In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Seit dem 28.5.2022 gelten mit § 5b Abs. 3 UWG neue Informationspflichten bei Bewertungen. Danach muss der Unternehmer darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Waren tatsächlich genutzt oder erworben haben. Das OLG Koblenz (Urt. v. 2.6.2026 – 9 U 1015/25) entschied nun, dass die Veröffentlichung von Kundenbewertungen ohne Angaben dazu, ob und wie deren Echtheit überprüft wird, irreführend und unzulässig sei.
Die Beklagte warb auf ihrer Internetseite mit einem umfassenden Leistungsangebot rund um Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen. Darüber hinaus stellte sie auf ihrer Website Kundenbewertungen dar, ohne jedoch darüber zu informieren, ob und mit welchen Maßnahmen sichergestellt wurde, dass diese Bewertungen tatsächlich von Kunden stammten.
Der Kläger beanstandete dies als wettbewerbswidrig. Nach seiner Auffassung werde Verbrauchern eine wesentliche Information vorenthalten, die sie für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der veröffentlichten Rezensionen benötigten. Zusätzlich rügte der Verband, dass das Unternehmen die beworbenen Photovoltaikleistungen anbot, ohne über die hierfür erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle zu verfügen.
Das Landgericht Mainz (Urt. v. 26.8.2025 – 12 HK O 11/25) gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb nun erfolglos. Das OLG Koblenz bestätigte sowohl die wettbewerbsrechtlichen Beanstandungen hinsichtlich der Kundenbewertungen als auch die handwerksrechtlichen Verstöße. Das Gericht entschied, dass die Veröffentlichung von Kundenbewertungen ohne Angaben dazu, ob und wie deren Echtheit überprüft wird, eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung darstelle und daher einen Unterlassungsanspruch begründe.
Das OLG Koblenz bestätigte zunächst die Auffassung der Vorinstanz, dass Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen wesentliche Tätigkeiten des Dachdecker- oder Elektrotechnikerhandwerks darstellen und daher grundsätzlich einen entsprechenden Handwerksrolleneintrag voraussetzen. Die Werbung für entsprechende Leistungen ohne die erforderliche Eintragung bewertete das Gericht deshalb als wettbewerbswidrig.
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist der mit dem Klageantrag zu 1) a. geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu bejahen. Denn die streitgegenständliche Website ist jedenfalls deshalb als wettbewerbswidrig zu qualifizieren, weil die Beklagte mit dieser für von ihr selbst, also ohne den Einsatz von Subunternehmern, zu erbringende wesentliche Tätigkeiten des Dachdecker- und des Elektrotechniker-Handwerks wirbt, ohne insoweit in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Damit verstößt die Beklagte gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO.
Die vorzitierte Norm stellt eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG dar. […]
Nach diesen Maßstäben sind die hier in Rede stehenden Tätigkeiten Teil des Kernbereichs sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechniker-Handwerks. Denn Tätigkeiten der Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Dächern, sind nach den einschlägigen Ausbildungsordnungen und Meisterverordnungen berufsbildprägend. […]
Zudem handle es sich bei der Veröffentlichung von Kundenbewertungen ohne Informationen darüber, ob und wie deren Echtheit überprüft wird, um einen Verstoß gegen §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 3 UWG. Bei diesen Angaben handle es sich um wesentliche Informationen, die Verbraucher benötigen, um die Aussagekraft und Glaubwürdigkeit von Bewertungen einschätzen und eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können.
Das Gericht betont, dass Kundenbewertungen erfahrungsgemäß einen erheblichen Einfluss auf Kaufentscheidungen haben und daher ihre Verlässlichkeit für Verbraucher von besonderer Bedeutung sei. Werden keine Informationen zur Überprüfung der Bewertungen bereitgestellt, werde dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten, was eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung begründe.
Dem Kläger steht der Beklagten gegenüber des Weiteren gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5b Abs. 3 UWG ein dem Klageantrag zu 1) b. entsprechender Unterlassungsanspruch zu. Dieser ist auch nicht durch die Änderung des Internetauftritts der Beklagten entfallen.
Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten gemäß § 5b Abs. 3 UWG als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.
Derartige Informationen hat die Beklagte im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Bewertungen auf ihrer Website unstreitig nicht zur Verfügung gestellt. Insoweit handelt es sich zudem um Informationen, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gerade Bewertungen wie die hier in Rede stehenden können - dies ist allgemein bekannt - Verbraucher maßgeblich beeinflussen und stellen - zumindest auch - ein relevantes Kriterium für die Entscheidung des Verbrauchers für oder gegen ein bestimmtes Angebot dar. Ihre Zuverlässigkeit ist für den Verbraucher daher regelmäßig von besonderem Interesse und von besonderer Relevanz (vgl. zum Vorstehenden auch Köhler/Feddersen-Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 5b, Rdnr. 4.2). Dass dies hier anders wäre, hat die - insoweit sekundär darlegungsbelastete (vgl. BGH, GRUR 2022, 1163, 1169, Rdnr. 59 - Grundpreisangabe im Internet; 2019, 641, 644, Rdnr. 31 - Kaffeekapseln; 82, 85, Rdnr. 32 - Jogginghosen; BeckOK Fritzsche/Münker/Stollwerck-Ritlewski, UWG, 31. Edition, Stand: 1. Februar 2026, § 5a, Rdnr. 172, m.w.N.) - Beklagte nicht dargetan. Es ist auch sonst nicht ersichtlich.
Das Gericht bejahte auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Entscheidend sei, dass die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Nach ständiger Rechtsprechung spreche bei einem bereits begangenen Wettbewerbsverstoß eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich ein solches Verhalten wiederholt; diese Vermutung wurde im vorliegenden Fall nicht widerlegt.
Nach Auffassung des Senats genüge es insbesondere nicht, die beanstandete Website nachträglich zu ändern oder zu versprechen, die konkrete Gestaltung künftig nicht mehr zu verwenden. Solche Maßnahmen schließen nicht mit der erforderlichen Sicherheit aus, dass dieselben oder jedenfalls ähnliche Wettbewerbsverstöße erneut begangen werden. Die Wiederholungsgefahr entfalle daher grundsätzlich erst durch die Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Des Weiteren ist auch hier die von § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 UWG vorausgesetzte Wiederholungsgefahr nach wie vor gegeben. Die Beklagte hat auch insoweit nach wie vor keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und damit die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, GRUR 2016, 1316, 1318, Rdnr. 29 - Notarielle Unterlassungserklärung; 1997, 379, 379 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; Köhler/Feddersen-Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rdnr. 1.43, m.w.N.; Ohly/Sosnitza-Ohly, UWG, 8. Aufl. 2023, § 8, Rdnr. 8, m.w.N.) nicht widerlegt (vgl. insoweit BGH, GRUR 2008, 1108, 1110, Rdnr. 1110, Rdnr. 23 - Haus & Grund; OLG Celle, NJW-RR 2010, 55, 57; Köhler/Feddersen-Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rdnr. 1.48, jew. m.w.N.).
Dass die Zweitbeklagte die streitgegenständliche Internetseite maßgeblich geändert hat, lässt die Wiederholungsgefahr ebenso wenig entfallen, wie eine etwaige Zusage der Beklagten, die hier streitgegenständliche Fassung auch in Zukunft nicht mehr zu verwenden (vgl. insoweit Senat, Urteil vom 29. Oktober 2024 - 9 U 242/24 -; OLG Celle, a.a.O., m.w.N.; Köhler/Feddersen-Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rdnr. 1.49, m.w.N.). Denn mit Beidem ist nicht jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme zumindest ähnlicher Tätigkeiten beseitigt (vgl. insoweit Senat, a.a.O.; BGH, GRUR 2020, 299, 301, 19, - IVD-Gütesiegel; 2016, 88, 93, Rdnr. 51 - Deltamethrin I; 2014, 1120, 1122, Rdnr. 31 - Betriebskrankenkasse II; 2008, 702, 706, Rdnr. 56 - Internet-Versteigerung III; Goldmann in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 8, Rdnr. 114, jew. m.w.N.).
Die Entscheidung des OLG Koblenz zeigt noch einmal: Wer mit Kundenbewertungen wirbt, muss Transparenz über deren Echtheit gewährleisten. Das Gericht bestätigt damit, dass fehlende Transparenz schnell zu einem Wettbewerbsverstoß werden kann.
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Rechtsanwalt und E-Commerce Rechtsexperte seit 2000. Lehrbeauftragter Universität Münster, zahlreiche Fachveröffentlichungen, u.a. im Verlag C.H. Beck und F.A.Z., mehrmals Sachverständiger im Deutschen Bundestag. Promotion mit dem Thema "Das Widerrufsrecht im Onlinehandel" bei Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster.
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