Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei können sie häufig vermieden werden. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.

Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.

Im Juni haben die bei uns eingegangenen Abmahnungen des Rechtsanwalts Sandhage mit 40 % den vorherigen Monat (39 % im Mai) sogar noch einmal übertroffen. Der IDO mahnte mit 12,5 % ebenfalls wieder häufig ab, aber auch der VsW e.V., der Verband sozialer Wettbewerb e.V., war mit 17,5 % ganz vorne mit dabei. Fast die Hälfte der Abmahnungen (45 %) entfiel auf eBay-Händler, 15 % auf Amazon- und 5 % auf etsy-Händler.

Abmahnungen durch Sandhage, IDO & Co.

Auch im letzten Monat setzte sich die nach dem Inkrafttreten des Anti-Abmahngesetz geänderte Strategie des Abmahners Sandhage fort. Von ihm werden nun statt OS-Link und Vertragstextspeicherung andere Themen abgemahnt. Im Juni hat er sich insbesondere auf fehlende Warnhinweise bei Biozid-Produkten, Werbung mit einer CE-Kennzeichnung und die fehlende Registrierung nach Verpackungsgesetz konzentriert. Weil es sich hier nicht um Informationspflichten-Verstöße, sondern Irreführungen handelt, können Mitbewerber weiterhin Abmahnkosten beanspruchen. Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes hat und zudem noch immer keine Abmahnung der Kanzlei fareds erreicht. Stark vertreten waren im Juni Abmahnungen durch den VsW e.V., den Verband sozialer Wettbewerb, insbesondere bei Thema Lebensmittel und Health Claims.

Auch Abmahnungen durch den IDO verbleiben weiterhin auf hohem Niveau, womit sich unsere Befürchtungen zu bewahrheiten scheinen. Mittlerweile nehmen jedoch immer mehr Gerichte an, dass der IDO rechtsmissbräuchlich handelt. Neben dem OLG Rostock nehmen auch das LG Köln, das LG Potsdam, das LG Hildesheim, das LG Darmstadt und das LG Hildesheim mit unterschiedlichen Argumenten einen Rechtsmissbrauch an. Eine Unterlassungserklärung kann wegen Rechtsmissbrauchs gekündigt werden. Wenn Sie bereits dem IDO gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben haben sollten, kann unter Umständen eine Kündigung in Betracht kommen.

Produktkennzeichnung

Auf Platz eins lagen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Die meisten Abmahnungen ergingen im Lebensmittelrecht und hier besonders im Bereich der gesundheitsbezogenen Angaben. Die Werbung mit sog. Health Claims ist durch die EU streng reglementiert. Häufig abgemahnt wurden fehlende Hinweise bei Biozid-Produkten. Hier ist u.a. nach Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO (VO [EU] 528/2012) der Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ erforderlich. Andere Verstöße betrafen Werbung mit einer CE-Kennzeichnung, fehlende Textilkennzeichnungen, Kennzeichnung von Atemschutzmasken und Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und Medizinproduktegesetz (MPG).

Informationspflichten

Auf Platz zwei lag die Verletzung von Informationspflichten. Häufig wurden fehlende Angaben zur Vertragstextspeicherung und zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht bemängelt. Angaben hierzu müssen auch bei einem Angebot über Verkaufsplattformen wie eBay und Amazon erfolgen. Aber auch fehlende oder fehlerhafte Angaben zur OS-Plattform waren wieder ein Thema. Bereits seit mehr als fünf Jahren gilt die Pflicht für Online-Händler, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen. Der Link muss klickbar sein und die Angabe muss ebenfalls auf Verkaufsplattformen erfolgen.

Verstöße gegen das Verpackungsgesetz

Gleichauf mit Verstößen gegen Informationspflichten lagen Verstöße gegen das Verpackungsgesetz. Nach § 9 Abs. 1 VerpackG sind Hersteller verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Vom Begriff des „Herstellers“ werden jedoch auch Online-Händler erfasst.

Widerrufsrecht

Auf Platz vier standen wie im Monat zuvor Verstöße gegen das Widerrufsrecht. Wieder einmal wurden veraltete oder unvollständige Widerrufsbelehrungen verwendet und abgemahnt. Oft fehlte das Muster-Widerrufsformular, das ebenfalls Teil der Widerrufsbelehrung ist.

Unser Tipp: Erstellen Sie Ihre Widerrufsbelehrung individuell für Ihren Shop oder Ihr Angebot auf eBay, Amazon oder Hood kostenlos mit unserem Rechtstexter. Hier können Sie sich zudem ein kostenloses Whitepaper für Ihre Widerrufsbelehrung herunterladen.

Urheberrechtsverstöße

An fünfter Stelle standen im Juni Urheberrechtsverstöße. Sofern Sie Produktfotos nicht selbst herstellen, sollten Sie stets darauf achten, dass Sie durch die Nutzung der Produktbilder keine Urheberrechtsverletzung begehen. Bei dem Produktbild kann es sich um ein sogenanntes Lichtbildwerk handeln, wenn eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist. Jedes Foto ist allerdings ein Lichtbild i.S.v. § 72 UrhG. Im Ergebnis sind daher auch einfache Fotografien urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen auch nicht etwaige Produktbilder eines Herstellers, die Sie auf dessen Internetseite finden, ohne die Erlaubnis des Herstellers verwenden.

Sonstige Verstöße

Andere Verstöße betrafen häufig Markenrechtsverletzungen, Newsletterversand ohne Einwilligung, fehlende Grundpreisangaben, unzulässige ABG-Klauseln und irreführende Angaben zum versicherten Versand.

Ein weiterer Abmahngrund war fehlerhafte Garantiewerbung. Der Verbraucher ist bereits vor Vertragsschluss über die Garantiebedingungen zu informieren. Diese Informationen können im Rahmen der Produktbeschreibung oder über einen sprechenden Link zur Verfügung gestellt werden. Zuletzt entschied das OLG Nürnberg, dass eine transparente Darstellung der Garantiebedingungen notwendig ist und entsprechende Links klar und eindeutig bezeichnet werden müssen. Die Frage, ob auch über eine Herstellergarantie zu informieren ist, wenn diese gar nicht im Angebot des Unternehmers erwähnt wird, ist noch nicht abschließend geklärt und wurde bisher in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Der BGH hat diese Frage mittlerweile dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Abgemahnt wurden ebenfalls Fehler im Impressum und fehlende Cookie-Einwilligungen.

Unser Tipp: Nutzen Sie auch für Ihr Impressum, Ihre AGB und Datenschutzerklärung unseren kostenlosen Rechtstexter. Eine Lösung, um die Einwilligung in das Setzen von Cookies wirksam einzuholen, bietet zudem der Trusted Shops Consent-Manager.

Für unsere Kunden

Als Kunde unseres Abmahnschutzes sind Ihre Rechtstexte bereits abmahnsicher – hierfür übernehmen wir selbstverständlich die volle Haftung. Wenn durch neue Gesetze, Rechtsprechung oder Abmahnungen Änderungen an Ihren Texten notwendig sein sollten, benachrichtigen wir Sie hierüber umgehend per E-Mail. In Ihrem Legal Account finden Sie zudem zu allen rechtlich problematischen und abmahnanfälligen Themen verständliche Whitepaper, praxisorientierte Handbücher und Schulungen.

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