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OLG Schleswig: Online-Kündigung darf nicht als bloßer „Wunsch“ ausgestaltet werden

Mit § 312k BGB hat der Gesetzgeber Verbrauchern das Recht eingeräumt, Dauerschuldverhältnisse über denselben digitalen Weg zu beenden, über den sie sie geschlossen haben. Das OLG Schleswig (Urt. v. 4.3.2026 – 6 U 42/25) entschied nun, dass es irreführend sei, wenn für Verbraucher der Eindruck entstehe, mit Betätigung des Kündigungsbuttons werde lediglich ein unverbindlicher „Kündigungswunsch“ abgegeben, dessen Wirksamkeit noch von einer Prüfung durch den Unternehmer abhänge. Zudem entschied das Gericht zur Verantwortlichkeit und Beweislast bei technischen Fehlern.

Ein qualifizierter Verbraucherverband klagte gegen ein Unternehmen, das Mobilfunkdienstleistungen über eine Internetseite anbietet. Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Website die Möglichkeit bereit, über einen Button mit der Aufschrift „Jetzt kündigen" zu einer Unterseite zu gelangen, auf der Verbraucher ihre elektronische Kündigungserklärung abgeben konnten. Nach Eingabe der erforderlichen Daten und noch vor Betätigung des Kündigungsbuttons erschien folgender Hinweistext: „Nachdem Sie uns Ihren Kündigungswunsch übermittelt haben, bekommen Sie eine Eingangsbestätigung per E-Mail. Dabei handelt es sich noch nicht um die offizielle Kündigungsbestätigung. Diese bekommen Sie, sobald wir Ihren Auftrag geprüft haben."

Zudem erschien nach dem Klick auf „Jetzt kündigen" in einer Reihe dokumentierter Fälle eine Fehlermeldung: „Oh, das hat leider nicht geklappt. Es scheint technische Probleme zu geben. Ihr Kündigungswunsch konnte nicht übermittelt werden. Probieren Sie es später noch einmal oder kündigen Sie schnell und einfach telefonisch:“. Die angekündigte Eingangsbestätigung der Kündigung wurde nicht versandt. Welche Ursache der Anzeige der genannten Fehlermeldung zugrunde lag, ist zwischen den Parteien streitig.

Das LG Kiel (Urt. v. 28.8.2025 – 14 HKO 7/23) hatte die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung, die das OLG Schleswig nun zurückwies. Das Gericht bejahte eine wettbewerbswidrige Irreführung, da dem Verbraucher durch die Formulierung suggeriert werde, die Wirksamkeit seiner Kündigungserklärung hänge von einer anschließenden Prüfung durch das Unternehmen ab. Ferner sei die elektronische Kündigung nicht ordnungsgemäß sichergestellt, wenn unabhängig von der Ursache des Scheiterns stets dieselbe Fehlermeldung ausgegeben werde und dem Verbraucher weder eine beweissichere Dokumentation der Kündigung noch die gesetzliche Zugangsvermutung nach §312k Abs.4 Satz2 BGB zugutekomme.
Lege der Verbraucher dar, dass bei ihm keine Verbindungsstörung vorgelegen habe, treffe den Unternehmer die Darlegungs‑ und Beweislast dafür, dass das Scheitern der Online‑Kündigung nicht auf Umständen aus seiner Sphäre beruhe.

Zusätzliche Hinweise auf Bestätigungsseite zulässig?

Zwar habe die Beklagte unstreitig alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben vorgehalten; ungeklärt sei jedoch, ob zusätzliche Hinweise bereits einen Normverstoß begründeten, so das OLG Schleswig. Zwar habe das OLG Hamburg bereits entschieden, dass Formulierungen wie Kündigungsabsicht abschicken nicht die erforderliche Eindeutigkeit aufwiesen, was möglicherweise auch für Kündigungswunsch übermitteln gelte. Diese Rechtsprechung betreffe jedoch ausschließlich die Kündigungsschaltfläche, nicht die Bestätigungsseite insgesamt. In der Literatur werde zudem die Zulässigkeit zusätzlicher Hinweise auf der Bestätigungsseite uneinheitlich beurteilt: Teilweise würden diese als unzulässig angesehen, teils werde vertreten, dass der Gesetzeswortlaut weitere Informationen zwischen Dateneingabe und Bestätigungsschaltfläche nicht ausschließe.

Vorliegend streitgegenständlich ist die Gestaltung der Bestätigungsseite, deren Inhalt den Vorgaben des § 312k Abs. 2 BGB entsprechen muss. Unstreitig wies die Webseite der Beklagten zum hier relevanten Zeitpunkt alle nach dieser Norm erforderlichen Angaben auf. Ob bereits ein Verstoß gegen die Vorschrift vorliegt, wenn die Seite neben den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auch andere Informationen und Hinweise enthält, ist in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich - bislang nicht abschließend geklärt. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat allerdings zu den Vorgaben an die Bestätigungsschaltfläche nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB entschieden, dass die Beschriftung mit „Kündigungsabsicht abschicken“ nicht ebenso eindeutig sei wie das gesetzlich vorgeschlagene „Jetzt kündigen“ und damit ein Verstoß gegen diese Vorschrift vorliege (OLG Hamburg, Urteil vom 26.09.2024 – 5 UKl 1/23, BeckRS 2024, 26039, Rn. 33). Eine „Absicht abschicken“ sei nicht gleichbedeutend mit „kündigen“. Das könnte vorliegend ebenso gelten für die Formulierung „Kündigungswunsch übermitteln“ anstelle von „Kündigung abgeben“. Allerdings betrifft die genannte Entscheidung die Auslegung der Vorgaben zur Gestaltung der Kündigungsschaltfläche in § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB, und nicht die hier gegenständliche Gestaltung der Bestätigungsseite insgesamt, für die es keine entsprechend klaren Vorgaben gibt. In der Literatur wird die Frage, ob zusätzliche Hinweise auf der Bestätigungsseite zulässig sind, uneinheitlich beantwortet. Nach Maume (in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 76. Ed. 01.11.2025, § 312k Rn. 32) ist zumindest ein auf der Bestätigungsseite vor Betätigung des Kündigungsbuttons gemachtes „Bleibeangebot“ als unzulässig anzusehen. Wendehorst (in: MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, § 312k Rn. 19) vertritt sogar die Auffassung, die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB zu machenden Angaben seien nach der Gesetzesbegründung „zugleich als Minimalvorgabe und als Maximalvorgabe zu sehen“, so dass zusätzliche Angaben und Hinweise verboten wären. Buchmann/Panfili (in: Brönneke/Föhlisch/Tonner, Neues Schuldrecht, 1. Aufl. 2022, § 7 Rn. 42) stellen fest, dass über Anordnung und Erreichbarkeit der Bestätigungsseite gesetzlich nichts geregelt sei. Der Wortlaut der Norm lasse es daher zu, dass der Unternehmer zwischen der Eingabe der Daten und der Bestätigungsschaltfläche weitere Informationen platziere, so z.B. ein besonderes Angebot, mit dem versucht werden solle, den Verbraucher von der Kündigung abzuhalten oder z.B. eine Nachfrage, ob der Vertrag wirklich gekündigt werden solle.

„Kündigungswunsch“ irreführend

Es könne im Ergebnis offenbleiben, ob der beanstandete Hinweis bereits einen Verstoß gegen §312k Abs.2 BGB und damit gegen §3a UWG begründe. Jedenfalls liege in dem nicht gesetzlich vorgeschriebenen Hinweistext eine Irreführung des Verbrauchers nach §§3,5Abs.1, Abs.2 Nr.7 UWG, da über die Rechte des Kunden getäuscht werde. Durch die Verwendung der Begriffe Kündigungswunsch und (Kündigungs‑)Auftrag werde suggeriert, dass die Wirksamkeit der Kündigung von einer Prüfung durch die Beklagte abhänge, was geeignet sei, Zweifel an der unmittelbaren Rechtswirkung der elektronischen Kündigung zu wecken. Die konkrete Platzierung des Hinweises sowie der anschließende Verweis auf die telefonische Kündigung seien geeignet, den Verbraucher gezielt von der Nutzung der Online‑Kündigung abzuhalten und ihn zur Wahl des alternativen Kündigungswegs zu bewegen.

Im vorliegenden Fall kann im Ergebnis offen bleiben, ob der streitgegenständliche Hinweis gegen die Vorgaben des § 312k Abs. 2 BGB verstößt und damit ein Verstoß im Sinne des § 3a UWG zu bejahen ist. Denn in dem gesetzlich nicht vorgeschriebenen, vom Kläger kritisierten Hinweistext liegt jedenfalls eine Irreführung des Kunden im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 UWG. Eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG kann auch in einer Täuschung über die Rechte des Verbrauchers liegen (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 5 Rn. 3.188). Das ist hier der Fall: Durch den Hinweis wird dem kündigungswilligen Kunden suggeriert, dass er über den Button „Jetzt kündigen“ lediglich einen Kündigungswunsch abgeben könne, dessen Wirksamkeit von einer Prüfung des „Kündigungsauftrags“ durch die Beklagte abhängig sei. Der Begriff „Kündigungswunsch“ ist geeignet, den Verbraucher über die Rechtsnatur der von ihm beabsichtigten Kündigungserklärung zu täuschen und ihn zweifeln zu lassen, ob mit Betätigung der Kündigungsschaltfläche unmittelbar die Kündigung eingeleitet würde. Der Hinweis kann daher den Kunden dazu verleiten, vermeintlich „auf Nummer sicher zu gehen“ und anstelle der einfachen elektronischen Kündigungsform die telefonische Kündigung zu wählen. Diese Irreführung wird bestärkt durch den Aufbau der Webseite, wie aus Anlage K2 ersichtlich: direkt im Anschluss an den Text zu der „Bestätigung des Kündigungswunsches per E-Mail“ folgt nicht etwa die Schaltfläche „Jetzt kündigen“, sondern vielmehr ein Hinweis darauf, dass eine telefonische Kündigung auch die Mitnahme der Handynummer ermögliche und also mit einer telefonischen Kündigung gleich „zwei Fliegen mit einer Klappe“ geschlagen werden könnten. Damit wird der Verbraucher darin bestärkt, die telefonische Kündigung der elektronischen vorzuziehen. Die dargestellte Platzierung des Hinweises und die Verwendung der Begriffe „Kündigungswunsch“ und (Kündigungs-)„Auftrag“ sind geeignet, den Kunden noch nach Eingabe der notwendigen Daten zum Zögern zu bringen und darum anstelle der Betätigung der weiter unten befindlichen Kündigungsschaltfläche die direkt hinter dem Hinweis in fetter, grüner Schrift aufgeführte Telefonnummer zu wählen.

Irreführung durch Gestaltung der Bestätigungsseite

Die Irreführung werde nicht dadurch ausgeräumt, dass auf der Seite mehrfach von „Kündigung“ und „Jetzt kündigen“ die Rede sei. Bereits zu Beginn werde – unter Hervorhebung einer Telefonnummer – auf eine einfache telefonische Kündigung hingewiesen. Der Hinweis auf die Bestätigung und „Prüfung“ des „Kündigungswunsches“ erscheine erst später und die Kündigungsschaltfläche folge nicht unmittelbar, sondern erst nach einem weiteren Verweis auf die telefonische Kündigung. Dadurch könne der Eindruck entstehen, die maßgebliche Kündigungsmöglichkeit sei die telefonische; dies werde durch die Darstellung der Kündigung als zu „bearbeitendes Anliegen“ zusätzlich verstärkt.

Diese Irreführung wird auch nicht dadurch unterbunden, dass auf der Webseite insgesamt vier Mal die Begriffe „Jetzt kündigen“ und „Kündigung“ genannt werden. Denn auch wenn am Anfang der Seite angegeben wird, der Kunde sei „hier genau richtig“, wenn er seinen Vertrag kündigen wolle, wird bereits hier unter Angabe der entsprechenden Telefonnummer – wenn auch nur für den Fall der Kündigung eines Prepaid-Vertrages – auf die „ganz einfach(e)“ telefonische Kündigungsmöglichkeit hingewiesen. Der streitgegenständliche Hinweis, der Eingang des Kündigungswunsches werde bestätigt und der Auftrag „geprüft“ werden, findet sich sodann deutlich weiter unten auf der Seite und wird damit vom Kündigungswilligen gesondert und erst nach einer durch die notwendige Eingabe persönlicher Daten bedingten zeitlichen Zäsur wahrgenommen. Die Schaltfläche „Jetzt kündigen“ ist nicht unmittelbar nach dem Hinweis, sondern erst nach einem erneuten Hinweis auf die telefonische Kündigungsmöglichkeit platziert. Der Hinweis auf die „Prüfung“ des „Kündigungswunsch(es)“ ist damit geeignet, beim Verbraucher den Eindruck zu erwecken, die am Anfang der Seite mit „hier [sind Sie] genau richtig“ bezeichnete Kündigungsmöglichkeit sei eben doch die telefonische. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass es am Anfang der Seite heißt, die folgenden Felder müssten ausgefüllt werden, „damit wir Ihr Anliegen bearbeiten können“, was bereits den Eindruck erweckt, die Kündigung sei nicht eine einfache, einseitige Willenserklärung, sondern ein vor Wirksamkeit erst von der Beklagten zu bearbeitendes „Anliegen“.

Aus Aufbau und Inhalt der Webseite ergibt sich danach insgesamt, dass der Hinweis, was nach Übermittlung des „Kündigungswunsches“ geschehen werde, dazu geeignet ist, beim Verbraucher Zweifel zu wecken, ob das Betätigen der Kündigungsschaltfläche tatsächlich die gegenüber einem Anruf einfachere Kündigungsmethode ist, und ihn damit irrezuführen.

Fehlende Sicherstellung eines funktionsfähigen Kündigungsbuttons

Die Beklagte habe zudem gegen §312k Abs.2 BGB verstoßen, weil sie nicht sichergestellt habe, dass Kunden eine elektronische Kündigung wirksam abgeben konnten. Der Kläger habe nachgewiesen, dass die Fehlermeldungen nicht auf Verbindungsprobleme auf seiner Seite zurückzuführen gewesen seien; die Ursache habe vielmehr in der Sphäre der Beklagten gelegen, die ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Die Einbindung der Fehlermeldung in den Kündigungsprozess sei zudem unzulässig, da sie den Kündigenden in die Beweislast dränge.

Die Beklagte ist gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3a UWG i.V.m. § 312k Abs. 2 BGB zur Unterlassung gemäß Tenor zu Ziffer 1b des landgerichtlichen Urteils verpflichtet, weil sie zum Zeitpunkt der Kündigungsversuche des Klägervertreters nicht im Sinne des § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB sichergestellt hat, dass der Kunde eine elektronische Kündigung abgeben konnte.

Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats dargelegt und bewiesen, dass die durch die Kündigungsversuche des Prozessbevollmächtigten am 29.12.2022 und am 23.01.2023 ausgelöste Fehlermeldung nicht von einer Netzwerkstörung oder sonstigen Verbindungsproblemen auf Seiten des Kündigenden verursacht wurde (a). Somit lag die Ursache für das Scheitern der elektronischen Kündigung in der Sphäre der Beklagten, die die sekundäre Darlegungslast trug, vorzutragen und nachzuweisen, dass sie alles getan hat, um den Zugang der Kündigung sicherzustellen (b). Aus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 132k Abs. 3 und 4 BGB ergibt sich zudem, dass bereits die von der Beklagten vorgenommene Einbettung der Fehlermeldung in die Kündigungswebseite unzulässig sein dürfte, da sie den Kündigenden unzulässiger Weise in die Beweislast drängt (c). […]

Technische Fehler im Verantwortungsbereich der Beklagten

Nach Ausschluss anderer Ursachen sei davon auszugehen, dass die Kündigungsversuche aufgrund technischer Störungen oder fehlerhafter Programmierung in der Sphäre der Beklagten gescheitert seien. Der Sachverständige habe festgestellt, dass die Fehlermeldung auch nach erfolgreichem Absenden der Kündigung durch eine automatisierte Backoffice‑Prüfung ausgelöst worden sein könne. Etwaige technische Probleme oder Fehlkonfigurationen gingen jedoch zulasten der Beklagten, da §312k Abs.2 BGB verlange, die elektronische Kündigung sicherzustellen. Die Beklagte habe ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, insbesondere weil sie angeforderte Logdateien nicht vorgelegt und durch deren Löschung die Aufklärung vereitelt habe; die verbleibende Unaufklärbarkeit wirke daher zu ihren Lasten.

Damit ist nach Ausschluss von zwei der von dem Beklagtenvertreter zuletzt – in der Berufungsbegründung – als mögliche Ursache der Fehlermeldung geschilderten Varianten davon auszugehen, dass die Kündigungsversuche scheiterten, weil technische Störungen bei der Beklagten vorgelegen haben, sei es bezogen auf den Empfang der Kündigungserklärung oder bei deren Verarbeitung, oder – diese weitere, vom Kläger behauptete Möglichkeit unterschlägt die Beklagte – die Software bewusst oder versehentlich fehlerhaft programmiert war, so dass auf Kündigungserklärungen teilweise mit der Fehlermeldung reagiert wurde, ohne dass eine technische Störung vorgelegen hätte. Zu diesem Schluss kommt der Sachverständige in seinem Gutachten, nachdem er nachvollziehbar und überzeugend durch Prüfung der von der Beklagten verwendeten Software festgestellt hat, dass die Kündigungsseite auch dann zur Folgeseite mit der Fehlermeldung führen könne, wenn dies vom Ergebnis einer Backoffice-Prüfung veranlasst worden sei (Seite 10 des Gutachtens, Blatt 131 LGA). Letztere Feststellung hat die Beklagte nicht angegriffen, vertritt jedoch die Auffassung, es reiche nicht aus, wenn die von ihr verwendete Software lediglich die Möglichkeit einer Manipulation bzw. eine eigentlich nicht notwendige Prüfung nach vom Sachverständigen nicht näher untersuchten Kriterien biete. Dieser Argumentation tritt der Senat entgegen. Denn wenn der Kunde – wie hier – belegen kann, dass er bei bestehender Internetverbindung eine Kündigungserklärung abgegeben hat, muss nach dem Gesetzeswortlaut (§ 312k Abs. 2 Satz 1 BGB) von der Beklagten sichergestellt werden, dass die Kündigung auch möglich ist. Etwaige technische Probleme, Fehlprogrammierungen oder auch Zugangsstörungen bei der Beklagten liegen in ihrem Verantwortungsbereich und lassen – auch wenn sie unverschuldet sein sollten – den Gesetzesverstoß nicht entfallen. „Sicherstellen“ bedeutet, dass die Beklagte alles dafür tun muss, um ein Scheitern des Kündigungsversuches zu unterbinden.

Verletzung der Dokumentations‑ und Zugangsregelungen des §312k BGB

Die Wertung werde durch die Systematik des §312k BGB gestützt, der in Abs.3 verlange, dass der Verbraucher die Abgabe der Kündigungserklärung mit Datum und Uhrzeit auf einem dauerhaften Datenträger dokumentieren könne. Dies sei dem Kläger wegen der nach Betätigung der Kündigungsschaltfläche ausgegebenen Fehlermeldung nicht möglich gewesen; eine solche Fehlermeldung genüge weder den Dokumentationsanforderungen noch habe sie Beweisfunktion. Auch die widerlegliche Zugangsvermutung des §312k Abs.4 Satz2 BGB werde durch die Gestaltung der Fehlermeldung unterlaufen, da dem Verbraucher weder eine Speicherung noch eine Zugangsfiktion eröffnet werde. Die dadurch verbleibende Unklarheit über die Ursache des Scheiterns widerspreche dem gesetzgeberischen Ziel, dem Verbraucher die Beweisführung zu erleichtern; die hieraus resultierenden Nachteile gingen zulasten der Beklagten.

Für diese Schlussfolgerung spricht im Übrigen auch die Gestaltung des § 312k BGB, der in Absatz 3 zusätzlich vorsieht, dass der Verbraucher seine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können muss, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde. Das ist dem Kläger vorliegend nicht möglich gewesen, da nach Betätigung der Kündigungsschaltfläche lediglich die Fehlermeldung erschienen ist, die weder Datum und Uhrzeit der Abgabe der Erklärung dokumentiert noch auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden konnte.

§ 312k Abs. 3 BGB soll sicherstellen, dass der Verbraucher bereits die Abgabe der Kündigungserklärung auf einem dauerhaften Datenträger dokumentieren kann. Die Dokumentation muss also als Beweis taugen, dass die Kündigung tatsächlich erklärt wurde. Laut Gesetzesbegründung kann dies etwa durch eine herunterladbare Zusammenfassung des Inhalts der mittels der Kündigungsschaltfläche abgegebenen Kündigungserklärung geschehen, die insbesondere das Datum und die Uhrzeit der Betätigung der Schaltfläche dokumentiert. Die allgemeine Möglichkeit, einen Screenshot anzufertigen, genügt jedenfalls nicht (MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, § 312k Rn. 26).

Auch dieser gesetzlichen Verpflichtung ist die Beklagte vorliegend nicht nachgekommen.

Darüber hinaus enthält § 312k Abs. 4 S. 2 BGB eine widerlegliche Vermutung, dass eine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung dem Unternehmer unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist. Damit soll dem Verbraucher, der keinen Einblick in die technischen Vorgänge bei der Übermittlung der Kündigungserklärung hat, die Beweisführung hinsichtlich des Zugangs der Kündigungserklärung beim Unternehmer erleichtert werden. Eine Widerlegung der Vermutung wird dem Unternehmer danach kaum je gelingen. Insbesondere muss sich der Unternehmer technische Mängel der Programmierung der Webseite, die einen Zugang verhindern, zurechnen lassen, kann also aus eigenen Programmierungsfehlern keine Vorteile ableiten (MüKoBGB/Wendehorst, aaO, BGB § 312k Rn. 29).

Auch diese Vermutungsregel in § 312k Abs. 4 S. 2 BGB unterläuft die Beklagte mit ihrer in der Webseite hinterlegten Fehlermeldung, weil dadurch dem Kündigenden weder eine Speicherung der Abgabe der Kündigungserklärung nebst Datum und Uhrzeit noch eine Zugangsvermutung möglich sind. Letztlich hat sie mit der vom Sachverständigen festgestellten Gestaltung der Fehlermeldung verhindert, dass der Verbraucher überhaupt feststellen kann, woran die Abgabe der Kündigungserklärung gescheitert ist. Somit muss er immer vermuten, das Problem könne bei ihm liegen, was aber der dargestellten gesetzlichen Regelung widerspricht. Im Ergebnis dürfte – ohne dass es hier darauf ankommt – das Ausgeben einer gleichlautenden Fehlermeldung unabhängig vom Grund der Störung bereits als solche, unabhängig vom vorliegenden Fall, unzulässig sein. Dies kann vorliegend jedoch offenbleiben, nachdem die Beklagte nicht hat darlegen und beweisen können, dass auf ihren Servern eine technische Störung vorgelegen hat.

Fazit

Das Urteil des OLG Schleswig verdeutlicht, dass §312k BGB nicht bloß formale Mindestanforderungen an eine OnlineKündigung stellt, sondern den Unternehmer zu einer klaren, eindeutigen und technisch verlässlichen Ausgestaltung des gesamten Kündigungsprozesses verpflichtet. Sprachliche Relativierungen der Kündigung als bloßer Wunsch, irreführende Hinweise zur angeblichen Prüfung der Erklärung sowie technische Fehlermeldungen ohne Transparenz über Ursache und Rechtsfolgen sind mit der gesetzlichen Regelung unvereinbar.

Besonders praxisrelevant ist die deutliche Zuweisung der Verantwortung für sämtliche technische Abläufe in der Sphäre des Unternehmers: Kann der Verbraucher darlegen, dass er eine Kündigung bei funktionierender Internetverbindung abgegeben hat, gehen Programmierfehler, serverseitige Prüfmechanismen oder fehlende Logdaten vollständig zulasten des Anbieters. Die Entscheidung unterstreicht damit den verbraucherschützenden Charakter des §312k BGB und sollte Anlass sein, bestehende Kündigungsprozesse nicht nur rechtlich, sondern auch technisch kritisch zu überprüfen.

07.04.26