OLG Köln: Bestätigungsschaltfläche beim Kündigungsbutton muss ständig verfügbar sein

Durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge wurde zum 1.7.2022 u.a. mit § 312k BGB der Kündigungsbutton eingeführt. Für dessen Ausgestaltung bestehen genaue Vorgaben. Das OLG Köln (Urt. v. 10.1.2025 – 6 U 62/24) entschied nun, dass die Bestätigungsschaltfläche gleichzeitig mit auf der Bestätigungsseite erscheinen müsse. Sie darf nicht erst später sichtbar werden.

Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen. Auf ihrer Seite findet sich eine mit „Vertrag hier kündigen“ beschriebene Schaltfläche. Wird diese Schaltfläche angewählt, gelangen Nutzer auf die Internetseite https://www.N.de/hilfe-service/vertrag-jetzt-kuendigen. Diese beinhaltet zunächst mehrere sich stufenweise aufbauende Abfragen, beginnend mit einer Frage nach dem betroffenen Vertrag (Mobilfunk, Homespot oder Festnetz), an die sich die Frage nach der derzeitigen Zahlungsmethode anschließt und die von einer Abfrage gefolgt wird, was gekündigt werden soll (Tarif inkl. Optionen oder nur Optionen). Erst nach Ausfüllung der vorgenannten Felder erscheint die folgende Seite und die blaue Schaltfläche „Jetzt kündigen“ wird sichtbar:

Kündigungsformular

Bestätigungsbutton

U.a. wegen dieser Darstellung mahnte die Klägerin die Beklagte erfolglos ab. Das LG Köln hatte die Klage hinsichtlich der Gestaltung des Kündigungsbuttons abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen beider Parteien.

Einfache Kündigungsmöglichkeit für Verbraucher

Zunächst hob das Gericht noch einmal die Grundsätze des Kündigungsbuttons hervor. Sowohl die erste Kündigungsschaltfläche als auch die finale Bestätigungsschaltfläche müssten ständig verfügbar sein. Gegen diese Vorgaben verstoße die vorliegende Ausgestaltung.

Nach § 312k Abs. 2 S. 2 und 3 BGB ist vom Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Diese Schaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein und den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, auf der der Verbraucher dann die erforderlichen Angaben zur Kündigung (§ 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BGB) machen und die Kündigung mittels einer Bestätigungsschaltfläche abgeben kann (§ 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BGB).

Beide Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein (§ 312k Abs. 2 S. 4 BGB). Der Ablauf der Kündigung stellt sich nach der gesetzlichen Konzeption mithin als zweistufig dar (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2024, 20 UKl 3/23, BeckRS 2024, 12089 Rn. 11 = NJW 2024, 2767 = MMR 2024, 868 m.w.N.).

Die im Streit stehende Ausgestaltung der Bestätigungsseite, auf die der Verbraucher nach Klick auf die Schaltfläche „Verträge hier kündigen“ gelangt, verfehlt diese gesetzlichen Vorgaben.

Bestätigungsschaltfläche muss ständig verfügbar sein

Vorliegend sei die Bestätigungsschaltfläche nicht ständig verfügbar. Es seien mehrere Schritte notwendig, um die Kündigungserklärung mittels der Kündigungsschaltfläche abgegeben zu können. Diese Ausgestaltung verstoße gegen § 312k BGB.

Zwar ist es richtig, dass der Verbraucher hierbei auf eine Seite geführt wird, die unter stets derselben URL erscheint. Dies ist indes nicht ausschlaggebend, weil die konkrete Ausgestaltung in mehreren Schritten, die notwendig sind, um die Abgabe der Kündigungserklärung mittels der Schaltfläche vollziehen zu können, einer ständigen Verfügbarkeit jedenfalls der Schaltfläche bzw. deren leichter Zugänglichkeit entgegensteht.

Dies folgt bereits daraus, dass auf der Bestätigungsseite nicht sogleich die Bestätigungsschaltfläche im Sinne von § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BGB erscheint, sondern zunächst die Abfrage zum betroffenen Produkt, sodann zur Zahlungsmethode und nachfolgend zum von der Kündigung betroffenen Vertrag bzw. Vertragsbestandteil erfolgt, wie dies in Anlage K6 bis K9 (Bl. 43 ff. LGA) im Einzelnen abgebildet ist. Erst nach Durchlaufen dieser Schritte wird die Schaltfläche „Jetzt kündigen“ überhaupt eingeblendet.

Abfrage der Daten und Schaltfläche müssen gleichzeitig erscheinen

Die Vorschrift sehe ausdrücklich vor, dass die Abfrage der Daten und die Schaltfläche gleichzeitig erscheinen müssen. Das Gericht verwies auch auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf, dass die Bestätigungsseite aus einer „einheitlichen Webseite“ bestehen müsse.

Nach der gesetzgeberischen Konstruktion und dem eindeutigen Wortlaut des § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und 2 BGB ist ein solches Vorgehen nicht zulässig. Die Vorschrift sieht ausdrücklich vor, dass die Abfrage der zur Identifizierung erforderlichen Daten (§ 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BGB) mit der Bestätigungsschaltfläche zugleich erscheinen muss, wie aus der Verknüpfung der beiden Vorgaben in Nr. 1 und 2 mittels des Wortes „und“ hervorgeht. Auch formuliert das Gesetz, dass die Kündigungsschaltfläche zu einer Bestätigungsseite führen muss, die (Nr. 2) „eine Bestätigungsschaltfläche enthält“. Diese Formulierung kann allein dahin verstanden werden, dass diese Schaltfläche auch sofort auf der Bestätigungsseite sichtbar sein muss; die Bestätigungsseite muss insofern „aus einer einheitlichen Webseite“ (OLG Düsseldorf NJW 2024, 2767, 2768 Rn. 14) bestehen, wofür jedoch die Abfrage der Daten unter der stets gleichen URL nicht ausreicht. Vielmehr muss die Betätigung der „Kündigungsschaltfläche“ unmittelbar zu der Bestätigungsseite mit sämtlichen vorgeschriebenen Merkmalen (insbesondere der Bestätigungsschaltfläche) führen.

Verbraucher wird von Kündigung abgehalten

Anders als die Vorinstanz sah das OLG Köln dabei auch die Gefahr, dass Verbraucher durch eine entsprechende Ausgestaltung von einer Ausübung ihres Kündigungsrechts abgehalten werden könnten.

Diese Auslegung nach dem Wortlaut wird auch – anders als das Landgericht meint – durch die Intention des Gesetzes, Kündigungen zu erleichtern, abgedeckt. Andernfalls bestünde, was der Senat als Teil des angesprochenen Verkehrs selbst beurteilen kann, in der Tat die von dem Kläger angesprochene Gefahr, dass der Verbraucher durch eine Mehrzahl hintereinander folgender Abfragen in Gestalt einer „scheibchenweisen“ Hinführung zur Bestätigungsschaltfläche von der Ausübung seines Kündigungsrechts abgehalten wird, weil ihm nicht klar sein wird, wie viele Abfragen noch folgen werden. Das im Gesetzeswortlaut angelegte Ziel, ihm unmittelbar nach Klick auf die Kündigungsschaltfläche eine Bestätigungsschaltfläche als Signal dafür anzuzeigen, dass er nunmehr auf der richtigen Seite angelangt ist, um seine Erklärung abzugeben, wird damit nicht erreicht. Dem Gesetzgeber stand dabei durchaus vor Augen, dass Unternehmen ein Interesse daran haben könnten, für den Verbraucher nicht ohne Weiteres beizubringende und für die zweifelsfreie Zuordnung auch nicht erforderliche Daten abzufragen und so die einfache und unkomplizierte Kündigung zu erschweren (vgl. BT-Drs. 19/30840 S. 18, 2. Abs.).

Soweit die Beklagte einwendet, dass die abgefragten Angaben ihre Berechtigung haben, um den zu kündigenden Vertrag zu identifizieren, mag das zutreffen. Es rechtfertigt aber nicht, im (vermeintlich wohlverstandenen) Kundeninteresse von der eindeutigen gesetzlichen Vorgabe zum Vorhandensein der Bestätigungsschaltfläche von Anfang an abzuweichen. Das Risiko, dass der Verbraucher die Daten nicht vollständig oder unzutreffend eingibt und hierdurch seine Kündigung unwirksam ist, will § 312k BGB diesem nämlich gerade nicht abnehmen (vgl. Maume, in: BeckOK BGB, 71. Ed. 01.08.2024, § 312k Rn. 23), so dass dieses Argument auch nicht dafür herangezogen werden kann, dass die Beklagte den Verbraucher – entgegen des Gesetzeswortlauts – an die Hand nimmt und „für diesen“ die Seite „herunterscrollt“. Tatsächlich scrollt sie sie auch nicht herunter, sondern enthält dem Verbraucher Teile vor, was mit einem eigenständigen Scrollen durch den Verbraucher nicht vergleichbar ist. Im Übrigen sind, ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommt, dem Senat aus eigener Anschauung Gestaltungsmöglichkeiten bekannt, bei denen Fehleingaben des Verbrauchers abgefangen werden können, ohne dass die Bestätigungsschaltfläche hierbei verborgen bleibt. Deren näherer Ausführung bedarf es nicht, weil es Sache der Beklagten ist, Wege zu finden, die aus dem Verbot herausführen.

Verbraucher inhaltlich verantwortlich, Unternehmer formal

Die Vorinstanz verwies bei ihrer Argumentation auf die unterschiedlichen Ziele der Kündigungsschaltfläche einerseits und der Bestätigungsschaltfläche andererseits. Das Gesetz lege dem Unternehmer jedoch bestimmte formale Pflichten auf.

Aus den vorgenannten Gründen trägt es auch nicht, wenn das Landgericht auf die unterschiedlichen Ziele von Kündigungsschaltfläche einerseits und Bestätigungsschaltfläche andererseits hinweist (LGU S. 9 f., Bl. 291 f. LGA unter Berufung auf LG München MMR 2024, 359). Denn zwar trifft es zu, dass die einfache Auffindbarkeit der Kündigungsschaltfläche ein wesentliches Element für die vom Gesetzgeber beabsichtigte Erleichterung der Kündigung von online abgeschlossenen Verträgen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass die Bestätigungsschaltfläche dem Verbraucher vorenthalten werden darf, bis dessen Angaben aus Sicht des Unternehmers ausreichend sind, um eine wirksame Kündigung oder eine vollständige Identifizierung des betroffenen Vertrages zu ermöglichen. Die letztere Schaltfläche soll zwar dem Verbraucher vornehmlich deutlich vor Augen führen, dass er der Rechte aus dem Vertrag durch Betätigen der Schaltfläche verlustig geht (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312k Rn. 22); sie dient deshalb vor allem der Rechtsklarheit und -sicherheit (v. Wrede, in: Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 3. Aufl. 2023, § 312k Rn. 23; Maume, in: BeckOK BGB, a.a.O., § 312k Rn. 30). Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, geht das Gesetz gleichwohl davon aus, dass sie sogleich auf der Bestätigungsseite anzutreffen sein muss, mag ihre Betätigung ohne die abgefragten Angaben auch nicht sinnvoll sein. Dies ist, wie ebenfalls ausgeführt, Ausdruck der gesetzlichen Risikoverteilung, die dem Unternehmer formale Pflichten zur Kündigungserleichterung auferlegt, während der Verbraucher das Risiko inhaltlich unzutreffender/unzureichender Angaben und damit das der materiellen Unwirksamkeit seiner Kündigung trägt.

Fazit

Das OLG Köln hat noch einmal klargestellt, dass die Bestätigungsschaltfläche beim Kündigungsbutton ständig verfügbar sein müsse. Entsprechend entschied zuletzt bereits das OLG Frankfurt.

Mittlerweile mehren sich die Entscheidungen zur Ausgestaltung. Sowohl das OLG Nürnberg, das OLG Düsseldorf, das LG München I als auch das LG Köln entschieden bereits, dass der Kündigungsbutton ohne Login erreichbar sein müsse. Zudem hat das LG Hamburg klargestellt, dass die Kündigungsschaltfläche unmittelbar auf die Bestätigungsseite führen müsse.

In einem anderen Verfahren entschied das LG München I, dass es nicht genüge, wenn der Kündigungsbutton erst nach einem weiteren Klick sichtbar wird. Zudem reiche es nicht aus, wenn er in kleinerer Schrift als die übrige Webseite gehalten und im Gegensatz zum Button zu den Angeboten nicht farblich hinterlegt sei.

Zuletzt entschieden das OLG Koblenz, das LG Koblenz und das LG Frankfurt, dass das Zurverfügungstellen weiterer Kündigungsmöglichkeiten dem gesetzlichen Kündigungsbutton nicht entgegenstehe. Ebenfalls ist die aus § 312k BGB resultierende Verpflichtung, eine Kündigungsschaltfläche vorzuhalten, nicht auf die eigene selbst betriebene Website begrenzt ist, wie das OLG Hamburg entschied. Zudem vertritt das OLG Hamburg die Auffassung, dass § 312k BGB so auszulegen sei, dass er nur auf solche Fälle Anwendung finde, bei denen es sich gerade für Verbraucher um ein Dauerschuldverhältnis handle.

28.01.25