Update 18.2.2021: Die Antragsgegnerin hat gegen den Beschluss des LG Düsseldorf sofortige Beschwerde eingelegt. Zwar war das eingelegte Rechtsmittel unstatthaft, um die örtliche Zuständigkeit des LG Düsseldorf zu rügen, gleichwohl fand das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 16.2.2021 – I-20 W 11/21) erfreulicherweise deutliche Worte zu der vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung und äußerte „erhebliche Bedenken“.
Seit dem 2.12.2020 gilt das neue Anti-Abmahngesetz. Danach wird unter anderem nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 UWG der fliegende Gerichtsstand bei Verstößen eingeschränkt, die in Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr begangen werden. Das LG Düsseldorf (Beschl. v. 15.1.2021 – 38 O 3/21) entschied jedoch, dass für diese Einschränkung erforderlich sei, dass der Verstoß nur auf diesen Verbreitungswegen und nicht bei Nutzung eines anderen Mediums verwirklicht werden könne.
Die Antragsgegnerin vertreibt Router und bewarb diese unter Hinweisen auf die Vorzüge des Standards WiFi 6 in einem TV-Werbespot, auf einer Internetseite, in einer Print-Anzeige und auf Youtube. Der Antragssteller sah hierin eine Irreführung und nahm die Antragsgegnerin im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG Düsseldorf auf Unterlassung in Anspruch.
Das LG Düsseldorf hat seine örtliche Zuständigkeit angenommen und entschied, dass die Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands auf solche Fälle beschränkt sei, die zwingend an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpfen und nicht bei Nutzung eines anderen Mediums verwirklicht werden könnten.
Das Gericht nimmt an, dass nach der neuen Regelung nicht jedes unlautere Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien erfasst sei, sondern seinem Sinn und Zweck nach auf solche Zuwiderhandlungen beschränkt sei, bei denen der geltend gemachte Rechtsverstoß tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpft. Der Wortlaut sei insoweit missverständlich. Das begründet das Gericht folgendermaßen:
Die durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs eingeführte Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands der unerlaubten Handlung sollte durch die letztlich verabschiedete Entwurfsänderung (in der auf die zunächst geplante nahezu vollständige Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands für Inlandsfälle [vgl. § 14 Abs. 2 des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drs. 19/12084, S. 10] zugunsten der verabschiedeten Regelung verzichtet wurde) auf die in dem Zusammenhang mit missbräuchlichen Abmahnungen als besonders anfällig angesehenen Verstöße zurückgeführt werden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutzs, BT-Drs. 19/22238 S. 18). Solche (abmahn)missbrauchsanfälligen Zuwiderhandlungen wurden im Gesetzgebungsverfahren in Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten auf Telemedien gesehen. Dieser Befund war gestützt auf die Erwägung, dass im Online-Handel Verstöße durch den Einsatz von Crawlern einfach und automatisiert festgestellt werden könnten und zahlreiche besondere Informationsverpflichtungen bestünden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutzs, BT-Drs. 19/22238 S. 16; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/12084, S. 32).
Der Regelungsbereich der Vorschrift sei seinem Sinn und Zweck nach nur auf diese Fallgruppe beschränkt.
Eine andere Sichtweise wäre unzweckmäßig und unpraktikabel, so das Gericht, und liefe auf eine weitgehende Abschaffung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung hinaus, die nicht gewollt sei.
Eine andere Sichtweise wäre nicht nur unzweckmäßig und unpraktikabel, sondern liefe auf die mit der abschließenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs gerade nicht gewollte weitgehende Abschaffung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung hinaus. Dieser käme bei einem am Wortlaut haftenden Verständnis von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG bei sich unter Nutzung moderner Kommunikationstechniken verbreiteten geschäftlichen Handlungen praktisch nicht mehr zum Zuge und führte zu sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen.
Das Gericht begründet seine Sichtweise mit entstehenden Ungleichbehandlungen je nach verwendetem Medium.
Beispielsweise müsste bei einem gerichtlichen Vorgehen gegen eine nach § 4 Nr. 1 UWG unlautere Verunglimpfung, das nach § 4 Nr. 3 UWG unlautere Angebot einer Nachahmung, eine nach § 7 UWG unzulässige unzumutbare Belästigung, eine nach § 4a UWG unlautere aggressive oder eine nach den §§ 5 bis 6 UWG unlautere irreführende geschäftliche Handlung jeweils danach unterschieden werden, ob die angegriffene geschäftliche Handlung – also konkret etwa die individuelle Ansprache eines Verbrauchers, die Veröffentlichung eines Verkaufsangebots oder einer Werbung – über Telemedien bzw. im elektronischen Geschäftsverkehr an einzelne Verbraucher oder die Öffentlichkeit herangetragen worden ist oder über klassische Medien bzw. im stationären Handel, auf Märkten und im nicht über Telemedien abgewickelten Versandhandel. Eine solche, nach dem anzuwendenden materiellen Recht nicht vorzunehmende Unterscheidung hätte zur Konsequenz, dass gegen einen Mitbewerber verunglimpfenden oder Kunden über Produkteigenschaften irreführenden Werbespot für Bergschuhe bundesweit vorgegangen werden könnte, wenn er als Kinowerbung verbreitet wird, während gegen denselben Spot eines in Hamburg ansässigen Unternehmers, der den Spot über das Internet mittels Geo-Targeting ausschließlich in Bayern ausspielen lässt um speziell dort ansässige Verbraucher zu erreichen, nur in Hamburg vorgegangen werden könnte. Ferner müsste ein in Bayern ansässiger Mitbewerber, der zunächst nur die Kinowerbung bemerkt hat und dagegen in München vorgegangen ist, ein weiteres Verfahren in Hamburg anstrengen, wenn er später im Internet auf eine in Einzelheiten abweichende Version des Werbespots stößt.
Solche Ergebnisse seien von der Regelung nicht bezweckt.
Der neue Ausschlusstatbestand in § 14 Abs. 2 S. 3 sei nur auf solche Fälle beschränkt, die zwingend an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpfen und nicht bei Nutzung eines anderen Mediums verwirklicht werden könnten.
Entsprochen wird dem Sinn und Zweck des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hingegen, wenn der Ausschlusstatbestand des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG auf solche Fälle nicht angewandt wird, in denen ein Gesetzesverstoß auch dann vorläge, wenn der Verletzer nicht im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien gehandelt hätte, sondern der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG auf solche Konstellationen beschränkt wird, in denen die Annahme des Verstoßes zwingend ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien erfordert, mit anderen Worten der Verstoß tatbestandlich an ein solches Handeln anknüpft und bei Nutzung eines anderen Kommunikationskanals nicht verwirklicht werden könnte. […]
Außerdem (und vor allem) erfüllt die Vorschrift bei dieser Auslegung ihren Regelungszweck. Die tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpfenden und in diesem Bereich insbesondere kleineren Unternehme(r)n unterlaufenden Verstöße sind gerade jene, bei denen während des Gesetzgebungsverfahrens eine Missbrauchsanfälligkeit erkannt wurde.
Im vorliegenden Fall komme die Vorschrift nicht zur Anwendung, da die vorliegende Irreführung nach §§ 5, 5a UWG nicht an den Verbreitungsweg anknüpfe.
Die von der Antragstellerin angenommenen Zuwiderhandlungen sind, soweit sie in Telemedien stattgefunden haben, keine solchen, die tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpfen. Die Antragstellerin leitet die von ihr angenommenen Rechtsverstöße durch die betreffenden geschäftlichen Handlungen – also das Bereitstellen und Bereithalten der Internetseiten mit den von der Antragstellerin beanstandeten Angaben sowie des auf der Plattform YouTube eingestellten Videos für einen Abruf durch den Nutzer – aus einer Verletzung des Irreführungsverbots (§§ 5, 5a UWG) und damit von Vorschriften her, die tatbestandlich an den von der geschäftlichen Handlung hervorgerufenen Gesamteindruck und nicht an ihren Verbreitungsweg anknüpfen. Das zeigt eine Kontrollüberlegung anhand der (zu bejahenden) Frage, ob der von der Antragstellerin angenommene Rechtsverstoß auch dann vorläge, wenn die Antragsgegnerin ihre Werbemaßnahmen nicht im Internet, sondern in Anzeigen, Katalogen oder im Fernsehen veröffentlicht hätte.
Auch wenn die Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands nicht unbedingt dazu geeignet ist, um Abmahnmissbrauch einzudämmen, lassen sich hier bereits die ersten Versuche erkennen, die neuen Regelungen zu unterlaufen. Selbst wenn durch diesen Ausschluss mögliche Ungleichbehandlungen entstehen, lässt sich der Gesetzesbegründung eine entsprechende Einschränkung auf solche Fällen, die nicht bei Nutzung eines anderen Mediums verwirklicht werden können, nicht entnehmen. Die Einschränkung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung soll auf die in diesem Zusammenhang besonders missbrauchsanfälligen Verstöße beschränkt werden, die in Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr begangen werden. Vielmehr stellt die Gesetzesbegründung an anderer Stelle, dem Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs bei Abmahnungen gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten nach § 13 Abs. 4 UWG, klar, dass unter „im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten“ nicht nur spezifische Informations- und Kennzeichnungspflichten im Online-Handel oder auf Webseiten zu verstehen sind, sondern es ausreicht, dass die Verstöße in diesem Bereich auftreten. Es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte hierzu entscheiden werden.
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