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EuGH: Bei Streaming-Abos besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht

Von der Abgrenzung zwischen digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen hängt es insbesondere ab, ob Unternehmer das Widerrufsrecht wirksam vorzeitig zum Erlöschen bringen können und der Verbraucher bei einem Widerruf Wertersatz leisten muss. Der EuGH (Urt. v. 9.7.2026 – C‑234/25) entschied nun, dass es sich bei personalisierten Streaming-Abonnements um digitale Dienstleistungen handle mit der Folge, dass das Widerrufsrecht grundsätzlich bestehen bleibe.

Die Sky Österreich Fernsehen GmbH bietet mit „Sky X“ einen Streaming-Dienst im Abonnementmodell an. Beim Online-Abschluss des Abonnements mussten Verbraucher ausdrücklich zustimmen, dass Sky bereits vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung beginnt. Nach den Vertragsbedingungen sollte dadurch zugleich das Widerrufsrecht erlöschen.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hielt diese Klausel für unzulässig und klagte. Während das Handelsgericht Wien das Streaming-Angebot zunächst als Bereitstellung „digitaler Inhalte“ einstufte und deshalb einen Ausschluss des Widerrufsrechts für möglich hielt, sah das Oberlandesgericht Wien darin eine „digitale Dienstleistung“, bei der das Widerrufsrecht grundsätzlich fortbesteht. Der Oberste Gerichtshof Österreich setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob ein Streaming-Abonnement wie „Sky X“ als Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder als Vertrag über digitale Dienstleistungen einzuordnen ist.

Von der Einordnung hängt ab, ob die Ausnahme des Art. 16 Abs. 1 Buchst. m RL 2011/83/EU (Verraucherrechterichtlinie, nahfolgend VRRL) greift und das Widerrufsrecht bereits mit Zustimmung zum sofortigen Leistungsbeginn erlischt. Der EuGH sollte somit klären, ob Verbraucher bei Streaming-Abonnements ihr Widerrufsrecht verlieren können oder ob ihnen trotz bereits aufgenommener Nutzung des Dienstes weiterhin die 14-tägige Widerrufsfrist zusteht.

Rechtlicher Hintergrund

Nach § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB, der Art. 16 Abs. 1 Buchst. m VRRL umsetzt, ist es möglich, dass das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen, bei denen die Gegenleistung des Verbrauchers in Geld bestanden hat, mit vollständiger Erbringung erlischt. Dafür ist es erforderlich, dass der Verbraucher vor Beginn sein ausdrückliches Verlangen erklärt, dass während der Widerrufsfrist mit der Leistung begonnen wird, und er gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Wertersatz bei Dienstleistungen schuldet der Verbraucher nach § 357a Abs. 2 BGB nur für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung, und zwar nur dann, wenn er vom Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser vor Ende der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung beginnt.

Bei Verträgen über digitale Inhalte, die den Verbraucher zur Zahlung verpflichten, erlischt das Widerrufsrecht gem. § 356 Abs. 6 Nr. 2 BGB vorzeitig, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages begonnen hat, nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages sein Widerrufsrecht verliert und der Unternehmer eine Bestätigung darüber auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat.

Gemäß § 357a Abs. 3 BGB hat der Händler keinen Anspruch auf Wertersatz, wenn der Verbraucher einen Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten widerruft.

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH entschied, dass die Bereitstellung eines Streamingdiensts, in dessen Rahmen der Kunde über einen Link oder eine digitale Anwendung auf digitale Daten zugreifen kann, die auf einem Server gespeichert sind, um diese live, auf Abruf oder auch offline anzusehen, nachdem er sie auf einen eigenen Speicher heruntergeladen hat, nicht unter die Bereitstellung digitaler Inhalte falle, sondern unter die Bereitstellung einer digitalen Dienstleistung, wenn das Angebot einen dynamischen Charakter aufweise, der über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgehe.

Abgrenzung digitaler Inhalte von digitalen Dienstleistungen

Ausgehend vom Wortlaut der Verbraucherrechterichtlinie stellt der EuGH fest, dass Streaming-Angebote zwar den Zugang zu digitalen Daten ermöglichen und damit grundsätzlich digitale Inhalte bereitstellen. Allein dieser Umstand rechtfertige jedoch noch nicht die Einordnung als „digitale Inhalte“ im Sinne der Ausnahmeregelung des Art. 16 Abs. 1 Buchst. m VRRL.

Vielmehr unterscheide das Unionsrecht ausdrücklich zwischen „digitalen Inhalten“ und „digitalen Dienstleistungen“. Da ein Streamingdienst dem Nutzer über einen bestimmten Zeitraum Zugang zu digitalen Daten verschafft und zusätzliche Leistungsmerkmale aufweisen könne, komme grundsätzlich auch eine Qualifizierung als digitale Dienstleistung in Betracht. Zur Abgrenzung der beiden Kategorien sei eine über den bloßen Wortlaut hinausgehende systematische und teleologische Auslegung erforderlich.

Was als Erstes die wörtliche Auslegung des Begriffs „digitale Inhalte“ betrifft, ist dieser in Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie dahin definiert, dass er sich auf digitale Inhalte im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2019/770 bezieht. Die letztgenannte Bestimmung stellt auf „Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden“ ab.

Insoweit ermöglicht es ein Streamingdienst, wie er im Ausgangsverfahren in Rede steht, den Verbrauchern offensichtlich, auf digitale Daten zuzugreifen, die ihnen im Rahmen ihres Abonnements von einem Unternehmer bereitgestellt werden. Dieser Umstand allein reicht jedoch nicht aus, um darauf zu schließen, dass ein solches Angebot sich zwangsläufig auf die Bereitstellung „digitaler Inhalte“ im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Buchst. m in Verbindung mit Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2011/83 bezieht.

Im Hinblick auf Verträge, die im Rahmen des digitalen Binnenmarkts zwischen Verbrauchern und Unternehmern geschlossen werden, unterscheidet die Richtlinie 2011/83 nämlich den Begriff „digitale Inhalte“ vom Begriff „digitale Dienstleistungen“, bei denen es sich, wie sich aus Art. 2 Nr. 16 dieser Richtlinie in Verbindung mit Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2019/770 ergibt, entweder um Dienstleistungen handelt, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder um Dienstleistungen, die die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen. Die Bereitstellung einer „digitalen Dienstleistung“ fällt nicht unter die in Art. 16 der Richtlinie 2011/83 vorgesehenen Ausnahmen vom Widerrufsrecht.

Da ein Streamingdienst, wie er im Ausgangsverfahren in Rede steht, einem Verbraucher den Zugang zu digitalen Daten und gegebenenfalls deren Speicherung über einen gewissen Zeitraum ermöglicht, könnte es sich dabei auch um eine „digitale Dienstleistung“ handeln. Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist daher eine systematische und teleologische Auslegung des Begriffs „digitale Inhalte“ erforderlich, um diesen im Kontext des Ausgangsverfahrens vom Begriff „digitale Dienstleistungen“ abzugrenzen.

Weder Streaming-Technik noch Dauer der Bereitstellung sind entscheidend

Im Rahmen der systematischen Auslegung kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass sowohl digitale Inhalte als auch digitale Dienstleistungen über einen längeren Zeitraum bereitgestellt werden können. Auch das Streaming als technischer Übertragungsweg sei kein taugliches Abgrenzungskriterium, da der Unionsgesetzgeber den Zugang zu Musik, Videos oder anderen digitalen Werken per Streaming ausdrücklich den digitalen Inhalten zugeordnet habe.

Gleichzeitig zeigen die gesetzlichen Regelungen zu digitalen Dienstleistungen, dass auch diese typischerweise eine fortlaufende Leistungserbringung und die aktive Beteiligung des Anbieters voraussetzen können. Daraus folgert der EuGH, dass weder die Art des Zugangs zu digitalen Daten noch die Dauer ihrer Bereitstellung eine hinreichende Grundlage für die Unterscheidung zwischen digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen bilden.

Was als Zweites die systematische Auslegung des Begriffs „digitale Inhalte“ betrifft, geht aus dem 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/2161 hervor, dass digitale Inhalte entweder mit einer einmaligen Bereitstellung verbunden sind, mit der dem Verbraucher bestimmte dieser Inhalte bereitgestellt werden, oder mit einer Reihe einzelner Bereitstellungen oder einer fortlaufenden Bereitstellung über einen bestimmten Zeitraum, u. a. „bestimmte[r] Musik- oder Videodateien“ oder des „Streaming[s] eines Videoclips[,] unabhängig von der tatsächlichen Abspieldauer der audiovisuellen Datei“.

Insoweit wird im 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 eine Reihe weiterer Beispiele aufgezählt, nämlich „Computerprogramme, Anwendungen (Apps), Spiele, Musik, Videos oder Texte, unabhängig davon, ob auf sie durch Herunterladen oder Herunterladen in Echtzeit (Streaming), von einem körperlichen Datenträger oder in sonstiger Weise zugegriffen wird“. Ferner spricht dieser Erwägungsgrund von einer funktionellen Ähnlichkeit zwischen „Verträge[n] über digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden“ und „Verträgen über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden“ oder „über die Lieferung von Fernwärme“. Diese beiden letztgenannten Kategorien von Verträgen sind u. a. dadurch gekennzeichnet, dass der betreffende Verbraucher über die gesamte Vertragslaufzeit einen zuverlässigen und fortlaufenden Zugang zum Gegenstand des Vertrags erhält.

Hingegen heißt es im Hinblick auf „digitale Dienstleistungen“ im 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/2161, dass Dienstleistungen wie „Dienste zur gemeinsamen Nutzung von Video- oder Audioinhalten und andere Formen des Filehostings, Textverarbeitung oder Spiele, die in der Cloud angeboten werden, Cloud-Speicher, Webmail, soziale Medien und Cloud-Anwendungen“ durch die fortlaufende Beteiligung des Diensteanbieters gekennzeichnet sind, weswegen der Unionsgesetzgeber der Ansicht war, dass die in der Richtlinie 2011/83 vorgesehenen Vorschriften über das Widerrufsrecht auf sie anwendbar sind. Jedoch wird in diesem Erwägungsgrund klargestellt, dass grundsätzlich sowohl digitale Inhalte als auch digitale Dienstleistungen eine fortlaufende Bereitstellung durch den betreffenden Unternehmer während der Vertragslaufzeit umfassen können.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen stellen weder die technischen Mittel für die Übertragung und den Zugang zu digitalen Daten noch die fortlaufende Dauer ihrer Bereitstellung Merkmale dar, die es für sich genommen ermöglichen, „digitale Inhalte“ von „digitalen Dienstleistungen“ abzugrenzen.

Dynamischer Charakter des Angebots entscheidend

Der entscheidende Unterschied zwischen digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen liege im Grad der Mitwirkung des Unternehmers, so der EuGH. Eine digitale Dienstleistung zeichne sich durch ein dynamisches Leistungsangebot aus, das etwa durch laufende Aktualisierungen, personalisierte Empfehlungen oder die Auswertung des Nutzerverhaltens geprägt wird.

Da das streitgegenständliche Streaming-Angebot fortlaufend angepasst werde und den Nutzern ein personalisiertes, sich ständig weiterentwickelndes Nutzungserlebnis biete, qualifizierte der EuGH es als digitale Dienstleistung. Eine solche Einordnung entspreche zudem dem Grundsatz, dass Ausnahmen vom Widerrufsrecht eng auszulegen sind.

Allerdings kann, wie der Generalanwalt in den Nrn. 36 und 38 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, aus diesen Hinweisen die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Abgrenzung nach Maßgabe des Ausmaßes der Beteiligung des betreffenden Unternehmers an der Bereitstellung der in Rede stehenden digitalen Daten zu erfolgen hat. Anders als die Bereitstellung eines „digitalen Inhalts“ ist die Bereitstellung einer „digitalen Dienstleistung“ zwangsläufig durch einen dynamischen Charakter der vom betreffenden Unternehmer angebotenen Leistung gekennzeichnet, die über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Leistung so konzipiert ist, dass sie auf der Grundlage einer Nachverfolgung der vom Verbraucher abgerufenen Inhalte oder von Wiedergabe- oder Favoritenlisten an sein Verhalten oder seine individuellen Erwartungen angepasst werden oder die Art und Weise beeinflussen soll, in der dieser die betreffenden Dienste nutzt – beispielsweise, indem ihm bestimmte Inhalte empfohlen werden.

Mit einer solchen Auslegung dieser Begriffe wird dem Umstand, dass Art. 16 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 eine Ausnahme vom Widerrufsrecht vorsieht und insofern eng auszulegen ist, als er von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften abweicht, vollumfänglich Rechnung getragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Oktober 2020, PE Digital, C‑641/19, EU:C:2020:808, Rn. 43, sowie vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 189 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Feststellung wird durch den 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/2161 bestätigt, in dem es heißt, dass, wenn Zweifel daran bestehen, ob es sich um einen Dienstleistungsvertrag oder einen Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte handelt, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, die Bestimmungen über das Widerrufsrecht für Dienstleistungen gelten sollten.

Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass im Rahmen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Streamingdienstes die Bereitstellung der geeigneten Infrastruktur durch den Unternehmer in der Regel mit einer Aktualisierung des Angebots und individuellen Empfehlungen aufgrund des Nutzerverhaltens einhergeht. Dem betreffenden Verbraucher wird kein einfacher punktueller Zugang zu einem oder mehreren spezifischen Inhalten eingeräumt, sondern er kann nach eigenem Ermessen auf verschiedene Arten von Inhalten zugreifen, die zum einen fortlaufend vom Unternehmer angepasst werden können und zum anderen mit Funktionen verbunden sind, die geeignet sind, die Art und Weise zu beeinflussen, in der der Verbraucher den ihm zur Verfügung gestellten Dienst nutzt.

Widerrufsrecht soll Streaming-Angebote für Verbraucher überprüfbar machen

Der EuGH stützt seine Auslegung zudem auf die Ziele der Verbraucherrechterichtlinie. Das Widerrufsrecht solle den Nachteil ausgleichen, dass Verbraucher bei Fernabsatzverträgen die angebotene Leistung vor Vertragsschluss nicht umfassend prüfen können, und ihnen die Möglichkeit geben, das Angebot innerhalb einer Bedenkzeit zu testen.

Gerade bei Streaming-Diensten mit umfangreichen Inhaltsbibliotheken, unterschiedlichen Abonnementmodellen und personalisierten Funktionen können Verbraucher die Qualität und Eignung des Angebots häufig erst nach Vertragsschluss beurteilen. Weise das Angebot einen über die bloße Bereitstellung von Inhalten hinausgehenden dynamischen Charakter auf, spreche daher auch der Schutzzweck der VRRL für die Einordnung als digitale Dienstleistung und damit für den Fortbestand des Widerrufsrechts.

Das in der Richtlinie 2011/83 vorgesehene Widerrufsrecht soll Verbraucher in der besonderen Situation eines Fernabsatzvertrags schützen, in der sie keine Möglichkeit haben, die Eigenschaften der betreffenden Dienstleistungen vor Abschluss des Vertrags in konkreter Weise sowie in vollem Umfang zur Kenntnis zu nehmen. Dieses Recht soll also den Nachteil ausgleichen, der sich für Verbraucher bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergibt, indem ihnen eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wird, in der sie die Möglichkeit haben, den Gegenstand des Vertrags zu prüfen und auszuprobieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C‑430/17, EU:C:2019:47, Rn. 45, vom 27. März 2019, slewo, C‑681/17, EU:C:2019:255, Rn. 33, und vom 5. Oktober 2023, Sofatutor, C‑565/22, EU:C:2023:735, Rn. 39).

Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Streamingdienst durch eine Vielzahl verschiedener Inhalte, die in Form unterschiedlicher, auf bestimmte Verbraucherprofile zugeschnittener Abonnements angeboten werden, sowie durch eine spezifische Infrastruktur gekennzeichnet ist, die den Zugang zu diesen Inhalten ermöglicht. Verbraucher, die einen Streamingdienst abonnieren möchten, wie er im Ausgangsverfahren in Rede steht, sind nicht zwangsläufig ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der Lage, sämtliche dieser Inhalte sowie die Eigenschaften und Funktionen zur Kenntnis zu nehmen, auf denen das vom betreffenden Unternehmer angebotene audiovisuelle Erlebnis beruht, oder ein solches Angebot in sachdienlicher Weise mit anderen auf dem Markt vorhandenen Angeboten zu vergleichen, um eine Entscheidung darüber zu treffen, ob eines davon ihren Erwartungen gegebenenfalls besser entsprechen könnte.

Vorbehaltlich der Überprüfung der oben in den Rn. 39, 41 und 44 genannten Gesichtspunkte durch das vorlegende Gericht, die den Schluss zulassen, dass die von Sky Österreich angebotene Leistung einen dynamischen Charakter aufweist, der über die bloße zuverlässige und fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht, ist der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Streamingdienst somit als „digitale Dienstleistung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 16 der Richtlinie 2011/83 einzustufen. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich dieser Dienst auf die Bereitstellung „digitaler Inhalte“ im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Buchst. m in Verbindung mit Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie bezieht.

EuGH weist Missbrauchseinwand der Streaming-Anbieter zurück

Der EuGH sieht zudem in der Anerkennung eines Widerrufsrechts für Streaming-Abonnements keine unangemessene Benachteiligung der Anbieter. Zwar diene die Ausnahme des Art. 16 Abs. 1 Buchst. m RL VRRL auch dem Schutz von Unternehmern vor schwer rückabwickelbaren Leistungen; bei Streaming-Diensten seien deren Interessen jedoch durch den gesetzlichen Wertersatzanspruch ausreichend gewahrt.

Widerrufe ein Verbraucher den Vertrag nach Beginn der Nutzung, könne der Anbieter nach Art. 14 Abs. 3 VRRL eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese müsse sich nicht zwingend allein nach der Nutzungsdauer richten, sondern könne auch den wirtschaftlichen Wert besonders attraktiver Inhalte berücksichtigen, die während der Widerrufsfrist genutzt wurden.

Was als Viertes die von Sky Österreich in ihren schriftlichen Erklärungen geltend gemachte Missbrauchsgefahr betrifft, die sich aus der Anerkennung eines Widerrufsrechts des betroffenen Verbrauchers im Fall des Abschlusses eines Vertrags über einen Streamingdienst, wie er im Ausgangsverfahren in Rede steht, ergäbe, wird mit der in Art. 16 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 vorgesehenen Ausnahme vom Widerrufsrecht in der Tat darauf abgezielt, den betreffenden Unternehmer vor Nachteilen zu schützen, die damit verbunden sind, dass eine angemessene Rückabwicklung im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher unmöglich ist, sobald mit dem Herunterladen oder dem Streaming eines digitalen Inhalts begonnen wurde.

Sky Österreich führt aus, dass im Rahmen des von ihr angebotenen Streamingdienstes sofort sämtliche Inhalte in vollem Umfang abrufbar seien, wobei die meisten Inhalte – wie Sportveranstaltungen, Filme und Serien – nach dem ersten Ansehen regelmäßig nicht mehr interessant für die Verbraucher seien, so dass zahlreiche Abonnements allein zu dem Zweck abgeschlossen würden, bestimmte Sportveranstaltungen oder neue Staffeln von Fernsehserien zu sehen. Im Widerrufsfall sei für eine Rückabwicklung, die ihren wirtschaftlichen Interessen gebührend Rechnung trage, die konkrete Nutzung des Dienstes durch den betreffenden Verbraucher zu berücksichtigen, weswegen eine solche Rückabwicklung in technischer und administrativer Hinsicht nur sehr schwer durchführbar wäre. […]

Zum anderen sieht Art. 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Richtlinie 2011/83 vor, dass ein Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausübt, nachdem er während der in Art. 9 der Richtlinie vorgesehenen Widerrufsfrist von 14 Tagen vom betreffenden Unternehmer verlangt hat, einen Fernabsatzvertrag zu erfüllen, diesem Unternehmer einen Betrag zahlen muss, der auf der Grundlage des in diesem Vertrag vereinbarten Gesamtpreises berechnet wird und verhältnismäßig dem entspricht, was bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet worden ist, im Vergleich zum Gesamtumfang der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen geleistet worden ist. Nach Art. 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Richtlinie ist der Unternehmer also berechtigt, eine angemessene Entschädigung vom Verbraucher zu verlangen.

Zeitanteiliger Wertersatz nach Widerruf bei Dienstleistungen nicht zwingend

Der EuGH verwies für die Berechnung des Wertersatzes auf eine bereits ergangene Entscheidung (EuGH, Urt. v. 8.10.2020 – C-641/19). Widerrufe ein Verbraucher den Vertrag nach Beginn der Nutzung, könne der Anbieter nach Art. 14 Abs. 3 VRRL eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese müsse sich nicht zwingend allein nach der Nutzungsdauer richten, sondern könne auch den wirtschaftlichen Wert besonders attraktiver Inhalte berücksichtigen, die während der Widerrufsfrist genutzt wurden.

Zur Bestimmung des anteiligen Betrags, den der Verbraucher dem betreffenden Unternehmer zu zahlen hat, wenn der Verbraucher ausdrücklich verlangt hat, dass die Erfüllung des geschlossenen Vertrags während der Widerrufsfrist beginnt, und dann den Vertrag widerruft, hat der Gerichtshof entschieden, dass grundsätzlich auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Oktober 2020, PE Digital, C‑641/19, EU:C:2020:808, Rn. 32).

Jedoch kann, wie der Generalanwalt in den Nrn. 56 und 57 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, aus der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung nicht abgeleitet werden, dass in einer Situation, in der ein Verbraucher einen Vertrag über einen Streamingdienst, wie er im Ausgangsverfahren in Rede steht, zu einem gewissen Zeitpunkt allein zu dem Zweck schließt, während der Widerrufsfrist auf einen bestimmten, besonders hochwertigen Inhalt zugreifen zu können, die Höhe der in Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83 vorgesehenen Entschädigung zwangsläufig allein auf der Grundlage des Zeitraums berechnet werden muss, in dem der Verbraucher vor der Ausübung seines Widerrufsrechts auf die im Abonnement enthaltenen Inhalte zugreifen kann. Die Höhe der nach dieser Bestimmung geschuldeten Entschädigung muss nämlich „verhältnismäßig“ dem entsprechen, was im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistungen „geleistet worden ist“. Es steht dem betreffenden Unternehmer daher auch frei, die Höhe der Entschädigung u. a. nach Maßgabe des wirtschaftlichen Werts der Inhalte zu bestimmen, die dem Verbraucher während dieses Zeitraums im Rahmen des von ihm abgeschlossenen Abonnements zur Verfügung gestellt und von diesem angesehen wurden.

Wie sich aus Art. 14 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 2011/83 ergibt, ist die Höhe der für diese Inhalte geschuldeten Entschädigung gegebenenfalls auf der Grundlage ihres Marktwerts zu berechnen. Bei der Berechnung der Höhe des Anteils kann ein Unternehmer u. a. die Bedingungen, unter denen die Inhalte angeboten werden, und – in diesem Zusammenhang – den Wert der Inhalte berücksichtigen, wenn sie im Rahmen eines On-Demand-Angebots außerhalb eines bestimmten Abonnements zu den auf dem relevanten Markt vorherrschenden Bedingungen angeboten werden.

Unter diesen Umständen kann die Anerkennung eines Widerrufsrechts nach Abschluss eines Vertrags über einen Streamingdienst das ausgewogene Verhältnis zwischen den Interessen der Verbraucher und der Unternehmer im Sinne der oben in Rn. 42 angeführten Rechtsprechung nicht beeinträchtigen.

13.07.26