In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Preisermäßigungen sind ein fester Bestandteil des E‑Commerce, zugleich aber streng reguliert – insbesondere seitdem nach § 11 PAngV die Pflicht besteht, gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber dem Verbraucher angewendet wurde. Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 3.3.2026 – 14 U 83/25) entschied nun, dass eine prozentuale Preisermäßigung unzulässig sei, wenn sie nicht auf dem niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage beruhe.
Die Beklagte bewarb in einem Werbeprospekt („mein GENUSS“) Möhren als „SUPER-KNÜLLER“ mit einer Preisersparnis von „33 %“, obwohl der beworbene Preis (0,99 €) höher war als der niedrigste Preis der letzten 30 Tage (0,88 €). Dies hielt die Klägerin, die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, für irreführend und sah einen Verstoß gegen § 11 PAngV. Die Werbung vermittele durch Gestaltung den Eindruck einer besonders günstigen Aktion, obwohl der Preis nicht günstiger war als frühere Preise.

Das LG Offenburg (Urt. v. 8.7.2025 – 5 O 1/23 KfH) gab der Klage statt. Das Gericht entschied, dass § 11 PAngV so auszulegen sei, dass ein beworbener Preisvorteil nur dann zulässig sei, wenn der Angebotspreis niedriger ist als der niedrigste Preis der letzten 30 Tage, der sog. Referenzpreis. Zudem müssen auch Werbeaussagen über die Höhe der Ermäßigung oder die Vorteilhaftigkeit, z. B. Rabatthinweise oder %-Angaben, auf diesen Referenzpreis bezogen sein.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die das OLG Karlsruhe nun als unbegründet zurückwies. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Eine prozentuale Preisermäßigung sei unzulässig, wenn sie nicht auf dem niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage beruhe. Die Verbraucherzentrale hat die Entscheidung veröffentlicht.
Das OLG Karlsruhe entschied, dass die Werbung nach §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4, 3 UWG i.V.m. § 11 Abs. 1 PAngV irreführend sei. Der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 PAngV sei eröffnet, weil jede für Verbraucher wahrnehmbare, messbare Preisermäßigung erfasst werde – einschließlich Statt‑Preisen, Streichpreisen oder prozentualen Rabatten. Auch die Aussage „Sie sparen 33 %“ in Verbindung mit der Hervorhebung „SUPER‑KNÜLLER“ stelle eine solche Preisermäßigung dar und falle daher unter die Norm.
Die beanstandete Werbung ist irreführend und somit unlauter nach §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4, 3 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 PAngV. [...]
Der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 PAngV ist eröffnet. Von § 11 Abs. 1 PAngV werden alle Preisermäßigungen erfasst, bei denen für alle Verbraucher eine allgemeine, messbare Ermäßigung bekannt gegeben wird. Es muss auf den vormaligen Preis Bezug genommen oder mit einer Preisermäßigung geworben werden. Dies ist neben der Verwendung sogenannter Statt- und Streichpreise auch die Angabe eines prozentualen Abzugs vom vorherigen Preis (Erbs/Kohlhaas/Häberle, PAngV, 259. EL Oktober 2025, § 11 Rn. 3). Die Angabe „Sie sparen* 33 %“ verbunden mit der Ankündigung „SUPER-KNÜLLER“ wird bei der Bewerbung der Möhren von den angesprochenen Verbrauchern als relevanter Verkehrskreis als Angabe einer prozentualen Preisermäßigung wahrgenommen und fällt damit in den Anwendungsbereich von § 11 Abs. 1 PAngV.
Die Beklagte habe gegen § 11 PAngV verstoßen. Nach § 11 Abs. 1 PAngV ist, wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, weiter verpflichtet, gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für einer Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Durch die Vorschrift wird Art. 6a RL 98/6/EG umgesetzt.
Die beanstandete Preiswerbung verstoße gegen § 11 Abs. 1 PAngV, weil die angegebene prozentuale Ermäßigung nicht auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen wurde. Eine richtlinienkonforme Auslegung verlange, dass jede prozentual ausgewiesene Preisermäßigung zwingend auf diesen Referenzpreis gestützt wird; es genüge nicht, lediglich einen früheren Preis zu nennen und die Ermäßigung auf anderer Grundlage zu berechnen. Hierzu verwies das Gericht auf eine Entscheidung des EuGH. Danach muss eine Preisermäßigung, die in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit eines Preisangebots hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, auf der Grundlage des niedrigsten Preises bestimmt werden, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat.
Die angegriffene Preiswerbung für das Produkt Möhren entspricht nicht den Vorgaben des § 11 Abs. 1 PAngV. Die angegriffene Werbung verstößt – worauf sich der Kläger ausdrücklich beruft – gegen § 11 Abs. 1 PAngV, weil sich die dort in Form eines Prozentsatzes angegebene Preisermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis bezieht, den die Beklagte für die beworbenen Möhren innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.
Infolge einer richtlinienkonformen Auslegung der Norm hat sich eine in Prozenten bekannt gegebene Preisermäßigung auf den niedrigsten Gesamtpreis zu beziehen, den der Informationsverpflichtete innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat, sogenannter „Referenzpreis“. Es reicht nicht, den vorherigen Preis als Information zu nennen und die Preisermäßigung auf einer anderen Grundlage zu bestimmen (vgl. dazu bspw. Köhler/Feddersen/Köhler, UWG, 44. Aufl. 2026, PAngV § 11 Rn. 12).
Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 98/6/EG sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahingehend auszulegen, dass die Verpflichtung besteht, eine in Prozenten angegebene Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Ermäßigung verlangt worden ist, zu beziehen (s. dazu EuGH, Urteil vom 26.09.2024, C-330/23 - Aldi Süd, Rn. 27 und 29, juris). Die Pflicht zur Bezugnahme auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage, den Referenzpreis, gilt ausdrücklich für prozentual bezifferte Nachlässe und für sonstige Werbeaussagen, mit denen die Vorteilhaftigkeit eines Preises hervorgehoben wird. Beide Erscheinungsformen stellen eine Preisermäßigung im Sinne von Art. 6a RL 98/6/EG dar und sind unionsrechtlich gleichzubehandeln (EuGH, Urteil vom 26.09.2024, C-330/23 - Aldi Süd, Rn. 29, juris). Dieses Verständnis von Art. 6a Abs. 1, Abs. 2 RL 98/6/EG folgt aus den mit der Richtlinie ausdrücklich verfolgten Zielen, namentlich die Verbraucherinformation zu verbessern und den Preisvergleich zu erleichtern, also Preistransparenz herzustellen. Diese Ziele würden verfehlt, wenn es genügen würde, den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage lediglich als zusätzliche Information anzugeben, ohne ihn zugleich zur Berechnungsgrundlage der beworbenen Ermäßigung zu machen; damit soll auch verhindert werden, dass durch vorgelagerte Preiserhöhungen scheinbare Preisermäßigungen ankündigt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 26.09.2024, C-330/23 - Aldi Süd, Rn. 21 ff., juris).
Die Auslegung von Art. 6a RL 98/6/EG sei ohne Weiteres im Wege der richtlinienkonformen Auslegung auf § 11 PAngV übertragbar, da der nationale Verordnungsgeber die unionsrechtlichen Vorgaben habe umsetzen wollen und der Wortlaut die Berechnung prozentualer Preisermäßigungen auf Grundlage des niedrigsten 30‑Tage‑Preises zulasse. Der Zweck der Norm – der Verbraucherschutz und die Verhinderung irreführender Preisermäßigungen – spreche ebenfalls dafür, prozentuale Nachlässe zwingend an den Referenzpreis zu knüpfen. Die beanstandete Werbung verstoße nach dieser Maßgabe gegen § 11 Abs. 1 PAngV, weil die ausgewiesene Preisermäßigung nicht anhand des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage berechnet worden sei. Die bloße Erwähnung dieses Referenzpreises im Sternchenhinweis könne eine ordnungsgemäße Bezugnahme nicht ersetzen.
Die Auslegung von Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 RL 98/6/EG ist auf § 11 PAngV als die Norm, mit der Art. 6a RL 98/6/EG in das nationale Recht umgesetzt wurde (vgl. dazu BR-Drs. 669/21, S. 39), im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung zu übertragen. Eine Übernahme der verbindlichen Auslegung von Art. 6a RL 98/6/EG durch den Europäischen Gerichtshof ist methodisch zulässig und stellt keine Auslegung contra legem dar. Der Wortlaut des § 11 Abs. 1 PAngV schließt es nicht aus, von dem Normadressaten zu verlangen, prozentuale Preisermäßigungen zwingend auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zu beziehen. Ein entgegenstehender Wille des nationalen Verordnungsgebers ist nicht feststellbar; vielmehr zielt § 11 PAngV gerade auf eine effektive Verbesserung des Verbraucherschutzes und die Verhinderung irreführender Preisermäßigungen. Demzufolge rechtfertigt dessen Normzweck, dass der niedrigste Preis der letzten 30 Tage der Bezugspunkt einer (prozentual) bekannt gegebenen Preisermäßigung ist, um Fehlvorstellungen über deren Umfang zu vermeiden (insgesamt überzeugend zur Zulässigkeit der richtlinienkonformen Auslegung von § 11 Abs. 1 PAngV: OLG Nürnberg, Urteil vom 14.01.2025 - 3 U 1270/23, S. 9 ff. und S. 24 f., Anlage K 6; vgl. zur Zurückweisung der gegen das Urteil erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde BGH, Beschluss vom 09.09.2025 - I ZR 30/25, Anlage K 7). Die richtlinienkonforme Auslegung von § 11 Abs. 1 PAngV respektiert die Grundentscheidung des nationalen Gesetzgebers und überschreitet die innerstaatlich vorgegebenen methodischen Grenzen nicht (vgl. zur Wahrung der richterlichen Kompetenzgrenzen nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG bspw. BVerfG, Beschluss vom 26.09.2011 - Az.: 2 BvR 2216/06,2 BvR 469/07, Rn. 43 ff., juris). Es ist weder seitens der Beklagten nachvollziehbar dargetan noch ersichtlich, dass die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abgeleitete richtlinienkonforme Auslegung der Norm § 11 PAngV verfassungswidrig ist, insbesondere gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt.
Nach Maßgabe all dessen verstößt die angegriffene Werbung gegen § 11 Abs. 1 PAngV, weil sie die blickfangartig beworbene Preisreduktion nicht anhand des Referenzpreises errechnet hat. So bezieht sich die in der Bewerbung der Möhren (im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Aktionspreis in Höhe von 99 Cent) enthaltene prozentual angegebene Preisermäßigung (33 Prozent) unstreitig nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der beworbenen Preisermäßigung der Möhren (88 Cent), sondern auf den in der Werbung nicht aufgeführten regulären Verkaufspreis von 1,49 €. Wie dargelegt, war es zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 PAngV nicht ausreichend, dass der Referenzpreis in der Auflösung des nach dem Wort „sparen“ befindlichen Sternchenvermerks am unteren Seitenende angegeben worden ist.
Die angegriffene Werbepraxis verstoße gegen §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG, weil Verbrauchern wesentliche Preisinformationen nicht in ausreichender Klarheit zugänglich gemacht würden. Nach der Systematik des UWG sei ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV zugleich als Vorenthalten einer wesentlichen Information zu bewerten, da die Norm unionsrechtlich vorgegebene Mindestanforderungen an die Preisermäßigungsangabe umsetze. Die Beklagte habe den maßgeblichen niedrigsten 30‑Tage‑Preis nicht so offengelegt, dass die Verbraucher diesen in ihre geschäftliche Entscheidung einbeziehen könnten. Der Verbraucher dürfe jedoch erwarten, dass eine blickfangartig herausgestellte Ersparnis auf dem tatsächlichen Referenzpreis beruhe, was hier nicht gewährleistet gewesen sei.
Die angegriffene Werbepraxis verletzt das Verbot, dem Verbraucher wesentliche Informationen vorzuenthalten nach §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG und ist deshalb unlauter nach § 3 Abs. 1 UWG.
Die Frage der Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten wegen des Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung, mithin auch gegen § 11 Abs. 1 PAngV, ist nach §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich bspw. BGH, Urteil vom 09.10.2025 - I ZR 183/24, Rn. 52).
§ 5a Abs. 1 UWG ist ein gesetzlich geregelter Fall der Unlauterkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG. Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, (Nr. 1) die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und (Nr. 2) deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Die aus § 11 Abs. 1 PAngV resultierenden Pflichten betreffen die Bekanntgabe wesentlicher Informationen nach §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG (s. BGH, Versäumnisurteil vom 19.05.2022 - I ZR 69/21, Rn. 51 ff., juris; ausführlich zu § 11 PAngV: OLG Nürnberg, Urteil vom 14.01.2025 - 3 U 1270/23, S. 7, Anlage K 6; vgl. zur Zurückweisung der gegen das Urteil erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde BGH, Beschluss vom 09.09.2025 - I ZR 30/25, Anlage K 7; Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 5b Rn. 5.9). § 11 Abs. 1 PAngV gibt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen im Sinne des § 5b Abs. 4 UWG, namentlich Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 RL 98/6/EG, die zwingenden Anforderungen vor, die bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung an den Verbraucher zu erfüllen sind.
Mit der angegriffenen Bewerbung der Möhren hat die Beklagte dem Verbraucher wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG vorenthalten. Eine wesentliche Information wird dem Verbraucher vorenthalten, wenn sie zum Geschäfts- und Verantwortungsbereich des Unternehmers gehört oder dieser sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann und der Verbraucher sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann (Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, a.a.O., § 5a Rn. 2.26).
Demnach hat die Beklagte den angesprochenen Verbrauchern wesentliche Informationen zum niedrigsten Preis der letzten 30 Tage nicht ausreichend klar offengelegt und sie unzureichend informiert. Mit der blickfangartig beworbene Preisreduktion „Sie sparen* 33 %“ sowie der zusätzlichen Bewerbung mit der Ankündigung „SUPER-KNÜLLER“ wird eine Preisermäßigung bekannt gegeben, die unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV nicht anhand des Referenzpreises ermittelt wurde. Der Verbraucher darf darauf vertrauen, dass sich ihm im Zusammenhang mit einer werblich herausgestellten Preisermäßigung präsentierte Angaben auf den niedrigsten Preis im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV beziehen.
Der Verbraucher benötige die vorenthaltenen Angaben zum Referenzpreis, da sie für seine sachgerechte Kaufentscheidung maßgeblich sein könnten und ihr Fehlen geeignet sei, seine Entscheidung in eine andere Richtung zu lenken. Wesentliche Informationen seien regelmäßig geschäftlich relevant, weil sie das Verbraucherverhalten beeinflussen könnten, sodass der Unternehmer darlegen müsse, weshalb ausnahmsweise kein Einfluss vorliege. Die korrekte Angabe der prozentualen Preisermäßigung auf Grundlage des niedrigsten 30‑Tage‑Preises biete dem Verbraucher eine verlässliche Orientierung über die tatsächliche Preiswürdigkeit des Angebots. Dass selbst geringe Preisunterschiede für viele Kunden ausschlaggebend sein könnten und eine branchenübliche Praxis einen Verstoß gegen die PAngV nicht rechtfertigen könne, zeige, dass die Beklagte ihre Informationspflicht nicht erfüllt habe.
Nach den Umständen benötigt der Verbraucher die ihm von der Beklagten vorenthaltenen wesentlichen Informationen, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und ihr Vorenthalten ist geeignet, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte, § 5a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UWG.
Der Durchschnittsverbraucher benötigt eine wesentliche Information nach den jeweiligen Umständen dann, wenn sie voraussichtlich oder wahrscheinlich bei der Abwägung des Für und Wider seiner geschäftlichen Entscheidung zumindest eine Rolle spielen könnte (Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, a.a.O., § 5a Rn. 2.41). Die geschäftliche Relevanz eines Vorenthaltens wesentlicher Informationen ist gegeben, wenn das Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Wie auch sonst bei der Relevanzprüfung kommt es darauf an, ob die geschäftliche Handlung auf den Verbraucher eine verhaltensbeeinflussende Wirkung entfaltet oder doch zumindest entfalten könnte (MüKoUWG/Alexander, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2020, § 5a UWG Rn. 271). Die Tatbestandsmerkmale der Eignung zur Beeinflussung der Entscheidung und der geschäftlichen Relevanz sind im Regelfall erfüllt, wenn dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten werden. Einen Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher – abweichend vom Regelfall – eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2023 - I ZR 111/22, Rn. 64, juris).
Nach Maßgabe dessen sind diese weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5a Abs. 1 UWG erfüllt. Die ausreichend klare Angabe einer in Prozenten ausgedrückten Preisermäßigung, d.h. eine solche, die anhand des Referenzpreises ermittelt worden ist, stellt für den Verbraucher eine wesentliche Orientierungshilfe dar, um die tatsächliche Preiswürdigkeit der beworbenen Möhren bei seiner Kaufentscheidung einschätzen zu können. Er kann so verlässlich feststellen, ob es sich tatsächlich um ein besonderes Angebot handelt, das den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage unterschreitet. Die Beklagte hat keine Umstände aufgezeigt, welche die geschäftliche Relevanz dieser wesentlichen Informationen entfallen lassen würden. Entgegen des Beklagtenvorbringens richtet der Verbraucher seine Entscheidung, (auch) verderbliche Lebensmittel, wie die Möhren in der angegriffenen Werbung, zu erwerben, durchaus an deren Preisgestaltung aus, auch wenn die Unterschiede sich im Cent-Bereich bewegen. Preissensible Kunden treffen die Entscheidung, welches Obst und Gemüse sie erwerben, (auch) anhand des Preises, selbst wenn der Preisunterschied relativ gering ist. Dahinter steht u.a. die Erwägung des Verbrauchers, über einen längeren Zeitraum größere Geldbeträge einzusparen. Das Vorbringen der Beklagten, dass die angegriffene Werbeform der ständigen Wettbewerbspraxis des Lebensmitteleinzelhandels entspreche und der Verbraucher hieran gewöhnt sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Ungeachtet dessen, dass ein solcher Gewöhnungseffekt vorliegend schon gar nicht eintreten kann, weil auch neue Kunden erstmalig von solchen (kerngleichen) Preiswerbungen angesprochen werden, würde eine ständige Übung eine unlautere, weil gegen die Normen der PAngV verstoßende Werbung nicht rechtfertigen.
Das Urteil des OLG Karlsruhe verdeutlicht erneut die strengen Anforderungen, die § 11 PAngV an die Preiswerbung im E‑Commerce stellt. Der EuGH hatte bereits entschieden, dass eine Preisermäßigung, die in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit eines Preisangebots hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung beziehen müsse. Dieser Rechtsprechung folgt nun das OLG Karlsruhe. Die Entscheidung zeigt zugleich, dass Verstöße nicht nur einen Verstoß gegen die PAngV begründen, sondern regelmäßig auch als Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen nach dem UWG zu qualifizieren sind.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen ihre Preisgestaltungs‑ und Marketingprozesse so ausgestalten müssen, dass stets ein Bezug auf den 30-Tage-Bestpreis gewährleistet ist. Wer dies vernachlässigt, setzt sich erheblichen rechtlichen Risiken aus – unabhängig davon, ob die behaupteten Preisvorteile tatsächlich nur wenige Cent betragen.
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