Abmahnradar November 2024

Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei können sie häufig vermieden werden. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.

Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.

Abmahngründe November 2024

Im November mahnte der VsW (7 %) am häufigsten ab. Der IDO machte zudem Vertragsstrafen geltend. 18 % der Abmahnungen entfielen auf eBay-Händler.

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Urheberrechtsverstöße

Auf Platz eins lagen im November Urheberrechtsverstöße. Sofern Sie Produktfotos nicht selbst herstellen, sollten Sie stets darauf achten, dass Sie durch die Nutzung der Produktbilder keine Urheberrechtsverletzung begehen. Bei dem Produktbild kann es sich um ein sogenanntes Lichtbildwerk handeln, wenn eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist. Jedes Foto ist allerdings ein Lichtbild i.S.v. § 72 UrhG. Im Ergebnis sind daher auch einfache Fotografien urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen auch nicht etwaige Produktbilder eines Herstellers, die Sie auf dessen Internetseite finden, ohne die Erlaubnis des Herstellers verwenden.

Fehlerhafte Preisangaben

An zweiter Stelle lagen fehlerhafte Preisangaben. Erneut wurden besonders häufig fehlende oder falsche Grundpreisangaben abgemahnt. Wenn Sie gegenüber Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben. Eine Übersicht, wie Sie Preise richtig angeben, finden Sie hier.

Seit dem 28.5.2022 gilt zudem die neue Preisangabenverordnung, mit der sich die Mengeneinheiten für den Grundpreis geändert haben. Es müssen nun einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen genutzt werden. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wurde ersatzlos gestrichen. Zuletzt äußerte sich auch der BGH dazu, wo die Angabe des Grundpreises zu erfolgen habe

Markenrechtsverstöße

Auf Platz drei folgten Markenrechtsverletzungen. Das Gesetz räumt dem Markeninhaber diverse Rechte und Ansprüche ein. Worauf Sie bei der Benutzung fremder Marken achten müssen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

Produktkennzeichnung

An vierter Stelle lagen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Die meisten Abmahnungen ergingen im Lebensmittelrecht und hier besonders im Bereich der gesundheitsbezogenen Angaben. Die Werbung mit sog. Health Claims ist durch die EU streng reglementiert. Nicht nur für alkoholische Getränke (EuGHOLG StuttgartLG Frankfurt [Oder]LG Ravensburg), sondern auch für andere Lebensmittel haben die Gerichte bereits entschieden, dass es sich bei dem Begriff „bekömmlich“ um eine gesundheitsbezogene Angabe handelt (LG Dessau-Roßlau), zuletzt das LG Düsseldorf. Abgemahnt wurden jedoch auch fehlende Pflichtinformationen nach der LMIV wie z.B. die Nährwertdeklaration oder der verantwortliche Lebensmittelunternehmer. Zur Angabe des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers entschied zuletzt das OLG Brandenburg, dass dieser auch solcher benannt werden müsse.

Andere Verstöße betrafen u.a. fehlende Hinweise bei Bioziden. Hier ist u.a. nach Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO (VO [EU] 528/2012) der Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ erforderlich. Zuletzt entschieden das LG Berlin und das LG Essen, dass es unlauter sei, wenn der für Biozide erforderliche Warnhinweis fehle.

Wichtig: Ab dem 1.1.2025 treten verschärfte Regelungen für die Abgabe im Online- und Versandhandel in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt muss der Unternehmer bei bestimmten Arten von Bioziden durch technische oder organisatorische Anforderungen sicherstellen, dass vor Abschluss des Kaufvertrags die Einhaltung der persönlichen Anforderungen durch eine sachkundige Person überprüft wird und ein Abgabegespräch erfolgt.

Auch Verstöße bei der Kennzeichnung von Futtermitteln waren diesen Monat ein Thema. Hier gelten nach der europäischen Futtermittel-VO 767/2009 besondere Vorgaben, die sich je nach Art des Futtermittels unterscheiden. Auch in diesem Bereich gilt u.a., dass für ein Futtermittel grundsätzlich nicht behauptet werden darf, dass es eine Krankheit heilen, verhindern oder behandeln könne. Wenn die Kennzeichnung des Futtermittels die Aufmerksamkeit des Verwenders auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Stoffes in dem Futtermittel, auf ein spezifisches nährstoffbezogenes Merkmal oder Verfahren oder auf eine spezifisch damit verbundene Funktion lenkt, muss diese Angabe objektiv wahr, durch die zuständige Behörde nachprüfbar und für den Verwender verständlich sein und der Verantwortliche muss auf Anfrage der zuständigen Behörde eine wissenschaftliche Begründung für die Angabe vorlegen können, Art. 13 Abs. 1 VO 767/2009.

Wichtig: Ab 13.12.2024 gilt die neue europäische Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit VO (EU) 2023/988. Neben allgemeinen Vorgaben für die Sicherheit von Verbraucherprodukten enthält sie auch neue Vorgaben speziell für den Fernabsatz, die alle Onlinehändler künftig beachten müssen.

Newsletterversand

Platz fünf der häufigsten Abmahngründe geht an fehlerhaften Newsletterversand. Der Versand von E-Mails mit werblicher Ansprache ist grundsätzlich nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers, z.B. mittels nicht-vorangekreuzter Opt-In-Checkbox, zulässig. Auch wenn der Empfänger eine ursprünglich erteilte Einwilligung widerrufen hat, steht dies einer nicht erteilten Einwilligung gleich. Die Beweislast für die Einwilligung trägt der Versender. Zum Nachweis ist das „Double Opt-In“-Verfahren geeignet. Ausnahmen vom Grundsatz der Einwilligung sind nur für Bestandskunden in den engen Grenzen des § 7 Abs. 3 UWG möglich. Hierzu entschied zuletzt dass LG Nürnberg-Fürth, dass für Bestandskundenwerbung ohne Einwilligung ein tatsächlicher Verkauf erforderlich sei.

Unser Tipp: Erstellen Sie Ihr Impressum, Ihre AGB, Ihre Widerrufsbelehrung und Ihre Datenschutzerklärung individuell für Ihren Shop oder Ihr Angebot auf eBay, Amazon oder Hood kostenlos mit unserem kostenlosen Rechtstexter.

Sonstige Verstöße

Auch wurden wieder Werbung mit Testergebnissen und andere Irreführungen nach § 5 UWG abgemahnt. Für Händler, die Waren und Dienstleistungen auf dem Markt bewerben, gilt der Grundsatz, dass die Werbung wahren Tatsachen entsprechen muss. Zu einer irreführenden Darstellung eines Testsiegels entschied zuletzt das LG Leipzig.

Andere Verstöße betrafen u.a. auch Verstöße gegen das Widerrufsrecht. Bemängelt wurden insbesondere unvollständige Widerrufsbelehrungen. Oft fehlte das Muster-Widerrufsformular, das ebenfalls Teil der Widerrufsbelehrung ist.

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Für unsere Kunden

Als Kunde unserer Legal Products sind Ihre Rechtstexte bereits abmahnsicher – hierfür übernehmen wir selbstverständlich die volle Haftung. Wenn durch neue Gesetze, Rechtsprechung oder Abmahnungen Änderungen an Ihren Texten notwendig sein sollten, benachrichtigen wir Sie hierüber umgehend per E-Mail. In Ihrem Legal Account finden Sie zudem zu allen rechtlich problematischen und abmahnanfälligen Themen praxisorientierte Handbücher, Schulungen und verständliche Whitepaper, selbstverständlich auch zum Markenrecht, zum Vertrieb von Lebensmitteln, Textilien und Bioziden, zu Preisangaben und Musterantworten zu Datenauskunft und -löschung.

12.12.24