Zum 1.1.2024 tritt eine Änderung des VerpackG in Kraft und die Pfandpflicht wird erweitert. Die Novelle wurde bereits mit der weitreichenden Änderung des VerpackG im Jahr 2022 eingeführt, entfaltet aber erst ab dem 1.1.2024 Wirkung. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Einwegpfandpflicht auch für Milch- und Milcherzeugnisse in Einweggetränkeflaschen und Getränkedosen.
Die Einwegpfandpflicht wurde bereits zum 1.1.2022 ausgeweitet. Danach sieht § 31 Abs. 4 VerpackG vor, dass Hersteller ab 1.1.2022 verpflichtet sind, auf alle Einweggetränkeflaschen mit Kunststoff und auf alle Getränkedosen pauschal 0,25€ Pfand zu erheben. Dies gilt auch für den Online-Handel.
Eine Ausnahme der Pfandpflicht bestand bislang für Milch- und Milcherzeugnisse und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mind. 50 %. Für diese Produkte gelten die Pfandpflichten nun ab 1.1.2024.
Die entsprechende Regelung enthält § 31 Abs. 4 S. 2 VerpackG. Während Abs. 1 die allgemeine Pfandpflicht enthält, bestimmt Abs. 4 S. 1 die Ausnahmen. Diese galt bisher auch für Milch und Milcherzeugnisse. Nach Abs. 4 S. 2 findet diese Ausnahme jedoch nur bis zum 31.12.2023 Anwendung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf
1. Getränkeverpackungen, die nachweislich nicht dazu bestimmt sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben zu werden;
2. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 Litern;
3. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von mehr als 3,0 Litern;
4. Getränkekartonverpackungen, sofern es sich um Blockpackungen, Giebelpackungen oder Zylinderpackungen handelt;
5. Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen;
6. Folien-Standbodenbeutel;
7. Getränkeverpackungen, die eines der folgenden Getränke enthalten:
a) Sekt, Sektmischgetränke mit einem Sektanteil von mindestens 50 Prozent und schäumende Getränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein;
b) Wein und Weinmischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50 Prozent und alkoholfreien oder alkoholreduzierten Wein;
c) weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch in weiterverarbeiteter Form, mit einem Anteil an weinähnlichen Erzeugnissen von mindestens 50 Prozent;
d) Alkoholerzeugnisse, die nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 241 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkoholsteuer unterliegen, es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse, die gemäß § 1 Absatz 2 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkopopsteuer unterliegen;
e) sonstige alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Prozent;
f) Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent;
g) sonstige trinkbare Milcherzeugnisse gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Joghurt und Kefir, wenn den sonstigen trinkbaren Milcherzeugnissen kein Stoff zugesetzt ist, der in der Anlage 8 der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2020 (BGBl. I S. 1075) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist;
h) Fruchtsäfte und Gemüsesäfte;
i) Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüsenektare ohne Kohlensäure;
j) diätetische Getränke im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden.
Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 7 gilt nicht, wenn die in Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a bis e, h und i genannten Getränke sowie ab dem 1. Januar 2024 außerdem die in Buchstabe f und g genannten Getränke in Einwegkunststoffgetränkeflaschen abgefüllt sind; § 30a Absatz 3 gilt entsprechend.3Ferner gilt die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 7 nicht, wenn die in Satz 1 Nummer 7 genannten Getränke in Getränkedosen abgefüllt sind.
Während für Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen, die ab dem 1.1.2022 erstmals der Pfandpflicht unterlagen, noch bis zum 1.7.2022 abverkauft werden durften, ohne dass ein Pfand erhoben werden muss (§38 Abs. 7 VerpackG), ist ein entsprechender Übergangszeitraum für Milch- und Milcherzeugnisse nicht vorgesehen.
Was die Angabe des Pfands betrifft, so war länger umstritten, ob es in den Gesamtpreis eines Warenangebots mit einzubeziehen ist oder ob dessen Höhe neben dem Preis auszuweisen ist. Im Juni hatte der EuGH auf Vorlage des BGH entschieden, dass ein Pfand nicht in den Gesamtpreis einzubeziehen sei. Dieser Entscheidung hat sich der BGH angeschlossen. Der deutsche Gesetzgeber hatte bereits vor dem Urteil des EuGH an dieser Auffassung bei der Novellierung der PAngV im letzten Jahr festgehalten. Eine entsprechende Bestimmung enthält § 7 PAngV, wonach ein Pfand nicht in den Gesamtpreis einzubeziehen, sondern dessen Höhe neben dem Preis anzugeben ist.
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