§ 3 Abs. 1 PAngV bestimmt, dass Verbrauchern gegenüber Gesamtpreise anzugeben sind. Das OLG Celle (Urt. v. 30.1.2024 – 13 U 36/23) entschied, dass eine Bearbeitungspauschale, die erhoben wird, wenn der Gesamtbestellwert eine bestimmte Höhe nicht erreicht, nicht in den Gesamtpreis einzurechnen sei. Es handle sich um sonstige Kosten i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 PAngV, die gesondert anzugeben seien.

Der Beklagte vertreibt über seinen Onlineshop Staubsauger, Verbrauchsmaterialien, Zubehör und Ersatzteile für verschiedene Staubsauger. Am 1.6.2022 bot der Beklagte Filtertüten zu einem Preis von 14,90 € an. Tatsächlich sollten jedoch 18,85 € gezahlt werden, weil zu dem Preis noch eine Bearbeitungspauschale hinzukam. Diese Pauschale tauchte jedoch erst im Warenkorb auf.

Auf der Produktseite war rechts neben der Preisangabe ein Sternchenhinweis angebracht. Rechts neben dieser Schaltfläche war eine weiße Schaltfläche zu sehen, auf der in schwarzer Schrift „Mehr Info“ stand. Sobald die Maus über diesen Sternchenhinweis bewegt wurde, erschien der Text „Inklusive MwSt. zzgl. Nebenkosten“. Die Preisangabe als solche blieb dabei unverändert. Durch Anklicken der Sternchenhinweises wurden Verbraucher auf eine Seite weitergeleitet, auf der die Nebenkosten folgendermaßen erläutert wurden: „Wir berechnen keine Gebühren für die Nutzung der Zahlarten Rechnung, PayPal, Lastschrift und Kreditkarte. Vom Warenwert abhängig (ab 50€) wird bei Nutzung der Zahlart Vorausüberweisung ein Skontoabzug von 2% gewährt. Vom Warenwert abhängig kann eine nichterstattungsfähige Bearbeitungspauschale zwischen 3,95 € (ab 11€ Warenwert) und 9€ (unter 11,00 € Warenwert) anfallen. Ab einem Warenwert von 29€ entfällt diese Bearbeitungspauschale generell.

Durch Anklicken der Schaltfläche „Mehr Info“ wurden Verbraucher auf die Produktübersichtsseite geführt. Durch Anklicken der Schaltfläche „In den Warenkorb“ legten Verbraucher den Artikel mit einer ausgewiesenen Gesamtsumme in Höhe von 14,90€ in den Warenkorb. Im Warenkorb wurde die Bruttosumme Artikels mit 14,90€ angegeben. Zudem berechnete der Beklagte einen Betrag in Höhe von 3,95 € als zusätzlichen eigenen und festen Posten. Dieser war als „Auf-/Abschlag Kleinstmengenaufschlag (entfällt ab 29,- € Einkaufswert“ gekennzeichnet. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hielt dieses Verhalten für wettbewerbswidrig. Die geforderte Unterlassungserklärung gab der Beklagte jedoch nicht ab.

Das LG Hannover entschied zunächst, dass der Beklagte gegen die Pflicht zur Angabe von Gesamtpreisen nach § 3 Abs. 1 PAngV verstoßen habe und bestätigte den Unterlassungsanspruch des Klägers. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Beklagte erfolgreich mit seiner Berufung.

Das OLG Celle entschied nun, dass eine Bearbeitungspauschale, die erhoben wird, wenn der Gesamtbestellwert eine bestimmte Höhe nicht erreicht, nicht in den Gesamtpreis einzurechnen sei, der gem. § 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV für die einzelnen angebotenen Waren anzugeben ist. Es handle sich um sonstige Kosten i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 PAngV, die gesondert anzugeben sein. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.

Begriff des Gesamtpreises

Zunächst stellte das Gericht noch einmal klar, was unter dem Begriff des Gesamtpreises nach § 2 Nr. 3 PAngV zu verstehen ist. Dieser umfasse alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind.

Die Definition des Gesamtpreises in § 2 Nr. 3 PAngV nF beruht auf der hierdurch umgesetzten Regelung in Art. 2 Buchst. a der RL 98/6/EG (Preisangaben-Richtlinie). Danach bezeichnet „Verkaufspreis“ den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt. Hierzu hat der EuGH entschieden, dass der Endpreis notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten muss, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016 – C-476/14 – …, Rn. 37; EuGH, Urteil vom 29. Juni 2023 – C-543/21, Rn. 19). Diese Definition des Endpreises ist auch für den richtlinienkonform auszulegenden Begriff des Gesamtpreises im Sinne der PAngV maßgeblich.

Preismodell des Unternehmers muss berücksichtigt werden

Das Gericht stellte klar, dass das vom Unternehmer gewählte Preismodell zu respektieren sei. Die Erhebung eines Bearbeitungszuschlags bei Kleinbestellungen zur Deckung des mit jeder Bearbeitung einer Bestellung verbundenen Grundaufwands sei eine nachvollziehbare kaufmännische Entscheidung.

Im Ausgangspunkt ist das von dem Beklagten gewählte Preismodell bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung zu respektieren. Die Preisangabenverordnung soll nur für Preiswahrheit und -klarheit im Rahmen des von dem Unternehmer gewählten Geschäftsmodells sorgen. Sie macht keine Vorgaben für die Preisgestaltung als solche. Etwas anderes mag im Einzelfall für eine auf die Irreführung der Verbraucher angelegte Preisgestaltung gelten, wenn Preisbestandteile in einem offensichtlich nicht nachvollziehbaren Umfang zu sonstigen Kosten umdeklariert werden. Hierfür ist aber nichts ersichtlich. Die Erhebung eines Bearbeitungszuschlags bei Kleinbestellungen zur Deckung des mit jeder Bearbeitung einer Bestellung verbundenen Grundaufwands ist eine nachvollziehbare kaufmännische Entscheidung, die bei der Anwendung der Preisangabenverordnung auf den konkreten Streitfall zu Grunde zu legen ist.

Bearbeitungspauschale muss nicht eingerechnet werden

Ob die Bearbeitungspauschale anfalle, hänge von dem Bestellvolumen ab, dass der Verbraucher insgesamt bei seiner Bestellung erreicht. Das Gericht stellte klar, dass es nicht vorhersehbar sei, ob der Verbraucher das entsprechende Volumen bei seiner Bestellung erreiche. Es stehe ihm frei, ein Produkt  wie hier mit einem Kaufpreis von unter 29 € in höherer Stückzahl zu bestellen oder es zusammen mit anderen Gegenständen zu erwerben und damit ein Bestellvolumen von mindestens 29 € zu erreichen, bei dem die Bearbeitungspauschale nicht anfällt. Es sei nicht nur auf das einzelne Produkt unter diesem Wert abzustellen; dies stelle nur einen möglichen Fall einer Bestellung dar.

Bezogen auf die einzelnen mit einem Kaufpreis von unter 29 € angebotenen Waren ist das Anfallen der Bearbeitungspauschale weder für den Verbraucher unvermeidbar noch für den Verkäufer zum Zeitpunkt der Preisangabe vorhersehbar. Ob die Bearbeitungspauschale anfällt, hängt von dem Bestellvolumen ab, dass der Verbraucher bei seiner Bestellung insgesamt erreicht. Es ist nicht absehbar, ob der Verbraucher nur das fragliche Produkt – einmal – bestellt. Dem Verbraucher steht es frei, ein Produkt mit einem Kaufpreis von unter 29 € in höherer Stückzahl zu bestellen oder es zusammen mit anderen Gegenständen zu erwerben und damit ein Bestellvolumen von mindestens 29 € zu erreichen, bei dem die Bearbeitungspauschale nicht anfällt.

Entgegen der Auffassung des Klägers und des Landgerichts ist nicht darauf abzustellen, ob die Bearbeitungspauschale anfallen würde, wenn der Verbraucher nur das einzelne Produkt bestellen würde. Hierbei handelt es sich nur um einen möglichen Fall, der für die Preisangabe nicht maßgeblich sein kann. Abzustellen ist darauf, ob bei jedem Bestellvorgang, bei dem der „Warenkorb“ das fragliche Produkt enthält, die Bearbeitungspauschale anfällt.

Ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn der Verkäufer im Fernabsatz für jeden Bestellvorgang eine feste Kostenpauschale verlangt (vgl. zu einer sog. Logistikpauschale: OLG Bamberg, Urteil vom 3. März 2021 – 3 U 31/20, juris), kann hier dahingestellt bleiben. Der Senat neigt allerdings zu der Auffassung, dass auch eine feste Kostenpauschale, die bei einem Bestellvorgang – dem konkreten Fernabsatzvertrag – nur einmal anfällt, nicht bereits in den für die einzelnen angebotenen Produkte anzugebenden Gesamtpreis einzurechnen wäre. Denn solange noch nicht das Preisvolumen der konkreten Bestellung feststeht, ist nicht vorhersehbar, in welcher Höhe sich der Preis für das einzelne Produkt kalkulatorisch durch die für die gesamte Bestellung nur einmal anfallende Pauschale erhöhen würde.

Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten sind auszuweisen

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 PAngV müssen bei einem Fernabsatzvertrag neben den für die Waren geforderten Preisen angeben werden, ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen. Wenn diese Kosten anfallen, ist deren Höhe anzugeben, soweit sie vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können. Den Versandkosten seien die sonstigen Kosten ausdrücklich gleichgestellt.

Die vorgenommene Auslegung wird durch § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 PAngV nF gestützt. Hieraus ergibt sich, dass bei einem Fernabsatzvertrag neben den für die Waren geforderten Preisen zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen können und dann nach diesen Bestimmungen gesondert auszuweisen sind. Dies korrespondiert mit der vorgenannten Definition des Gesamtpreises, wonach derartige Kosten, die bezogen auf das gesamte, möglicherweise mehrere Produkte umfassende Fernabsatzgeschäft anfallen, nicht in den Preis einzurechnen sind, zu dem die einzelnen Waren angeboten werden.

Daher ist allgemein anerkannt, dass Versandkosten nicht Bestandteil des anzugebenden Gesamtpreises sein müssen (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Wiedert, 5. Aufl. 2021, PAngV § 1 Rn. 61 mwN). Den Versandkosten werden in § 6 Abs. 2 Nr. 2 PAngV und der hierdurch umgesetzten unionsrechtlichen Bestimmung Art. 6 Abs. 1 Buchst. e RL 2011/83/EU (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 41. Aufl. 2023, PAngV § 6 Rn. 3) die zusätzlichen „sonstigen Kosten“ ausdrücklich gleichgestellt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei den gesondert auszuweisenden sonstigen Kosten nur um „externe“ Kosten des Verkäufers handeln darf und nicht um solche Kosten, die der Verkäufer für seinen eigenen bei der Bearbeitung des Bestellvorgangs anfallenden Aufwand berechnet.

Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit werden eingehalten

Es sei auch nicht unter den übergeordneten Grundsätzen der Preiswahrheit und Preisklarheit geboten, die Bearbeitungspauschale bereits in den jeweils anzugebenden Gesamtpreis des angebotenen Produkts einzurechnen. Dies würde dazu führen, dass sich die Einzelpreise der jeweiligen Produkte je nach erreichtem Gesamtbestellaufkommen wieder ändern könnten, was es keinesfalls für den Verbraucher vereinfachen würde, bei seiner Kaufentscheidung und während des Bestellvorgangs die für ihn bei der Bestellung anfallenden Kosten zu überblicken. Aufgrund der im Versandhandel vielfach von Anbietern verlangten Versandkosten seien Verbraucher es hingegen gewohnt, dass im Fernabsatz bei einem Preisvergleich nicht nur auf den Preis der einzelnen Waren abgestellt werden kann, sondern die gesamten Kosten der Bestellung in den Blick zu nehmen seien.

Auch unter Berücksichtigung der übergeordneten Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit, die das dem Verbraucherschutz dienende Preisangabenrecht bestimmen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV, s.a. Erwägungsgründe 1, 3 und 6 Preisangaben-Richtlinie) ist es nicht geboten, die Bearbeitungspauschale des Produktes bereits in den jeweils anzugebenden Gesamtpreis des angebotenen einzurechnen. Dies würde dazu führen, dass sich die Einzelpreise der jeweiligen Produkte – je nach erreichtem Gesamtbestellaufkommen – wieder ändern könnten, was es keinesfalls für den Verbraucher vereinfachen würde, bei seiner Kaufentscheidung und während des Bestellvorgangs die für ihn bei der Bestellung anfallenden Kosten zu überblicken. So könnte sich der Gesamtpreis für ein Produkt auch wieder erhöhen, wenn der Verbraucher ein anderes Produkt aus seinem Warenkorb entfernt, was insgesamt wenig transparent und eher verwirrend wäre.

Aufgrund der im Versandhandel vielfach von Anbietern verlangten Versandkosten sind Verbraucher es hingegen gewohnt, dass im Fernabsatz bei einem Preisvergleich nicht nur auf den Preis der einzelnen Waren abgestellt werden kann, sondern die gesamten Kosten der Bestellung in den Blick zu nehmen sind. Hieran ändert sich im Grundsatz nichts durch eine verlangte Bearbeitungspauschale, wenn diese ordnungsgemäß – entsprechend der zu Versandkosten ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 PAngV nF ausgewiesen ist.

Revision zugelassen

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG Celle hat die Revision ausdrücklich zugelassen.

Die Revisionszulassung dient der Klärung der Frage, ob eine Bearbeitungspauschale, die im Fernabsatz bei Unterschreiten eines bestimmten Gesamtbestellwerts verlangt wird, bei jedem angebotenen Produkt in den anzugebenden Gesamtpreis einzurechnen ist, wenn der Preis des einzelnen Produkts alleine nicht den Gesamtbestellwert erreicht, der zum Entfallen der Bearbeitungspauschale führen würde. Insoweit ist in der Rechtsprechung und der Literatur der Begriff des Gesamtpreises im Sinne von § 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV nicht hinreichend geklärt.

Das von den Parteien und dem Landgericht zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 28. Juni 2012 – I-4 U 69/12) trägt nicht zu der Klärung dieser Frage bei. Das Urteil betrifft eine frühere Fassung der PAngV, in der – abweichend von § 6 PAngV nF – nur zusätzliche Liefer- und Versandkosten aber keine sonstigen Kosten vorgesehen waren (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung). Das Urteil verhält sich auch nicht zu der Frage, ob ein erhobener Mindermengenzuschlag in den anzugebenden Endpreis einzurechnen ist. Vielmehr hat das Oberlandesgericht Hamm lediglich entschieden, dass auf einen Mindermengenzuschlag gesondert und unabhängig von stets anfallenden Versandkosten hingewiesen werden müsse (Rn. 47, juris).

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