Noch 3 Monate: Ab 13.12.2024 gilt die Produktsicherheitsverordnung (GPSR)

 

 

Ab 13.12.2024 gilt die neue europäische Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit VO (EU) 2023/988 (engl. General Product Safety Regulation, nachfolgend GPSR). Die GPSR stellt viele Onlinehändler jedoch vor große Probleme. Neben dem enormen Zeitaufwand für die Ergänzung der entsprechenden Informationen sorgt insbesondere die Angabe des Herstellers für Unverständnis und Fragen. Wir haben die wichtigsten Punkte noch einmal für Sie zusammengefasst.

Zielsetzung der neuen Vorschriften

Mit den neuen Vorschriften sollen wichtige gesellschaftliche Veränderungen angegangen werden, die sich in den letzten beiden Jahrzehnten auf die Sicherheit von Verbraucherprodukten ausgewirkt haben wie die zunehmende Digitalisierung, neue technologische Entwicklungen und globalisierte Lieferketten. Die neuen Vorschriften sollen sicherstellen, dass Verbrauchern nur sichere Produkte angeboten werden, unabhängig von der Herkunft der Produkte sowie davon, ob sie in Geschäften oder auf Online-Marktplätzen verkauft werden.

Wen betreffen die neuen Vorgaben?

Die neuen Vorgaben betreffen alle Wirtschaftsakteure im Zusammenhang mit Produkten. Der Begriff „Wirtschaftsakteur“ umfasst nach Art. 3 Nr. 13 GPSR

den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer, den Händler, den Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung auf dem Markt gemäß dieser Verordnung unterliegt.

Auch für die Anbieter von Online-Marktplätzen gelten mit Art. 22 GPSR besondere Vorgaben (dazu unten).

Welche Produkte werden erfasst?

Die neuen Vorgaben gelten grundsätzlich für alle Produkte, soweit keine besonderen europäischen Vorschriften gelten, die ebenfalls die Sicherheit des entsprechenden Produkts betreffen. Der Begriff „Produkt“ umfasst dabei nach Art. 3 Nr. 1 GPSR

jeden Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich — auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung — geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist.

Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind u.a. Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, tierische Neben- und Folgeprodukte, Pflanzenschutzmittel, Beförderungsmittel, die nicht vom Verbraucher direkt bedient werden, Luftfahrzeuge und Antiquitäten.

Pflichten der Händler

Zunächst bestimmt Art. 5 GPSR allgemein, dass nur sichere Produkte in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen. Welche Pflichten speziell für Händler gelten, bestimmt Art. 12 GPSR.

Kontrolle und Überprüfung

Hierzu gehören zunächst gewisse Kontrollpflichten nach Art. 12 Abs. 1 GPSR. Bevor Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, müssen sie sich vergewissern, dass der Hersteller oder ggf. der Einführer

  • das Produkt mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderen für Verbraucher leicht erkennbaren und lesbaren Element zur Identifizierung versehen haben, oder falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden,
  • ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre elektronische Adresse sowie, falls abweichend, die Postanschrift oder die elektronische Adresse der zentralen Anlaufstelle an, unter der sie kontaktiert werden können angegeben haben. Diese Informationen werden auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht.
  • ihrem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt haben, die für die Verbraucher leicht verständlich sind und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn das Produkt auch ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann.

Gewährleistung der Lager- und Transportbedingungen

Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, müssen die Händler gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts, also die zuvor genannten Bedingungen, nicht beeinträchtigen, Art. 12 Abs. 2 GPSR.

Gewährleistung der Produktsicherheit

Die Wirtschaftsakteure müssen zudem sicherstellen, dass sie über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen, die es ihnen ermöglichen, die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, Art. 14 GPSR.

Verkaufsverbot und Meldepflicht

Wenn ein Händler aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein Produkt nicht die oben genannten Anforderungen erfüllt, darf der Händler das Produkt nicht auf dem Markt bereitstellen, es sei denn, die Konformität des Produkts wurde hergestellt, Art. 12 Abs. 3 GPSR.

In einem solchen Fall oder wenn es sich um ein gefährliches Produkt handeln sollte, legt Art. 12 Abs. 4 GPSR das Verfahren fest, wie der Händler sich verhalten soll. Der Händler muss zunächst

  • den Hersteller bzw. den Einführer von diesem Umstand unterrichten,
  • sicherstellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen, wozu gegebenenfalls auch eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf gehören können, und
  • sicherstellen, dass die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt bereitgestellt wurde, unverzüglich über das Safety-Business-Gateway darüber unterrichtet werden.

Hierfür muss der Händler die ihm vorliegenden sachdienlichen Informationen über das Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern, die Zahl der betroffenen Produkte und etwaige bereits ergriffene Korrekturmaßnahmen angeben.

Zudem muss der Händler, der von einem Unfall, der durch ein von ihm in Verkehr gebrachtes oder auf dem Markt bereitgestelltes Produkt verursacht wurde, Kenntnis hat, unverzüglich den Hersteller davon unterrichten, Art. 20 Abs. 3 GPSR.

Geltung als Hersteller unter bestimmten Umständen

Unter bestimmten Umständen können die Herstellerpflichten nach Art. 9 GPSR auch für andere Marktteilnehmer gelten. Diese Fälle regelt Art. 13 GPSR. Als Hersteller gilt danach auch derjenige, der ein Produkt unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in den Verkehr bringt, Art. 13 Abs. 1 GPSR, oder das Produkt wesentlich verändert, sofern sich diese wesentliche Änderung auf die Sicherheit des Produkts auswirkt, Art. 13 Abs. 2 GPSR.

Eine physische oder digitale Änderung eines Produkts gilt nach Art. 13 Abs. 3 GPSR dann als wesentlich, wenn sie sich auf die Sicherheit des Produkts auswirkt und die folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • durch die Änderung wird das Produkt in einer Weise verändert, die in der ursprünglichen Risikobewertung des Produkts nicht vorgesehen war;
  • aufgrund der Änderung hat sich die Art der Gefahr geändert, ist eine neue Gefahr entstanden oder hat sich das Risikoniveau erhöht; und
  • die Änderungen wurden nicht von den Verbrauchern selbst oder in ihrem Auftrag für ihren eigenen Bedarf vorgenommen.

Spezielle Pflichten im Fernabsatz

Werden Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereitgestellt, enthält Art. 19 GPSR die Anforderungen, die in diesem Fall erfüllt werden müssen.

Das Angebot muss folgende Angaben enthalten:

  • den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die elektronische Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann,
  • falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die elektronische Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020,
  • Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, und
  • etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind.

Das entsprechende Umsetzungsgesetz in Deutschland wurde noch nicht verabschiedet. § 6 Nr. 3 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften sieht jedoch vor, dass in Deutschland die Warn- und Sicherheitsinformationen i deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werden müssen. Wenn Sie EU-weit verkaufen, müssen Sie unbedingt entsprechende Umsetzungsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten beachten.

Pflichten für ein Angebot über Online-Marktplätze

Art. 22 GPSR bestimmt umfangreiche Pflichten für die Anbieter von Online-Marktplätzen. Nachfolgend werden nur die Anforderungen dargestellt, die Händler unmittelbar betreffen. Online-Marktplätze müssen nach Art. 22 Abs. 9 GPSR ihre Online-Schnittstelle so gestalten und strukturieren, dass dort tätige Händler für jedes angebotene Produkt mindestens die folgenden Informationen bereitstellen können und dass sichergestellt ist, dass die Informationen den Verbrauchern in der Produktliste angezeigt werden oder auf andere Weise leicht zugänglich sind:

  • den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die elektronische Adresse, unter denen der Hersteller kontaktiert werden kann,
  • falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die elektronische Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020,
  • Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, und
  • etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt anzubringen oder ihm beizufügen sind.

Zudem müssen Online-Marktplätze das Angebot von Händlern, die häufig Produkte anbieten, die gegen die ProduktsicherheitsVO verstoßen, für einen angemessenen Zeitraum und nach vorheriger Warnung aussetzen, Art. 22 Abs. 11 GPSR.

Die neuen Pflichten für Online-Marktplätze nach der GPSR stehen in auch in engem Zusammenhang mit dem Digital Services Act (DSA; VO [EU] 2022/2065).

Produktrückrufe

Im Falle einer Sicherheitswarnung müssen die Wirtschaftsakteure und Online-Marktplätze im Einklang mit ihren entsprechenden Verpflichtungen sicherstellen, dass alle betroffenen Verbraucher, die sie ermitteln können, direkt und unverzüglich unterrichtet werden, Art. 35 Abs. 1 GPSR. Unter einer Sicherheitswarnung ist ein Produktsicherheitsrückruf oder der Umstand zu verstehen, dass Verbrauchern Informationen zur Kenntnis gebracht werden müssen, um die sichere Verwendung eines Produkts zu gewährleisten. Wirtschaftsakteure und gegebenenfalls Anbieter von Online-Marktplätzen, die personenbezogene Daten ihrer Kunden erheben, nutzen diese Informationen für Rückrufe und Sicherheitswarnungen.

Wenn nicht alle Verbraucher erreicht werden können, müssen die Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen entsprechend ihrer jeweiligen Pflichten über andere geeignete Kanäle eine klare und sichtbare Rückrufanzeige oder Sicherheitswarnung verbreiten, um die größtmögliche Reichweite zu gewährleisten, einschließlich, falls verfügbar, über die Website des Unternehmens, Kanäle auf sozialen Medien, Newsletter und Verkaufsstellen sowie gegebenenfalls Ankündigungen in Massenmedien und anderen Kommunikationskanälen, Art. 35 Abs. 4 GPSR. Diese Informationen müssen auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein.

Wenn Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen Produktregistrierungssysteme oder Kundenbindungsprogramme anbieten, die die Identifizierung von von Kunden gekauften Produkten zu anderen Zwecken als der Übermittlung von Sicherheitsinformationen an ihre Kunden ermöglichen, müssen sie ihren Kunden die Möglichkeit geben, gesonderte Kontaktdaten hinterlegen zu können, Art. 35 Abs. 2 GPSR. Diese Daten dürfen nur genutzt werden, um Verbraucher im Falle eines Rückrufs oder einer Sicherheitswarnung zu kontaktieren. Die zu diesem Zweck erhobene personenbezogenen Daten müssen sich auf das erforderliche Mindestmaß beschränken.

Rückrufanzeige

Wenn Verbraucher schriftlich über einen Produktsicherheitsrückruf informiert werden, muss dies in Form einer Rückrufanzeige erfolgen, Art. 36 Abs. 1 GPSR. Eine solche Rückrufanzeige muss für den Verbraucher leicht verständlich sein und in der oder den Sprachen des Mitgliedstaats verfügbar sein, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde. Was eine solche Rückrufanzeige beinhalten muss, bestimmt Art. 36 Abs. 2 GPSR:

a) eine Überschrift, die aus den Worten „Produktsicherheitsrückruf“ besteht,

b) eine klare Beschreibung des zurückgerufenen Produkts, einschließlich
i) Abbildung, Name und Marke des Produkts,
ii) Produktionskennnummern, wie etwa Chargen- oder Seriennummer, und gegebenenfalls einer grafischen Darstellung, wo diese auf dem Produkt zu finden sind, sowie
iii) Angaben dazu, wann, wo und von wem das Produkt verkauft wurde (sofern verfügbar);

c) eine klare Beschreibung der mit dem zurückgerufenen Produkt verbundenen Gefahr, wobei Elemente zu vermeiden sind, die die Risikowahrnehmung der Verbraucher beeinträchtigen können, wie etwa die Verwendung von Begriffen und Formulierungen wie „freiwillig“, „vorsorglich“, „im Ermessen“, „in seltenen Situationen“ oder „in spezifischen Situationen“ oder Hinweise, dass keine Unfälle gemeldet wurden,

d) eine klare Beschreibung, wie Verbraucher vorgehen sollten, einschließlich einer Anweisung, die Verwendung des zurückgerufenen Produkts unverzüglich einzustellen,

e) eine klare Beschreibung der den Verbrauchern gemäß Artikel 37 zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen,

f) eine gebührenfreie Telefonnummer oder einen interaktiven Online-Dienst, bei dem Verbraucher mehr Informationen in der oder den jeweiligen Amtssprachen der Union erhalten können, und

g) eine Aufforderung, die Informationen über den Rückruf gegebenenfalls an andere Personen weiterzuleiten.

Eine entsprechende Vorlage, die es allen Wirtschaftsakturen ermöglicht, eine Rückrufanzeige leicht zu erstellen, soll die Kommission festlegen und zur Verfügung stellen, Art. 36 Abs. 3 GPSR. Hierzu wurde die DurchführungsVO (EU) 2024/1435 zur Festlegung einer Vorlage für eine Rückrufanzeige erlassen.

Vorlage Rückrufanzeige GPSR

Abhilfemaßnahmen im Falle eines Rückrufs

Art. 37 GPSR verpflichtet den für den Produktrückruf verantwortlichen Wirtschaftsakteur zu bestimmten Abhilfemaßnahmen gegenüber Verbrauchern. Unbeschadet anderer Abhilfemaßnahmen muss er den betroffenen Verbrauchern mindestens zwei der folgenden Abhilfemaßnahmen kostenlos anbieten:

  • Reparatur des zurückgerufenen Produkts,
  • Ersatz des zurückgerufenen Produkts durch ein sicheres Produkt desselben Typs mit mindestens demselben Wert und derselben Qualität oder
  • angemessene Erstattung des Wertes des zurückgerufenen Produkts, sofern der Erstattungsbetrag mindestens dem vom Verbraucher gezahlten Preis entspricht.

Die Abhilfemaßnahme darf keine erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher mit sich bringen, lässt zivilrechtliche Ansprüche des Verbrauchers unberührt und muss vollständig kostenfrei für den Verbraucher sein, Art. 37 Abs. 5 GPSR.

Gibt es eine Übergangsbestimmung?

Unklar ist, ob auch Produkte, die vor dem 13.12.2024 in den Verkehr gebracht wurden, von den neuen Bestimmungen erfasst werden. In Art. 51 GPSR findet sich eine Übergangsbestimmung:

Artikel 51 Übergangsbestimmung

Die Mitgliedstaaten dürfen das Bereitstellen auf dem Markt von unter die Richtlinie 2001/95/EG fallenden Produkten nicht behindern, die mit jener Richtlinie konform sind und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.

Diese Bestimmung regelt aber nicht ausdrücklich, dass bereits in Verkehr gebrachte Produkte weiterhin angeboten werden dürfen, ohne die Vorgaben der GPSR zu erfüllen. Vielmehr wird den Mitgliedstaaten aufgelegt, den Verkauf der betreffenden Produkte nicht zu behindern. In welchen Fällen aber eine solche Behinderung vorliegen und die Kennzeichnung nach der GPSR eine solchen darstellen würde oder welche konkreten Maßnahmen die einzelnen EU-Mitgliedstaaten deshalb gegen die Produkte ergreifen dürfen und welche nicht, geht daraus nicht hervor.

Eine ähnliche Formulierung einer Übergangsbestimmung findet sich in Art. 53 Abs. 1 SpielzeugRL (RL 2009/48/EG). Diese Regelung wurde von der Kommission so interpretiert, dass Spielzeug, das unter der vorherigen Richtlinie in den Verkehr gebracht wurde und deren Vorgaben entsprach, auch weiterhin während eines Übergangszeitraums auf dem Marktbereitgestellt werden durfte (Europäische Kommission, Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug – Erläuternde Leitlinien v. 16.4.2010). Ob diese Auslegung allerdings auch für die GPSR zutrifft, ist unklar. Auch zur ProduktsicherheitsVO ist die Kommission nach Art. 17 GPSR dazu angehalten, spezifische Leitlinien für unterschiedlichen Wirtschaftsakteure, besonders im Hinblick auf KMU und Kleinstunternehmen, zu erlassen, die bei der Erfüllung der Pflichten nach der GPSR helfen sollen. Allerdings finden sich bis heute, drei Monate vor Geltungsbeginn der neuen Vorgaben, keine entsprechenden Informationen auf den Seiten der Kommission.

Letztendlich wird uns nichts anderes übrig bleiben, als auf eine zeitnahe Veröffentlichung weiterer Informationen durch die Kommission zu hoffen.

Sanktionen bei Verstößen

Die Mitgliedstaaten müssen entsprechende Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Produktsicherheits-VO durch die Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen zu verhängen sind, erlassen und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit dem nationalen Recht umgesetzt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Umsetzung in Deutschland

Deutschland hat die entsprechenden Sanktionsvorschriften noch nicht erlassen. Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften sieht vor, dass es sich bei einem Verstoß gegen Art. 19 GPSR, also die Pflichten im Fernabsatz, um eine Ordnungswidrigkeit handeln soll, die mit einem Bußgeld bis zu 10.000 € geahndet werden kann, § 28 Abs. 2 Nr. 26, Abs. 3 ProdSG-E. Zuständig sind hier die jeweiligen Marktüberwachungsbehörden der Länder. Bereits jetzt stehen Kennzeichnungsverstöße gegen spezielles Produktrecht jeden Monat ganz oben in unserem Abmahnradar. Künftig droht damit zusätzlich noch eine behördliche Verfolgung.

Für unsere Kunden

Als Kunde unserer Legal Produkte finden Sie in Ihrem Legal Account umfangreiche Whitepaper, selbstverständlich auch zu den neuen Pflichten nach der GPSR.

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13.09.24

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