Seit Einführung der sog. „Button-Lösung“ im Jahr 2012 ist nicht nur der Bestellbutton mit „Kaufen“ o.Ä. zu beschriften, sondern es müssen auch noch einmal bestimmte Informationen wie die wesentlichen Produktmerkmale auf der Check-out-Seite wiederholt werden. Das LG Berlin (Urt. v. 7.11.2023 – 91 O 69/23) entschied nun, dass diese Informationen auf der Check-out-Seite selbst dargestellt werden müssen. Eine Verlinkung genüge nicht.

Die Antragsgegnerin betreibt einen Onlineshop für Bekleidung. Bei den Textilprodukten der Antragsgegnerin findet sich eine Materialangabe zu dem verwendeten Stoff zwar auf der Produktdetailseite, jedoch weder auf der Produktübersichtsseite zu Bekleidungswaren noch auf der finalen Bestellseite (Warenkorb), auf der sich der Bestellbutton befindet. Ein Bekleidungsprodukt kann entweder von der Produktdetailseite aus oder von der Produktübersichtsseite aus in den Warenkorb gelegt werden. Von dem Warenkorb aus kann unmittelbar der Bestellbutton betätigt werden. Aus dem Warenkorb heraus kann die Produktdetailseite durch Anklicken des Produktes aufgerufen werden. Nur hier befindet sich eine Information über die Materialzusammensetzung.

Der Antragssteller, ein Wettbewerbsverband, nimmt die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung des Fernabsatzes ohne Materialangabe der Bekleidungsstücke unmittelbar vor dem Vertragsschluss in Anspruch. Er hatte die Antragsgegnerin zuvor erfolglos abgemahnt.

Das LG Berlin hatte bereits am 1.8.2023 eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen, durch die dieser unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern im Fernabsatz in einem Onlineshop Kleidungsstücke anzubieten, ohne auf der Seite, auf welcher der Verbraucher sein Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages durch Bestätigung des Bestellbuttons abgeben kann, das Material des Bekleidungsstückes anzugeben. Gegen diese einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.

Das LG Berlin hat die einstweilige Verfügung bestätigt. Der Antragsstellerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

Angabe der wesentlichen Merkmale auf der Check-out-Seite

Das Gericht stellte zunächst klar, dass der Unternehmer nach § 312j Abs. 2 BGB dazu verpflichtet ist, bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr dem Verbraucher u.a. die wesentlichen Eigenschaften der Ware nach Art. 246 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. Diese Voraussetzung sei nur erfüllt, wenn sich die entsprechenden Informationen direkt auf der Checkout-Seite befinden. Eine Verlinkung genüge nicht. Das Gericht verwies hierbei auf bereits ergangene Entscheidungen des OLG München und des OLG Hamburg.

Ein Zurverfügungstellen der Informationen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, liegt nur dann vor, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind oder aber sogar nur – wie vorliegend – über das Anklicken der Produktdetailseite ohne eindeutigen Hinweis darauf, dass sich hier die Materialzusammensetzung befindet (Palandt-Grüneberg, BGB, 82. Aufl. § 312j Rn. 7; OLG München, GRUR-RR 2019, 265; OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14, juris, dort Tz. 3; vgl. auch OLG Köln NJW-RR 2015, 1453 Tz. 16).

Hierzu verwies das Gericht auf die Gesetzesbegründung.

Dies ergibt sich unzweideutig aus der Gesetzesbegründung, in der insoweit ausgeführt ist (BT Drucksache 17/7745 S. 10): Die Informationen müssen im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn – wie meist – die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist. … Keinesfalls genügt es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladenden Dokument entnehmbar sind.

Verlinkung genügt nicht

Auch aus der zu Grunde liegenden Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU (VRRL) ergebe sich keine andere Betrachtungsweise, so das Gericht.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ergibt sich auch aus der Richtlinie 2011/83/EU, deren Art. 8 Abs. 2 durch § 312j Abs. 2 BGB umgesetzt wird (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O. § 312j Rn. 1), dass die Anzeige der wesentlichen Eigenschaften auf derselben Internetseite zu erfolgten hat, auf der die Bestellung abgeschlossen wird. Art. 8 Abs. 2 RL 2011/83/EU lautet wie folgt: Wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, weist der Unternehmer den Verbraucher klar und in hervorgehobener Weise, und unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt, auf die in Artikel 6 Abs. 1 Buchstaben a, e o und p genannten Informationen hin.

In Art. 6 Abs. 1 a) RL 2011/83/EU, der durch Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB umgesetzt wurde, sind wiederum die wesentlichen Eigenschaften der Waren in dem für das Kommunikationsmittel und die Waren angemessenen Umfang genannt. In Erwägungsgrund 39 der RL 2011/83/EU heißt es hinsichtlich des Ortes der Anzeige: Es ist wichtig, dass sichergestellt wird, dass die Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten abgeschlossen werden, in der Lage sind, die Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe ihrer Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen. Zu diesem Zweck sollte in dieser Richtlinie dafür Sorge getragen werden, dass diese Vertragsbestandteile in unmittelbarer Nähe der für die Abgabe der Bestellung erforderlichen Bestätigung angezeigt werden.

Argument: Übrige Pflichtangaben gleich geregelt

Das entscheidende Argument des Gerichts ist nicht ganz unerheblich. Neben den wesentlichen Merkmalen müssen ebenso der Gesamtpreis, die Laufzeit des Vertrags und die Mindestdauer der Verpflichtungen in unmittelbarer Nähe der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden. Hier könne eine Verlinkung aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht ausreichen. Eine Verlinkung der wesentlichen Merkmale mag zwar der Übersichtlichkeit dienen, genüge jedoch nach geltender Rechtslage nicht.

Nach der Richtlinie 2011/83/EU, deren Umsetzung § 312j Abs. 2 BGB dient, sollen die Informationen, auf die unmittelbar vor der Bestellung hinzuweisen ist, somit in unmittelbarer Nähe der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, was bei einer bloßen Verlinkung gerade nicht der Fall ist. Dass die bloße Verlinkung auf die auf einer anderen Internetseite angegebenen wesentlichen Eigenschaften der Ware den Anforderungen des § 312j Abs. 2 BGB nicht genügt, ergibt sich auch daraus, dass die Informationspflichten hinsichtlich der Angaben nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB mit den Informationspflichten hinsichtlich der Angaben nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 (Gesamtpreis) und Nr. 11 und 12 (Laufzeit des Vertrages, Mindestdauer der Verpflichtungen) identisch geregelt sind. Dass hinsichtlich der Gesamtpreisangaben, der Vertragslaufzeit und der Mindestdauer der Vertragspflichten eine bloße Verlinkung auf diese in der Nähe des Bestellbuttons ausreichend sein sollte, ist aus Gründen des Verbraucherschutzes, dem die Regelungen dienen, fernliegend. Es mag aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit bei größeren Bestellungen – de lege ferenda – in Betracht kommen, hinsichtlich der wesentlichen Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen auch eine Verlinkung auf andere Seiten in der Nähe der Bestellschaltfläche für ausreichend zu erachten. De lege lata genügt dies den Anforderungen nicht.

Konkrete Ware für den Umfang entscheidend

Für den Umfang der anzugebenden Informationen sei die konkrete Ware entscheidend. Bei Bekleidung sei jedenfalls die Materialzusammensetzung von entscheidender Bedeutung.

Bei dem Material des Stoffes, dem Material des Gestells und dem Gewicht bei Sonnenschirmen sowie beim Material bei Bekleidungsstücken handelt es sich auch um wesentliche Eigenschaften der Waren im Sinne des Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (OLG München, GRUR-RR 2019, 265 (bestätigt doch BGH vom 28.11.19 zu I ZR 43/19 – juris; vgl. auch OLG Köln, BeckRS 2016, 119172, Tz. 39; OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2017, Az. 4 W 34/16, 4 W 35/16, juris, dort Tz. 19 – Warenkorbansicht; OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14, juris, dort Tz. 7). Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zu erteilenden Informationen kommt es auf die konkrete Ware an. Maßgebend ist eine Beschreibung, aus der der Verbraucher die für seine Entscheidung maßgeblichen Merkmale entnehmen kann (BT-Drucksache 17/12637 S. 74). Da für den Verbraucher die Zusammensetzung des Materials eines Kleidungsstückes von maßgeblicher Bedeutung ist, handelt es sich um eine aufzuführende wesentliche Eigenschaft eines T-Shirts oder anderer Kleidungsstücke (vgl. OLG Hamburg a.a.O. Tz. 7; a. A. OLG Hamm a.a.O. Tz. 19 – Warenkorbansicht).

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