Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei können sie häufig vermieden werden. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.
Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.
Im Juni und Juli mahnte der VsW (14 %), die Wettbewerbszentrale (7 %) und verschiedene Verbraucherzentralen (7 %) am häufigsten ab. Zudem machte der IDO Vertragsstrafen geltend.
Hinweis: Zuletzt entschied das OLG Köln, dass die fehlende Eintragung des IDO beim Bundesamt für Justiz einen wichtigen Grund für die Kündigung einer dem IDO gegenüber abgegebenen Unterlassungserklärung darstelle. Der BGH entschied zudem, dass der IDO wegen der mangelnden Eintragung nicht mehr aus Unterlassungstiteln vollstrecken dürfe.
Falls auch Sie dem IDO gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf. Unsere Partnerkanzlei schaut sich an, ob eine Kündigung in Ihrem Fall in Betracht kommt und spricht diese dann auch gerne für Sie aus.
15 % der Abmahnungen entfielen auf eBay- und 14 % auf Amazon-Händler.
Auf Platz eins lagen im Juni und Juli fehlerhafte Preisangaben. Erneut wurden besonders häufig fehlende oder falsche Grundpreisangaben abgemahnt. Wenn Sie gegenüber Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben. Eine Übersicht, wie Sie Preise richtig angeben, finden Sie hier.
Seit dem 28.5.2022 gilt zudem die neue Preisangabenverordnung, mit der sich die Mengeneinheiten für den Grundpreis geändert haben. Es müssen nun einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen genutzt werden. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wurde ersatzlos gestrichen. Zuletzt äußerte sich auch der BGH dazu, wo die Angabe des Grundpreises zu erfolgen habe
Bemängelt wurden ebenfalls Verstöße gegen § 11 PAngV. Diese ebenfalls seit dem 28.5.2022 geltende Vorschrift sieht vor, dass bei Preisermäßigungen der vorherige Verkaufspreis anzugeben ist. Es handelt sich dabei um den niedrigsten Gesamtpreis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage von Verbrauchern für eine bereits in seinem Sortiment befindliche Ware gefordert hat. Hierzu entschied zuletzt der EuGH, dass eine Preisermäßigung, die in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit eines Preisangebots hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung beziehen müsse. Dem folgte zuletzt auch das LG Offenburg. Das OLG Hamburg und das LG Düsseldorf haben zu der neuen Vorschrift des § 11 PAngV zudem bereits entschieden, dass ein Streichpreis nach der neuen Vorschrift des § 11 PAngV nicht ausdrücklich als der niedrigste Preis der letzten 30 Tage zu kennzeichnen sei.
An zweiter Stelle lagen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Viele Verstöße betrafen den Bereich der gesundheitsbezogenen Angaben. Die Werbung mit sog. Health Claims ist durch die EU streng reglementiert. Häufig fehlten auch andere Pflichtangaben nach der LMIV wie z.B. die Angabe des Zutatenverzeichnisses, der Nährwertdeklaration oder die Angabe des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers. Zur Angabe des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers entschied zuletzt das OLG Brandenburg, dass dieser auch solcher benannt werden müsse.
Abgemahnt wurden u.a. auch Verstöße gegen die Novel-Food-VO, die Kosmetik-VO und das AMG.
Wichtig: Seit 13.12.2024 gilt die neue europäische Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit VO (EU) 2023/988. Neben allgemeinen Vorgaben für die Sicherheit von Verbraucherprodukten enthält sie auch neue Vorgaben speziell für den Fernabsatz, die alle Onlinehändler künftig beachten müssen.
Auf Platz drei folgten Markenrechtsverletzungen. Das Gesetz räumt dem Markeninhaber diverse Rechte und Ansprüche ein. Worauf Sie bei der Benutzung fremder Marken achten müssen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.
Auf Platz vier lagen Urheberrechtsverstöße. Sofern Sie Produktfotos nicht selbst herstellen, sollten Sie stets darauf achten, dass Sie durch die Nutzung der Produktbilder keine Urheberrechtsverletzung begehen. Bei dem Produktbild kann es sich um ein sogenanntes Lichtbildwerk handeln, wenn eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist. Jedes Foto ist allerdings ein Lichtbild i.S.v. § 72 UrhG. Im Ergebnis sind daher auch einfache Fotografien urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen auch nicht etwaige Produktbilder eines Herstellers, die Sie auf dessen Internetseite finden, ohne die Erlaubnis des Herstellers verwenden.
Abgemahnt wurden auch wieder die verschiedensten Irreführungen nach § 5 UWG. Für Händler, die Waren und Dienstleistungen auf dem Markt bewerben, gilt der Grundsatz, dass die Werbung wahren Tatsachen entsprechen muss.
Beanstandet wurden u.a. auch fehlende Informationen zu Bewertungen. Seit dem 28.5.2022 gilt eine Neuregelung, nach der Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Waren tatsächlich genutzt oder erworben haben, zu den wesentlichen Informationen zählt, die Verbrauchern vor einer geschäftlichen Entscheidung nicht vorenthalten werden dürfen.
Abgemahnt wurde auch wieder Werbung mit Testergebnissen.
Bemängelt wurden zudem unvollständige Widerrufsbelehrungen. Oft fehlte das Muster-Widerrufsformular, das ebenfalls Teil der Widerrufsbelehrung ist.
Abgemahnt wurden ebenfalls fehlende Angaben im Impressum. Seit dem 14.5.2024 gilt das DDG, das dann die entsprechenden Vorgaben und gleichzeitig Durchführungsvorschriften zum europäischen Digital Services Act enthält. Das TMG ist gleichzeitig außer Kraft getreten.
Unser Tipp: Erstellen Sie Ihre Widerrufsbelehrung, Ihre AGB, Ihr Impressum und Ihre Datenschutzerklärung individuell für Ihren Shop oder Ihr Angebot auf eBay, Amazon oder Hood kostenlos mit unserem kostenlosen Rechtstexter.
Andere Verstöße betrafen fehlerhaften Newsletterversand. Der Versand von E-Mails mit werblicher Ansprache ist grundsätzlich nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers, z.B. mittels nicht-vorangekreuzter Opt-In-Checkbox, zulässig. Auch wenn der Empfänger eine ursprünglich erteilte Einwilligung widerrufen hat, steht dies einer nicht erteilten Einwilligung gleich. Die Beweislast für die Einwilligung trägt der Versender. Zum Nachweis ist das „Double Opt-In“-Verfahren geeignet. Ausnahmen vom Grundsatz der Einwilligung sind nur für Bestandskunden in den engen Grenzen des § 7 Abs. 3 UWG möglich. Hierzu entschied zuletzt das LG Nürnberg-Fürth, dass für Bestandskundenwerbung ohne Einwilligung ein tatsächlicher Verkauf erforderlich sei.
Abgemahnt wurde ebenfalls Verstöße gegen das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO. Art. 15 DSGVO regelt das Recht von betroffenen Personen, bei Verantwortlichen Auskunft über die von ihnen verarbeitenden Daten zu beantragen. Eine datenschutzkonforme Antwort gestaltet sich für viele jedoch als kompliziert und aufwendig und führt aktuell zu vermehrten Abmahnungen in Bezug auf eine unterbliebene oder nicht vollständige Auskunftserteilung.
Unser Tipp: Im Rahmen unserer Legal Products Enterprise und Ultimate übernehmen wir auch eine außergerichtliche Vertretung bei der Geltendmachung von Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüchen sowie Schadensersatz-/Schmerzensgeldansprüchen nach der DSGVO (z.B. aufgrund eines nicht erteilten Auskunftsersuchens oder einer unzulässigen Datenübermittlung). Eine Lösung, um die Einwilligung wirksam einzuholen, bietet zudem der Trusted Shops Consent-Manager. Selbstverständlich erhalten Sie umfassenden Support bei der Integration. Ebenfalls enthalten ist ein Update-Service – ergeben sich Gesetzesänderungen oder relevante gerichtliche oder behördliche Entscheidungen, die auch Sie betreffen, aktualisieren wir den Consent-Manager entsprechend und informieren Sie darüber natürlich. Unser Consent-Manager ist in allen Legal Products enthalten.
Als Kunde unserer Legal Products sind Ihre Rechtstexte bereits abmahnsicher – hierfür übernehmen wir selbstverständlich die volle Haftung. Wenn durch neue Gesetze, Rechtsprechung oder Abmahnungen Änderungen an Ihren Texten notwendig sein sollten, benachrichtigen wir Sie hierüber umgehend per E-Mail. In Ihrem Legal Account finden Sie zudem zu allen rechtlich problematischen und abmahnanfälligen Themen praxisorientierte Handbücher, Schulungen und verständliche Whitepaper, selbstverständlich auch zur zum Vertrieb von Lebensmitteln, zu Health Claims, Preisangaben, Datenschutz und Musterantworten zu Datenauskunft und -löschung.
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