In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Countdown-Timer und Sternebewertungen sollen den Kauf beschleunigen und Vertrauen schaffen, rechtlich sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten. Das LG Deggendorf (Urt. v. 27.3.2026 – 1 HK O 6/25) entschied nun, dass die Werbung allein mit einem Countdown nicht irreführend sei, sofern keine Aussage über die Preisentwicklung nach dessen Fristablauf getroffen werde. Zudem müssen Informationen hinsichtlich der Echtheit von Bewertungen auch bei der Angabe einer Durchschnittsbewertung erfolgen.
Die Wettbewerbszentrale nimmt ein Online-Versandhaus wegen zweier wettbewerbsrechtlicher Werbepraktiken in Anspruch. Zum einen beanstandet sie Produktbewertungen auf der Website, ohne dass darüber informiert wird, ob diese tatsächlich von Kunden stammen, die die Ware erworben oder genutzt haben. Zum anderen wendet sie sich gegen eine Preiswerbung mit durchgestrichenem Vergleichspreis, Prozentangabe und rückwärts laufendem Countdown, obwohl sich der Preis nach Ablauf der eingeblendeten Zeit nicht änderte. Nach Auffassung der Klägerin fehlt es insoweit an wesentlichen Verbraucherinformationen bzw. liegt eine irreführende, kaufbeschleunigende Werbung vor.
Das Gericht gab der Klage nur teilweise statt. Bei den Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass veröffentlichte Bewertungen von Verbrauchern von solchen Kunden stammen, die die Waren tatsächlich genutzt oder erworben haben, handle es sich um wesentliche Informationen, deren Vorenthalten unlauter sei. Informationen hierzu seien auch erforderlich, wenn mit einer durchschnittlichen Sternebewertungen geworben wird. Die Darstellung eines Countdown hingegen begründe für sich genommen keine Irreführung über die Preisgestaltung, da die Werbung lediglich die Bindung des Unternehmers an den reduzierten Preis für die Dauer der Befristung zusage, jedoch keine Aussage darüber treffe, welcher Preis danach gelten solle.
Seit dem 28.5.2022 gelten mit § 5b Abs. 3 UWG neue Informationspflichten bei Bewertungen. Danach muss der Unternehmer darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Waren tatsächlich genutzt oder erworben haben. Das Gericht entschied, dass die fehlende Information darüber eine wesentliche Information i.S.v. § 5a UWG sei. Da diese Information unstreitig nicht erteilt wurde, sei die Klage insoweit begründet. Dass die Beklagte zusätzlich mit einer durchschnittlichen Sternebewertung und der Anzahl der Rezensionen warb, ändere daran nichts.
Gemäß § 8 Abs. 1 UWG kann die Klägerin von der Beklagten die Unterlassung unzulässiger geschäftlicher Handlungen verlangen. Unzulässig in diesem Sinne sind unlautere geschäftliche Handlungen, § 3 Abs. 1 UWG. Unlauter in diesem Sinne ist das Vorenthalten von wesentlichen Informationen, § 5a Abs. 1 UWG. Wesentlich in diesem Sinne sind Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass veröffentlichte Bewertungen von Verbrauchern von solchen Kunden stammen, die die Waren tatsächlich genutzt oder erworben haben, § 5b Abs. 3 BGB.
Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass diese Information durch die Beklagte nicht erbracht wurde. Die Klage ist damit begründet.
Hieran ändert nichts, dass in der fraglichen Werbung, wie aus dem Klageantrag und aus der Anlage (…) zu entnehmen ist, zugleich angegeben ist, dass „4,5 Sterne – 430 Bewertungen“ für die fragliche Jacke vergeben worden sein sollen.
Das Gericht stellt klar, dass nicht die Angabe der durchschnittlichen Sternebewertung als solche angegriffen wurde, sondern allein das Fehlen der Information darüber, ob und wie die Beklagte sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von tatsächlichen Kunden stammen. Auf die BGH-Rechtsprechung zur Sternebewertung könne sich die Beklagte deshalb nicht berufen, weil die Klägerin gerade nicht die Durchschnittsbewertung, sondern ausschließlich die unterlassene Transparenz über die Echtheit der Bewertungen angegriffen habe.
Abgesehen davon, dass der Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen im Sinne der BGH-Rechtsprechung durch die Beklagte nicht angegeben wurde, ist diese Rechtsprechung ohnehin auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Denn entgegen der Auffassung der Beklagtenseite hat die Klägerin nicht die „durchschnittliche Sternebewertung von Kunden“ zum Streitgegenstand erhoben, sondern ausschließlich das Fehlen der Information darüber, ob und wie die Beklagte sicherstellt, dass veröffentlichte Bewertungen von Verbrauchern von tatsächlichen Kunden der Beklagten stammen. Dies folgt aus der nicht interpretationsfähigen Formulierung des Klageantrags (…) es „künftig zu unterlassen (…) im Internet Kundenbewertungen zugänglich zu machen, ohne darüber zu informieren, ob und wie sichergestellt wurde, ob diese Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen der Beklagten tatsächlich genutzt oder erworben haben“.
Hieran ändert nichts, dass der vorzitierte Satz aus den Klageanträgen endet mit: „wie nachstehend geschehen:“, und dass nach dem Doppelpunkt eine Einblendung der Anlage (…) folgt. Der Klägervertreter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin „nichts dafür kann“, dass die Beklagte die – wie dargestellt – in dieser Form unzulässige Veröffentlichung von Einzel-Verbraucherbewertungen kombiniert hat mit der zulässigen Angabe einer durchschnittlichen Sternebewertung. Das Unterlassen der Angabe der durchschnittlichen Sternebewertung fordert die Klägerin gerade nicht vor der Beklagten; dies ist daher auch nicht Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes. Auf die beklagtenseits angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Beklagte sich daher nicht berufen.
Hinsichtlich der Countdown-Werbung hat das Gericht jedoch eine Irreführung verneint. Aus der Uhr folge nur, dass der Preis von 69,99 € bis zum Ablauf der angezeigten Zeit gilt — nicht, dass er danach steigen werde. Eine irreführende Täuschung über einen besonderen Preisvorteil liege deshalb nicht vor.
Hinsichtlich der Werbung gemäß der Anlage (…) ist die Klage hingegen nicht begründet.
Zwar trifft im Ansatz zu, dass das Werben mit einem besonderen Preisvorteil gemäß § 5 Abs. 2 Nummer 2 UWG irreführend und damit unlauter sein kann. Hierzu trägt die Klägerin vor, dass die den verbleibenden Angebotszeitraum herunterzählende Uhr beim umworbenen Publikum den Eindruck erwecken soll, dass Eile geboten sei, um dieses Angebot noch wahrnehmen zu können; die Uhr signalisiere das herannahende Ende des Angebots und damit einen herannahenden höheren Preis und zwinge die Kundschaft scheinbar zum schnellen Handeln.
Das trifft nicht zu.
Die Werbung enthält ausgehend von einem unstreitigen früheren Preis von 179 € und einem nunmehrigen Preis von 69,99 € den zutreffenden Hinweis auf eine Vergünstigung um 61 %. Des Weiteren enthält die Werbung (in Gestalt der herunterzählenden Uhr) den Hinweis darauf, dass der nunmehrige günstige Preis so lange gilt, bis die Uhr auf Null steht.
Die Werbung enthält indes keinerlei Aussage darüber, welcher Preis danach (also nach „Null Uhr“) gelten soll. Insbesondere wird der verständige Verbraucher aus der herunterzählenden Uhr nicht schließen, dass der Preis nach Zeitablauf zwingend steigen wird. Ebenso plausibel ist es, dass der Preis gleich bleibt oder vielleicht sogar günstiger wird. Die Beklagtenseite verweist zu Recht darauf, dass die Werbung gemäß der Anlage (…) ausschließlich die Angabe enthält, dass die Beklagte als Verkäuferin sich bis zum Zeitablauf an den nunmehr angegebenen Preis von 69,99 € bindet, dass also für den Zeitraum des Angebots der Preis nicht steigen wird. Eine weitere Aussage enthält die Werbung hingegen nicht, auch nicht zu einem später gültigen Preis. Eine Eignung zur Irreführung ist daher nicht festzustellen. Insoweit ist die Klage somit abzuweisen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Berufung ist bei OLG München (Az. 6 U 1041/26 e) anhängig.
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