EuGH: Zeitanteiliger Wertersatz nach Widerruf bei Dienstleistungen nicht zwingend

Die Berechnung des Wertersatzes nach einem Widerruf stellt den Unternehmer immer wieder vor Herausforderungen. Gerade bei Dienstleistungen stellt sich die Frage, ob die Berechnung nur zeitbezogen erfolgen darf. Der EuGH (Urt. v. 8.10.2020 – C-641/19) entschied nun, dass sich die Höhe des Wertersatzes für die bis zum Widerruf erbrachten Dienste grundsätzlich nach der Nutzungsdauer bemesse. Es seien jedoch Vereinbarungen möglich, dass bestimmte Leistungen gleich zu Beginn und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden.

Die Beklagte betreibt die Online-Partnervermittlungsplattform Parship. Die Klägerin schloss eine 12-monatige Premium-Mitgliedschaft zum Preis von 523,95 € ab, mit der es möglich war, Kontakt zu anderen Premium-Mitgliedern aufzunehmen. Zudem wurden auf der Grundlage eines Algorithmus Partnervorschläge unterbreitet, die auf einem computererstellten Persönlichkeitsgutachten („Parship-Portrait“) beruhen. Die Beklagte belehrte ordnungsgemäß über das der Klägerin zustehende Widerrufsrecht, die Klägerin bestätigte, dass sie mit der Leistungserbringung vor Ablauf des Widerrufsrechts einverstanden sei.

Nach 4 Tagen widerrief die Klägerin den Vertrag. Für diesen Zeitraum verlangte die Beklagte für die Nutzung des Portals 392,96 €. Gegen diese Art der Berechnung wandte sich die Klägerin vor dem AG Hamburg.

Rechtlicher Hintergrund

§ 357 Abs. 8 BGB regelt die Wertersatzpflicht des Verbrauchers bei Dienstleistungsverträgen. Danach schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 3 EGBGB ordnungsgemäß informiert hat.

Hiermit wird Art 14 Abs. 3 VRRL umgesetzt:

(3) Übt ein Verbraucher das Widerrufsrecht aus, nachdem er ein Verlangen gemäß Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 8 Absatz 8 erklärt hat, so zahlt er dem Unternehmer einen Betrag, der verhältnismäßig dem entspricht, was bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Unternehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet, im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistungen geleistet worden ist. Der anteilige Betrag, den der Verbraucher an den Unternehmer zu zahlen hat, wird auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises berechnet. Ist der Gesamtpreis überhöht, so wird der anteilige Betrag auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung berechnet.

AG Hamburg setzte Verfahren aus

Die Berechnungspraxis bei Parship beschäftigte schon häufiger die Gerichte. In einem anderen Verfahren entschied zuletzt bereits das AG Hamburg gegen diese Art der Berechnung.

Das AG Hamburg (Beschl. v. 23.8.2019 – 23a C 1/19) setzte das entsprechende Verfahren aus und legte dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor. Mit seiner ersten und zweiten Frage möchte das Gericht wissen, ob Art. 14 Abs. 3 VRRL dahin auszulegen sei, dass zur Bestimmung des anteiligen Betrags, den der Verbraucher im Widerrufsfall zu zahlen hat, nachdem er ausdrücklich die Ausführung des geschlossenen Vertrags während der Widerrufsfrist verlangt hat, auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertraglich vorgesehenen Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen ist oder ob auch zu berücksichtigen sei, dass eine der vertragsgegenständlichen Leistungen dem Verbraucher vor dessen Widerruf in vollem Umfang erbracht wurde. Auf diese zuletzt genannte Berechnung berief sich Parship aufgrund der Erstellung des Persönlichkeitsgutachtens.

Haupt- und Nebenleistungen müssen berücksichtigt werden

Der EuGH stellte klar, dass der anteilige Betrag, den der Verbraucher im Falle des Widerrufs zu zahlen habe, unter Berücksichtigung aller Leistungen, also sowohl der Hauptleistung und der Nebenleistungen, zu berechnen sei. Dies sei grundsätzlich der vereinbarte Preis.

Der anteilige Betrag, den der Verbraucher gemäß Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83 zu zahlen hat, ist grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Leistungen zu berechnen, die Gegenstand des Vertrags sind, d. h. der Hauptleistung und der Nebenleistungen, die für die Erbringung dieser Hauptleistung erforderlich sind. Wenn nämlich die Vertragsparteien einen Preis für die erbrachten Leistungen vorsehen, entspricht dieser Preis grundsätzlich allen diesen Leistungen, Hauptleistungen wie Nebenleistungen.

Andere Vereinbarungen möglich

Der volle Preis einer Leistung sei nur zugrunde zu legen, wenn der Vertrag vorsehe, dass eine oder mehrere Leistungen gleich zu Beginn und zu einem gesonderten Preis erbracht werden.

Nur wenn der Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden, kann der Verbraucher sachgerecht entscheiden, ob er gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83 ausdrücklich verlangen soll, dass der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung während der Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts beginnt. Nur in einem solchen Fall ist daher bei der Berechnung des dem Unternehmer nach Art. 14 Abs. 3 dieser Richtlinie zustehenden Betrags der volle für eine solche Leistung vorgesehene Preis zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall habe der Vertrag jedoch keinen gesonderten Preis für irgendeine Leistung vorgesehen, die als von der in diesem Vertrag vorgesehenen Hauptleistung abtrennbar angesehen werden kann.

Wertersatz grundsätzlich zeitbezogen zu berechnen

Der EuGH entschied damit zur ersten und zweiten Vorlagefrage, dass grundsätzlich auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen sei.

Nur wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden, ist bei der Berechnung des dem Unternehmer nach Art. 14 Abs. 3 dieser Richtlinie zustehenden Betrags der volle für eine solche Leistung vorgesehene Preis zu berücksichtigen.

Kriterien für einen überhöhten Gesamtpreis

Mit seiner vierten Vorlagefrage, die der EuGH an zweiter Stelle prüfte, wollte das AG Hamburg beantwortet wissen, nach welchen Kriterien zu beurteilen sei, ob der Gesamtpreis i.S.v. Art. 14 Abs. 3 VRRL überhöht ist. In einem solchen Fall ist der anteilige Betrag nämlich nach Art. 14 Abs. 3 S. 3 VRRL auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zu berechnen. Die Klägerin zahlte vorliegend 523,95 €. Dieser Preis lag damit jedoch doppelt so hoch wie der, den andere Nutzer für dieselbe Vertragsdauer im selben Jahr zahlen mussten.

Entscheidend seien sowohl der Preis, den der betreffende Unternehmer von anderen Verbrauchern unter den gleichen Bedingungen verlange, als auch ein Vergleich mit dem Preis einer von anderen Unternehmern erbrachten Dienstleistung, so der EuGH.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83 im Licht deren 50. Erwägungsgrundes dahin auszulegen ist, dass für die Beurteilung, ob der Gesamtpreis im Sinne dieser Bestimmung überhöht ist, der Preis für die Dienstleistung, den der betreffende Unternehmer anderen Verbrauchern unter den gleichen Bedingungen anbietet, sowie der Preis einer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von anderen Unternehmern erbrachten gleichwertigen Dienstleistung zu berücksichtigen sind.

Digitale Inhalte auch Teil der Leistung?

Mit seiner letzten Vorlagefrage möchte das AG Hamburg wissen, welche Konsequenzen es für den gemäß Art. 14 Abs. 3 VRRL an den Unternehmer zu zahlenden Betrags mit sich bringt, dass eine der Leistungen, die Gegenstand des geschlossenen Vertrags sind, die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gelieferten digitalen Inhalten betrifft. In diesem Fall kann das Widerrufsrecht unter den Bedingungen des § 356 Abs. 5 BGB, der Art. 16 m) VRRL umsetzt, vorzeitig erlöschen. Mit dieser Frage geht es ebenfalls um das Persönlichkeitsgutachten, das zu Beginn erstellt wird.

Hierzu entschied der EuGH jedoch, dass es sich dabei nicht um digitale Inhalte handle.

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass Dienstleistungen wie die auf der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Partnervermittlungs-Website bereitgestellten, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten und die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen, als solche nicht als Lieferung „digitaler Inhalte“ im Sinne von Art. 16 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 11 und im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie angesehen werden können.

Persönlichkeitsgutachten fällt nicht unter die Ausnahme

Das Gericht entschied, dass es sich bei dem auf der Grundlage eines auf dieser Website durchgeführten Persönlichkeitstests erstellten Persönlichkeitsgutachten nicht um die Lieferung digitaler Inhalte handle.

Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 16 Buchst. m in Verbindung mit Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass die Erstellung eines Persönlichkeitsgutachtens auf einer Partnervermittlungs-Website auf der Grundlage eines auf dieser Website durchgeführten Persönlichkeitstests keine Lieferung „digitaler Inhalte“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

Fazit

Anbieter von Dienstleistungen müssen den Wertersatz grundsätzlich, aber nicht zwingend nur zeitanteilig berechnen. Die Voraussetzungen, unter denen eine andere Berechnung möglich ist, nennt der EuGH ebenfalls: Sollen bereits erbrachte Leistungen dem Wertersatzanspruch zugrunde gelegt werden, ist eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung notwendig, die vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden.

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29.10.20