Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei können sie häufig vermieden werden. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.
Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.
Mit 54 % waren eBay-Händler besonders betroffen. 14 % der Abmahnungen entfielen auf Amazon-Händler.
Im Februar mahnten die Kanzlei Sandhage (31 %) und der IDO (23 %) wieder am häufigsten ab. Die nach dem Inkrafttreten des Anti-Abmahngesetz geänderte Strategie des Abmahners Sandhage scheint sich fortzusetzen. Von ihm werden nun statt OS-Link und Vertragstextspeicherung die Themen UVP, versicherter Versand, Meterialkennzeichnungen und die fehlende Registrierung nach Verpackungsgesetz abgemahnt. Weil es sich hier nicht um Informationspflichten-Verstöße, sondern Irreführungen handelt, können Mitbewerber weiterhin Abmahnkosten beanspruchen. Abmahnungen durch den IDO verbleiben weiterhin auf hohem Niveau, womit sich unsere Befürchtungen zu bewahrheiten scheinen. Zudem hat uns noch immer keine Abmahnung der Kanzlei fareds seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes erreicht.
Erneut wurden besonders häufig fehlende Grundpreisangaben abgemahnt. Wenn Sie gegenüber Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben. Hier finden Sie eine Übersicht, wie Sie Preise richtig angeben.
Angegriffen wurden jedoch auch unverbindliche Preisangaben. Wird auf eine UVP Bezug genommen, ist darauf zu achten, dass diese auch aktuell ist. Das bedeutet, wenn unter Bezugnahme auf eine UVP geworben werden soll, muss diese angegebene unverbindliche Preisempfehlung auch in dieser Höhe existieren.
Gleichauf mit fehlerhaften Preisangaben lag im Februar die Verletzung von Informationspflichten. Erneut wurden besonders häufig Verstöße wegen fehlender oder fehlerhafter Angaben zur OS-Plattform abgemahnt. Die Pflicht für Online-Händler, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, gilt bereits seit fünf Jahren. Dieser Link muss klickbar sein. Zudem muss diese Angabe ebenfalls auf Verkaufsplattformen erfolgen.
Oft fehlten auch Angaben zur Vertragstextspeicherung, die auch bei einem Angebot über Verkaufsplattformen wie eBay erfolgen müssen. Abgemahnt wurden zudem fehlende Hinweise auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht.
An dritter Stelle standen Verstöße gegen das Verpackungsgesetz. Nach § 9 Abs. 1 VerpackG sind Hersteller verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Vom Begriff des „Herstellers“ werden jedoch auch Online-Händler erfasst.
Auf Platz vier lagen Urheberrechtsverstöße. Sofern Sie Produktfotos nicht selbst herstellen, sollten Sie stets darauf achten, dass Sie durch die Nutzung der Produktbilder keine Urheberrechtsverletzung begehen. Bei dem Produktbild kann es sich um ein sogenanntes Lichtbildwerk handeln, wenn eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist. Jedes Foto ist allerdings ein Lichtbild i.S.v. § 72 UrhG. Im Ergebnis sind daher auch einfache Fotografien urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen auch nicht etwaige Produktbilder eines Herstellers, die Sie auf dessen Internetseite finden, ohne die Erlaubnis des Herstellers verwenden.
Auf Platz fünf standen Markenrechtsverletzungen. Das Gesetz räumt dem Markeninhaber diverse Rechte und Ansprüche ein. Worauf Sie bei der Benutzung fremder Marken achten müssen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.
Abgemahnt wurden ebenfalls Verstöße in Bezug auf das Widerrufsrecht. In vielen Fällen fehlte das Muster-Widerrufsformular, das ebenfalls Teil der Widerrufsbelehrung ist.
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Andere Abmahngründe bestrafen die Kennzeichnung spezieller Produkte. Die meisten Abmahnungen ergingen im Lebensmittelrecht. Häufig fehlten die Pflichtangaben nach der LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung; VO [EU] Nr. 1169/2011). Abgemahnt wurden jedoch auch wieder irreführende Bezeichnungen wie „PU-Leder“ oder „Textilleder“. Mehrere Gerichte (z.B. OLG Bamberg, Urt. v. 21.3.2012 – 3 U 219/11) haben bereits entschieden, dass der Verkehr unter „Leder“ ein natürliches, durch Gerben von tierischen Häuten und Fellen hergestelltes Produkt verstehe.
Andere Verstöße betrafen insbesondere fehlende Angaben im Impressum und unzulässige AGB-Klauseln.
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Als Kunde unseres Abmahnschutzes sind Ihre Rechtstexte bereits abmahnsicher - hierfür übernehmen wir selbstverständlich die volle Haftung. Wenn durch neue Gesetze, Rechtsprechung oder Abmahnungen Änderungen an Ihren Texten notwendig sein sollten, benachrichtigen wir Sie hierüber umgehend per E-Mail. In Ihrem Legal Account finden Sie zudem zu allen rechtlich problematischen und abmahnanfälligen Themen verständliche Whitepaper, praxisorientierte Handbücher und Schulungen.
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