BGH: Desinfektionsmittel dürfen nicht als „sanft zur Haut“ und „hautfreundlich“ beworben werden

Für Biozidprodukte gelten neben speziellen Kennzeichnungsvorschriften auch besondere Vorgaben für die Werbung. Der BGH (Urt. v. 23.1.2025 – I ZR 197/22) entschied nun, dass es unzulässig sei, ein Desinfektionsmittel als „Sanft zur Haut“ und „Hautfreundliche Produktlösung als Schaum“ zu bewerben.

Die Beklagte warb am 30. April 2021 für einen Desinfektions-Hand-Schaum mit der – auch auf dem Etikett des abgebildeten Produkts ersichtlichen – Angabe „Sanft zur Haut“ sowie den weiteren Angaben „Hautfreundliche Produktlösung als Schaum“ und „Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit“. Die Klägerin, die Wettbewerbszentrale, sah in diesen Aussagen einen Verstoß gegen die Biozid-VO und verlangte Unterlassung. Sie mahnte die Beklagte wegen dieser Aussagen zunächst erfolglos ab. Das LG Mannheim (Urt. v. 20.10.2021 – 14 O 107/21) hatte die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie auch den Klageantrag gestützt auf einen Verstoß gegen die Biozidverordnung weiterverfolgt hat, ist vor dem OLG Karlsruhe (Urt. v. 9.11.2022 – 6 U 322/21) ohne Erfolg geblieben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin.

Der BGH entschied nun, dass die Aussagen „Sanft zur Haut“, „Hautfreundliche Produktlösung als Schaum“ und „Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit“ gegen Art. 72 Abs. 3 S. 2 Biozid-VO verstoßen und der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe.

Rechtlicher Hintergrund

Bei Desinfektionsmitteln handelt es sich um Biozidprodukte. Sie fallen daher in den Anwendungsbereich der Biozid-VO (VO [EU] Nr. 528/2012). Anhang V der Verordnung enthält eine Liste der unter diese Verordnung fallenden Arten von Biozidprodukten mit ihrer Beschreibung. Zur Hauptgruppe 1 zählen Desinfektionsmittel.

Neben den allgemeinen Vorschriften gelten mit Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO zusätzliche Anforderungen an die Werbung für Biozide. Danach darf das Produkt nicht in einer Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist und diese verharmlost.

(3) In der Werbung für Biozidprodukte darf das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten.

Art. 72 Biozid-VO ist Marktverhaltensregel

Art. 72 Biozid-VO sei eine Marktregel i.S.d. § 3a UWG, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Nach Art. 72 Abs. 3 S. 2 Biozid-VO dürfe die Werbung für ein Biozidprodukt auf keinen Fall die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten.

Die Vorschrift des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinn von § 3a UWG.

Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO darf die Werbung für ein Biozidprodukt auf keinen Fall die Angaben "Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial", "ungiftig", "unschädlich", "natürlich", "umweltfreundlich", "tierfreundlich" oder ähnliche Hinweise enthalten.

Die Vorschrift des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO ist auch dazu bestimmt, das Marktverhalten der Unternehmer im Interesse der Verbraucher zu regeln. Das Ziel der Biozidverordnung nach ihrem Art. 1 Abs. 1 ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu verbessern. Die Bestimmungen der Verordnung beruhen auf dem Vorsorgeprinzip, mit dem der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt sichergestellt werden soll (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 Biozid-VO). Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO enthält Regelungen zur Werbung für Biozidprodukte, mit denen Verharmlosungen der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt oder seiner Wirksamkeit unterbunden werden sollen (vgl. BeckOK.UWG/Niebel/Kerl, 26. Edition [Stand 1. Oktober 2024], § 3a Rn. 195 mwN). Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO regelt mithin das Verhalten der Unternehmer betreffend die Werbung für Biozidprodukte zum Schutz der Gesundheit und damit im Interesse der Verbraucher.

Ein Verstoß gegen Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinn von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. [...]

Verstoß gegen Biozid-VO

Der BGH stellte klar, dass betreffenden Aussagen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts als „ähnliche Hinweise“ unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 S. 2 Biozid-VO fallen. Das Berufungsgericht hingegen hatte die Aussagen noch als zulässig erachtet.

Die Aussage, der Desinfektionsschaum sei "Sanft zur Haut", die Bezeichnung des Produkts als "Hautfreundliche Produktlösung als Schaum" sowie die Angabe "Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit" fallen aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts als "ähnliche Hinweise" unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO.

Das Berufungsgericht hat angenommen, als "ähnlich" vom Verbot erfasst seien Hinweise auf die Eigenschaften des Biozids hinsichtlich seiner Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit, die in ihrer pauschalen Verharmlosung den in der Vorschrift beispielhaft genannten Angaben gleichstünden. Zur Feststellung des generalisierenden Gehalts des Hinweises, der den Verbotstatbestand kennzeichne, genüge es nicht, wenn der in Rede stehende Hinweis sich einer der beispielhaft genannten Angaben in der Weise zuordnen lasse, dass letztere den Oberbegriff bilde. […]

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Verharmlosende Aussagen sind unzulässig

Der BGH verwies auf eine hierzu ergangene Entscheidung des EuGH. Der EuGH entschied, dass es nicht erlaubt sei, Werbeaussagen für Biozidprodukte zu verwenden, die sich auf das Fehlen von Risiken oder ein geringes Risiko oder auf bestimmte positive Wirkungen dieser Produkte beziehen, um diese Risiken zu verharmlosen oder sie sogar zu negieren. Dieser Entscheidung hatte sich der BGH in dem betreffenden Verfahren auch angeschlossen.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO dahin auszulegen, dass der Begriff "ähnliche Hinweise" im Sinn dieser Bestimmung jeden Hinweis in der Werbung für Biozidprodukte umfasst, der - wie die in dieser Bestimmung genannten Angaben - diese Produkte in einer Art und Weise darstellt, die hinsichtlich der Risiken dieser Produkte für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder ihrer Wirksamkeit irreführend ist, indem er diese Risiken verharmlost oder sogar negiert, ohne jedoch zwingend allgemeinen Charakter zu haben (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-296/23, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 48] = WRP 2024, 908 - dm-Drogerie Markt).

Aus dem Wortlaut von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO ergibt sich, dass die Gemeinsamkeit der in dieser Bestimmung aufgezählten Angaben darin besteht, dass sie die Risiken von Biozidprodukten für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder hinsichtlich ihrer Wirksamkeit verharmlosen oder diese Risiken sogar negieren, ohne jedoch einen zwingenden allgemeinen Charakter zu haben (EuGH, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 33] - dm-Drogerie Markt).

Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO schafft unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs eine allgemeine Regelung für die Werbung für Biozidprodukte, die sich auf die Reaktion der Verbraucher auf die Wahrnehmung der Risiken dieser Produkte für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt stützt und unabhängig von den tatsächlichen Risiken und Eigenschaften dieser Produkte gilt. Die in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO genannten Angaben einschließlich der "ähnlichen Hinweise" stellen Beispiele für Angaben dar, die hinsichtlich dieser Risiken offensichtlich irreführend sind und für die daher das in Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO vorgesehene Verbot der Verwendung in der Werbung für Biozidprodukte gilt (vgl. EuGH, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 37 f.] - dm-Drogerie Markt). Den in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO genannten Angaben einschließlich der "ähnlichen Hinweise" liegt damit eine abstrakte Irreführungsgefahr zugrunde, die das Verbot entsprechender Werbeaussagen rechtfertigt. Auf eine konkrete Irreführung im Einzelfall kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2024 - I ZR 108/22, GRUR 2024, 1736 [juris Rn. 29] = WRP 2024, 1484 - Hautfreundliches Desinfektionsmittel II).

Dabei kann sowohl ein allgemeiner als auch ein spezifischer Hinweis hinsichtlich der mit der Verwendung von Biozidprodukten verbundenen Risiken offensichtlich irreführend sein, indem er die Risiken dieser Biozidprodukte für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder hinsichtlich ihrer Wirksamkeit verharmlost oder diese Risiken sogar negiert, so dass ein allgemeiner Charakter für die Feststellung, ob ein Hinweis, der sich auf ein Biozidprodukt bezieht, unter den Begriff "ähnliche Hinweise" im Sinn von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO fällt, nicht von Belang sein kann (vgl. EuGH, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 39] - dm-Drogerie Markt).

Aussagen vom Verbot erfasst

Alle drei beanstandeten Aussagen werden vom Verbot nach Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO erfasst, entschied der BGH. Sie seien dazu geeignet, etwaige schädliche Nebenwirkungen zu relativieren.

Nach diesen Maßstäben fallen die von der Klägerin beanstandeten Aussagen "Sanft zur Haut", "Hautfreundliche Produktlösung als Schaum" sowie die Angabe "Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit" als "ähnliche Hinweise" unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO.

Alle drei Angaben heben eine positive Eigenschaft des beworbenen Desinfektionsmittels hervor, während sie keinerlei Risiken erwähnen. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung unerheblich, dass mit den Angaben konkret auf das Empfinden und die Reaktion der Haut abgestellt wird und keine generalisierenden Begriffe verwendet werden. Für die Feststellung, ob ein Hinweis, der sich auf ein Biozidprodukt bezieht, unter den Begriff "ähnliche Hinweise" im Sinn von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO fällt, ist ein möglicher allgemeiner (oder spezifischer) Charakter der Angabe nicht von Belang (vgl. EuGH, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 39] - dm-Drogerie Markt).

Die mit der Klage beanstandeten Angaben sind dadurch auch geeignet, die Risiken des Biozidprodukts, insbesondere schädliche Nebenwirkungen des Produkts, zu verharmlosen. Anders als die Revisionserwiderung meint, gilt dies unabhängig davon, ob in der angegriffenen Werbung darüber hinaus gesagt oder suggeriert wird, das Produkt sei insgesamt und mit allen seinen Wirkungen unschädlich, natürlich, ungiftig oder ähnlich harmlos. Die Betonung positiver Eigenschaften kann zudem in Widerspruch zu dem von der Biozidverordnung verfolgten Ziel, den Einsatz von Biozidprodukten zu minimieren, zu einer übermäßigen Verwendung des Desinfektionsmittels führen (zur Angabe "Hautfreundlich" vgl. EuGH, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 46] - dm-Drogerie Markt; BGH, GRUR 2024, 1736 [juris Rn. 32] - Hautfreundliches Desinfektionsmittel II). Da die in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO genannten Angaben einschließlich der "ähnlichen Hinweise" eine abstrakte Irreführungsgefahr begründen, bedarf es keiner tatgerichtlichen Feststellungen zu einer konkreten Irreführung durch die streitgegenständlichen Angaben (vgl. BGH, GRUR 2024, 1736 [juris Rn. 32] - Hautfreundliches Desinfektionsmittel II).

Vereinfachtes Verfahren unbeachtlich

An dieser Einschätzung ändere auch nichts, dass das Biozidprodukt im vereinfachten Verfahren zugelassen wurde.

Dem Verbot steht im Streitfall auch nicht ein möglicherweise geringes Gefährdungspotenzial des angegriffenen Biozidprodukts oder der Umstand entgegen, dass es im vereinfachten Verfahren zugelassen worden ist. Die Biozidverordnung differenziert zwar grundsätzlich nach dem Grad der Gefährlichkeit der Biozidprodukte (vgl. zum Beispiel Erwägungsgründe 38 und 69 sowie das vereinfachte Verfahren nach Art. 25 Biozid-VO). Schon das Berufungsgericht hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kreis der Angaben, die als "ähnliche Hinweise" verboten sind, nicht von dem Gefährdungspotenzial des jeweils konkret betroffenen Biozidprodukts abhängt.

Das ergibt sich bereits daraus, dass nach dem klaren Wortlaut des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Fall 1 Biozid-VO die Werbung für ein Biozidprodukt auf keinen Fall die Angabe "Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial" enthalten darf. Dieses absolute Verbot gilt unabhängig davon, ob es sich tatsächlich um ein Biozidprodukt mit geringen Risiken für Mensch, Tier und Umwelt handelt sowie ungeachtet des Umstands, dass solche Produkte nach Erwägungsgrund 38 Satz 2 der Biozidverordnung bevorzugt, und Biozidprodukte, die Tiere, welche Schmerz und Leid empfinden können, verletzen, töten oder vernichten sollen, nur als letztes Mittel verwendet werden sollten. Das entspricht auch der Auslegung des Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO durch den Gerichtshof der Europäischen Union, der darin eine allgemeine Regelung für die Werbung für Biozidprodukte sieht, die sich auf die Reaktion der Verbraucher auf die Wahrnehmung der Risiken dieser Produkte für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt stützt und unabhängig von den tatsächlichen Risiken und Eigenschaften dieser Produkte gilt (EuGH, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 37] - dm-Drogerie Markt).

Darüber hinaus bestimmen nicht nur das Maß der Schädigungseignung des Biozidprodukts, sondern auch der Umgang mit diesem Produkt, ob das Ziel der Biozidverordnung, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu gewährleisten (vgl. Erwägungsgründe 3 und 76 sowie Art. 1 Abs. 1 Biozid-VO), erreicht wird. Auch bei weniger schädlich wirkenden Produkten kann deren unsachgemäße oder übermäßige Handhabung Gefahren für Mensch, Tier oder Umwelt begründen. Das absolute Verbot der Werbung mit den in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO genannten Angaben einschließlich "ähnlicher Hinweise" ist geeignet, auch diesen Gefahren entgegenzuwirken (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 1620 [juris Rn. 53]). Für den von der Revisionserwiderung behaupteten "Regelungsüberschuss" ist nichts ersichtlich.

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07.02.25