Am 7.1.2020 ist die europäische ModernisierungsRL in Kraft getreten, die u.a. Änderungen an der PreisangabenRL vorsieht. Die Umsetzung wurde zum Anlass genommen, die Preisangabenverordnung grundlegend zu überarbeiten. Eingeführt werden u.a. neue Vorgaben für Preisermäßigungen und neue Mengeneinheiten bei Grundpreisangaben. Die neuen Vorgaben müssen ab dem 28.5.2022 erfüllt werden; es gibt keine Übergangsvorschriften.
Bereits im April 2018 hatte die Europäische Kommission eine erste Version ihres „New Deal for Consumers“ vorgestellt, der dann mit der RL (EU) 2019/2161 umgesetzt wurde. Diese sogenannte „Omnibusrichtlinie“ sieht die Änderung von vier bestehenden Richtlinien vor. Betroffen sind die sog. Klauselrichtlinie 93/13/EWG, die Preisangabenrichtlinie 98/6/EG, die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG (UGP-RL) und auch die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (VRRL). Sie ist am 7.1.2020 in Kraft getreten. Zur Umsetzung der Änderungen an der PreisangabenRL sind entsprechende Anpassungen der PAngV vorgesehen. Die Umsetzung sieht nicht nur die notwendigen Anpassungen an die geänderte PreisangabenRL vor, sondern eine grundlegende Überarbeitung. Das Bundeskabinett hatte die Neufassung am 3.11.2021 mit zwei weiteren Maßgaben des Bundesrats beschlossen.
Mit der Richtlinie (EU) 2019/2161 wird die PreisangabenRL um einen neuen Art. 6a ergänzt, der Vorgaben zur Darstellung einer Preisermäßigung vorsieht.
Artikel 6a
(1) Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung ist der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat.
(2) Der vorherige Preis ist der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat.
(3) Die Mitgliedstaaten können für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit abweichende Regelungen treffen.
(4) Ist das Erzeugnis seit weniger als 30 Tagen auf dem Markt, können die Mitgliedstaaten auch einen kürzeren als den in Absatz 2 genannten Zeitraum festlegen.
(5) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass im Falle einer schrittweise ansteigenden Preisermäßigung der vorherige Preis der nicht ermäßigte Preis vor der ersten Anwendung der Preisermäßigung ist.“
Die entsprechende Umsetzung sieht § 11 PAngV vor. Abs. 1 regelt, dass ein vorheriger Verkaufs- bzw. Gesamtpreis bei Preisermäßigungen anzugeben ist und wie er zu ermitteln ist. Es handelt sich dabei um den niedrigsten Gesamtpreis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage von Verbrauchern für eine bereits in seinem Sortiment befindliche Ware gefordert hat. Die Vorgaben gelten damit u.a. für Statt-Preise, Streich-Preise und prozentuale Reduzierungen. Abs. 2 macht von der in der RL 2019/2161 vorgesehenen Öffnungsklausel Gebrauch und regelt die Angabe des vorherigen Gesamtpreises bei schrittweise ansteigenden Preisermäßigungen. Die Vorgaben gelten nach Abs. 4 nicht für individuelle Preisermäßigungen und Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der Preis wegen eines drohenden Verderbs herabgesetzt wurde.
§ 11 Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren
(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.
(2) Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 angegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für nach § 4 Absatz 2 lediglich zur Angabe des Grundpreises Verpflichtete.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Bekanntgabe von
1.individuellen Preisermäßigungen oder
2.Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.
Wird eine Ware seit weniger als 30 Tagen angeboten, so ist nach der Verordnungsbegründung der Zeitraum maßgeblich, seit dem die Ware tatsächlich angeboten wird. Wird die Ware, für die ein reduzierter Preis angegeben werden soll, beispielsweise erst seit 20 Tagen angeboten, so ist als Referenzpreis der niedrigste Preis der letzten 20 Tage anzugeben. Werden unterschiedliche Vertriebskanäle genutzt, so ist für die Bestimmung des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage derjenige Kanal maßgeblich, auf dem die Preisermäßigung kommuniziert wird.
Nach der Verordnungsbegründung sollen diese Vorgaben für folgende Konstellationen nicht gelten:
Die Angabe des Grundpreises wird nun in § 4 PAngV geregelt. Bisher verlangte die PAngV nach § 2 Abs. 1, dass die Grundpreise in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben sind. Mit diesen Anforderungen geht sie jedoch über die europäischen Vorgaben hinaus. Art. 4 Abs. 1 PreisangabenRL fordert hingegen nur eine Angabe des Grundpreises „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“. Die Vorgabe einer Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises ist dort nicht enthalten. Mehrere Gerichte haben bereits entschieden, dass die deutsche Umsetzung europarechtskonform ausgelegt werden müsse. Nun wird die Regelung an den europäischen Wortlaut angepasst.
§ 4 Pflicht zur Angabe des Grundpreises
(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.
Die Verordnungsbegründung stellt jedoch klar, dass die Vorgabe einer „guten Erkennbarkeit“ so auszulegen sei, dass Gesamtpreis und Grundpreis auch weiterhin auf einem Blick wahrnehmbar sein müssen. Unzulässig ist es daher, wenn der Grundpreis im Online-Handel nur durch einen separaten Link anwählbar oder nur durch das Mouse-Over Verfahren sichtbar ist oder wenn im stationären Handel eine Liste mit Grundpreise an einem anderen Ort ausgehängt ist.
Abs. 2 übernimmt die bisherige Regelung des § 2 Absatz 2 PAngV und in Abs. 3 werden die bisher in § 9 Abs. 4, 5 PAngV vorgesehenen Ausnahmen von der Grundpreispflicht zusammengeführt.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
1.Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter verfügen;
2.Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind;
3.Waren, die von kleinen Direktvermarktern, insbesondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern, sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften, insbesondere Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten oder Volksfesten, angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird;
4.Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden;
5.Waren, die in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden;
6.Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm;
7.kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen;
8.Parfüms und parfümierte Duftwässer, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Ethylalkohol enthalten.
Die bisher in § 2 Abs. 2 und 3 PAngV vorgesehenen Vorgaben zu den Mengeneinheiten für den Grundpreis sollen für eine bessere Auffindbarkeit in § 5 geregelt und neu strukturiert werden. Abweichend vom ursprünglichen Entwurf der PAngV wurden auf einen Maßgabenbeschluss des Bundesrats hin die Mengeneinheiten für die Angabe des Grundpreises geändert. Künftig müssen einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen genutzt werden. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wird ersatzlos gestrichen.
§ 5 Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises
(1) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.
(2) Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden.
(3) Bei zur Selbstabfüllung angebotener flüssiger loser Ware kann abweichend von der allgemeinen Verkehrsauffassung zusätzlich zum Grundpreis nach Absatz 2 der Grundpreis nach Gewicht angegeben werden.
(4) Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
(5) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.
Wie bisher müssen auch weiterhin Gesamtpreise angegeben werden. Diese Pflicht wird in § 3 PAngV geregelt. Die Definition des Gesamtpreises findet sich in § 2 PAngV, der bestimmte Begriffsbestimmungen enthält.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet […]
3.„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist; […]
Inhaltliche Änderungen sind hiermit nicht verbunden.
§ 3 Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises
(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben.
(2) Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben.
Bei Fernabsatzverträgen müssen Unternehmer angeben, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzlich Fracht-, Liefer-, Versand- oder sonstige Kosten anfallen, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können. Diese bisher in § 1 Abs. 2 geregelte Vorgabe wird nun mit § 6 PAngV in einer separaten Vorschrift geregelt, die auch die dazugehörigen Ausnahmen enthält. Diese sind momentan in § 9 Abs. 3 PAngV geregelt. Inhaltliche Änderungen sind hiermit nicht verbunden.
§ 6 Preisangaben bei Fernabsatzverträgen
(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,
1.dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.
(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.
Momentan bestimmt § 1 Abs. 4 PAngV, dass ein Pfand nicht in den Gesamtpreis einzubeziehen ist, sondern dessen Höhe neben dem Preis anzugeben ist. Die Vorschrift findet allerdings keine Grundlage im Unionsrecht und ist deshalb nach Ansicht einiger Gerichte nicht mehr anwendbar. Der BGH (Beschl. v. 29.7.2021 – I ZR 135/20) hat kürzlich ein Verfahren zu dieser Problematik ausgesetzt und dem EuGH die entsprechenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Gesetzgeber hält jedoch an dieser Vorgabe fest. Nach Auffassung des BMWi bleibt es mangels europäischer Vorgaben dem nationalen Gesetzgeber überlassen, ob und wie die Höhe einer rückerstattbaren Sicherheit gegenüber dem Verbraucher kenntlich zu machen ist. Diese Vorgabe wird nun separat in § 7 PAngV geregelt.
§ 7 Rückerstattbare Sicherheit
Wer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbesondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen. Der für die rückerstattbare Sicherheit zu entrichtende Betrag hat bei der Berechnung des Grundpreises unberücksichtigt zu bleiben.
Die Novelle der PAngV in Umsetzung der ModernisierungsRL ist nur ein Teil der umfangreichen Gesetzesänderungen, die dieses Jahr noch anstehen bzw. bereits in Kraft getreten sind. Ab 28.5.2022 gelten zudem umfangreiche Änderungen des BGB und des EGBGB und des UWG.
Seit dem 1.3.2022 gelten bereits durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge Änderungen für Vertragsverlängerungen in AGB. Ab dem 1.7.2022 wird durch das Gesetz zudem ein Kündigungsbutton für Dauerschuldverhältnisse eingeführt. Ebenfalls ab dem 1.7.2022 gelten Änderungen des VerpackG.
Am 1.1.2022 sind schon das neue Kaufrecht, Regelungen für Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen und das neue ElektroG in Kraft getreten.
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