Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei können sie häufig vermieden werden. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.
Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.
Im Oktober mahnten die Kanzlei fareds (30 %), der IDO (18 %) und die die Kanzlei Sandhage (17 %) wieder am häufigsten ab. Mit 68 % waren eBay-Händler noch einmal mehr von Abmahnungen betroffen als im September (64 %). 12 % der Abmahnungen entfielen auf Amazon-Händler.
Auch im Oktober war wieder einmal die Verletzung von Informationspflichten der häufigste Abmahngrund. Hier standen unangefochten Verstöße wegen fehlender oder fehlerhafter Angaben zur OS-Plattform an erster Stelle. Die Pflicht für Online-Händler, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, gilt bereits seit vier Jahren. Dieser Link muss klickbar sein. Zudem muss diese Angabe ebenfalls auf Verkaufsplattformen erfolgen.
Oft fehlten auch Angaben zur Vertragstextspeicherung, die auch bei einem Angebot über Verkaufsplattformen wie eBay erfolgen müssen, und Hinweise auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht.
An zweiter Stelle standen Verstöße gegen das Widerrufsrecht. In vielen Fällen fehlte das Muster-Widerrufsformular, das ebenfalls Teil der Widerrufsbelehrung ist. In manchen Fällen fehlte die Widerrufsbelehrung komplett. Ein großes Problem scheinen auch widersprüchliche Widerrufsfristen bei eBay zu sein – sich an verschiedenen Stellen widersprechende Widerrufsbelehrungen wurden ebenfalls häufig abgemahnt.
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Auf Platz drei standen fehlerhafte Preisangaben. Erneut wurden besonders häufig fehlende Grundpreisangaben abgemahnt. Wenn Sie gegenüber Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben. Hier finden Sie eine Übersicht, wie Sie Preise richtig angeben.
Auf Platz vier lagen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Die meisten Abmahnungen ergingen im Lebensmittelrecht und hier besonders im Bereich der gesundheitsbezogenen Angaben. Die Werbung mit sog. Health Claims ist durch die EU streng reglementiert. U.a. wurde die Bezeichnung „detox“ bemängelt. Hierbei handelt es sich um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe, die auf die Entfernung von Giftstoffen aus dem menschlichen Körper Bezug nimmt. Sie ist jedoch nicht in die Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben eingetragen. Dass eine entsprechende Werbung mit dem Begriff „detox“ unzulässig ist, entschied zuletzt das LG Koblenz.
Beanstandet wurden ebenfalls fehlende Angaben bei Biozidprodukten und falsche oder fehlende Textilkennzeichnungen.
Platz fünf der häufigsten Abmahngründe geht an fehlerhafte Versandangaben. In diesem Bereich betrafen die meisten Abmahnungen irreführende Angaben zum versicherten Versand. Hier wird der Verbraucher darüber irregeführt, dass der Unternehmer ohnehin die Transportgefahr trägt und es wird ihm suggeriert, dass es sich um einen besonderen Vorteil des Angebots handelt.
Auslandsversandkosten auf Anfrage spielten jedoch auch eine große Rolle. Bemängelt wurden zudem irreführende Lieferzeitangaben.
Ein weiterer Abmahngrund war fehlerhafte Garantiewerbung. Der Verbraucher ist bereits vor Vertragsschluss über die Garantiebedingungen zu informieren. Diese Informationen können im Rahmen der Produktbeschreibung oder über einen sprechenden Link zur Verfügung gestellt werden. Zuletzt entschied das OLG Nürnberg, dass eine transparente Darstellung der Garantiebedingungen notwendig ist und entsprechende Links klar und eindeutig bezeichnet werden müssen.
Abgemahnt wurden ebenfalls Verstöße gegen das Verpackungsgesetz. Nach § 9 Abs. 1 VerpackG sind Hersteller verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Vom Begriff des „Herstellers“ werden jedoch auch Online-Händler erfasst.
Andere Verstöße betrafen insbesondere Urheberrechtsverletzungen, Markenrechtsverletzungen, Newsletterversand ohne Einwilligung, fehlende Angaben im Impressum und unzulässige AGB-Klauseln.
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