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LG Hamburg: Rabattangaben müssen sich auf den 30-Tage-Bestpreis beziehen

Preisgegenüberstellungen beschäftigen die Gerichte weiterhin intensiv. Das LG Hamburg (Urt. v. 8.10.2026 – 402 НКО 17/26) entschied nun, dass sich Preisermäßigungen zwingend auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen müssen.

Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände vzbv, wandte sich gegen Preiswerbungen der Beklagten für Produkte der Marken Ritter Sport und Leerdammer. Die Beklagte warb mit Preisvorteilen von „-26 %“, „-35 %“ bzw. „-42 %“ und gab zugleich den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage an. Die Prozentangaben bezogen sich jedoch nicht auf diesen 30-Tage-Preis, sondern auf den regulären Ladenpreis der Produkte.

Die Beklagte berief sich darauf, dass dies einer seit Jahrzehnten üblichen Praxis im Lebensmitteleinzelhandel entspreche und weder „Mondpreise“ noch eine unzulässige „Preisschaukelei“ vorlägen.

Das LG Hamburg entschied, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe. Rabattangaben seien nur dann zulässig, wenn sich die Ermäßigungen auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage beziehen. Die Verbraucherzentrale hat die Entscheidung veröffentlicht.

30-Tage-Bestpreis ist Referenzpreis bei der Berechnung

Das LG Hamburg entschied, dass die Werbung der Beklagten nicht den Vorgaben des § 11 PAngV entspreche. Nach § 11 Abs. 1 PAngV ist, wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, weiter verpflichtet, gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für einer Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Hierbei handle es sich um eine Marktverhaltensregel. Durch die Vorschrift wird Art. 6a RL 98/6/EG umgesetzt.

Nach richtlinienkonformer Auslegung müsse der Referenzpreis, anhand dessen die Ermäßigung berechnet wird, der niedrigste 30-Tages-Preis sein, so das Gericht.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist begründet aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 11 Abs. 1 PAngV. […]

Eine solche Marktverhaltensregel ist § 11 Abs. 1 PAngV. Dieser besagt, dass, wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben hat, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Betrachtet man allein den Wortlaut dieser Norm, so hat die Beklagte hiergegen nicht verstoßen. Denn ihre Preisermäßigungswerbung enthält in beiden Fällen den „niedrigsten Gesamtpreis", welcher - insoweit unstreitig - der niedrigste 30-Tages-Preis war. Jedoch hat § 11 Abs. 1 PAngV seine Grundlage in Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/6/EG und ist daher richtlinienkonform auszulegen (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 - 1 ZR 183/24 -, Rn. 22 - Jacobs Krönung).

Nach Art. 6a Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG ist bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat. Nach Art. 6a Abs. 2 der Richtlinie 98/6/EG ist der vorherige Preis der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat.

Bereits der Wortlaut des Absatzes 1 dieser Norm kann aus Sicht der Kammer nichts anderes bedeuten, als dass der vorherige Preis, der über einen bestimmten Zeitraum angewandt wurde, der Referenzpreis für die Preisermäßigung sein soll. Alles andere wäre missverständlich und nicht im Sinne der Preisklarheit. Abs. 2 bestimmt sodann, dass dieser vorherige (und Referenz-) Preis der niedrigste 30-Tages-Preis sein muss. Das führt also schon nach dem Wortlaut zu dem zwingenden Schluss, dass Referenzpreis, anhand dessen die Ermäßigung berechnet wird, der niedrigste 30-Tages-Preis sein muss.

Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH

Hierzu verwies das Gericht auf eine Entscheidung des EuGH. Danach muss eine Preisermäßigung, die in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit eines Preisangebots hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, auf der Grundlage des niedrigsten Preises bestimmt werden, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat.

In diesem Sinne hat auch der EuGH in seinem Urteil vom 26.09.2024 (Az. C-330/23, GRUR 2024, 1652-1654 - Aldi Süd) die Vorschrift des Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/6/EG ausgelegt. Der Artikel sei dahin auszulegen, dass er verlange, dass eine Preisermäßigung für ein Erzeugnis, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit des angegebenen Preises hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, auf der Grundlage des „vorherigen Preises" im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels zu bestimmen ist (EuGH a.a.O., Leitsatz, Tenor und Rn. 29).

Da die Beklagte selbst vorgetragen hatte, die Rabattprozentsätze auf Basis der regulären Ladenpreise berechnet zu haben, nahm das Gericht einen Wettbewerbsverstoß an:

Dieser Anforderung hat die Beklagte bei den streitgegenständlichen „Superknüller"-Preisen für Leerdammer und Ritter Sport nicht genügt. Sie trägt selbst vor, dass sich die beworbenen prozentualen Preisermäßigungen nicht auf die angegebenen niedrigsten 30-Tages-Preise beziehen, sondern auf die normalen Ladenpreise. Damit hat die Beklagte gegen die dem § 11 Abs. 1 PAngV zu Grunde liegenden Art. 6a Abs. 1, Abs. 2 der Richtlinie 98/6/EG verstoßen und ist wegen der dadurch indizierten Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zur Unterlassung zu verurteilen.

Deutliche Kritik an den praktischen Folgen

Bemerkenswert ist, dass das Gericht das Ergebnis zwar für zwingend hält, die dahinterstehende europarechtliche Regelung aber ausdrücklich kritisiert. Nach Auffassung des Gerichts passe die vom EuGH entwickelte Auslegung nur eingeschränkt auf die Gepflogenheiten des Lebensmitteleinzelhandels und könne den Preiswettbewerb beeinträchtigen. Die Vorgabe, Rabattaktionen stets auf den niedrigsten 30-Tage-Preis zu beziehen, erschwere die im Einzelhandel übliche Praxis regelmäßig wiederkehrender Angebotsaktionen.

Die Kammer teilt indessen die Ansicht der Beklagten, dass dieses Ergebnis für Fallkonstellationen wie die vorliegende nicht sachgerecht ist. Der Umstand, dass jede Rabattbemessung auf Basis des niedrigsten 30-Tages-Preises erfolgen muss, führt dazu, dass Artikel nur noch einmal im Monat reduziert werden bzw. entsprechend beworben werden dürfen. Das entspricht nicht den seit Jahren praktizierten Gepflogenheiten im Lebensmitteleinzelhandel, die Sonderangebote in wöchentlichen Prospekten bewerben. Das Verbot, bestimmte Artikel öfter als alle 30 Tage reduziert zu bewerben, stellt einen Eingriff in die Preisfindung der Beklagten und mithin in den Preiswettbewerb im Lebensmitteleinzelhandel dar, der nicht gerechtfertigt erscheint, insbesondere nicht durch Verbraucherinteressen.

Die vom Richtliniengeber und dem EuGH vor Augen gehabten Argumente - Händler sollen daran gehindert werden, mit Preisen zu jonglieren und gefälschte Preisermäßigungen anzukündigen, bspw. einen Preis für einen kurzen Zeitraum zu erhöhen, um ihn anschließend zu senken und als (erhebliche) Preisermäßigung darzustellen, wodurch Verbraucher irregeführt werden - passen für die hiesige Konstellation nicht. Im Lebensmitteleinzelhandel werden gemeinhin keine Mondpreise konstruiert, die nicht real sind. Sondern, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, es ist der „normale Ladenpreis" maßgeblich. Sofern - wie vorliegend nicht - der normale Ladenpreis als Referenzpreis wahrheitsgemäß angegeben wird, ist eine Irreführung des Verbrauchers über das Ausmaß der Preisermäßigung nicht zu befürchten.

Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass durch die Vorschrift des Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/6/EG und deren Auslegung durch den EuGH der Preiswettbewerb empfindlich gestört wird, was in der Folge zu weniger und geringeren Rabattierungen führt. Dies konterkariert den europarechtlich stets hervorgehobenen „consumer welfare". Hierzu sei verwiesen auf die Pressemitteilung vom 12.03.2026 des Handelsverbandes Deutschland, wiedergegeben im Schriftsatz vom 09.07.2026, Seiten 8 f. und Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 05.07.2026: ,,Wie die EU aus Versehen das Einkaufen verteuerte - Eine Regel gegen irreführende Rabatte geht nach hinten los", Anlage B4).

Gleichwohl sah die Kammer keinen Anlass für eine erneute Vorlage an den EuGH, da die maßgebliche Rechtsfrage bereits eindeutig entschieden sei.

Die Kammer sieht allerdings von einer erneuten Vorlage an den EuGH ab. Denn in der Vorabentscheidung ‚Aldi Süd‘ hat der EuGH die identische Vorlagefrage bei einem nahezu identischen Sachverhalt bereits eindeutig im oben dargelegten Sinne beantwortet. Es liegt damit ein acte eclaire vor.

Fazit

Das LG Hamburg folgt den Vorgaben des EuGH: Prozentuale Rabattangaben müssen auf Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage berechnet werden. Entsprechend entschied zuletzt das OLG Köln. Bemerkenswert ist jedoch die ungewöhnlich offene Kritik des Gerichts an den wettbewerblichen Auswirkungen dieser unionsrechtlich vorgegebenen Rechtslage. Obwohl es die unionsrechtlich vorgegebene Lösung konsequent anwendet, stellt es deren praktische Auswirkungen für den Preiswettbewerb im Lebensmitteleinzelhandel ausdrücklich in Frage.

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