OLG Köln: „Apfelleder“ für nicht echte Lederprodukte unzulässig

Die Nachfrage nach nachhaltigen und tierfreien Alternativen zu Leder steigt seit Jahren, weshalb Hersteller vermehrt innovative Materialien wie Kaktus-, Pilz- oder Apfelreste zu Produkten verarbeiten. Gerade die Bezeichnung dieser neuen Stoffe sorgt jedoch immer wieder für juristische Auseinandersetzungen, wenn Verbraucher dadurch in die Irre geführt werden könnten. Das OLG Köln (Urt. v. 4.7.2025 – 6 U 51/25) entschied, dass die Bezeichnung eines Hundehalsbands aus „Apfelleder“ für ein nicht tierisches Produkt unzulässig sei und eine unzulässige Irreführung darstelle.

Ein Verband der lederverarbeitenden Industrie beantragte eine einstweilige Verfügung gegen eine Onlinehändlerin, die Hundehalsbänder unter der Bezeichnung „Apfelleder“ vertrieb. Hierbei handelt es sich um ein künstlich unter Zusatz von Trester und Schalenresten der Fruchtsaft- und Kompottindustrie hergestelltes Produkt.

Wird der Abschnitt „Produktdetails“ auf der Produktdetailseite geöffnet, wird zudem folgende Angabe eingeblendet: „Material: Hexa mit PVC/TPU beschichtet“. Die Produkte können in den Warenkorb gelegt werden, ohne dass der Verbraucher die Abschnitte „Produktbeschreibung“ oder „Produktdetails“ öffnen muss. Der Verband war der Ansicht, dass der Begriff den Verbraucher über die Materialeigenschaften der Produkte täusche. Das Halsband bestand nämlich nicht aus tierischem Leder, sondern aus einem neuartigen, aus Reststoffen der Apfelsaftproduktion gewonnenen, künstlich hergestellten Material. Der Verband sah hierin eine Irreführung nach §§ 3, 5 UWG.

Das LG Köln wies den Antrag zunächst mit der Begründung zurück, dass der Verbraucher nicht in Irre geführt werde. Insbesondere enthielten die Produktbeschreibungen Zusätze wie „vegan“, welche die tierfreie Herkunft klarstellten. Gegen diese Entscheidung legte der Verband erfolgreich Berufung ein.

Das OLG Köln entschied, dass die Bezeichnung „Apfelleder“ für das beworbene Hundehalsband eine unzulässige Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG darstelle. Für den Durchschnittsverbraucher sei „Leder“ nach wie vor ein geschützter Begriff, der zwingend eine tierische Herkunft impliziere.

Gefestigtes Verbraucherverständnis: Durch Gerbung von Tierhäuten gewonnenes Material

Das Gericht betonte, dass sich über Jahrzehnte ein gefestigtes Verbraucherverständnis herausgebildet habe. „Leder“ bezeichne ein durch Gerbung von Tierhäuten gewonnenes Material. Dieses Begriffsverständnis sei nach wie vor maßgeblich. Der bloße Zusatz „Apfel-“ ändere daran nichts, da er nicht eindeutig erkennen lasse, dass es sich um ein rein pflanzliches und künstlich hergestelltes Ersatzprodukt handle. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher von einer besonderen Gerbungsart – ähnlich wie bei „Olivenleder“ oder „Lachsleder“ – ausgehe und trotzdem ein echtes tierisches Leder erwarte.

Hiernach ist davon auszugehen, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblich angesprochenen Verkehrskreise annimmt, dass es sich bei der Beschreibung der Hundehalsbänder mit der Verwendung der Bezeichnung „Apfelleder“ - wie sie auf der Produktübersichtsseite und der Produktdetailseite ausschließlich (ohne den Zusatz „vegan“) benutzt wird - um ein Produkt handelt, dass ganz oder jedenfalls teilweise aus Leder besteht oder bei dem jedenfalls der Ausgangsstoff Leder ist.

Der bloße Begriff „Apfelleder“ dürfte - auch wenn dieser Begriff offenbar, wie von der Antragsgegnerseite durch die als Anlage AG 1 und AG 2 vorgelegten zwei Online-Artikeln belegt und unter Bezug auf Rechercheergebnisse bei „google“ und „bing“ behauptet wird, für eine vegane Lederalternative Benutzung findet - den meisten angesprochenen Verbrauchern zunächst nicht geläufig sein. Bei dem Begriff „Apfelleder“ handelt es sich um ein aus den Wörtern „Apfel“ und „Leder“ zusammengesetztes Wort. Hierbei gilt immer noch, dass im deutschen Sprachgebrauch in der Regel der letzte Bestandteil eines zusammengesetzten Wortes den bezeichneten Gegenstand wiedergibt, während der vorangestellte Zusatz besondere Eigenschaften dieses Gegenstands heraushebt (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Weidert, a.a.O., UWG § 5 Rn. 449). Etwas anders gilt nur, wenn sich der zweite Wortbestandteil als Gattungsbegriff darstellt oder durch den vorangestellten Zusatz eindeutig eine abweichende Eigenschaft des Produktes offengelegt wird (vgl. OLG Bamberg, NJOZ 2013, 313 (315)).

Demgemäß bildet hier das Wort „Leder“ das Grundwort, welches durch den Zusatz „Apfel“ ergänzt und näher beschrieben wird. Unter dem bloßen Begriff „Leder“ versteht der Verkehr aber ein natürliches, durch Gerben von tierischen Häuten und Fellen hergestelltes Produkt. Dieses Verständnis spiegelt auch die Definition in der 2015 als deutsche Norm DIN EN 15987:2011 umgesetzten Norm „Leder – Terminologie – Hauptdefinition“ wieder, in der es unter Ziffer 4.1.1. zu dem Begriff Leder heißt: Haut oder Fell, dessen ursprüngliche Faserstruktur im Wesentlichen intakt oder durch das Gerben unverweslich ist…“ Anlage A 12), und entspricht auch den Vorgaben der als Anlage K10 vorgelegten Bezeichnungsvorschrift RAL 060 A 2.

Der bloße Zusatz „Apfel“ weist auch nicht unzweifelhaft – wie etwa der Zusatz „Kunst“ im Begriff „Kunstleder", der unmissverständlich offengelegt, dass es sich insgesamt um kein Naturprodukt handelt, und der daher als erlaubt anzusehen ist (vgl. dazu RAL-Bezeichnungsvorschriften 060 A 2 unter Nr. 3) - auf eine andere Eigenschaft des Produktes hin, weshalb er vielmehr als bloß beschreibend wahrgenommen werden kann. Vielmehr ist der Verkehr zahlreiche Wortkombinationen mit dem Wort „Leder“ (z. B. Wildleder, Nubukleder, Velourleder, Nappaleder, Lackleder, Spaltleder) gewöhnt und wird daher bei einem Produkt mit dem zweiten Wortbestandteil „Leder“ annehmen, dass es sich zumindest zum weit überwiegenden Teil um ein aus Häuten und Fellen hergestelltes Naturprodukt handelt. Insofern ist insbesondere auch zu beachten, dass es pflanzlich gegerbte Leder gibt, die u.a. als „Olivenleder“ und „Rhabarberleder“ bezeichnet werden. Zudem hat im Jahr 2009 der Schuhanbieter S. nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragstellers ein Gerbungsverfahren mit Apfelschalen und –trester entwickelt und aus diesem Leder Herrenschuhe produziert.

Hinweise „vegan“ und „nachhaltig“ beseitigen nicht die Irreführung

Auch die im Online-Shop angebrachten Hinweise wie „vegan“ oder „nachhaltig“ vermochten die Irreführung nicht zu beseitigen. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich hierbei lediglich um zusätzliche Werbeaussagen, die der Durchschnittsverbraucher nicht zwingend in unmittelbare Verbindung zur Materialdefinition setze. Der Verbraucher könne durchaus annehmen, dass es sich um Leder aus tierischer Haut handele, das unter besonders ressourcenschonenden oder tierfreundlichen Bedingungen verarbeitet wurde. Zudem nehme der Hinweis nicht am Blickfang teil, sondern erfolge erst nach Aufklappen der Produktbeschreibung

Diese Bewertung steht auch im Einklang mit der bisherigen in vergleichbaren Fällen ergangenen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Bamberg, NJOZ 2013, 313 ff. und OLG Hamm NJOZ 2013, 316 ff., beide zur Bezeichnung „Textilleder“) und widerspricht auch nicht den Entscheidungen des LG Hannover vom 10.09.2019 – 24 O 234/19- (Anlage AG 4) und OLG Celle vom 25.11.1019 – 13 U 70/19 (Anlage AG 5). Vielmehr haben auch das LG Hannover und das OLG Celle ausgeführt, dass die Wortkombination „Apfelleder“ für sich betrachtet zunächst nicht eindeutig ist. Allerdings hat sich die diesen Entscheidungen zugrundeliegende Werbung dergestalt von der hier streitgegenständlichen Werbung unterschieden, als dass schon in der Produktbezeichnung wiederholt die Bezeichnung der Tasche als „vegan“ erfolgte, weshalb die Werbung nicht als irreführend angesehen wurde. Anders als in der diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation erfolgt der Hinweis darauf, dass es sich auch bei den Hundehalsbändern um vegane Produkte handelt, jedoch erst in der Produktbeschreibung, welche nur dann zur Kenntnis genommen wird, wenn sie durch Anklicken eines kleinen +-Symbols aufgeklappt wird. Dieser in der streitgegenständlichen Werbung in der erfolgten Platzierung unter dem Abschnitt „Produktbeschreibung“ erfolgte Hinweis ist jedenfalls nicht als ausreichend anzusehen, weshalb die Werbung auch in diesem Gesamtkontext als irreführend anzusehen ist. Denn die Antragstellerseite wirbt auf der Produktübersichtsseite und auch auf der Produktdetailseite blickfangmäßig mit der Angabe „Apfelleder“, der erläuternde Hinweis auf die vegane Zusammensetzung des Produktes nimmt jedoch nicht mehr – was indes als erforderlich vorauszusetzen ist (vgl. BeckOK UWG/Rehart/Ruhl/Isele, 28. Ed. 1.4.2025, UWG § 5 Rn. 171, m.w.N.) – am Blickfang teil, sondern wird von dem Verbraucher nur dann wahrgenommen werden, wenn er den Abschnitt „Produktbeschreibung“ anklickt. Dieser Hinweis kann indes von dem durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher, der sich, da es sich nicht um ein hochpreisiges Produkt handelt, nicht vertieft mit allen ihm durch Aufklappen weiterer Abschnitte verfügbaren Informationen auseinandersetzen wird, leicht übersehen werden. Dies zumal sich die Hinweise auf die Beschaffenheit des Materials als vegan auch nicht – was insoweit nähergelegen hätte – unter dem Abschnitt „Produktdetails“, sondern bei der „Produktbeschreibung“ finden. [...]

Weitere aufklärende Hinweise oder Umstände, die dem angesprochenen Verkehrskreis unmittelbar auf der Produktübersichtsseite einen eindeutigen Hinweis darauf geben, wie die Begrifflichkeit „Apfelleder“ zu verstehen ist, nämlich als nicht tierisches, mithin veganes Produkt, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann ein solcher Umstand auch nicht – anders als vom Landgericht angeführt – in der blauen Farbe des Hundehalsbandes gesehen werden. Zum einen ist das Hundehalsband nur teilweise blau eingefärbt, so dass dies bereits nicht die Annahme ausschließt, dass jedenfalls der schwarze Verschlussteil aus Leder besteht. Unabhängig davon ist diese vom Landgericht gezogene Schlussfolgerung aber auch deshalb nicht tragfähig, da es im Handel eine Vielzahl blau oder andersfarbig eingefärbter echter Lederprodukte gibt und der Verbraucher daher aus der Farbgebung keine Schlüsse auf das Vorliegen eines veganen Produktes ziehen wird. Auch die Bezeichnung „Hexa“ wird dem Verbraucher keine weiteren Hinweise liefern. Insofern handelt es sich offensichtlich um eine bloße Fantasiebezeichnung.

Relevanz der Irreführung

Das Gericht stellte klar, dass es sich bei der Bezeichnung „Apfelleder“ um eine Angabe über wesentliche Merkmale der Ware handelt, die objektiv falsch ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ist eine solche Irreführung unzulässig, weil sie geeignet ist, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen.

Die irreführende Werbung ist auch geschäftlich relevant. Sie ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, § 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz UWG. Eine geschäftliche Entscheidung ist nach der Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden. Der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ erfasst außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten eines Geschäfts oder den Zugang zu einem im Internet angebotenen Produkt über eine Übersichtsseite, um sich mit dem Produkt im Detail zu beschäftigen (BGH, Urteil vom 07.3.2019, I ZR 184/17, GRUR 2019, 746 (749), Rn. 29 - Energieeffizienzklasse III). Es ist daher ausreichend, wenn die Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs diesen veranlasst, sich durch Aufruf der Bestellwebsite oder durch Betreten des Geschäfts mit dem Angebot näher zu befassen, auch wenn es nicht zum Kauf kommt (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Dreyer, a.a.O., § 5 Rn. 338). Letzteres ist hier gegeben. Die Werbung mit dem Begriff „Apfelleder“ veranlasst Verbraucher aufgrund der fehlerhaften Annahme von mit Lederprodukten verbundenen Qualitätsmerkmale sich mit dem Angebot der Beklagten zu befassen, so dass eine Anlockwirkung zu bejahen ist.

Fazit

Verstöße bei der Kennzeichnung bestimmter Produkte sind häufig ein Grund für Abmahnungen. Das Urteil des OLG Köln verdeutlicht, dass Händler bei der Bewerbung innovativer Materialien im Bereich Mode, Accessoires und Tierbedarf besonders sorgfältig vorgehen müssen. Kreative Begriffe, die an etablierte und rechtlich geschützte Materialbezeichnungen angelehnt sind, können zu einem Werbeverbot führen, wenn sie Verbraucher in die Irre führen. Auch der Hinweis „vegan“ schützt nicht vor einer Irreführung, solange die Kernbezeichnung den gegenteiligen Eindruck erweckt.

28.08.25