In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Produktbewertungen sind sehr beliebt und beeinflussen die Kaufentscheidung vieler Verbraucher. Aber haften Händler auch für mögliche Irreführungen hierdurch? Das OLG Hamburg (Beschl. v. 15.7.2026 – 3 W 33/26) hat nun noch einmal klargestellt, dass Händler auch selbst für unzulässige Werbeaussagen in Bewertungen haften können, wenn sie mit diesen werben.
Die Antragsgegnerin warb gegenüber Tierärzten für ein Tierarzneimittel mit einer Vielzahl positiver Aussagen von Tierärzten und Tierhaltern. Die Aussagen enthielten unter anderem Behauptungen über eine bessere Wirksamkeit gegenüber anderen Produkten, eine uneingeschränkte Weiterempfehlung, vollständige Beschwerdefreiheit sowie eine nahezu ausnahmslose Zufriedenheit der Tierhalter.
Die Antragstellerin hielt diese Aussagen für irreführend und nahm die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch. Nachdem das LG Hamburg (Beschl. v. 8.6.2026 – 416 HKO 71/26) den Antrag zunächst zurückgewiesen hatte, untersagte das OLG Hamburg nun sämtliche beanstandeten Aussagen im Beschwerdeverfahren.
Das OLG Hamburg entschied, dass Händler selbst für unzulässige Werbeaussagen in Bewertungen haften, wenn sie mit diesen werben. Auf ein „Sich-Zu-Eigen-Machen“ komme es insoweit nicht an.
Das OLG Hamburg stellte zunächst klar, dass es nicht darauf ankomme, ob sich die Antragsgegnerin die Aussagen der Tierärzte oder Tierhalter in den Bewertungen zu eigen gemacht habe. Maßgeblich sei vielmehr, dass sie die Aussagen selbst zu Werbezwecken eingesetzt habe. Hierzu verwies das Gericht u.a. auf bereits ergangene Entscheidungen des BGH zu Bewertungen bei Amazon und zu Bestelldaten bei Arzneimitteln.
Die Antragsgegnerin haftet für sämtliche Aussagen, weil sie mit ihnen selbst geworben hat (vgl. BGH, GRUR 2020, 543 Rn. 14 - Kundenbewertungen auf Amazon; BGH, GRUR 2025, 672 Rn. 111 - Arzneimittelbestelldaten III). Sie ist insoweit also Täterin.
Besonders deutlich grenzt das Gericht die Fallgestaltung vom „Sich-Zu-Eigen-Machen“ ab. Hierauf komme es vorliegend nicht an, da die Antragsgegnerin selbst mit den Bewertungen geworben habe und dafür hafte. Es gehe nicht um die Zurechnung der Rechtsverletzung eines Dritten.
Es kommt daher nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin sich die Aussagen der zitierten Tierärzte zu eigen gemacht hat (vgl. dazu BGH, GRUR 2020, 543 Rn. 15 f. - Kundenbewertungen auf Amazon; BGH, GRUR 2025, 672 Rn. 111 - Arzneimittelbestelldaten III). Diese Haftungskategorie betrifft - ebenso wie bei der Kategorie der Täterschaft und Teilnahme - die normative Zurechnung, bei der zu fragen ist, nach welchen Kriterien sich die Haftung bestimmt, wenn mehrere Personen einen für die Rechtsverletzung äquivalent kausalen Beitrag geleistet haben. Konkret geht es bei der Haftung unter dem Gesichtspunkt des „Sich-Zu-Eigen-Machens“ darum, ob derjenige, der einen äquivalent kausalen Beitrag für eine Rechtsgutsbeeinträchtigung durch einen Dritten geleistet hat, aus normativen Gründen nicht für diese Beeinträchtigung verantwortlich ist (BGH, GRUR 2021, 1303 Rn. 24 - Die Filsbacher). Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch nicht die Frage der Zurechnung der Rechtsgutsverletzung eines Dritten, da die Antragsgegnerin für ihr eigenes werbliches Handeln haftet.
Nach Art. 119 Abs. 5 der VO (EU) 2019/6 darf die Werbung für Tierarzneimittel in keiner Form Angaben enthalten, die irreführend sein oder eine fehlerhafte Anwendung des Tierarzneimittels zur Folge haben könnten. Auf dieser Grundlage prüfte das Gericht die einzelnen Bewertungen inhaltlich. Nach Auffassung des Senats verstehen die angesprochenen Tierärzte die Aussagen nicht lediglich als subjektive Einzelwahrnehmungen der jeweiligen Verfasser. Vielmehr vermittle die unkommentierte Einbindung in die Werbung den Eindruck, die geschilderten Behandlungserfolge seien typischerweise zu erwarten. Gerade weil die Aussagen dem Werbenden zugerechnet werden, müssen sie auch den strengen Anforderungen an die Arzneimittelwerbung genügen. Dies sei nicht der Fall.
Wenn damit geworben wird, dass ein Arzneimittel einem anderen in der Wirksamkeit überlegen sei, muss dies durch eine entsprechende Head-to-Head-Untersuchung belegt sein (Senat, Beschluss vom 13.04.2026 - 3 U 79/25, juris Rn. 8).
Im Streitfall gilt in Bezug auf alle mit den Anträgen zu 1. bis 11. angegriffenen Angaben, dass der angesprochene Verkehr die zitierten Aussagen nicht nur dahingehend versteht, dass sie allein aus subjektiver Sicht des zitierten Tierarztes und lediglich für dessen Praxis zuträfen, sondern dass sich ihnen verallgemeinerungsfähige Aussagen entnehmen ließen. Die Antragstellerin hat mit Recht bereits in der Antragsschrift geltend gemacht, dass die Erwägungen des OLG München im Urteil vom 24.02.2022 - 29 U 7517/20, juris Rn. 153 auf den vorliegenden Fall übertragbar sind, also die Antragsgegnerin dadurch, dass sie die Angaben unkommentiert in ihre Werbung hat einfließen lassen, suggeriert hat, dass derartige Heilungserfolge allgemein zu erwarten seien. Dass die angesprochenen Verkehrskreise Tierärzte sind, ändert daran nichts. Denn Tierärzte sind nicht aufgrund überlegenen Wissens davor gefeit, die einschränkungslose Präsentation anekdotischer Evidenz durch ein Arzneimittelunternehmen dahingehend zu verstehen, dass sich die dort geschilderten Vorteile auch in ihrer Praxis einstellen würden, weil die Aussagen über den Einzelfall hinaus Gültigkeit hätten. Ansonsten ergäbe diese Werbung ihnen gegenüber auch keinen Sinn. Denn die Zielrichtung der an Praktiker gerichteten Werbung ist erkennbar nicht, die Adressaten dazu zu veranlassen, die geschilderten Einzelfälle zum Anlass zu nehmen, sie durch wissenschaftliche Forschung zu bestätigen oder zu widerlegen, sondern das beworbene Arzneimittel bei ihren Patienten einzusetzen, um entsprechende Erfolge zu erzielen.
Nach diesen Grundsätzen stellen sich alle elf angegriffenen Angaben überwiegend wahrscheinlich als irreführend dar.
Das OLG Hamburg stellt noch einmal klar: Wer mit Bewertungen wirbt, haftet für die enthaltenen Aussagen unmittelbar als Täter. Auf die Frage des „Sich-Zu-Eigen-Machens“ komme es in solchen Konstellationen nicht an.
Rechtsanwalt und E-Commerce Rechtsexperte seit 2000. Lehrbeauftragter Universität Münster, zahlreiche Fachveröffentlichungen, u.a. im Verlag C.H. Beck und F.A.Z., mehrmals Sachverständiger im Deutschen Bundestag. Promotion mit dem Thema "Das Widerrufsrecht im Onlinehandel" bei Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster.
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