Update: Das Bundeskabinett hat die Neufassung der PAngV am 3.11.2021 mit zwei weiteren Maßgaben des Bundesrates beschlossen. Aufgrund eines Maßgabenbeschlusses des Bundesrates wurde in § 5 Abs. 1 PAngV noch die Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises geändert. Um für Verbraucher eine bessere Preistransparenz zu gewährleisten, müssen künftig einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen genutzt werden. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wird ersatzlos gestrichen. § 5 Abs. 1 PAngV nF lautet zukünftig:
(1) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.
Der zweite Maßgabenbeschluss des Bundesrates betrifft die Ergänzung einer Abrufoption für eine Anzeige des Preises auf dem Display eines mobilen Endgerätes beim Laden von E-Fahrzeugen an öffentlichen Ladesäulen, § 14 Abs. 2 PAngV nF.
Die geänderte Preisangabenverordnung wird zum 28.5.2022 in Kraft treten. Zeitgleich tritt dann die derzeit geltende PAngV außer Kraft. Es sind keine Übergangsvorschriften vorgesehen. Die endgültig beschlossene Fassung können Sie hier abrufen.
Am 7.1.2020 ist die EU-Richtlinie 2019/2161 zur Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften in Kraft getreten, die u.a. Änderungen an der PreisangabenRL vorsieht. Das Wirtschaftsministerium möchte diese Umsetzung zu einer Novellierung der PAngV nutzen. Einen entsprechenden Referentenentwurf hat das BMWi nun veröffentlicht. Er sieht nicht nur die notwendigen Anpassungen an die Richtlinie, sondern eine grundlegende Überarbeitung vor.
Bereits im April 2018 hatte die Europäische Kommission eine erste Version ihres „New Deal for Consumers“ vorgestellt, der dann mit der RL (EU) 2019/2161 umgesetzt wurde. Diese sogenannte „Omnibusrichtlinie“ sieht die Änderung von vier bestehenden Richtlinien vor. Betroffen sind die sog. Klauselrichtlinie 93/13/EWG, die Preisangabenrichtlinie 98/6/EG, die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG und auch die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (VRRL). Die Mitgliedstaaten haben bis zum 28.11.2021 Zeit, die entsprechenden Vorschriften zu erlassen. Sie müssen ab dem 28.5.2022 angewendet werden. Die Umsetzungsgesetze zur Änderung des BGB und EGBGB und UWG wurden bereits verabschiedet. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.
Mit der Richtlinie (EU) 2019/2161 wird die PreisangabenRL um einen neuen Art. 6a ergänzt, der Vorgaben zur Darstellung einer Preisermäßigung vorsieht.
Artikel 6a
(1) Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung ist der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat.
(2) Der vorherige Preis ist der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat.
(3) Die Mitgliedstaaten können für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit abweichende Regelungen treffen.
(4) Ist das Erzeugnis seit weniger als 30 Tagen auf dem Markt, können die Mitgliedstaaten auch einen kürzeren als den in Absatz 2 genannten Zeitraum festlegen.
(5) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass im Falle einer schrittweise ansteigenden Preisermäßigung der vorherige Preis der nicht ermäßigte Preis vor der ersten Anwendung der Preisermäßigung ist.“
Die entsprechende Umsetzung sieht § 11 PAngV-E vor. Abs. 1 regelt, dass ein vorheriger Verkaufs- bzw. Gesamtpreis bei Preisermäßigungen anzugeben ist und wie er zu ermitteln ist. Es handelt sich dabei um den niedrigsten Gesamtpreis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage von Verbrauchern für eine bereits in seinem Sortiment befindliche Ware gefordert hat. Abs. 2 regelt die Fälle, in denen Händler vor der Bekanntgabe einer Preisermäßigung unter Nutzung der Angabe des vorherigen Gesamtpreises diese Ware noch keine 30 Tage im Sortiment gehabt haben. Sie haben dann den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den sie von Verbrauchern gefordert haben, seit sie das Produkt anbieten. Abs. 3 macht von der in der RL 2019/2161 vorgesehenen Öffnungsklausel Gebrauch und regelt die Angabe des vorherigen Gesamtpreises bei schrittweise ansteigenden Preisermäßigungen.
§ 11 Preisermäßigung
(1) Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware ist der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung von Verbrauchern gefordert hat.
(2) Wird eine Ware vor der Bekanntgabe einer Preisermäßigung weniger als 30 Tage zum Verkauf angeboten, so ist bei der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, den der Händler von Verbrauchern gefordert hat, seit er die Ware anbietet.
(3) Im Fall einer schrittweisen Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware ist während der fortlaufenden Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 oder Absatz 2 anzugeben, den der Händler vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung von Verbrauchern für diese Ware gefordert hat.
Nach der Entwurfsbegründung sollen diese Vorgaben für folgende Konstellationen nicht gelten:
Die Angabe des Grundpreises soll künftig in § 4 PAngV-E geregelt werden. Bisher verlangt die PAngV nach § 2 Abs. 1, dass die Grundpreise in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben sind. Mit diesen Anforderungen geht sie jedoch über die europäischen Vorgaben hinaus. Art. 4 Abs. 1 1 PreisangabenRL fordert hingegen nur eine Angabe des Grundpreises „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“. Die Vorgabe einer Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises ist dort nicht enthalten. Mehrere Gerichte haben bereits entschieden, dass die deutsche Umsetzung europarechtskonform ausgelegt werden müsse. Nun soll die Regelung an den europäischen Wortlaut angepasst werden.
§ 4 Pflicht zur Angabe des Grundpreises
(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.
Die Entwurfsbegründung stellt jedoch klar, dass die Vorgabe einer „guten Erkennbarkeit“ so auszulegen sei, dass Gesamtpreis und Grundpreis auch weiterhin auf einem Blick wahrnehmbar sein müssen. Unzulässig ist es daher, wenn der Grundpreis im Online-Handel nur durch einen separaten Link anwählbar oder nur durch das Mouse-Over Verfahren sichtbar ist oder wenn im stationären Handel eine Liste mit Grundpreise an einem anderen Ort ausgehängt ist.
Abs. 2 übernimmt die bisherige Regelung des § 2 Absatz 2 PAngV und in Abs. 3 werden die bisher in § 9 Abs. 4, 5 PAngV vorgesehenen Ausnahmen zusammengeführt.
In § 4 Abs. 4 Nr. 1 PAngV-E wird die bisherige Regelung des § 9 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 PAngV übernommen und an die neuen Vorgaben zur Preisangabe bei Ermäßigungen angepasst. In Nr. 2 wird von der Möglichkeit, Händlern für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit im Falle von Preisherabsetzungen Erleichterungen bei den Preisangaben Gebrauch gemacht.
(4) Bei einer Preisherabsetzung ist die Angabe eines neuen Grundpreises nach Absatz 1 nicht erforderlich bei
Die bisher in § 2 Abs. 2 und 3 PAngV vorgesehenen Vorgaben zu den Mengeneinheiten für den Grundpreis sollen für eine bessere Auffindbarkeit in § 5 geregelt und neu strukturiert werden. Inhaltliche Änderungen sind hiermit jedoch nicht verbunden.
§ 5 Mengeneinheit für den Grundpreis
(1) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.
(2) Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden.
(3) Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
(4) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.
Wie bisher müssen Gesamtpreise angegeben werden. Diese Pflicht soll in § 3 PAngV geregelt werden. Die Definition des Gesamtpreises findet sich in § 2 PAngV-E, der bestimmte Begriffsbestimmungen enthält.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet […]
3.„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist; […]
Inhaltliche Änderungen sind hiermit nicht verbunden.
§ 3 Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises
(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben.
(2) Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben.
Bei Fernabsatzverträgen müssen Unternehmer nach § 1 Abs. 2 PangV angeben, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzlich Fracht-, Liefer-, Versand- oder sonstige Kosten anfallen, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können. Diese Vorgabe soll zukünftig in einer separaten Vorschrift geregelt werden, die auch die dazugehörigen Ausnahmen enthält. Diese sind momentan in § 9 Abs. 3 PAngV geregelt. Inhaltliche Änderungen sind hiermit nicht verbunden.
§ 6 Preisangaben bei Fernabsatzverträgen
(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich anzugeben,
- dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
- ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.
(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.
Momentan bestimmt § 1 Abs. 4 PAngV, dass ein Pfand nicht in den Gesamtpreis einzubeziehen ist, sondern dessen Höhe neben dem Preis anzugeben ist. Die Vorschrift findet allerdings keine Grundlage im Unionsrecht und ist deshalb nach Ansicht einiger Gerichte nicht mehr anwendbar. Der BGH (Beschl. v. 29.7.2021 – I ZR 135/20) hat kürzlich ein Verfahren zu dieser Problematik ausgesetzt und dem EuGH die entsprechenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Gesetzgeber hält jedoch an dieser Vorgabe fest. Nach Auffassung des BMWi bleibt es mangels europäischer Vorgaben dem nationalen Gesetzgeber überlassen, ob und wie die Höhe einer rückerstattbaren Sicherheit gegenüber dem Verbraucher kenntlich zu machen ist. Diese Vorgabe soll künftig separat in § 7 PAngV geregelt werden.
§ 7 Rückerstattbare Sicherheit
Wird neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, insbesondere ein Pfandbetrag, so ist deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen. Der für die rückerstattbare Sicherheit zu entrichtende Betrag bleibt bei der Berechnung des Grundpreises unberücksichtigt.
Eine wirkliche Neuerung halten nur die neuen Vorgaben zu Preisermäßigungen bereit. Die anderen Änderungen, die den E-Commerce betreffen, dienen überwiegend der besseren Verständlichkeit und Lesbarkeit der PAngV insgesamt und der Klarstellung im Hinblick auf die europarechtlichen Vorgaben wie die Darstellung der Grundpreise. Bisher handelt es sich allerdings erst um einen Referentenentwurf. Es bleibt abzuwarten, ob die Regelungen tatsächlich so in Kraft treten.
Den Referentenentwurf zur Novellierung der PAngV können Sie hier abrufen.
peterschreiber.media/Shutterstock.com