaltlich gelenkt.

Nach diesem Maßstab nutzt die Antragsgegnerin die Marken nicht selbst, indem sie von einer Kl generierte Übersichts- und Antworttexte zur Verfügung stellt, die die verfahrensgegenständlichen Zeichen enthalten. Sie schafft keine Grundlage für den Eindruck, ihr Angebot einer Kl-unterstützten Suchmaschine stehe in einer Verbindung zu in den Suchergebnissen genannten Produkten.

Die Antragsgegnerin präsentiert die Antwort- und Übersichtstexte nicht als eigene Inhalte, sie macht sich die Inhalte nicht zu eigen und übernimmt auch nicht nach außen erkennbar die Verantwortung für den Drittinhalt.

Ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer erkennt, dass die Antragsgegnerin mit ihren Kl-Funktionen lediglich ein neues Suchergebnisformat geschaffen hat, indem sie Suchergebnisse durch die Kl auf Grundlage von Berechnungen zusammenfasst, ohne dass es hierfür einer Distanzierung der Antragsgegnerin bedarf. Dies würde auch dann gelten, wenn die Kl auf den referenzierten Quelltext nicht ausdrücklich in Bezug nähme. Denn der Nutzer erwartet nicht, dass die Antragsgegnerin eigenen Inhalte erstellt. Er versteht, dass die Kl relevante Inhalte der Suchergebnisse zusammenfasst. Dies folgt aus den zahlreichen Verlinkungen im Text, Snippets und Vorschaubildern und hinsichtlich der Übersicht mit Kl-Funktion auch daraus, dass die Kl-Übersicht den Suchergebnissen vorgeschaltet ist.

Die Antragsgegnerin nutzt die im Suchergebnis genannten Zeichen auch nicht selbst, weil sie mit der von ihr eingesetzten künstlichen Intelligenz keinen bestimmenden Einfluss auf das inhaltliche Ergebnis der Suchanfrage ausübt und dessen Inhalt nicht selbst lenkt. Ausschlaggebend für den Inhalt des Suchergebnisses ist vielmehr, welche von Dritten veröffentlichten Informationen nach den von ihr erkannten Mustern und Strukturen zu den Nutzeranfragen passen. Die Antragsgegnerin nimmt keinen Einfluss auf die Auswahl der für die Antwort herangezogenen Quellen. Nichts deutet etwa nach dem Vortrag der Antragstellerin darauf hin, dass vorzugsweise Webseiten von Werbekunden der Antragstellerin in Bezug genommen würden. Anders als in der dem Urteil des BGH vom 15.02.2018 – I ZR 138/16 – Ortlieb I – zugrundeliegenden Konstellation, in der die Benutzereigenschaft desjenigen, der eine Internetseite technisch betreibt und für die dort vorgehaltene seiteninterne Suchmaschine verantwortlich ist, daran festgemacht wurde, dass er Marken als Schlüsselworte im Rahmen der eigenen kommerziellen Kommunikation einsetzte und die Auswahl der in der Trefferliste angezeigten Suchergebnisse aufgrund einer automatisierten Auswertung des Kundenverhaltens selbst veranlasste, während die Anbieter der in den Ergebnislisten angezeigten Waren auf den Inhalt der Trefferlisten keinen Einfluss nehmen konnten, fehlt es hier an einer entsprechenden Einflussnahme der Antragsgegnerin auf das mithilfe von Kl generierte Suchergebnis. Dieses hängt vielmehr ausschließlich davon ab, welche von Dritten veröffentlichten Informationen nach den von ihr erkannten Mustern und Strukturen zu den jeweiligen Nutzeranfragen passen.

Keine Zurechnung auch bei werblichen Inhalten

Das Gericht verneint eine markenmäßige Benutzung auch dann, wenn die KI-generierten Suchergebnisse werbliche Aussagen zu Produkten oder Dienstleistungen enthalten. Entscheidend sei, dass der durchschnittliche Nutzer keine Verbindung zwischen den in den Suchergebnissen genannten Waren und den Dienstleistungen der Suchmaschinenbetreiberin herstelle.

Aus Sicht des Nutzers besteht die Aufgabe einer Suchmaschine gerade darin, Informationen aus einer Vielzahl unabhängiger Quellen aufzufinden und aufzubereiten. Der Eindruck, die Suchmaschine vertreibe die genannten Produkte selbst oder bevorzuge geschäftlich verbundene Anbieter, liege daher fern, sodass die Marken nicht als Bestandteil ihrer eigenen kommerziellen Kommunikation erscheinen.

Die Antragsgegnerin benutzt die streitgegenständlichen Marken auch dann nicht im geschäftlichen Verkehr, wenn das Suchergebnis Werbebotschaften für Waren oder Dienstleistungen beinhaltet.

Nach Maßgabe des vorzitierten Urteils des EuGH vom 22.12.2022 – C-148/21, C-184/21 – Louboutin – kann davon ausgegangen werden, dass der Betreiber einer Online-Verkaufsplattform, die neben den eigenen Verkaufsangeboten dieses Betreibers einen Online-Marktplatz umfasst, ein Zeichen, das mit einer fremden Unionsmarke identisch ist, für Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die diese Marke eingetragen ist, selbst benutzt, wenn Drittanbieter ohne die Zustimmung des Inhabers dieser Marke solche mit diesem Zeichen versehenen Waren auf dem betreffenden Marktplatz zum Verkauf anbieten, sofern ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem fraglichen Zeichen herstellt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein solcher Nutzer dieser Plattform in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls den Eindruck haben könnte, dass dieser Betreiber derjenige ist, der die mit diesem Zeichen versehenen Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung selbst vertreibt. Um die Zeichennutzung als Beitrag der eigenen kommerziellen Kommunikation desjenigen bewerten zu können, der es einsetzt und um damit von einer Benutzung im Sinne des Art. 9 UMV sprechen zu können, kommt es also entscheidend darauf an, ob das Zeichen aus Sicht Dritter als fester Bestandteil der Kommunikation und damit als zur Tätigkeit des Unternehmens gehörig erscheint (EuGH, a.a.O., Rn. 39).

Eine solche Verbindung zwischen der von der Antragsgegnerin angebotenen Suchfunktion und den in den präsentierten Ergebnissen möglicherweise genannten Waren und Dienstleistungen erscheint aus dem Blickwinkel eines normal informierten und angemessen aufmerksamen Nutzers der Suchmaschine aber fernliegend. Sinn und Zweck einer Suchmaschine liegen gerade darin, möglichst viele im Internet veröffentlichten Beiträge in die Suche einzubeziehen und nicht gezielt nach konkreten Beiträgen suchen zu müssen. Diese Erwartung würde enttäuscht, wenn die Suchmaschine der Antragsgegnerin die Auswahl ihrer Quellen für die mittels künstlicher Intelligenz erzeugten Antworttexte auf solche Beiträge beschränken oder sie jedenfalls priorisieren würde, die mit ihr in geschäftlichem Kontakt stehen.

Werbeanzeigen ändern nichts an der fehlenden Markenbenutzung

Nach Auffassung des Gerichts führt auch die Einblendung gesponserter Produkte oberhalb der KI-Übersicht nicht dazu, dass die Suchmaschinenbetreiberin die streitgegenständlichen Marken selbst benutzt. Die bloße wirtschaftliche Verknüpfung mit Werbeanzeigen oder die Vergütung durch Werbekunden genüge nach der EuGH-Rechtsprechung nicht, um eine markenmäßige Benutzung im Rahmen der eigenen kommerziellen Kommunikation anzunehmen.

Die Antragsgegnerin beschränke sich vielmehr darauf, die technischen Voraussetzungen für die Auffindbarkeit und Darstellung fremder Inhalte sowie von Werbung zu schaffen. Die Anzeige gesponserter Produkte im Umfeld der KI-generierten Suchergebnisse ändere daher nichts an ihrer Rolle als technischer Vermittler.

Die Antragsgegnerin benutzt die streitgegenständlichen Marken auch dann nicht im geschäftlichen Verkehr, wenn im Fall der Suchanfrage nach konkreten Duftnachahmungen über die Funktion Übersicht mit Kl oberhalb des Übersichtstextes unter der Überschrift „Gesponsorte Produkte“ … zu konkreten Dupes der Marke eingeblendet werden.

Nach dem vorzitierten Urteil des EuGH vom 23.03.2010 – C-236/08 bis C-238/08 – […] – kann der Eindruck, dass ein Internetreferenzierungsdienst ein mit einer Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt, nicht darauf gestützt werden, dass der Anbieter der „Suchmaschine“ für die Benutzung der genannten Zeichen durch seine Kunden eine Vergütung erhält (EuGH, a.a.O., Rn. 57). Nichts anderes kann danach gelten, wenn sich dies dadurch offenbart, dass im Kontext des generierten Suchergebnisses Werbung der Kunden eingeblendet wird. Mit den Kl-Tools schafft die Antragsgegnerin – wie bereits bisher mit der […] lediglich die technischen Voraussetzungen für die Auffindbarkeit bestimmter Webseiten und verbessert das Nutzererlebnis im Vergleich zur […].

Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen Parfumherstellerin und Suchmaschinenbetreiberin

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche scheitern nach Auffassung des Gerichts bereits daran, dass zwischen den Parteien kein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehe. Während die Antragstellerin Parfumprodukte vertreibt, bietet die Antragsgegnerin Suchmaschinen- und KI-Suchdienste an; die jeweiligen Leistungen weisen daher keinen hinreichenden wettbewerblichen Bezug auf.

Auch ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis verneint die Kammer. Die in den KI-generierten Suchergebnissen enthaltenen Verweise auf Anbieter von Duftalternativen könnten deren Absatz allenfalls reflexartig fördern. Da die Antragsgegnerin weder am Vertrieb dieser Produkte beteiligt ist noch für deren Nennung vergütet wird, fehle es an einer gezielten Förderung fremden Wettbewerbs im Sinne des UWG.

Der Anspruch folgt auch nicht aus § 8 Abs. 1, Abs. 3, Nr. 1, §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 6 UWG.

Die Antragstellerin ist nicht aktivlegitimiert, da die Parteien weder unmittelbare noch mittelbare Mitbewerber sind.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt daher auch vor, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das Unternehmen eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen. Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft und es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ist vielmehr erforderlich, dass die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 107/23 -. DFL Supercup, Rn. 28 m.w.N., juris).

Nach diesem Maßstab sind die Parteien keine Mitbewerber. Sie bieten keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen an. Die Antragstellerin vertreibt Parfumwaren und die Antragsgegnerin betreibt eine Suchmaschine. Darüber hinaus besteht auch keine Wechselwirkung zwischen den Vorteilen, die die Antragsgegnerin durch die Übersichts- und Antworttexte erhält und den wettbewerblichen Nachteilen der Antragstellerin. Der von der Antragstellerin dargelegte Vorteil der Kl-Funktionen – die Attraktivitätssteigerung gegenüber anderen Suchmaschinen und Internetplattformen – weist keinen wettbewerblichen Bezug zu den von der Antragstellerin angebotenen Parfumprodukten auf. [...]

Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis wirkt unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs anspruchsbegründend, wenn der Anspruchsgegner den Wettbewerb eines Unternehmens fördert, das mit dem Anspruchsteller in unmittelbarem Wettbewerb steht. Dieser kann gegen den Fördernden vorgehen, sofern er durch die Förderung des dritten Unternehmens in eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist (BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 107/23 – DFL Supercup, Rn. 30, juris). Eine solche Förderung muss aber auch durch eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG geschehen. Eine solche setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern. Ein Indiz für eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens kann darin liegen, dass zu diesem eine geschäftliche Beziehung besteht. Dient die Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte und wirkt sie sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung aus, so stellt sie keine geschäftliche Handlung in diesem Sinne dar (BGH, Urteil vom 9. September 2021 – I ZR 90/20 – Influencer, Rn. 30 f., juris).

Nach diesem Maßstab besteht zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis, weil die Antragsgegnerin den Absatz von Parfumprodukten durch die von ihr referenzierten Unternehmen allenfalls reflexartig steigert. Sie ist nicht aktiv in den Vertrieb der genannten Parfümalternativen eingebunden. Sie erhält keine Vergütung für die Nennung der Alternativanbieter, steht in keiner vertraglichen Beziehung zu diesen und partizipiert nicht am Absatz ihrer Produkte. […] Angebote sind keine in Kl-Übersichts- und Antworttexte enthaltene Links zu Webseiten Dritter. Die Antragsgegnerin erhält zwar eine Vergütung von Werbekunden. Werbeanzeigen sind aber gerade nicht Teil der Kl-Übersichts- und Antworttexte. Inwieweit diese Texte Anbieter bevorzugen, die Werbekunden der Antragsgegnerin sind, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Insoweit führt auch eine etwaige Gleichstellungsbehauptung allenfalls reflexartig zu wettbewerblichen Vorteilen für bestimmte Anbieter von Parfumprodukten.

Fazit

Das LG Berlin II hat entschieden, dass KI-generierte Übersichts- und Antworttexte als Aufbereitung fremder Inhalte und nicht als eigene kommerzielle Kommunikation des Suchmaschinenbetreibers eingeordnet werden. Zudem verdeutlicht das Urteil, dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche regelmäßig am fehlenden Wettbewerbsverhältnis zwischen Suchmaschinenbetreiber und den in den Suchergebnissen genannten Unternehmen scheitern können. Entscheidend bleibt vielmehr, ob die betreffenden Aussagen als eigene kommerzielle Kommunikation des Anbieters erscheinen. Entsprechend entschied zuletzt das LG München.

Für unsere Kundinnen und Kunden

 In Ihrem Legal Account finden Sie zu allen rechtlich problematischen und abmahnanfälligen Themen praxisorientierte Handbücher, Schulungen und verständliche Whitepaper, selbstverständlich auch zum Einsatz von KI. 

24.06.26