Immer mehr digitale Angebote basieren nicht auf einer klassischen Geldzahlung, sondern auf der Nutzung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Verbraucher stellen ihre Daten zur Verfügung, um Zugang zu Apps, Plattformen oder Bonusprogrammen zu erhalten. Das OLG Stuttgart (Urt. v. 23.9.2025 – 6 Ukl 2/25) entschied, dass die Bereitstellung von Daten als Gegenleistung keine Preisangabe erfordere und eine Leistung als „kostenlos“ beworben werden dürfe.
Die Beklagte betreibt das Kundenbindungsprogramm „Lidl Plus“, das den Verbrauchern personalisierte Angebote, Rabatte und weitere Services über eine App bietet. Für die Registrierung müssen Nutzer persönliche Daten wie Name, Telefonnummer, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse angeben und den Teilnahmebedingungen zustimmen. Das ist ein online abrufbarer, 18 DiN A4-Seiten langer Text. Dort steht unter 4.1, die Teilnehme an Lidl Plus sei „kostenlos“ und unter 4.2 wird erläutert, welche Daten der Kunden erhoben, gespeichert und genutzt werden.
Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen vzbv, sah hierin einen Verstoß gegen Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen (§§ 312 ff. BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB). Nach seiner Auffassung stellt die Bereitstellung personenbezogener Daten die Gegenleistung für die Nutzung der App dar. Diese müsse als „Preis“ ausgewiesen werden. Zudem sei die Angabe „kostenlos“ irreführend, da Verbraucher tatsächlich mit ihren Daten „bezahlten“.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Sie argumentierte, dass kein „Preis“ verlangt werde, da keine Geldleistung geschuldet sei. Die Datenverarbeitung diene allein der Vertragserfüllung. Informationspflichten hinsichtlich der Daten seien durch die DSGVO abschließend geregelt.
Das OLG Stuttgart wies die Klage nun ab. Die Beklagte habe in den Vertragsbedingungen ausführlich beschrieben, welche personenbezogenen Daten des Teilnehmers erhoben und verarbeitet werden. Sie habe nicht gegen § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB verstoßen, indem sie es unterlassen hat, diese Bereitstellung personenbezogener Daten als Gegenleistung des Verbrauchers und Gesamtpreis für ihre Dienstleistungen zu kennzeichnen. Dazu sei sie nach der geltenden Fassung des Gesetzes nicht verpflichtet gewesen.
Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB muss der Unternehmer u.a. den Gesamtpreis der Waren oder der Dienstleistungen, einschließlich aller Steuern und Abgaben, angeben. Hierunter fallen jedoch nur Geldleistungen. „Preis“ im Sinne dieser Vorschrift meint nicht die Bereitstellung personenbezogener Daten. Der Verbraucherschutz in Bezug auf Daten werde durch die Informationspflichten der DSGVO gewährleistet.
Die Beklagte wendet zu Recht ein, dass Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB den Unternehmer lediglich verpflichtet, den insgesamt geschuldeten Preis für seine Leistungen anzugeben sowie die Kosten, die den Verbraucher treffen, nicht jedoch Angaben zu Gegenleistungen anderer Art zu machen. Die Bereitstellung von personenbezogenen Daten durch den Verbraucher stellt keinen Preis im Sinne des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB dar, sodass die Beklagte auch nicht verpflichtet war, die in den Vertragsbedingungen eingehend beschriebene Hingabe der Daten als den Gesamtpreis oder allgemein als Gegenleistung für ihre Dienstleistungen zu deklarieren. Der Verbraucherschutz wird insoweit durch die Informationspflichten des Unternehmers nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gewährleistet (vgl. zu der gleich lautenden Regelung in Art. 246 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB MüKoBGB/Wendehorst BGB, 9. Aufl., § 312a Rn. 25; BeckOK BGB/Martens, 75. Ed. 1.8.2025, EGBGB Art. 246 Rn. 15, beck-online).
Zwar enthalte die Verbraucherrechterichtlinie 2011//82/EU (VRRL) keine Definition des „Preises“. Durch die Modernisierungsrichtlinie 2019/2161 und die damit verbundene Angleichung an die RL (EU) 2019/770 werde jedoch klar zwischen der Zahlung eines Preises und der Bereitstellung personenbezogener Daten unterschieden. Aus datenschutz- und grundrechtlichen Gründen habe der europäische Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, Daten einer vertraglichen Gegenleistung gleichzustellen. Folglich setze die Informationspflicht zum Preis immer eine in Geld messbare Größe voraus.
Zwar enthält die Verbraucherrechterichtlinie keine Legaldefinition, was unter dem Preis für die Leistung des Unternehmers zu verstehen ist. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Verbraucherrechterichtlinie durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 [...] zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union mit dem Ziel geändert wurde, Kohärenz zwischen dem Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie und der Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen herzustellen (Erwägungsgrund 32 der Richtlinie (EU) 2019/2161).
Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen enthält jedoch eine Legaldefinition des Preises. Danach ist unter einem „Preis" Geld oder eine digitale Darstellung eines Werts, das bzw. die im Austausch für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen geschuldet wird, zu verstehen. Die Bereitstellung personenbezogener Daten durch den Verbraucher wird von dieser Definition nicht erfasst (vgl. BeckOGK/Fries, 1.5.2025, BGB§ 327 Rn. 21, beck-online).
Danach leistet der Verbraucher nach dem Wortlaut der Verbraucherrechterichtlinie keinen Preis, wenn er dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt, zumal der Richtliniengeber und im Anschluss daran auch der nationale Gesetzgeber im Hinblick auf datenschutzrechtliche und grundrechtliche Bedenken des Europäischen Datenschutzbeauftragten (https://www.edps.euro pa.eu/sites/defau1Ufiles/publication/17-03-14_opinion_digital_content_de.pdf, S. 9 ff.) bewusst da von abgesehen haben, die Hingabe von Daten mit einer vertraglichen Gegenleistung des Verbrauchers im Rechtssinne gleichzusetzen (vgl. ST-Drucks. 19/27653, Seite 40).
Folgerichtig nimmt der Richtliniengeber nicht an, dass der Verbraucher mit der Bereitstellung von Daten einen Preis zahlt, sondern unterscheidet bei den Regelungen zum Anwendungsbereich in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/770 und in Art. 3 Abs. 1 und 1a) der Verbraucherrechterichtlinie zwischen Verträgen, bei denen der Verbraucher einen Preis zahlt und Verträgen, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt.
Angesichts des Ziels des Richtliniengebers, Kohärenz zwischen beiden Richtlinien zu schaffen, ist nach dem Wortsinn unter dem Preis sowohl in der Richtlinie (EU) 2019/770 als auch in der Verbraucherrechterichtlinie folglich nur die Gegenleistung in Geld oder einer digitalen Darstellung eines Wertes zu verstehen (so auch BeckOK BGB/Martens, 75. Ed. 1.8.2025, BGB§ 312 Rn. 9a, beck-online).
Entsprechend wird auch nach dem Wortlaut des Art. 6 Abs.1 e) der Verbraucherrechterichtlinie vorausgesetzt, dass der Preis und die Kosten wertmäßig in Geld bezifferte und damit berechenbare Größen sind, was für die Hingabe personenbezogener Daten nicht gilt.
Der Preisbegriff der VRRL sei klar auf Geldleistungen beschränkt und könne nicht über den Zweck des Verbraucherschutzes auf Daten ausgedehnt werden. Die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises diene allein der Transparenz über Geldkosten, um Preisvergleiche zu ermöglichen. Der Schutz im Hinblick auf personenbezogene Daten werde dagegen durch die DSGVO gewährleistet, die umfassende Informationspflichten vorsieht. Hätte der Richtliniengeber auch Daten als Preis erfassen wollen, hätte er dies ausdrücklich geregelt. Zudem dürfe bei der Auslegung nicht nur der Verbraucherschutz, sondern es müsse auch die Rechtssicherheit für Unternehmer beachtet werden.
Diese klare begriffliche Unterscheidung zwischen dem in Geld zu leistenden Preis und der Hingabe von Daten kann nicht unter Hinweis auf den Zweck der Richtlinie, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, dahin korrigiert werden, dass Art. 6 Abs. 1 a) der Verbraucherrechterichtlinie den Unternehmer über den Wortlaut hinaus nicht nur zur Angabe des Gesamtpreises verpflichtet, sondern auch zur Nennung anderer Gegenleistungen.
Die von Art. 6 Abs. 1 e) der Verbraucherrechterichtlinie geforderte Angabe zum Gesamtpreis und den sonstigen Kosten soll sicherstellen, dass der Verbraucher die Preisbestandteile und Kosten nicht selbst ermitteln muss, sondern eine transparente Information darüber erhält, welche Geldleistungen er für die Ware oder die Dienstleistung des Unternehmers insgesamt aufbringen muss, um ihm einen Preisvergleich mit anderen Angeboten zu ermöglichen.
Der Schutz des Verbrauchers, dem die Tragweite seiner Einwilligung in die Bereitstellung seiner personenbezogenen Daten klar und deutlich vor Augen geführt werden soll, wird demgegenüber durch die Anforderungen an die Information des Verbrauchers nach Art. 13 und Art. 14 der DS GVO gewährleistet. Die danach erforderlichen Informationen über den Zweck der Datenverarbeitung und den Empfänger personenbezogener Daten, die in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu erteilen sind, bieten dem Verbraucher die Grundlage für seine Entscheidung, ob er in die Verarbeitung seiner Daten einwilligt (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 10. November 2022 - 1 ZR 186/17, Rn. 27 und 31, juris). Anhaltspunkte dafür, dass der Richtliniengeber mit der Regelung in Art. 6 Abs. 1 e) der Verbraucherrechterichtlinie zur Angabe des Gesamtpreises die bestehenden datenschutzrechtlichen Informationspflichten erweitern wollte, sind nicht erkennbar.
Angesichts des klar auf die Leistung eines Geldwertes beschränkten Preisbegriffs und der begrifflichen Unterscheidung in Art. 3 der Verbraucherrechterichtlinie zwischen dem in Geld zu leisten den Preis einerseits und der Bereitstellung von Daten andererseits wäre zu erwarten, dass der Richtliniengeber bei der Regelung der Pflicht des Unternehmers, den Gesamtpreis anzugeben, diese Verpflichtung in gleicher Weise ausdrücklich auf Daten, die der Verbraucher als Gegenleistung bereitstellt, erstreckt hätte, hätte dies seinem gesetzgeberischen Willen entsprochen.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie sich nicht ein seitig an einem möglichst hohen Verbraucherschutzniveau orientieren darf, sondern zu berück sichtigen hat, dass die Regelungen nach Erwägungsgrund 7 der Richtlinie auch der Rechtssicherheit für den Unternehmer dienen soll (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2020 - C-529/19 -, Rn. 28, juris). Dem Zweck, auch für den Unternehmer einen verlässlichen Rechtsrahmen zu schaffen, liefe es zuwider, würden sich die Gerichte bei der Auslegung der Vorschriften über die Pflichten des Unternehmers in der vom Kläger geltend gemachten Weise von dem Wortlaut der Richtlinie und dem Kriterium der Berechenbarkeit des Gesamtpreises entfernen. Es wäre Sache des Gesetzgebers, den Unternehmer zu verpflichten, den Verbraucher darüber zu informieren, dass er mit der Hingabe seiner Daten eine Gegenleistung für die Ware oder die Dienstleistung erbringe, die er von dem Unternehmer aufgrund des Vertrages erhält.
Der deutsche Gesetzgeber habe die europäischen Vorgaben unverändert umgesetzt und klar zwischen Geldzahlungen und der Bereitstellung von Daten unterschieden. Auch wenn in der Gesetzesbegründung zu § 327 Abs. 3 BGB von „Bezahlen mit Daten“ die Rede sei, bedeute das nicht, dass Daten als Preis im Sinne der §§ 312 ff. BGB und Art. 246, 246a EGBG gelten. Daher stelle die Datenbereitstellung weder nach der VRRL noch nach nationalem Recht einen „Preis“ dar, sodass die Bezeichnung als „kostenlos“ zulässig sei.
Der nationale Gesetzgeber hat diese Vorgaben ohne sachliche Änderung umgesetzt und die Differenzierung zwischen der Zahlung eines Preises und der Bereitstellung personenbezogener Daten in § 312 Abs. 1 und Abs. 1a BGB unverändert übernommen. Auch in Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB wurden die Vorgaben der Richtlinie unverändert umgesetzt.
Soweit in der Gesetzesbegründung ausgeführt wird, dass mit§ 327 Abs. 3 BGB Verträge erfasst werden sollen, bei denen der Verbraucher „mit Daten bezahlt" (ST-Drucks. 19/27653, S. 40), kann daraus nicht abgeleitet werden, der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, bei der Bereitstellung personenbezogener Daten handle es sich um einen Preis im Sinne der §§ 312 ff. BGB und der ergänzenden Regelungen in Art. 246 und 264a EGBGB.
Danach stellt die Bereitstellung von personenbezogenen Daten sowohl nach der Verbraucherrechterichtlinie als auch nach der Regelung im nationalen Recht keinen Preis dar, der nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB anzugeben wäre. Da der Verbraucher weder einen Preis noch sonstige Kosten zu zahlen hat, ist es gemessen an Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihre Dienstleistungen als kostenlos bezeichnet.
Nach § 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Nr. 20 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist das Angebot einer Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen gegenüber Verbrauchern stets unzulässig, wenn für die Ware oder Dienstleistung gleichwohl Kosten zu tragen sind. Auch gegen diese Vorgabe habe die Beklagte nicht verstoßen. Die Angabe „kostenlos“ beziehe sich zutreffend darauf, dass Verbraucher kein Geld entrichten müssen. Zwar müssen Nutzer Daten bereitstellen, jedoch werde dies in den Teilnahmebedingungen ausführlich erläutert. Daher bestehe keine Täuschung. Auch ein Verstoß gegen §§ 5, 5a UWG scheide aus.
Nach § 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Nr. 20 der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG ist das Angebot einer Dienstleistung als „gratis", ,,umsonst", ,,kostenfrei" oder dergleichen gegenüber Verbrauchern stets unzulässig, wenn für die Ware oder Dienstleistung gleichwohl Kosten zu tragen sind.
Die Vorschrift schützt vor Täuschungen des Verbrauchers über tatsächlich anfallende Kosten und erfasst insbesondere auch sog. ,,Kostenfallen" oder „Abofallen" im Internet, bei denen durch die Aufmachung der Internetseiten gezielt verschleiert wird, dass die angebotenen Leistungen nicht kostenfrei zur Verfügung stehen (MüKoUWG/Alexander, UWG, 3. Aufl., Anh. § 3 Abs. 3 Nr. 21 Rn. 4 f., beck-online). Solche Kosten umfassen sämtliche Gegenleistungen des Verbrauchers an den Unternehmer oder einen Dritten für die Inanspruchnahme des beworbenen „Gratisangebotes", unabhängig davon, wie sie bezeichnet werden (MüKoUWG/Alexander, UWG, 3. Aufl. Anh. § 3 Abs. 3 Nr. 21 Rn. 20, beck-online). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sind allerdings nur Kosten gemeint, auf die der Verbraucher nicht ausdrücklich hingewiesen wird (Köhler/Feddersen/Köhler, UWG, 43. Aufl., Anh. § 3 Rn. 20.3, beck-online).
Nach diesen Maßstäben ist mit dem Hinweis der Beklagten in 4.1. der Nutzungsbedingungen, die Teilnahme an Lidl Plus sei kostenlos, keine Täuschung der Verbraucher verbunden.
Nach den Leitlinien zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (Seite 68, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52021XC1229(05)) kommt als irreführende Praxis in diesem Sinne zwar in Betracht, wenn im Online-Sektor Produkte als „gratis" dargestellt werden, von den Nutzern aber personenbezogene Daten gesammelt werden, ohne dem Verbraucher angemessen zu erläutern, wie diese Daten und nutzergenerierten Inhalte verwendet werden. Die Beklagte erläutert die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in den Nutzungsbedingungen aber in angemessener Form.
Die Angabe in 4.1. der Nutzungsbedingungen, wonach die Teilnahme an Lidl Plus kostenlos ist, ist zutreffend, soweit sie zum Ausdruck bringt, dass keine Kosten im Sinne von Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB entstehen und bringt in zulässiger Weise zum Ausdruck - woran Lidl und die Verbraucher gleichermaßen ein Interesse haben -, dass die Verbraucher für die Nutzung der App und die erhofften Vorteile kein Geld bezahlen müssen.
Die Beklagte verschleiert durch die Bezeichnung ihres Angebots als kostenlos auch nicht, dass der Verbraucher eine Leistung in Form der Bereitstellung von personenbezogenen Daten erbringen muss. Die Teilnahme wird nicht bereits im Anmeldeprozess als kostenlos beworben. Dieser Hinweis taucht erst in den Teilnahmebedingungen auf und wird nur von denjenigen Verbrauchern zur Kenntnis genommen, die die Teilnahmebedingungen aufrufen. Wer die Nutzungsbedingungen liest, wird im unmittelbaren Anschluss an den Hinweis auf die Kostenlosigkeit durch die Ausführungen in 4.2. der Teilnahmebedingungen aber auch eingehend darüber unterrichtet, welche Daten erhoben und von der Beklagten verwendet werden. Beim verständigen Leser entsteht daher nicht der Eindruck, ,,kostenlos" bedeute, dass ihn als Nutzer keinerlei Leistungspflichten treffen, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankäme, dass die Hingabe der Daten nicht ausdrücklich als Gegenleistung bezeichnet ist.
Da ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen nur unter dem Gesichtspunkt der Irreführung über die Kostenlosigkeit der Leistungen der Beklagten in Betracht zu ziehen ist und eine solche - wie ausgeführt - zu verneinen ist, scheidet unter diesem Gesichtspunkt auch eine Verletzung der§ 3 Abs. 2 UWG, § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG und § 5a UWG aus.
Das OLG Stuttgart hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen.
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten im Rahmen digitaler Geschäftsmodelle nicht als „Preis“ im Sinne der fernabsatzrechtlichen Informationspflichten anzusehen ist. Der Gesetzgeber unterscheide klar zwischen der Zahlung eines Preises und der Bereitstellung personenbezogener Daten. Die Transparenz über den Umgang mit Daten werde allein durch die DSGVO gewährleistet. Für Unternehmen schafft die Entscheidung Rechtssicherheit: Solange sie die Vorgaben der DSGVO einhalten, dürfen sie digitale Dienste oder Bonusprogramme auch dann als „kostenlos“ bezeichnen, wenn Nutzer personenbezogene Daten bereitstellen.