Nach der DSGVO hat jeder Betroffene das Recht zu erfahren, welche personenbezogenen Daten über ihn gespeichert werden. Auf Anfrage müssen Unternehmen und öffentliche Stellen Auskünfte erteilen, die den Voraussetzungen des Art. 15 DSGVO genügen. Das AG Düsseldorf (Urt. v. 24.8.2023 – 51 C 206/23) sprach einem Betroffenen nun 500 € Schadensersatz wegen nicht erteilter Auskunft zu.
Die Klägerin betreibt einen Online-Shop und verlangte von dem Beklagten Zahlung der bestellten Waren i.H.v. rund 80 €. Der Beklagte hingegen wehrte sich gegen diese Forderung. Er war der Meinung, dass ihm seinerseits höhere Ansprüche gegen die Klägerin zustünden, die er im Wege der Widerklage verfolgte. Er hatte die Klägerin nämlich aufgefordert, gem. Art. 15 Abs. 1, 2 DSGVO eine umfassende Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen und zudem gem. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO eine Kopie sämtlicher Daten zur Verfügung zu stellen. Dieser Aufforderung kam sie jedoch nicht nach.
Zunächst stellte das Gericht fest, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung des Kaufpreises und Ersatz der vorgerichtlichen Kosten zustehen und ihre Klage begründet sei. Sodann entschied das Gericht, dass dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 500 € wegen der nicht erteilten Auskunft zustehe.
Das AG Düsseldorf stellte klar, dass der Beklagte nach Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO Auskunft verlangen könne. Dem sei die Klägerin nicht nachgekommen. Zwar könne der Verantwortliche bei begründeten Zweifeln an der Identität der betroffenen Person zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität erforderlich sind. Derartige Zweifel bestanden im vorliegenden Fall jedoch nicht.
Die Widerklage ist zulässig und im tenorierten Umfang auch begründet.
Der Beklagte hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe einer Kopie sämtlicher Daten, die sie über ihn verarbeitet sowie auf Auskunftserteilung, an welche anderen Unternehmen die Beklagte seine Daten übermittelt hat gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO.
Die Klägerin hat mit der Replik erklärt die entsprechende Forderung des Beklagten zu erfüllen. Getan hat sie dies indes nicht. Berechtigte Einwände die Erfüllung nicht zu leisten, bestehen nicht. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte die Klägerin bereits unter dem 23.12.2022 oder erst am 02.06.2023 zur Auskunft aufgefordert hat. Die Frist des Art 12 Abs. 3 S. 1 und DSGVO ist jedenfalls nunmehr abgelaufen.
Auch kann die Klägerin nicht verlangen, dass der Beklagte sich zuvor mit einem Personaldokument limitiert. Ein solcher Anspruch besteht, falls nicht sicher ist, dass der Anspruchsteller nicht die Person, die er behauptet zu sein, Art. 12 Abs. 6 DSGVO. Derartige begründete Zweifel bestehen hier jedoch nicht.
Das Gericht sprach dem Kläger wegen der nicht erteilten Auskunft 500 € Schadensersatz zu. Ein solcher Anspruch diene der Genugtuung, solle jedoch keine Einnahmequelle darstellen. Das Gericht erkannte zwar beim Beklagten, dass dieser systematisch DSGVO-Verstöße gegen seine Person verfolge, sah hierin jedoch keinen Rechtsmissbrauch.
Weiter hat der Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von 500,00 € gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO
Indem die Klägerin die dem Beklagten nach Art. 15 DSGVO zustehenden Ansprüche nicht erfüllt, führt dies zu einem Schadensersatzanspruch.
Der Umstand, dass der Beklagte systematisch Verstöße gegen die DSGVO in Bezug auf seine Person verfolgt, ist bei der Höhe des Schadenersatzes zu berücksichtigen, führt aber nicht dazu, dass dies einen Anspruch wegen rechtsmissbräuchlichen Handelns ausschließt.
Ein immaterieller Schadensersatz dient der Genugtuung, soll aber keine Einnahmequelle darstellen. Weiter kommt es bei der Höhe des Betrages nicht darauf an, wie wirtschaftlich potent der Anspruchsgegner ist. Der immaterielle Schadensersatzanspruch des geschädigten hat insoweit keine Straffunktion, so dass es auf eines "abschreckende" Wirkung nicht ankommt.
Eine Erhöhung kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die Klägerin sich - rechtlich unbegründet - weigert die Auskunft zu erteilen und verlangten Daten herauszugeben. Dies wäre nur der Fall, wenn die Klägerin mit den Daten weiter arbeiten würde, insbesondere sie seit dem spätestens 02.06.2023 an weitere Dritte weitergegeben hätte weitergeben würde und allein damit den Schaden des Beklagten vertiefen würde. Dies ist aber nicht ersichtlich.
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