In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge wurde zum 1.7.2022 u.a. mit § 312k BGB der Kündigungsbutton eingeführt. Für dessen Ausgestaltung bestehen genaue gesetzliche Vorgaben. Das LG Leipzig (Urt. v. 10.7.2026 – 01 HK O 743/26) entschied nun, dass die verpflichtende Anmeldung mittels E-Mail-Adresse oder Kundennummer und Passwort unzulässig sei.
Der Beklagte vermietete Schließfächer an Schulen und ermöglichte den Abschluss entsprechender Mietverträge über seine Website. Dort befand sich ein Button „Schließfach kündigen“. Nach dessen Anklicken gelangten Nutzer jedoch nicht direkt zur gesetzlichen Kündigungsbestätigungsseite. Vielmehr mussten sie zunächst entweder ihre E-Mail-Adresse oder Kundennummer sowie zusätzlich ihr Passwort eingeben.

Die Verbraucherzentrale Berlin sah darin einen Verstoß gegen § 312k BGB. Zudem bemängelte sie eine AGB-Klausel an, wonach sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Schuljahr verlängerte, wenn nicht vier Wochen vor Beginn der Sommerferien gekündigt wurde.
Das LG Leipzig entschied nun, dass die verpflichtende Anmeldung mittels E-Mail-Adresse oder Kundennummer und Passwort unzulässig sei. Wer den Kündigungsbutton betätige, müsse unmittelbar zur Bestätigungsseite gelangen. Die Verbraucherzentrale Berlin hat die Entscheidung veröffentlicht.
Nach § 312k Abs. 2 BGB hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Der Kündigungsprozess gliedert sich in 3 Stufen. Auf der ersten Stufe muss eine „Kündigungsschaltfläche“ vorgehalten werden. Diese muss mit den Wörtern „Vertrag hier kündigen“ oder einer ähnlichen Formulierung betitelt sein. Anschließend erfolgt eine Weiterleitung auf die sog. „Bestätigungsseite“, die die zweite Stufe darstellt. Auf dieser Bestätigungsseite soll der Kündigende die Möglichkeit erhalten, weitere Angaben zu seiner Person bzw. zu seinen Vertragsdaten zu machen, sodass der Empfänger die für ihn wesentlichen Informationen erkennen kann.
Auf der Bestätigungsseite wiederum ist entsprechend der dritten Stufe eine „Bestätigungsschaltfläche“ vorzuhalten, die mit den Wörtern „Jetzt kündigen“ zu beschriften ist. Diese hat bei Klick tatsächlich die Kündigung auszulösen. § 312k Abs. 2 S. 4 BGB nF verlangt sodann, dass die Schaltflächen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sind. Die Schaltflächen sollen demzufolge ohne vorherige Anmeldung auf der Webseite erreicht werden können.
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die
1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen
a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,
e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und
2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.
Nach § 312k Abs. 3 BGB muss der Unternehmer gewährleisten, dass der Verbraucher seine abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern kann, dass erkennbar ist, dass sie durch das Betätigen des Kündigungsbuttons abgegeben wurde. Zudem muss der Unternehmer nach Abs. 4 S. 1 dem den Inhalt, das Datum und die Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen.
Die wichtigsten Informationen zum Kündigungsbutton haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.
Das Gericht stellte zunächst klar, dass § 312k Abs. 2 BGB eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstelle und Verstöße daher wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen können. Die konkrete Ausgestaltung des Kündigungsbuttons habe nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Wer den Kündigungsbutton betätige, müsse unmittelbar zur Bestätigungsseite gelangen. Diese Unmittelbarkeit sei vorliegend nicht gegeben, da sich Kunden erst mittels Eingabe ihrer E-Mail-Adresse oder Kundennummer und ihres Passworts identifizieren mussten.
Bei der Vorschrift des § 312k Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz UWG handelt es sich, soweit dort die Unmittelbarkeit des Zugangs zu einer Kündigungsbestätigungsseite geregelt ist, um eine Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG.
Der Aufbau der Website der Beklagten mit einer Kündigungsschaltfläche, durch deren Betätigung der Verbraucher auf der Website nicht nach § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB unmittelbar zu einer Bestätigungsseite gelangte, verstieß gegen das in der gesetzlichen Vorschrift geregelten Erfordernis, dass der Unternehmer auf seiner Website einen unmittelbaren Zugang zu einer Kündigungsbestätigungsseite mit einer Bestätigungsschaltfläche nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB zu ermöglichen hat. Ein unmittelbarer Zugang im Sinne von § 312k Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz BGB war nicht gegeben, da neben der den Kunden identifizierenden Angabe der E-Mail-Adresse oder der Kundennummer ein Passwort anzugeben war; die Gestaltung der Website der Beklagten erforderte die Eingabe eines Passwortes.
Das Gericht unterscheidet zwischen Identifizierung und Authentifizierung. Der Beklagte hatte argumentiert, Verbraucher könnten sich über ihre E-Mail-Adresse identifizieren. Das ließ das Gericht nicht gelten. Zwar könne die Angabe von Kundennummer oder E-Mail-Adresse der Zuordnung des Vertrags dienen. Die zusätzliche Passwortabfrage gehe jedoch darüber hinaus und verhindere gerade den unmittelbaren Zugang zur Bestätigungsseite.
Eine Unmittelbarkeit des Zugangs i.S.v. § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB war auf der Website nicht deshalb gegeben, weil der Vertragskunde, der für den Zugang ein Passwort eingeben musste, sich nicht mit der Angabe der Kundennummer identifizieren musste, sondern statt der Kundennummer seine E-Mail-Adresse angeben konnte. Die zur Angabe einer Kundennummer alternativ mögliche Angabe der E-Mail-Adresse erleichterte lediglich die Identifizierung als Bestandskunde, stellte aber noch keinen unmittelbaren Zugang zur Kündigungsbestätigungsseite her, da durch das Erfordernis einer Passworteingabe über die Identifizierung des Website-Benutzers hinaus eine weitere Anforderung zu bewältigen war, um zur Bestätigungsseite zu gelangen, und somit kein unmittelbarer Zugang zur Bestätigungsseite gegeben war.
Der Beklagte hatte die Gestaltung seiner Website nach der Abmahnung geändert. Dies genüge jedoch nicht, um den Unterlassungsanspruch entfallen zu lassen, so das Gericht.
Der Umstand, dass der Beklagte nach der Abmahnung den Aufbau seiner Website änderte, hat nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG geführt, da dies die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vorausgesetzt hätte.
Neben dem Kündigungsbutton erklärte das LG Leipzig auch die verwendete Verlängerungsklausel für unwirksam. Zwar sei § 309 Nr. 9 BGB auf die Schließfachmiete als Gebrauchsüberlassungsvertrag nicht unmittelbar anwendbar. Gleichwohl wertete das Gericht die Verlängerung um ein weiteres Schuljahr im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB als unangemessene Benachteiligung. Maßgeblich seien die Wertungen des § 309 Nr. 9 BGB, wonach Verbraucher nach Ablauf einer Erstlaufzeit nicht über lange Zeiträume an einen Vertrag gebunden werden sollen.
Das LG Leipzig hat entschieden, dass die verpflichtende Anmeldung mittels E-Mail-Adresse oder Kundennummer und Passwort unzulässig sei. Entsprechend haben bereits mehrere Gerichte entschieden (OLG Düsseldorf; LG München I, LG Köln). Teilweise wird vertreten, dass es zulässig sei, dass der Kündigungsbutton erst nach einem Log-in sichtbar und nutzbar ist, wenn die Nutzung des Dienstes typischerweise stets einen Log-in erfordere (OLG Nürnberg). Zuletzt entschied das KG (Urt. v. 18.11.2025 – 5 UKl 10/25; Urt. v. 11.11.2025 – 5 U 6/25), dass die Abfrage eines Passworts unzulässig sei (aA die Vorinstanz LG Berlin). Die Frage, ob ein Login zur „eindeutigen Identifizierbarkeit“ zulässig sein kann, ist jedoch noch nicht höchstrichterlich geklärt. Es ist zu begrüßen, dass das KG in einem entsprechenden Fall die Revision zugelassen hat und der BGH (Az. I ZR 272/25) die Gelegenheit erhält, diese Frage abschließend zu klären.
Rechtsanwalt und E-Commerce Rechtsexperte seit 2000. Lehrbeauftragter Universität Münster, zahlreiche Fachveröffentlichungen, u.a. im Verlag C.H. Beck und F.A.Z., mehrmals Sachverständiger im Deutschen Bundestag. Promotion mit dem Thema "Das Widerrufsrecht im Onlinehandel" bei Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster.
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