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LG Darmstadt: IDO ist nicht aktivlegitimiert

Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist für die Klagebefugnis eines Interessenverbands u.a. erforderlich, dass es ihm bei der Rechtsverfolgung um eine ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht. Diese Voraussetzung sah das LG Darmstadt (Urt. v. 21.2.2021 – 15 O 14/20) beim IDO nicht als erfüllt an und fand deutliche Worte zu seinem Geschäftsmodell.

Der Beklagte wurde 2019 wegen fehlender Grundpreisangaben vom IDO abgemahnt und gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. In der Folgezeit kam es erneut zu Verstößen und er sollte eine erweiterte Unterlassungserklärung abgeben.

Das LG Darmstadt hat die Klage des IDO auf Unterlassung abgewiesen. Unsere Partnerkanzlei Internetrecht-Rostock.de hat in diesem Verfahren den Beklagten erfolgreich vertreten. Das Gericht entschied, dass der IDO nicht klagebefugt sei. Im Vordergrund stehe nicht die Wahrnehmung der Mitgliederinteressen, sondern die Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen.

Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen

Das Gericht fand deutliche Worte zum Geschäftsmodell des IDO. Seine Tätigkeit diene vorrangig dazu, Abmahnungen auszusprechen, um hierüber und die spätere Geltendmachung von Vertragsstrafen Einnahmen generieren zu können, und nicht der Förderung der Mitgliederinteressen.

Nach dem Gesamtbild der Abmahntätigkeit des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger tatsächlich um die Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen geht. Aufgrund der umfangreichen Abmahntätigkeit des Klägers, die auch beim hiesigen Gericht bekannt ist, muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die vorgenommene Tätigkeit vorrangig dazu dient, Abmahnungen auszusprechen, um über die Geltendmachung von Abmahnkosten und später auch über die Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüche Einnahmen zu generieren, die lediglich einer geringen Anzahl der für den Verein Tätigen zu Gute kommen. Bei dem Kläger handelt es sich seiner Struktur nach um ein reines Wirtschaftsunternehmen, mit dem diese wenigen dort Tätigen unter dem Vorwand, den Wettbewerb fördern zu wollen, lukrative Einnahmen erzielen.

„Verschonung“ eigener Mitglieder

Auch das LG Darmstadt äußerte sich zu dem Umstand, dass es sich bei einem Großteil der Mitglieder des IDO nur um passive Mitglieder handelt. Zu diesem Umstand äußerte sich zuletzt auch das OLG Celle.

Es ist unstreitig, dass ein Großteil der Mitglieder des Klägers nur passive Mitglieder sind, die mit der Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages vor einer Abmahnung durch den Kläger von diesem zunächst auf mögliche Rechtsverstöße hingewiesen werden. Dieser Umstand ist geeignet, dem Klägerin Mitglieder und damit Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen zuzuführen, weil diese damit rechnen können, bei einem möglichen wettbewerbsrechtlichen Verstoß zunächst intern ohne weitere Kosten auf den Verstoß hingewiesen zu werden.

Eigene Recherche des IDO nach Verstößen

Das Gericht hob hervor, dass es dem IDO nicht um faire Wettbewerbsverhältnisse gehe. Der Verband habe nicht vorgetragen, welche Mitglieder Wettbewerbsverstöße angezeigt haben, sondern nur seinen Mitarbeiter als Zeugen benannt. Das Gericht gehe daher davon aus, dass der IDO den Verstoß selbst recherchiert und entdeckt hat.

Dass es dem Kläger vorrangig um die Generierung von Einnahmen für einige wenige für ihn Tätige geht, als um faire Wettbewerbsverhältnisse, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er keinen substantiierten Vortrag hält, welche Mitglieder welche konkreten Wettbewerbsverstöße angezeigt haben. Da der Kläger für den Nachweis der Wettbewerbsverletzung der Beklagten lediglich seinen Mitarbeiter […] als Zeugen benannt hat, muss davon ausgegangen werden, dass dieser den Verstoß der Beklagten auch recherchiert und entdeckt hat und dass der Kläger nicht aufgrund eines Hinweises eines Mitbewerbers der Beklagten tätig geworden ist.

Unangemessene Löhne und Gehälter

Zudem seien Stundenlöhne von 60 € und mehr, die der IDO seinen Mitarbeitern und Verantwortlichen zahlt, unangemessen und sprechen für seine reine Geschäftstätigkeit. Es gehe um die Generierung von Einnahmen für seine Mitarbeiter.

Soweit der Kläger lediglich bestreitet, seinen Mitarbeitern und Vereinsverantwortlichen überdurchschnittliche Löhne und Gehälter zu zahlen, ist dieses Bestreiten nicht ausreichend. Lm Rahmen der sekundären Beweislast hat lediglich der Kläger Kenntnis über die entsprechenden Tätigkeiten und Vergütung der bei ihm Tätigen und müsste dies entsprechend substantiiert darlegen. Soweit der Klägervertreter auf Seite 19 f. seines Schriftsatzes vom 15.10.2020 als angemessene Vergütungstätigkeiten Berufsgruppen mit Stundenlöhnen von 100,00 € bis 500,00 € bzw. Handwerker-Stundensätze von 60,00 € bis 125,00 € anführt, ist dies mit einer Vergütung für Vereinstätigkeiten nicht zu vergleichen. Bei einem Großteil deutscher Vereine sind die dort Tätigen in der Regel ehrenamtlich tätig, d.h. sie erhalten für ihre Tätigkeiten überhaupt kein Entgelt (vgl. z. B. THW, DRK, Kunstvereine etc.), sondern allenfalls Aufwendungsersatz. Stundenlöhne von 60,00 € und mehr können als Entgelt für Vereinstätigkeiten, die ihren Mitgliedern, aber auch der Allgemeinheit nutzen sollen, grundsätzlich nicht als angemessen angesehen werden, sondern sprechen auch für die reine Geschäftstätigkeit des Klägers, der Gewinne für die wenigen für ihn Tätigen generieren möchte.

Das Urteil des LG Darmstadt ist nicht rechtskräftig.

Fazit

Das Gericht findet deutliche Worte. Dem IDO gehe es nicht um Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, sondern um die Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen, die dann letztendlich einigen wenigen Mitarbeitern zugutekommen. Entsprechend entschied zuletzt das LG Bonn, dass es dem IDO nicht um die Wahrnehmung von Mitgliederinteressen gehe. Auch hier sowie in Verfahren vor dem OLG Koblenz und dem LG Rostock war es dem IDO nicht gelungen, seine Aktivlegitimation nachzuweisen.

Nach dem Anti-Abmahngesetz müssen Abmahnvereine künftig auf einer Liste der sogenannten qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sein. Für eine Eintragung besteht nach § 8b Abs. 2 UWG u.a. die Voraussetzung, dass der Verband seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend macht, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen. Zudem dürfen den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, dürfen nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden. Nach Ansicht des LG Darmstadt ist jedoch genau das beim IDO der Fall.

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