Im Juni hatte der EuGH auf Vorlage des BGH entschieden, dass ein Pfand nicht in den Gesamtpreis einzubeziehen sei. Eine entsprechende Bestimmung enthält § 7 PAngV, wonach ein Pfand nicht in den Gesamtpreis einzubeziehen, sondern dessen Höhe neben dem Preis anzugeben ist. Diese Vorschrift war nach Ansicht einiger Gerichte jedoch nicht mehr anwendbar. Nun hat der BGH (Urt. v. 26.10.2023 – I ZR 135/20) in dieser Frage entschieden.

Worum ging es in dem Verfahren?

Die Beklagte vertreibt Lebensmittel und bewarb in einem Prospekt u.a. Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern. Das Pfand war in die angegebenen Preise nicht einberechnet, sondern mit dem Zusatz „zzgl. […] € Pfand“ angegeben. Der Kläger, ein Wettbewerbsverein, hielt diese Darstellung für unzulässig und nahm die Beklagte auf Unterlassung dieser Werbung in Anspruch. Er ist der Ansicht, dass ein Gesamtpreis einschließlich des Pfandes anzugeben sei und § 1 Abs. 4 PAngV aF mangels Grundlage im Unionsrecht nicht mehr angewendet werden dürfe. Seit der Novellierung der PAngV im letzten Jahr enthält § 7 PAngV die entsprechende Regelung zum Pfand.

Das LG Kiel (Urt. v. 26.6.2019 – 15 HKO 38/18) hatte der Klage in erster Instanz stattgegeben. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte erfolgreich Berufung ein. Das OLG Schleswig (Urt. v. 30.7.2020 – 6 U 49/19) wies die Klage des Wettbewerbsvereins ab. Es entschied, dass wegen einer separaten Ausweisung des Pfands nach geltendem Recht kein Unterlassungsanspruch bestehe. Die Vorschrift sei zwar europrechtswidrig, aber noch gültig – das Gericht sehe sich „aus rechtsstaatlichen Gründen an einer Stattgabe des Klageantrags gehindert“. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers.

Der BGH (Beschl. v. 29.7.2021 – I ZR 135/20) hatte das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die entsprechenden Fragen zur Auslegung der PreisangabenRL (RL 98/6/EG) und der UGP-RL (RL über unlautere Geschäftspraktiken; RL 2005/29/EG) vorgelegt.

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH (Urt. v. 29.6.2023 – C-543/21) stellte klar, dass der Verkaufspreis als Endpreis notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten müsse, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden. Der Pfandbetrag sei jedoch kein Bestandteil dieses Verkaufspreises. Zwar müsse der Verbraucher eine entsprechende Ware in einem Pfandbehälter erwerben und das Pfand dafür entrichten. Gibt der Verbraucher den Behälter jedoch zurück, habe er einen Anspruch auf Erstattung des Pfandbetrags.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH schließt sich der Entscheidung des EuGH an. Das Urteil ist noch nicht im Volltext verfügbar, das Gericht hat jedoch bereits eine Pressemitteilung veröffentlicht. Der BGH hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsgericht habe zutreffend angenommen, dass der Pfandbetrag gesondert auszuweisen ist. Der Gesamtpreis schließe nicht den Pfandbetrag ein, der beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten ist. Dieser sei daher neben dem Verkaufspreis bzw. dem Gesamtpreis anzugeben.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Pfandbetrag gesondert auszuweisen ist. Wer – wie die Beklagte – als Anbieter von Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat zwar nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV aF (§ 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV nF) den Gesamtpreis anzugeben. Der Gesamtpreis schließt aber nicht den Pfandbetrag ein, der beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten ist. Die Preisangabenverordnung setzt die Preisangabenrichtlinie ins deutsche Recht um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Der dem Begriff des Gesamtpreises entsprechende Begriff des Verkaufspreises in Art. 2 Buchst. a der Preisangabenrichtlinie enthält nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht den Pfandbetrag. Dieser ist daher neben dem Verkaufspreis bzw. dem Gesamtpreis anzugeben. Die entsprechende Regelung in § 1 Abs. 4 PAngV aF (§ 7 Satz 1 PAngV nF) stellt dies in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht ausdrücklich klar. Die gesonderte Angabe von Verkaufspreis und Pfandbetrag ermöglicht es Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Preise von Waren besser zu beurteilen und leichter miteinander zu vergleichen.

Fazit

Der BGH folgt in seinem Urteil dem EuGH. Der EuGH hatte mit seiner Entscheidung bereits für Klarheit gesorgt – ein Pfand ist nicht in den Gesamtpreis einzubeziehen, sondern dessen Höhe ist neben dem Gesamtpreis anzugeben. Der deutsche Gesetzgeber hatte bereits vor dem Urteil des EuGH an dieser Auffassung bei der Novellierung der PAngV im letzten Jahr festgehalten.

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