In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Die Einbindung von KI in Suchmaschinen, Shops und Plattformen verändert die Art, wie Informationen dargestellt und bewertet werden – und wirft zugleich Fragen zur Verantwortlichkeit auf. Insbesondere stellt sich die Frage, ob KI-generierte Inhalte noch als fremde Informationen gelten oder dem Anbieter selbst zugerechnet werden. Das LG München I (Urt. v. 28.5.2026 – 26 O 869/26) entschied nun, dass KI-Zusammenfassungen eigene Inhalte des Plattformbetreibers seien, für die dieser voll verantwortlich ist.
Die Klägerinnen, zwei Verlagsunternehmen mit angeschlossenem Onlineshop, wenden sich gegen KI-generierte Zusammenfassungen in der Google-Suche („Übersicht mit KI“), die bei bestimmten Suchanfragen erschienen. In diesen automatisierten Texten wurden den Unternehmen u.a. Betrugsmaschen, unseriöse Geschäftspraktiken sowie „Abo-Fallen“ zugeschrieben, obwohl diese Aussagen aus Sicht der Klägerinnen unzutreffend waren.
Die Klägerinnen mahnten Google ab und versuchten mehrfach, die Inhalte über bereitgestellte Meldewege entfernen zu lassen, ohne dass zunächst eine effektive Abhilfe erfolgte. Trotz zwischenzeitlicher Anpassungen der Suchergebnisse konnten sie dokumentieren, dass weiterhin inhaltlich ähnliche bzw. fortwirkende problematische KI-Darstellungen angezeigt wurden. Sie begehren im Wege einer einstweiligen Verfügung von der Beklagten die Unterlassung. Die Klägerinnen sehen in den KI-generierten Übersichtstexten eine Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts, da ihnen zu Unrecht Betrugsmaschen und unseriöse Geschäftspraktiken zugeschrieben werden. Es handle sich um unwahre Tatsachenbehauptungen, die darauf beruhten, dass Inhalte über tatsächlich dubiose Drittunternehmen fälschlich auf die Klägerinnen übertragen wurden, obwohl keinerlei Verbindung besteht.
Das LG München I entschied nun, dass KI-generierte Suchübersichten keine bloße Wiedergabe fremder Inhalte seien, sondern eigene, dem Betreiber zurechenbare Äußerungen darstellen. Für solche Inhalte hafte der Anbieter unmittelbar, wenn sie – wie hier – unwahre oder nicht belegte Vorwürfe etwa zu Betrugsmaschen oder unseriösen Geschäftspraktiken enthalten und dadurch das Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzen. Klassische Haftungsprivilegierungen für Suchmaschinen greifen nicht, sodass für KI-generierten Content die vollen äußerungsrechtlichen Maßstäbe gelten.
Das Gericht stellt zunächst klar, dass weder die DSGVO noch die KI-Verordnung unmittelbar anwendbar seien. Die DSGVO scheide aus, weil sie ausschließlich den Schutz natürlicher Personen bezwecke, während es sich bei den Klägerinnen um juristische Personen handelt. Auch die KI-Verordnung (KI-VO) führe nicht weiter, da sie – soweit sie überhaupt bereits gilt – keine zivilrechtlichen Ansprüche begründe, sondern lediglich ein aufsichtsrechtliches Beschwerdesystem vorsieht. Sie wirke damit nur ergänzend und lasse bestehende Ansprüche nach nationalem Recht unberührt.
Die – grundsätzlich gegenüber nationalem Recht vorrangigen – Regelungen der DSGVO sind nicht anwendbar, weil die Verfügungsklägerinnen keine natürlichen Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und 2 DSGVO sind.
Auch die Regelungen der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz, im Folgenden: KI-VO) sind nicht anwendbar, weil sie – soweit sie gem. Art. Art. 113 KI-VO überhaupt in zeitlicher Hinsicht bereits gelten – nur die Möglichkeit, eine Beschwerde bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde einzureichen, vorsehen, und zwar zusätzlich und „unbeschadet“ der im Unionsrecht und im nationalen Recht der Mitgliedsstaaten bereits vorgesehenen Rechtsbehelfe (Erw-Gr. Nr. 170 KI-VO).
Das Gericht qualifiziert die Beklagte als unmittelbare Störerin, da die KI-„Übersicht“ nicht nur fremde Inhalte auffindbar mache, sondern einen eigenen, zurechenbaren Inhalt darstelle. Maßgeblich sei, dass die Suchmaschine hier nicht bloß verlinke, sondern durch die KI selbständig einen Text generiere und damit die inhaltliche Verantwortung übernehme. Zur Abgrenzung betont das Gericht die bekannte Rechtsprechung zur Störerhaftung: Während eine bloße Verlinkung regelmäßig nur zu einer mittelbaren Haftung führe, liege ein Zu-eigen-Machen vor, wenn aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers der Betreiber als inhaltlich Verantwortlicher erscheine. Genau dies sei bei den KI-generierten Übersichtstexten der Fall, da sie als zusammenhängende, eigenständige Darstellung auftreten. Die Beklagte hafte daher unabhängig von einem Verschulden unmittelbar auf Unterlassung.
Die Verfügungsbeklagte haftet vorliegend nach den Grundsätzen einer unmittelbaren Störerin gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, weil es sich bei der streitgegenständlichen Anzeige der „Ergebnisse mit KI “ nicht um eine bloße Anzeige von Suchergebnissen, sondern um einen eigenen, ihr zurechenbaren Inhalt handelt.
Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist – ohne dass es insoweit auf ein Verschulden ankäme – grundsätzlich jede Person anzusehen, die die Störung herbeigeführt hat oder deren Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei genügt als Mitwirkung in diesem Sinne auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. statt vieler BGH v. 28.07.2015 – Az. VI ZR 340/41 – Rz. 34 m.w.N.). Zur Abgrenzung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Störern ist dabei in Bezug auf die Betreiber von Suchmaschinen darauf abzustellen, ob es sich um ein reines Auffindbarmachen von Suchergebnissen durch Verlinkungen handelt oder ob sich die Betreiber von Suchmaschinen die Inhalte zu eigen machen (BGH v. 27.02.2018 – Az. VI ZR 489/16 – Rz. 28). „Von einem Zu-Eigen-Machen ist auszugehen, wenn der in Anspruch Genommene nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist “, wobei allerdings „bei der Annahme einer Identifikation mit den fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten “ ist (BGH a.a.O. m.w.N.).
Die „Übersicht mit KI“ stellt nach Auffassung des Gerichts eine eigene Äußerung der Beklagten dar, da die KI die Suchergebnisse nicht nur wiedergebe, sondern in eigenen Worten bestätige, strukturiere und inhaltlich erweitere. Dies zeige sich insbesondere daran, dass die KI die Anfrage aktiv bejahe („Ja, … bekannt für unseriöse Geschäftspraktiken“) und die Inhalte in eigenständige Kategorien wie „Betrugsmaschen“ oder Handlungsempfehlungen gliedere.
Zudem enthalte die Übersicht Aussagen, die in den zugrunde liegenden Quellen überhaupt nicht vorkommen, sodass die KI über die bloße Zusammenstellung hinaus neue Tatsachenbehauptungen erzeuge. Da die Beklagte die KI entwickle, einsetze und kontrolliere, müsse sie sich diese Inhalte vollständig zurechnen lassen.
Diese „Übersicht mit KI “ gem. den Anlagen ASt 6 und ASt 7 stellen sich nach dem oben (unter Nr. 3.1) Gesagten als eigene, von der eigenen, den Nutzenden angebotenen KI getroffene Äußerung der Verfügungsbeklagten dar.
Zum einen werden gerade nicht nur – in wie auch immer gearteter Abfolge – Suchergebnisse als Verlinkungen oder mit kurzer Vorschau (Snippets) angezeigt, sondern die Ergebnisse der Suchanfrage werden in eigenen Worten und nach einer eigenen Gliederung zusammengefasst und ausgewertet präsentiert. Das beginnt bereits mit der einleitenden, die Suchergebnisse affirmierenden Bejahung der Anfrage (“Ja, V.24 (GM Verlag) ist bekannt für unseriöse Geschäftspraktiken… “ bzw. „Ja, es gibt Hinweise auf Betrugsmaschen und unseriöse Praktiken im Zusammenhang mit dem Verlags-haus24… “), die bereits sprachlich über die reine Präsentation der Verlinkungen hinausgeht, und es setzt sich in der eigenständigen, so in den weiteren, angeführten Ergebnissen von Drittseiten gar nicht dargestellten und enthaltenen thematischen Strukturierung der Antwort in eine einleitende Zusammenfassung, daran anschließend die Zusammenstellung der „Merkmale der mutmaßlichen Betrugsmasche “ / “Typische [n] Betrugsmaschen “ und einer daran anschließenden Handlungsempfehlung unter „Was Sie tun können “ / “Was Sie tun sollten “. All dies zeigt eine eigenständige inhaltliche Aufbereitung der Suchergebnisse durch die von der Verfügungsbeklagten angebotene und bei der Suche verwendete KI. Die Verfügungsbeklagte schafft auf diese Weise eigenständige, über die einzelnen, im späteren Verlauf dann durch Verlinkungen angezeigte Suchergebnisse hinausgehende Aussagen. Da die Verfügungsbeklagte die Künstliche Intelligenz selbst eingeführt hat und den Nutzenden anbietet, muss sie sich deren Ergebnisse auch zurechnen lassen, denn nur sie hat Einfluss auf das Angebot der KI und auf die Algorithmen, mit denen die KI operiert.
Vor allem aber enthält die „Übersicht mit KI“ Äußerungen, die in den Suchergebnissen gar nicht getroffen werden. Keine der angebotenen Verlinkungen stellt einen Zusammenhang zwischen den Verfügungsklägerinnen und einem „ ...her oder behauptet einen häufigen Namenswechsel zwischen .... Es handelt sich insoweit um eigene, von der Verfügungsbeklagten selbst aufgestellte und damit über die reine Präsentation der Suchergebnisse hinausgehende Aussagen. Würden nur die Suchergebnisse selbst angezeigt, wäre der als Anlage ASt 8 vorgelegte Beitrag der Rechtsanwaltskanzlei LL mit dem Titel „Vorsicht vor ...“ wohl kaum, jedenfalls aber nicht als an erster Stelle angeführte Quelle zur Dokumentation der Äußerungen in der „Übersicht mit KI “ angezeigt worden. Denn darin findet sich gar kein Bezug zu den Verfügungsklägerinnen.
Somit handelt es sich um eine eigene, von der durch die Verfügungsbeklagte angebotenen KI erstellte Äußerung, die die Verfügungsbeklagte sich als Anbieterin (auch im Sinne von Art. 3 Nr. 3 der KI-VO) zurechnen lassen muss.
Das Gericht grenzt die KI-Übersicht ausdrücklich von der klassischen Rechtsprechung des BGH zu Suchmaschinen und zur Autocomplete-Funktion ab, da es sich hier nicht um bloße Verlinkungen fremder Inhalte handle. Anders als bei herkömmlichen Suchmaschinen erzeuge die KI eigene, neue Aussagen, die auf einer inhaltlichen Auswertung und Verknüpfung von Drittquellen beruhen und daher auch überprüfbar seien.
Zudem betont das Gericht, dass KI-Zusammenfassungen nicht funktional notwendig für die Nutzbarkeit des Internets sind, sodass die vom BGH entwickelten Haftungserleichterungen nicht greifen. Die Beklagte könne sich daher nicht auf die Privilegierung berufen, sondern unterliege strengeren Prüf- und Verantwortlichkeitsmaßstäben.
Insoweit stellt sich die Situation vorliegend auch anders dar als bei den Sachverhalten, die den – von beiden Parteien zitierten – Entscheidungen des BGH zu Suchmaschinen (Urteil vom 27.02.2018 – Az. VI ZR 489/16) bzw. zu der „Auto-complete-Funktion “ (Urteil vom 14.05.2013 – Az. VI ZR 269/12) vorlagen.
In Bezug auf Suchmaschinen hat der BGH die Erwägungen, die für eine nur eingeschränkte Haftung von Hostprovidern als mittelbaren Störern sprächen, auch auf die Anbieter von Internet-Suchmaschinen übertragen und dazu ausgeführt, dass vom Anbieter einer Suchmaschinen vernünftigerweise nicht erwartet werden könne, dass er sich vergewissere, ob die aufgefundenen Inhalte rechtmäßig eingestellt worden seien, bevor sie auffindbar gemacht würden, weil eine solche proaktive Prüfungspflicht der Aufgabe und Funktionsweise einer Suchmaschine entgegenstehe. Ohne die Hilfestellung von Suchmaschinen sei das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar, so dass letztlich die Nutzung des Internets insgesamt auf die Existenz und Verfügbarkeit von Suchmaschinen angewiesen sei. „Wegen ihrer essentiellen Bedeutung für die Nutzbarmachung des Internets dürfen keine Prüfpflichten statuiert werden, die den Betrieb von Suchmaschinen gefährdeten oder unverhältnismäßig erschwerten. Die Annahme einer – praktisch kaum zu bewerkstelligenden – allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stelle n“ (BGH v. 27.02.2018 – Az. VI ZR 489/16 – Rz. 34 m.w.N.). Da der Suchmaschinenbetreiber regelmäßig in keinem rechtlichen Verhältnis zu den Verfassern der in der Ergebnisliste nachgewiesenen Inhalte stehe, sei ihm die Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts mangels Kontakts zu den Verantwortlichen der einzelnen Internetseiten regelmäßig nicht möglich, so dass ihn erst dann spezifische Verhaltenspflichten träfen, „wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat “ (BGH a.a.O., Rz. 35 f. m.w.N.).
Für die hier in Rede stehende „Übersicht mit KI “ stellt sich die Situation indessen anders dar. Es werden, wie ausgeführt, gerade nicht nur Suchergebnisse von Internetseiten angezeigt, zu denen die Verfügungsbeklagte in keinem Kontakt steht und deren Inhalte sie nicht ohne weiteres selbst prüfen kann. Sondern es werden eigenständige, neue und inhaltliche Äußerungen getroffen, die auf einer Auswertung und Verknüpfung der Inhalte unterschiedlicher Internetseiten Dritter beruhen. Der Inhalt dieser neuen, durch die von der Verfügungsbeklagten angebotene KI selbst getroffenen Äußerungen ist einer Prüfung der Verfügungsbeklagten – und sei es durch entsprechende Kontrollmechanismen – durchaus möglich, zumindest durch einen Abgleich der zugrunde gelegten Internetseiten Dritter mit den darauf fußenden eigenen Äußerungen.
Auch ist eine „Übersicht mit KI “ – anders als die Anzeige von reinen Suchergebnissen in Suchmaschinen – für die Nutzung des Internets auch keineswegs zwingend erforderlich. Denn bereits durch das Anzeigen der Suchergebnisse im Wege von Verlinkungen wird die „Flut von Daten “ für den einzelnen nutzbar gemacht; die „Übersicht mit KI “ strukturiert und wertet demgegenüber Daten nach einem für den Nutzenden nicht von vornherein erkennbaren System und kanalisiert damit – abhängig von dem zugrunde liegenden Algorithmus – auch die Antwort auf die Suchanfrage. Das mag von vielen als wünschenswert und den Suchvorgang erleichternd angesehen werden, ist aber keineswegs zwingend für die Bewältigung der vom BGH konstatierten Datenflut.
Das Gericht stellt klar, dass die KI-Übersicht deutlich über die Autocomplete-Funktion hinausgehe, da sie nicht lediglich Begriffe vorschlage oder Suchanfragen ergänze, sondern eine ausformulierte, inhaltlich bewertende Antwort liefere. Während der BGH bei Autocomplete noch eine eingeschränkte Haftung annimmt, die an Kenntnis anknüpft, liege hier eine aktive Generierung einer eigenen Aussage vor. Auch der Hinweis auf verlinkte Quellen entlaste die Beklagte nicht, da die KI gerade über deren Inhalte hinausgehe und eigenständige Verknüpfungen sowie Bewertungen erzeuge. Zudem sei die Darstellung für Nutzer in sich abgeschlossen und verständlich, sodass sie regelmäßig als verlässliche Information wahrgenommen werde, ohne dass eine Überprüfung der Quellen erfolge.
Zur Frage der Haftung für die sog. „Auto-complete-Funktion “ hat der BGH ausgeführt, dass die Tätigkeit über die Suchwortergänzungsfunktion nicht nur rein technischer, automatischer und passiver Art sei und sich auch nicht ausschließlich auf die Bereitstellung Informationen für den Zugriff durch Dritte beschränke, sondern vielmehr die Abfragedaten der Nutzenden in einem eigenen Programm erarbeitet würden, das Begriffsverbindungen bilde, so dass für das Angebot in Form eigener Suchvorschläge der Anbieter grundsätzlich verantwortlich sei (BGH v. 14.05.2013 – Az. VI ZR 269/13 – Rz. 26). „Bei Beeinträchtigungen, die eine pflichtwidrige Unterlassung als (Mit-) Ursache haben, ist “, wie der BGH darlegt, „zur Vermeidung einer zu weitgehenden Haftung eine fallweise wertende Betrachtung erforderlich. Die Verantwortlichkeit des Unterlassenden wird durch die Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung begrenzt “ (BGH, a.a.O., Rz. 27). Daher ist u.a. darauf abzustellen, ob der Betroffene die Quelle der Störung beherrscht oder Einfluss auf jemanden nehmen kann, der zur Beendigung der Beeinträchtigung in der Lage ist. Das soll für Suchanfragen von Nutzern regelmäßig erst dann der Fall sein, wenn der Betreiber der Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion Kenntnis von der möglichen Rechtsverletzung aufgrund der Suchanfrage mit der Suchwortergänzungsfunktion erlangt (BGH, a.a.O., Rz. 29 f.).
Vorliegend nun geht die „Übersicht mit KI “ allerdings wiederum darüber deutlich hinaus. Nicht die Suchanfrage oder die Suchwortergänzung (“Betrugsmasche “) und auch nicht die einzelnen, durch Verlinkung angezeigten Suchergebnisse stehen in Rede, sondern eine eigenständig generierte Äußerung, die aufgrund der Gewichtung der Suchergebnisse und einer Auswertung der Inhalte eine eigene Antwort (nicht Frage) formuliert und den Nutzenden anbietet.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die verständigen Nutzenden, wie die Verfügungsbeklagte meint, durch die Links zu Internetseiten Dritter erkennten, dass die Zusammenfassung in der „Übersicht mit KI “ auf den dort hinterlegten Inhalten Dritter basierten und die Suchmaschine damit erkennbar nach außen gerade keine inhaltliche Verantwortung für diese Informationen übernehme und sie sich gerade nicht zu eigen mache. Denn zum einen basiert die hier streitgegenständliche Zusammenfassung, wie bereits dargelegt, keineswegs nur auf den Inhalten Dritter, sondern es wird eine eigene Zusammenstellung und Wertung vorgenommen, die gerade über diese Internetseiten Dritter hinausgeht – nicht zuletzt in Bezug auf die Verknüpfung zwischen den Verfügungsklägerinnen und einem „ ..., die sich durchaus nicht aus den Internetseiten Dritter ergibt. Zum andern mag es zutreffen, dass Nutzende anhand der Links überprüfen können, ob sich die Inhalte der Drittseiten mit der „Übersicht mit KI“ tatsächlich decken, und auch regelmäßig wüssten, dass dies notwendig sei, weil den mit KI generierten Informationen nicht blind vertraut werden dürfe, wie die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung argumentieren ließ – und doch entbindet die Möglichkeit, dass eine Äußerung durch weitere Recherchen falsifiziert werden kann, regelmäßig nicht von der Haftung für diese Äußerung. [...]
Das Gericht lehnt eine Übertragung der vom BGH entwickelten Haftungserleichterungen ausdrücklich ab, da die KI-Übersicht eigene Inhalte auf Basis kontrollierbarer Algorithmen erzeuge und nicht bloß fremde Informationen vermittle. Selbst wenn man eine Prüfpflicht erst ab Hinweis annehmen wollte, wäre diese hier jedenfalls ausgelöst worden, ohne dass die Beklagte die gebotene inhaltliche Überprüfung vorgenommen habe. Eine Beschränkung auf nur „offenkundige“ Rechtsverletzungen würde zudem zu einer Schutzlücke zulasten der Betroffenen führen, da weder Drittquellen noch Plattform effektiv in Anspruch genommen werden könnten.
Gerade weil die streitige Äußerung ausschließlich durch die KI selbst entstehe, sei eine umfassende Verantwortlichkeit der Betreiberin erforderlich, um effektiven Persönlichkeitsschutz zu gewährleisten.
Auch soweit der BGH in beiden Entscheidungen schließlich die Funktionsfähigkeit der Suchmaschine als Aspekt für die Verneinung von Prüfpflichten unterstreicht (BGH v. 14.05.2013 – Az. VI ZR 269/13 – Rz. 39; BGH v. 27.02.2018 – Az. VI ZR 489/16 – Rz. 34 m.w.N.) und ein Tätigwerden erst nach Hinweis durch die Betroffenen und nur im Falle einer offenkundigen Rechtsverletzung annimmt, sind diese Erwägungen auf die vorliegende „Übersicht mit KI “ nicht übertragbar. Denn anders als im Verhältnis zu verlinkten Internetseiten Dritter handelt es sich bei der KI-generierten Übersicht nicht mehr nur um Inhalte Dritter, zu denen kein Kontakt besteht, sondern um eine eigenständige Gewichtung und Darstellung dieser Inhalte nach eigenen, nicht von Dritten, sondern von der Verfügungsbeklagten als Anbieterin beeinflussbaren Algorithmen. Sie bietet eine zusätzliche Funktion an, ohne die die Nutzung der Suchmaschine gleichwohl möglich wäre (und möglich ist), und ohne die die Nutzenden durchaus auch in der „Flut der Daten “ Ergebnisse zu finden vermögen. Auch hat die Verfügungsbeklagte zwar in der mündlichen Verhandlung angeführt, aber weder dargelegt noch gar glaubhaft gemacht, dass der Einsatz von KI im Rahmen von Suchmaschinen insgesamt unmöglich gemacht würde, wenn Anbieter wie die Verfügungsbeklagte eine Haftung für die ihnen zurechenbaren, eigenständigen Äußerungen träfe.
Insoweit mag in Erwägung zu ziehen sein, eine Prüfungspflicht in Bezug auf den Inhalt der konkreten Äußerung erst dann zu bejahen, wenn auf die mögliche Rechtswidrigkeit hingewiesen wird. Das ist indessen durch die Verfügungsklägerinnen unstreitig geschehen, und zwar sowohl per E-Mail als auch über das von der Verfügungsbeklagten angebotene Online-Formular. Eine Beschränkung der Prüfungspflicht nur auf offenkundige Rechtsverletzungen erscheint im Hinblick auch auf die Funktionsfähigkeit dagegen nicht angebracht, denn eine Überprüfung des Inhalts der „Übersicht mit KI“ mit den Erkenntnisquellen, auf denen diese Übersicht beruht, ist der Verfügungsbeklagten durchaus auch ohne Kontakt mit den Dritten, von denen die Internetseiten stammen, möglich. Die Verfügungsbeklagte hat das indessen selbst nach Hinweisen der Verfügungsklägerin nicht getan. [...]
Zudem greife keine Haftungsprivilegierung nach dem DSA, da die KI-Übersicht als eigene Inhalte der Beklagten zu qualifizieren sei und nicht bloß fremde Informationen wiedergebe. Daher könne sich die Beklagte weder auf die Stellung als privilegierte Hostproviderin berufen noch auf ein „Notice-and-Take-down“-Regime, sondern hafte als unmittelbare Störerin.
Aufgrund all dessen können die Verfügungsklägerinnen die Verfügungsbeklagte in Bezug auf die „Übersicht mit KI “ als unmittelbare Störerin in Anspruch nehmen und die Verfügungsbeklagte kann sich dementsprechend weder auf eine Haftungsprivilegierung nach Art. 6 Abs. 1 DSA berufen, weil sie nicht nur als Hostprovider tätig wird, noch auf eine Haftungsprivilegierung für Suchmaschinenbetreiber im Sinne eines „Notice-andta – kedown-Verfahrens “.
Das Gericht bejaht einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, da die KI-generierten Äußerungen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerinnen verletzen. Maßgeblich ist hierbei eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit, wobei auch juristische Personen über das Unternehmenspersönlichkeitsrecht geschützt sind, insbesondere in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Marktteilnehmer. Hierbei kommt es stets auf die konkrete Einzelfallabwägung an, bei der unwahre oder rufschädigende Aussagen regelmäßig unzulässig sind. Im Ergebnis überwiege hier das Schutzinteresse der Klägerinnen gegenüber den Interessen der Beklagten, sodass ein Unterlassungsanspruch bestehe.
Das Gericht ordnet die Aussage, die Klägerinnen seien für Betrugsmaschen und unseriöse Geschäftspraktiken bekannt, zwar als Meinungsäußerung ein, hält sie aber im Ergebnis für unzulässig. Diese Bewertung beruhe auf unwahren bzw. nicht belegten Anknüpfungstatsachen.
Die Äußerung sei geeignet, den geschäftlichen Ruf erheblich zu beeinträchtigen, und gleichzeitig bestehe keine tragfähige Tatsachengrundlage, daher überwiege das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerinnen.
Die Verfügungsklägerinnen haben einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen in den beiden angegriffenen „Übersichten mit KI “ in dem tenorierten Umfang gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, weil sie dadurch – auch in Abwägung mit den berechtigten Interessen der Verfügungsbeklagten – in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt werden. […]
Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, haben die Verfügungsklägerinnen einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, sie würden „Betrugsmaschen oder unseriöse Geschäftspraktiken begehen, dafür bekannt sein oder es würde Hinweise auf solche geben “.
Diese Äußerung ist in der als Anlage ASt 6 vorgelegten „Übersicht mit KI “ in dem ersten Satz (“Ja, ... ist bekannt für unseriöse Geschäftspraktiken und wird oft als Betrugsmasche wahrgenommen,… “) enthalten und enthält einerseits den Tatsachenkern, dass die Kenntnis von unseriösen Geschäftspraktiken bzw. Betrugsmaschen bei einem nicht näher bestimmbaren, aber jedenfalls größeren Kreis an Personen vorhanden ist, denn andernfalls ist etwas oder jemand nicht „bekannt für… “. Zugleich enthält es jedoch auch die wertende Einordnung, dass die Geschäftspraktiken der Verfügungsklägerinnen unseriös seien und als Betrugsmasche wahrgenommen würden, „insbesondere im Zusammenhang mit Abo-Fallen (...,S..... .“. Somit ist insgesamt nach dem oben Gesagten (unter 4.1.2.3.) im Lichte der überragenden Bedeutung der Meinungsfreiheit vorliegend von einer Meinungsäußerung auszugehen.
Gleichwohl stellt sich diese Meinungsäußerung in der Abwägung der widerstreitenden Interessen als unzulässig dar.
Dabei ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass Meinungsäußerungen selbst nicht „wahr“ oder „unwahr“ sein können und auch nicht „begründet“ oder „überzeugend“ sein müssen, zudem nicht einmal begründet werden müssen, sondern der durch Art. 5 Abs. 1 GG vermittelte Schutz unabhängig davon besteht, „ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird “ (BVerfG v. 09.11.2022 – Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 25). Aber in die Abwägung mit dem Unternehmensgrundrecht der Betroffenen ist jedenfalls einzustellen, ob es sich um eine auf wahren Anknüpfungstatsachen beruhende Schlussfolgerung oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung handelt (BVerfG v. 09.11.2022 – Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 28).
Vorliegend ist nun der Vorwurf unseriöser Geschäftspraktiken und der Verwendung von Betrugsmaschen geeignet, die Wahrnehmung der Verfügungsklägerinnen im geschäftlichen Verkehr in erheblichem Maße zu beeinträchtigen, berührt es doch die Kerntätigkeit ihres Betriebes, nämlich den Vertrieb der von ihnen angebotenen Publikationen. [...]
Wägt man nun das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG geschützte Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerinnen und die durch die angegriffene Äußerung vermittelte Beeinträchtigung insbesondere im geschäftlichen Verkehr mit den berechtigten Interessen der Verfügungsbeklagten ab, so müssen letztere vorliegend zurücktreten.
Zudem misst das Gericht der Meinungsfreiheit hier geringeres Gewicht bei, weil es sich um eine algorithmisch generierte Aussage handelt und nicht um eine persönliche, am Diskurs orientierte Stellungnahme.
Kann sich die Verfügungsbeklagte auch als juristische Person eines ausländischen Rechts grundsätzlich auf Art. 5 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG berufen, so ist hier allerdings zu berücksichtigen, dass die geäußerte Meinung vor allem durch eine KI generiert worden ist, also gerade nicht Ausdruck einer gewonnenen Überzeugung der sich äußernden Personen, sondern Ergebnis eines Algorithmus ist. Insoweit ist das Angebot einer KI-gestützten Recherche vorliegend vor allem Ausdruck der geschäftlichen Betätigung der Verfügungsbeklagten und allenfalls nachrangig auch Ausdruck eines Interesses, seine Meinung und sein Dafürhalten frei äußern zu dürfen und so an der öffentlichen Meinungsbildung und dem gesellschaftlichen Diskurs teilzuhaben.
Zum andern ist zu berücksichtigen, dass diese geäußerte Meinung dort, wo sie auf unwahren Anknüpfungstatsachen fußt, umso geringeren Schutz verdient. Dabei kann dahinstehen, dass der BGH im Einzelfall eine kritische Bewertung auch dann als zulässig erachtet, wenn sie nicht begründet ist und auch keine nachprüfbaren Gründe angegeben werden können (BGH v. 10.03.2026 – Az. VI ZR 194/23 – Rz. 28 ff.), denn vorliegend fehlt es nicht an einer Begründung, sondern maßgeblich ist, dass die angegebenen Anknüpfungstatsachen unwahr sind.
Das Gericht stufte auch die übrigen bemängelten Aussagen überwiegend als unzulässig ein.