In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Die Betreiber von Webseiten sind nach § 5 DDG dazu verpflichtet, umfangreiche Informationen in ihrem Impressum bereitzuhalten, u.a. ihre E-Mail-Adresse. Das KG (Urt. v. 11.8.2026 – 5 UKI 1/26) entschied nun, dass die angegebene Adresse tatsächlich zur Kontaktaufnahme geeignet sein müsse. Es genüge nicht, wenn eingehende Nachrichten automatisiert mit dem Hinweis beantwortet werden, dass diese Adresse keine E-Mails akzeptiere.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband vzbv beanstandete die Gestaltung des Impressums von Amazon.de. Dort war unter den Kontaktinformationen die E-Mail-Adresse „impressum@amazon.de“ angegeben.
Auf eine Testanfrage des Klägers erhielt dieser jedoch eine automatisierte Antwort von „no-reply@amazon.de“ mit dem Hinweis, die angeschriebene Adresse akzeptiere keine eingehenden E-Mails. Nutzer sollten stattdessen Kontakt über ihr Amazon-Konto aufnehmen.

Nachdem Amazon eine Abmahnung unter Hinweis auf einen technischen Fehler zurückgewiesen und keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, erhob der vzbv Klage nach dem UKlaG. Die Beklagte verteidigte sich im Verfahren nicht; das KG entschied durch Versäumnisurteil.
Eine im Impressum angegebene E-Mail-Adresse verstoße gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG, wenn eingehende Nachrichten automatisiert mit dem Hinweis zurückgewiesen werden, dass die Adresse keine E-Mails akzeptiere. Auf diese Weise werde keine schnelle und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglicht. Der vzbv hat die Entscheidung veröffentlicht.
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Die bisher in § 5 TMG geregelte Impressumspflicht wird seit Einführung des DDG in § 5 DDG geregelt. Mit dem DDG wurde 2024 der nationale Rechtsrahmen an den Vorgaben des DSA (VO [EU] Nr. 2022/2065; Digital Services Act) ausgerichtet. Zudem wurden mit dem DDG das Telemediengesetz (TMG) sowie der überwiegende Teil des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) außer Kraft gesetzt. Die im NetzDG und TMG bestehenden Vorgaben werden nun unmittelbar durch den DSA oder durch das neue DDG geregelt.
§ 5 Allgemeine Informationspflichte
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten:
1.den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. die Angabe des Handelsregisters oder ähnlicher Register, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Dienst angeboten oder erbracht wird in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25; L 17 vom 25.1.1995, S. 20), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/100/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141) geändert worden ist, Angaben über
a) die Kammer, der die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
8. bei Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten die Angabe
a) des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
b) der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Pflichtangaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG nicht schon deshalb erfüllt seien, weil formal eine E-Mail-Adresse im Impressum genannt werde. Die Adresse müsse vielmehr eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Das KG knüpft damit an die bisherige Rechtsprechung des EuGH zur E-Commerce-Richtlinie sowie an frühere Entscheidungen zur Impressumspflicht an.
Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie), auf die § 5 DDG (vormals § 5 TMG) zurückgeht, muss der Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes bestimmte Mindestinformationen verfügbar machen, zu denen Angaben – einschließlich seiner Adresse der elektronischen Post – gehören, die es diesen Nutzern ermöglichen, schnell mit ihm Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren. Bei der Angabe einer Adresse der elektronischen Post, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglicht, handelt es sich um einen Kommunikationskanal, der dem Nutzer zwingend und unbeschadet des Vorhandenseins anderer Kontaktaufnahmemöglichkeiten zu eröffnen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008- C-298/07 -, Rn. 16 und 40, juris - Verbraucherzentrale Bundesverband./. DIV; Senat, Urteil vom 7. Mai 2013 - 5 U 32/12 - , Rn. 46, juris; Beschluss vom 2. April 2025 - 5 U 112/23 - , Rn. 55, juris; LG München 1, Urteil vom 25. Februar 2025 - 33 0 3721/24-, Rn. 30, juris; LG Düsseldorf, Beschluss vom 17. August 2022 -12 0 219/22 - , Rn. 3, juris; Micklitz/Schirmbacher in: Spindler/Schuster/Kaesling 5. Aufl. 2026, DDG § 5 Rn. 62).
Es genüge nicht nur die bloße Existenz einer E-Mail-Adresse im Impressum. Entscheidend sei, ob diese Adresse tatsächlich als Kommunikationskanal zur Verfügung steht.
Hieran kann es nicht nur fehlen, wenn die Anbieterkennzeichnung keinerlei Angaben zu einer Adresse der elektronischen Post enthält (Senat, Urteil vom 7. Mai 2013- 5 U 32/12 - , Rn. 45 bis 51, juris; LG München 1, Urteil vom 4. Juni 2019 - 33 0 6588/17 -, Rn. 86, juris), sondern auch dann, wenn auf Kundenanfragen unter der angegebenen Adresse der elektronischen Post nur mit einem vorformulierten Standardschreiben reagiert wird, das den Verbraucher auf eine Kontaktaufnahme auf anderem Wege verweist (vgl. zu § 5 DDG: LG München 1, Urteil vom 25. Februar 2025 - 33 0 3721/24 -, Rn. 35, juris und zu § 5 TMG: Kammergericht, Urteil vom 23. November 2017 - 23 U 124/14-, Rn. 1 und 19, juris; BeckOK UWG/Kraul/Stamenov, 32. Ed. 1.5.2026, DDG § 5 Rn. 21 ), oder das letztlich als Zurückweisung der Kommunikation über eine Adresse der elektronischen Post aufzufassen ist (vgl. zu § 5 TMG: OLG Koblenz, Urteil vom 1. Juli 2015 - 9 U 1339/14 -, Rn. 6, juris).
Das KG stellte klar, dass keine Pflicht bestehe, jede Anfrage zu beantworten. Unternehmen dürfen zudem technische Systeme oder automatisierte Bearbeitungsprozesse einsetzen. Unzulässig werde dies aber, wenn die angegebene E-Mail-Adresse faktisch nicht mehr als Kommunikationskanal zur Verfügung steht.
Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG vom Diensteanbieter bereitzuhaltende Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme und unkomplizierten Kommunikation über eine Adresse der elektronischen Post wird dem Verbraucher nach allgemeiner Auffassung nicht schon dann eröffnet, wenn an eine im Impressum angegebene Anschrift Zuschriften gerichtet werden können. Zwar kann aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG keine allgemeine Verpflichtung des Diensteanbieters zur Beantwortung einer jeden über diesen Kommunikationskanal eingehenden Zuschrift hergeleitet werden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 1. Juli 2015 - 9 U 1339/14 - , Rn. 6, juris) und ist es dem Diensteanbieter grundsätzlich unbenommen, sich bei der Bearbeitung eingehender E-Mail-Schreiben auch automatisierter Einrichtungen, wie etwa Chatbots zu bedienen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 30. Dezember 2025 327 0 38/25 , Rn. 130, Juris; Micklitz/Schirmbacher in: Spindler/Schuster/Kaesling, 5. Aufl. 2026, DDG § 5 Rn. 63). Eine Kontaktaufnahme und Kommunikation über eine im Rahmen der Anbieterkennzeichnung angegebene Adresse der elektronischen Post ist aber nicht mehr gewährleistet, wenn schon die Entgegennahme von Zuschriften unter der angegebenen E-Mail-Adresse abgelehnt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 1. Juli 2015 - 9 U 1339/14 - , Rn. 6, juris( oder der Verbraucher unmittelbar mit einer automatisieren Antwort auf andere Kommunikationswege verwiesen wird (vgl. Kammergericht, Urteil vom 23. November 2017 - 23 U 124/14 -, Rn. 19, juris). Denn in diesem Falle findet über die angegebene Adresse der elektronischen Post gerade keinerlei Austausch und damit auch keine schnelle und unkomplizierte Kommunikation mit dem Verbraucher statt (LG München 1, Urteil vom 25. Februar 2025 - 33 0 3721/24, Rn. 32, juris; Föhlisch in: Hoeren/Sieber/Holznagel MMR-HdB, 63. EL Oktober 2025, Teil 13.4 Rn. 140; Dregelies in: Hofmann/Raue, 1. Aufl. 2023, DSA Art. 30 Rn. 19).
Im Streitfall genügte für das Gericht bereits die Formulierung der automatischen Antwort, wonach die Adresse keine eingehenden E-Mails akzeptiere. Damit sei klar, dass die im Impressum genannte Adresse gerade nicht für den vorgesehenen Kommunikationszweck bereitgestellt wurde.
Im hier zu beurteilenden Fall hat die Beklagte hat die Beklagte mit der von der Adresse „no-reply@amazon.de“ und damit automatisiert versandten Antwort zu erkennen gegeben, dass sie unter der angeschriebenen und im Impressum angegebenen Adresse „impressum@amazon.de“ schon gar keine Zuschriften entgegennimmt („Sie haben eine E-Mail an eine Adresse gesendet, die keine eingehenden E-Mails akzeptiert“). Bereits dies genügt nach Vorstehendem, um die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG geforderte Eröffnung der Möglichkeit zur „schnellen und unkomplizierten Kommunikation“ auszuschließen. Sie hat den Verbraucher sodann unmittelbar auf einen anderen Kommunikationsweg verwiesen („Falls Sie Fragen haben, melden Sie sich bitte bei Ihrem Amazon Konto an, um uns zu kontaktieren.“) und auch damit deutlich gemacht, dass die im Impressum angegebene Adresse der elektronischen Post dem Verbraucher gerade keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme und Kommunikation eröffnen soll. Dieses Vorgehen ist mit§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG nicht in Einklang zu bringen.
Das KG stellt noch einmal klar, dass eine im Impressum genannte E-Mail-Adresse genügt nur dann § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG, wenn über sie tatsächlich kommuniziert werden kann. Unternehmen können eingehende Nachrichten automatisiert bearbeiten, dürfen die Impressumsadresse jedoch nicht durch automatische Ablehnungen oder bloße Verweise auf andere Kontaktkanäle faktisch entwerten.
Rechtsanwalt und E-Commerce Rechtsexperte seit 2000. Lehrbeauftragter Universität Münster, zahlreiche Fachveröffentlichungen, u.a. im Verlag C.H. Beck und F.A.Z., mehrmals Sachverständiger im Deutschen Bundestag. Promotion mit dem Thema "Das Widerrufsrecht im Onlinehandel" bei Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster.
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