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LG Heilbronn: Eindruck eines Rabatts verpflichtet zur Angabe des 30‑Tage‑Bestpreises

Preisvergleiche gehören zu den beliebtesten Verkaufsförderungsmaßnahmen. Hierbei muss jedoch die Vorgabe des § 11 PAngV beachtet werden. Danach ist gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber dem Verbraucher angewendet wurde. Das LG Heilbronn (Urt. v. 26.3.2026 – Wo 8 O 159/25) entschied nun, dass eine Preisermäßigung immer dann vorliege, wenn durch Gestaltung der Eindruck entstehe, der Händler habe seinen eigenen früheren Preis reduziert. Dies könne auch gelten, wenn tatsächlich ein Preisvergleich mit einem konzernverbundenen Dritten vorliegt.

Im Juni 2025 warb die Beklagte in einem Prospekt für den Zeitraum vom 23.06.2025 bis 28.06.2025 für einen Aktionsartikel, der nicht dauerhaft im Filialsortiment geführt wird, sondern ausschließlich im Rahmen einer befristeten Themenaktion erhältlich war. In den letzten 30 Tagen vor Aktionsbeginn hatte die Beklagte den Artikel nicht in den Filialen angeboten.

In der Werbung wurde ein durchgestrichener Preis von 3,99 sowie eine prozentuale Preisermäßigung von -25% angegeben; der beworbene Gesamtpreis lag bei 2,99. Die durchgestrichene Preisangabe war mit einem hochgestellten „F“ versehen, das unterhalb des angegebenen Verkaufspreises die Information enthielt, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den letzten Preis im Onlineshop zum Drucktermin handelte. Der Zeitpunkt des Drucktermins wurde in der Werbung nicht mitgeteilt. In der Fußzeile der Prospektseite fand sich ein Hinweis, wonach Artikel, die auch online unter erworben werden konnten, mit dem grafischen Hinweis „nur online“ oder „auch online“ gekennzeichnet. Die Werbung für den Aktionsartikel enthielt keinen solchen Hinweis. Die Beklagte ist nicht die Betreiberin der Website lidl.de. Die Betreiberin der Website ist die Lidl Digital Deutschland GmbH & Co. KG.

Der Kläger, die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, mahnte die Beklagte ab und verlangte Unterlassung. Der Kläger ist der Ansicht, die Angabe „-25 %“ verstehe der Verbraucher dahingehend, dass der vom Unternehmer selbst verlangte frühere Verkaufspreis um 25 % reduziert worden sei. Der Verbraucher erwarte, dass sich die Preisermäßigung auf den letzten niedrigsten Preis beziehe, den die Beklagte zuvor und zwar in den letzten 30 Tagen vor der Preisermäßigung, verlangt habe. Diesen letzten niedrigen Preis habe die Beklagte aber nicht mitgeteilt.

Das LG Heilbronn entschied, dass eine Preisermäßigung immer dann vorliege, wenn durch Gestaltung der Eindruck entstehe, der Händler habe seinen eigenen früheren Preis reduziert. Die konkrete Gestaltung werde aus Sicht der Verbraucher als Preisermäßigung verstanden und die Bezugnahme auf den Online‑Preis eines konzernverbundenen Dritten vermöge diesen Eindruck nicht aufzulösen. Die Verbraucherzentrale hat die Entscheidung veröffentlicht.

Verstoß gegen § 11 PAngV

Das LG Heilbronn entschied, dass die Werbung der Beklagten nicht den Vorgaben des § 11 PAngV entspreche. Nach § 11 Abs. 1 PAngV ist, wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, weiter verpflichtet, gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für einer Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Bei der Vorgabe handle es sich um eine Marktverhaltensregelung.

Die angegriffene Werbung ist wegen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 PAngV gem. §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, Abs. 3, 5b Abs. 4 UWG unlauter und somit unzulässig.

Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 PAngV sieht vor, dass derjenige, der gegenüber Verbrauchern eine Preisermäßigung für eine Ware bekanntgibt, den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben hat, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Bei den Vorschriften der §§ 1 ff. PAngV handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025 – 2 U 142/23, GRUR-RR 2025, 215 Rn. 36).

Der Tatbestand von § 11 Abs. 1 PAngV ist erfüllt, die Beklagte hat die Rechtsfolge – Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage – nicht befolgt.

Ziel: Bessere Verbraucherinformation

Das Gericht entschied, dass die Werbung aufgrund ihrer Gestaltung – insbesondere der hervorgehobenen „-25%-Kachel und des durchgestrichenen Preises von 3,99 als Preisermäßigung im Sinne des §11 Abs.1 PAngV zu qualifizieren sei. §11 PAngV setze Art.6a RL98/6/EG um und sei daher richtlinienkonform auszulegen. Der Zweck bestehe darin, Verbrauchern klare und transparente Preisinformationen zu ermöglichen und irreführende Angaben zu verhindern. Dies spiegele auch die Begründung zu § 11 PAngV wider, wonach unzutreffende oder kurzfristig erhöhte Referenzpreise ausgeschlossen werden sollten.

Die streitgegenständliche Werbung stellt aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere wegen der farblich und grafisch hervorgehobenen Preiskachel „-25%“ sowie dem durchgestrichenen Preis „3,99“, eine Preisermäßigung im Sinne des § 11 Abs. 1 PAngV dar.

Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 PAngV hat ihre Grundlage in Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 der RL 98/6/EG und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 6a Abs. 1 der RL 98/6/EG ist bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat. Nach Art. 6a Abs. 2 der RL 98/6/EG ist der vorherige Preis der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat (BGH GRUR 2025, 1759 Rn. 22 – Jacobs Krönung). Der Begriff der Preisermäßigung wird in der Preisangabenverordnung nicht definiert und ist im Hinblick auf seine Grundlage in Art. 6a RL 98/6/EG unionsrechtlich nach seinem Wortlaut und seinem Sinn und Zweck auszulegen. Eine Preisermäßigung stellt eine betragsmäßige oder prozentuale Herabsetzung des Gesamt- oder Grundpreises für eine Ware im Vergleich zu einem vorher verlangten Gesamt- oder Grundpreis dar (OLG Düsseldorf GRUR-RS 2025, 38428 Rn. 38). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfolgt die RL 98/6/EG nach ihrem Art. 1 i.V.m. dem 6. Erwägungsgrund die Ziele, die Verbraucherinformation zu verbessern und den Vergleich der Verkaufspreise von Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, zu erleichtern, damit die Verbraucher fundierte Entscheidungen treffen können. Im 1. Erwägungsgrund der Richtlinie wird die Bedeutung eines transparenten Markts und von korrekten Informationen für den Verbraucherschutz hervorgehoben. Nach ihrem 12. Erwägungsgrund soll die RL 98/6/EG eine einheitliche und transparente Information zugunsten sämtlicher Verbraucher im Rahmen des Binnenmarkts sicherstellen. Außerdem muss der Verkaufspreis der den Verbrauchern angebotenen Erzeugnisse gem. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. dem 2. Erwägungsgrund der Richtlinie unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein, damit diese Information genau, transparent und unmissverständlich ist (vgl. EuGH GRUR 2024, 1652 Rn. 22 = WRP 2024, 1311 – Aldi Süd; BGH GRUR 2025, 1759 Rn. 31 – Jacobs Krönung).

Der Normzweck des § 11 PAngV kommt auch in der Begründung zur Neufassung der Preisangabenverordnung zum Ausdruck. Dort heißt es, durch die Regelung des § 11 PAngV werde es Verbrauchern ermöglicht, Preisermäßigungen für Waren besser einzuordnen und ihre Preiswürdigkeit einzuschätzen. Mit den Regelungen in Abs. 1 solle verhindert werden, dass bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen vorherige Gesamt- bzw. Grundpreise angegeben würden, die vor der Preisermäßigung von Verbrauchern so nicht verlangt worden seien, oder dass Preise vor einer Preisermäßigung kurzzeitig angehoben würden und dann auf diesen erhöhten Preis Bezug genommen werde, um den Eindruck einer höheren Preisermäßigung und eines besonders preisgünstigen Angebots zu erwecken (Begr. der BReg. zur Verordnung zur Novellierung der PAngV, BR-Drs. 669/21, 39). Ein weiterer Preis neben dem aktuellen Preis und dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage könne (nur) angegeben werden, sofern klar und eindeutig sei, dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehe (BR-Drs. 669/21, 40).

Gestaltung spricht für Preisermäßigung

Der Gesamteindruck der Werbung führe dazu, dass Verbraucher die Preisangabe als Reduzierung eines zuvor verlangten Preises und damit als Preisermäßigung im Sinne des §11 Abs.1 PAngV verstünden. Die Kombination aus durchgestrichenem Preis und farblich hervorgehobener prozentualer Ermäßigung präge das Verständnis des Verbrauchers typischerweise als Hinweis auf eine Preissenkung. Dass es sich um Aktionsware handle, ändere daran nichts, da der Verkehr nicht zwingend davon ausgehe, dass kein früherer Preis existiert. Auch der Rahmen einer zeitlich begrenzten Wochenaktion könne den Eindruck verstärken, dass sich die beworbene Reduzierung auf einen zuvor bei der Beklagten verlangten Preis beziehe.

Im vorliegenden Fall führt der Gesamteindruck der angegriffenen Werbung dazu, dass der den Prospekt durchblätternde Verbraucher die neben dem Karabinerhaken-Set stehende Preisangabe als Reduzierung des zuvor bei Lidl für dieses Produkt verlangten Preises und damit als Preisermäßigung im Sinne des § 11 Abs. 1 PAngV wahrnimmt.

Die streitgegenständliche Werbung enthält einen durchgestrichenen Preis (3,99) und zusätzlich eine Kachel mit einer prozentualen Ermäßigung. Gerade die farblich gelb und grafisch (gleiche Größe wie die Preiskachel) hervorgehobene prozentuale Ermäßigung stellt ein Merkmal dar, das den Gesamteindruck der angegriffenen Bewerbung und damit das Verständnis des Verbrauchers prägt. Diese Angabe ist ein typisches Element für eine Preisermäßigung, wie es der Verbraucher kennt und gewöhnt ist (OLG Düsseldorf GRUR-RS 2025, 38428 Rn. 3). Diese beiden Elemente zusammengenommen erwecken bei dem den Prospekt durchblätternden Verbraucher den Eindruck, dass die Beklagte den Preis des Produkts reduziert habe.

Der (in der Sache unstreitige) Einwand der Beklagten, es handele sich um Aktionsware, die nicht dauerhaft im Filialsortiment der Beklagten geführt wird, sondern im Rahmen einer befristeten Themenaktion angeboten wurde, ändert nichts an dieser Wertung. Die angesprochenen Verkehrskreise werden nämlich bei den beworbenen Markenartikeln nicht zwingend davon ausgehen, dass es sich um Ware handelt, die ansonsten nicht bei Lidl erhältlich ist und für die es daher keinen früheren Lidl-Preis gibt mit der Folge, dass sich die prozentuale Preisreduzierung zwingend auf den Preis eines Dritten beziehen muss (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RS 2025, 38428 Rn. 53).

Schließlich trägt der Umstand, dass die Bewerbung im Rahmen einer Wochenaktion („Ab Montag 23.6. bis 28.6.”; Anl. K1) erfolgt, ein weiteres Indiz zu dem Gesamteindruck bei, dass es sich bei den beworbenen Preisreduzierungen um solche handelt, die sich auf die zuvor bei der Beklagten für diese Produkte verlangten Preise beziehen. Denn bei einer Wochenaktions Werbung handelt es sich um ein weiteres typisches Element der Preissenkungswerbung (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RS 2025, 38428 Rn. 56).

Eindruck einer Preisermäßigung, nicht eines Preisvergleichs

Die Beklagte versuchte sich damit zu verteidigen, dass es sich nicht um eine Preisermäßigung im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV handle, sondern um einen bloßen Preisvergleich. Die streitgegenständliche Preisgestaltung nehme ersichtlich keinen Eigenpreisvergleich innerhalb des stationären Vertriebs der Beklagten vor, sondern stelle ihren Aktionspreis in den Filialen (2,99 EUR) dem Onlinepreis eines Dritten (3,99 EUR) gegenüber. Auch wenn der durchgestrichene Preis über die Fußnote als letzter lidl.de-Preis erläutert werde und gut sichtbar sei, dürfte der Verbraucher wegen der engen Markenähnlichkeit und Konzernverbindung nicht erkennen, dass der Preis von einem anderen Unternehmen stammt. Die Bezugnahme auf lidl.de könne daher den Eindruck einer Preisermäßigung zusätzlich verstärken und im Gesamtbild für eine Preisermäßigung im Sinne des §11 Abs.1 PAngV sprechen.

Zwar trifft es zu, dass der durchgestrichene Preis von „3,99“ in der Fußnote „F“ dahingehend erläutert wird, dass es sich um den letzten Preis auf lidl.de zum Drucktermin handelt. Der Beklagten ist auch zugute zu halten, dass sich diese Fußnote räumlich unmittelbar unter dem Preis und nicht etwa nur am Seitenende befindet. Sie ist daher auch beim flüchtigen Durchblättern zu erkennen. Unstreitig ist die Beklagte nicht die Betreiberin der Website lidl.de. Die Betreiberin ist die Lidl Digital Deutschland GmbH & Co. KG. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass beide Unternehmen über eine Konzernstruktur miteinander verbunden sind und ihre Markennamen „Lidl“ und „lidl.de“ eine große Übereinstimmung aufweisen. Der durchschnittliche Verbraucher dürfte daher trotz des erklärenden Hinweises auf Seite 1 unten des Werbeprospekts (Anlage K1) nicht wahrnehmen, dass es sich um einen Dritten handelt. Die Angabe des Preises zum Drucktermin auf lidl.de erwächst daher noch zusätzlich den Eindruck einer Preisermäßigung und führt im Gesamteindruck mit den oben dargestellten Umständen dazu, dass eine Preisermäßigung im Sinne des § 11 Abs. 1 PAngV vorliegt.

Einführungspreise werden ebenfalls erfasst

Der Einwand der Beklagten, §11 Abs.1 PAngV setze zwingend einen zuvor von ihr verlangten Filialpreis voraus, könne nach Auffassung des Gerichts nicht durchgreifen. Zwar werde in der Literatur vertreten, dass Einführungspreise mangels früheren Preises nicht unter die Vorschrift fielen; diese Sichtweise überzeuge jedoch weder systematisch noch teleologisch. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals Preisermäßigung müsse sich am Wortlaut, der Systematik, der Gesetzgebungshistorie und dem Telos orientieren, sodass die streitgegenständliche Preisgestaltung als Preisermäßigung zu qualifizieren sei. Dass diese Auslegung den Anwendungsbereich von §11 PAngV erheblich erweitern und die Werbung mit prozentualen Preisermäßigungen einschränken könne, sei im Hinblick auf den Verbraucherschutzzweck hinzunehmen. Gerade Aktionsangebote übten besonderen Kaufdruck aus, sodass Transparenz besonders erforderlich sei. Die Beklagte könne weiterhin mit günstigen Einstiegs- oder Aktionspreisen werben, müsse dies jedoch in Form eines Preisvergleichs und nicht – wie hier – als Preisermäßigung tun.

Der Einwand der Beklagten, § 11 Abs. 1 PAngV verlange, dass ein Händler eine eigene Preisermäßigung bekanntgibt, bezogen auf den niedrigsten Preis, den er innerhalb der letzten 30 Tage für das Produkt verlangt habe – erforderlich sei daher ein zuvor von der Beklagten verlangter Filialpreis, der nun herabgesetzt worden sei – (Klageerwiderung Seite 6 = Bl. 41 der Akte), greift aus Sicht des Gerichts nicht durch. Zwar wird auch in der Literatur vertreten, dass § 11 Abs. 1 PAngV die Werbung mit Einführungspreisen für Waren, die der Händler neu in sein Sortiment aufnimmt, nicht erfasse, weil es hier keinen vorherigen Preis gebe (Köhler/Feddersen/Köhler, 44. Aufl. 2026, PAngV § 11 Rn. 9; Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, PAngV § 11 Rn. 9). Diese Argumentation überzeugt indes weder systematisch noch teleologisch. Diese Ansicht zieht aus der Rechtsfolge – Angabe des Gesamtpreises der letzten 30 Tage – Rückschlüsse für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Preisermäßigung“. Ein solches Vorgehen überzeugt dogmatisch nicht. Vielmehr ist das zentrale Tatbestandsmerkmal der Norm „Preisermäßigung“ anhand des Auslegungskanons Wortlaut, Systematik, Gesetzgebungshistorie und Telos auszulegen. Nach der systematischen Auslegung muss das Tatbestandsmerkmal in dem gesetzgeberischen Kontext ausgelegt werden. Dies verbietet systematisch aber einen Rückschluss aus der Rechtsfolge auf den Tatbestand, weil die Rechtsfolge voraussetzt, dass der Tatbestand erfüllt ist. Nach Wortlaut, Gesetzgebungshistorie und Telos stellt aus den oben unter (2) dargelegten Gründen die streitgegenständliche Preisgestaltung eine Preisermäßigung im Sinne des §§ 11 Abs. 1 PAngV dar.

Zwar ist den Beklagten zuzugeben, dass die hier vertretene Auslegung einen weiten Anwendungsbereich von § 11 Abs. 1 PAngV zur Folge hat und damit zu einer erheblichen Einschränkung der Werbung mit prozentualen Preisermäßigungen führt (vgl. Duplik Seite 1 ff. = Bl. 68 der Akte). Der Schutzzweck und Telos der Vorschrift gebietet aus Sicht des Gerichts aber diese Auslegung. Die Werbung mit prozentualen Preisermäßigungen übt gerade bei Aktionsangeboten auf Verbraucher eine besondere Anziehungskraft aus, weil der Verbraucher Angst hat, das Angebot zu verpassen. Daher ist bei der Werbung mit prozentualen Preisermäßigungen besonders auf Transparenz und Klarheit zu achten. Dies ist durch Anwendung des § 11 Abs. 1 PAngV gewährleistet. Diese Auslegung bedeutet indes nicht, dass die Beklagte nicht mit besonderen Einstiegsangeboten oder mit günstigen Angeboten im Rahmen einer Aktionswoche werben dürfte. Günstige Preise dürfen im Sinne eines Preisvergleichs den Preisen von Mitbewerbern gegenübergestellt werden. Dies muss aber in Form eines Preisvergleichs und darf nicht – wie hier – in Form einer Preisermäßigung geschehen.

Fazit

Das Urteil des LG Heilbronn verdeutlicht, dass Preiswerbung mit Streichpreisen und %-Angaben streng an den Vorgaben des §11PAngV zu messen ist. Bereits der optische Gesamteindruck könne eine Preisermäßigung auslösen und damit die Pflicht zur Angabe des niedrigsten 30‑Tage‑Bestpreises begründen. Die Entscheidung erweitert den Anwendungsbereich des §11PAngV erheblich und macht deutlich, dass auch Aktions- und Einführungspreise erfasst sein können. Das Gericht lehnt ausdrücklich die Literaturmeinung ab, wonach §11PAngV nicht für Einführungspreise gelte. Für die Praxis bedeutet dies, dass Preiswerbung deutlich transparenter gestaltet werden muss und Preisvergleiche klar als solche ausgewiesen sein müssen.

31.03.26