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Modernisierung des Verbraucherrechts – Änderungen des BGB und EGBGB geplant

Update: Der Bundestag hat das neue Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union am 10.6.2021 in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung beschlossen. Es tritt am 28.5.2022 in Kraft.

Am 7.1.2020 ist die EU-Richtlinie 2019/2161 zur Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften in Kraft getreten, die u.a. Änderungen an der Verbraucherrechterichtlinie vorsieht. Zur Umsetzung sind umfangreiche Änderungen sowohl des BGB als auch des EGBGB geplant. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 28.11.2021 Zeit, die entsprechenden Vorschriften zu erlassen. Den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung hat das BMJV nun veröffentlicht.

Hintergrund

Bereits im April 2018 hatte die Europäische Kommission eine erste Version ihres „New Deal for Consumers“ vorgestellt, der dann mit der RL (EU) 2019/2161 umgesetzt wurde. Diese sogenannte „Omnibusrichtlinie“ sieht die Änderung von vier bestehenden Richtlinien vor. Betroffen sind die sog. Klauselrichtlinie 93/13/EWG, die Preisangabenrichtlinie 98/6/EG, die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG und auch die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (VRRL). Zur Umsetzung der Änderungen an der VRRL und der KlauselRL sind entsprechende Anpassungen sowohl des BGB als auch des EGBGB vorgesehen. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.

Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

Zudem sollen die Informationspflichten in Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB angepasst werden.

Informationen zum Unternehmer

Die bisherige Nr. 2 mit der Informationspflicht über die Identität des Unternehmers soll in Nr. 2 und 3 aufgeteilt werden.

2.seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen, sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,

3.seine Telefonnummer, seine E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls andere von ihm zur Verfügung gestellte Online-Kommunikationsmittel, sofern diese gewährleisten, dass der Verbraucher seine Korrespondenz mit dem Unternehmer, einschließlich deren Datums und deren Uhrzeit, auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann,

Hiermit wird die Vorgabe der RL (EU) 2019/2161 umgesetzt, künftig stets eine Telefonnummer anzugeben. Die Pflicht, gegebenenfalls die Faxnummer angeben zu müssen, entfällt hingegen. Zudem sind künftig neben der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse auch sonstige Kommunikationsmittel zu nennen, die es Verbrauchern ermöglichen, die Korrespondenz mit dem Unternehmer auf einem dauerhaften Datenträger zu speichern.

Informationen zum Preis

Die bisherige Nr. 4 zum Preis und weiteren Kosten wird neu strukturiert. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die Pflicht zur Information über die sonstigen den Preis betreffenden Merkmale in der neuen Nr. 5 und die Pflicht zur Information über alle nicht den Preis betreffenden zusätzlichen Kosten in der neuen Nr. 7 normiert. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

In Nr. 6 wird eine neue Informationspflicht hinsichtlich personalisierter Preise eingeführt.

5.den Gesamtpreis der Waren oder der Dienstleistungen, einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder der Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung,

6.gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde,

7.gegebenenfalls alle zusätzlich zu dem Gesamtpreis nach Nummer 5 anfallenden Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können,

Nach der neuen Informationspflicht in Nr. 6 sollen Unternehmer die Verbraucher darüber informieren, wenn sie den Preis des konkreten Angebots auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert haben. Die Informationspflicht muss nach der Gesetzesbegründung in klarer und verständlicher Weise und spezifisch vor Abschluss des konkreten Vertrags mit dem bestimmten Verbraucher erfolgen. Sie soll nicht dadurch erfüllt werden können, dass der Unternehmer zum Beispiel in seinen AGB generell darauf hinweist, dass Preise gegebenenfalls auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert sein können. Die Informationspflicht soll hingegen nicht für Techniken wie die dynamische Preissetzung oder die Preissetzung in Echtzeit gelten, bei denen sich der Preis in sehr flexibler und schneller Weise in Abhängigkeit von der Marktnachfrage ändert, ohne dass eine Personalisierung auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung erfolgt.

Informationen bei digitalen Produkten

An die neuen Definitionen der Waren und Dienstleistungen werden auch die Informationspflichten angepasst – Angaben zum Bestehen eines Gewährleistungsrechts müssen auch bei digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen erfolgen ebenso wie Angaben zur Funktionalität, der Kompatibilität und Interoperabilität bei Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen.

11.das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren oder die digitalen Produkte, […]

17.gegebenenfalls die Funktionalität der Sachen mit digitalen Elementen oder der digitalen Produkte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen,

18.gegebenenfalls, soweit wesentlich, die Kompatibilität und die Interoperabilität der Sachen mit digitalen Elementen oder der digitalen Produkte, soweit diese Informationen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen, und […]

Änderungen beim Widerrufsrecht

Bisher waren die Rechtsfolgen des Widerrufs von Fernabsatzverträgen in § 357 BGB geregelt. Nun soll die Vorschrift neu strukturiert werden. U.a. werden die bisherigen Abs. 5 und 6 von § 357 BGB in den Abs. 5 bis 7 neu strukturiert und ein neuer Abs. 8 angefügt. Die bisher in den Abs. 7 bis 9 BGB getroffenen Regelungen über den bei Widerruf zu leistenden Wertersatz werden aus Gründen der Übersichtlichkeit in den neuen § 357a BGB-E verschoben. Eine Änderung der Rechtslage soll hiermit nicht verbunden sein. Mit § 357 Abs. 8 BGB-E wird hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte auf den durch einen weiteren Gesetzentwurf einzufügenden § 327p BGB-E verwiesen, der den Umgang mit digitalen Inhalten nach Vertragsbeendigung regeln wird.

§ 357 Abs. 5 – 8 sollen folgende Fassung erhalten:

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

Änderung der Muster-Widerrufsbelehrung und des -formulars

Ein großer Streitpunkt war seit der Umsetzung der VRRL 2014 die Frage, ob der Unternehmer verpflichtet ist, in der Widerrufsbelehrung seine Telefonnummer anzugeben. Diese Frage hat der BGH dem EuGH 2019 zur Entscheidung vorgelegt. Diese Pflicht wurde mit dem Gestaltungshinweis 2 der Muster-Widerrufsbelehrung begründet. Dieser lautete: „Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse ein.“ Lange war unklar, wann diese „Verfügbarkeit“ vorliegt. Der EuGH entschied hierzu, dass die Telefonnummer als verfügbar anzusehen sei, wenn sie auf der Website zu finden ist und dem Verbraucher hiermit suggeriert wird, dass der Unternehmer die Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt. In diesem Fall müsse der Unternehmer die Telefonnummer nennen, wenn er die Muster-Widerrufsbelehrung nutzt. Dem folgte jüngst auch der BGH.

Künftig sieht der Gestaltungshinweis 2 vor, dass in jedem Fall eine Telefonnummer anzugeben ist und nicht nur „soweit verfügbar“.

[2.] Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse ein.

Damit wird es sich dann um eine Pflichtangabe handeln. Ursprünglich sah der Entwurf der Kommission vor, dass alternativ die Telefonnummer und E-Mail-Adresse angegeben werden können. Dieser Vorschlag wurde jedoch nicht in die RL (EU) 2019/2161 übernommen.

Zudem wird aus diesem Gestaltungshinweis und aus der Muster-Widerrufsbelehrung die beispielhafte Möglichkeit gestrichen, die Widerrufserklärung mittels Fax abzugeben. Diese Änderung ist auch für das Muster-Widerrufsformular vorgesehen:

An [hier ist der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:

Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen

Nach wie vor wird es möglich sein, das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen zum Erlöschen zu bringen.
§ 356 Abs. 4 BGB soll künftig folgende Fassung erhalten:

(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen auch unter folgenden Voraussetzungen:

1.bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat,

2.bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung

a) ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,

b) bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung nach Buchstabe a auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und

c) seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt,

3.bei einem Vertrag, bei dem der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um Reparaturarbeiten auszuführen, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher die in Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen erfüllt hat,

4.bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.

Diese Änderungen sind auf den neuen Anwendungsbereich der VRRL zurückzuführen. Dieser wurde mit der RL (EU) 2019/2161 auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Dienstleistungen erweitert, in denen der Verbraucher sich nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, sondern dem Unternehmer personenbezogene Daten zur Verfügung stellt.

Nr. 1 regelt, dass das Widerrufsrecht bei einem Vertrag über Dienstleistungen, der den Verbraucher nicht zur Zahlung verpflichtet, dann erlischt, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat. Handelt es sich bei der Dienstleistung um ein Dauerschuldverhältnis, z.B. bei einem Vertrag mit einem E-Mail-Provider oder einem Sozialen Netzwerk, ist die Dienstleistung nicht bereits bei erstmaliger Bereitstellung vollständig erbracht.
Die bisher in § 356 Abs. 4 S. 1 BGB geregelten weiteren Voraussetzungen für das Erlöschen des Widerrufsrechts sind künftig in Nr. 2 a) und c) vorgesehen und gelten nur dann, wenn es sich um einen Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen handelt, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet.

Erlöschen des Widerrufsrechts bei digitalen Inhalten

§ 356 Abs. 5 BGB soll künftig folgende Fassung erhalten:

(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch unter folgenden Voraussetzungen:

1.bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,

2.bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn

a) der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,

b) der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung nach Buchstabe a mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt, und

c) der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f zur Verfügung gestellt hat.

Diese Änderungen geht ebenfalls darauf zurück, dass die VRRL nunmehr ausdrücklich unterscheidet, ob sich der Verbraucher in einem Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem dauerhaften Datenträger geliefert werden, zur Zahlung eines Preises verpflichtet oder ob der Verbraucher dem Unternehmer die Bereitstellung personenbezogenen Daten zusagt.

Nach Nr.1, wenn der Verbraucher nicht zu einer Zahlung verpflichtet ist, erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat. In Nr. 2 sind zusätzliche Voraussetzungen für das Erlöschen des Widerrufsrechts aufgeführt, die bei Verträgen, die zur Zahlung verpflichten, erfüllt sein müssen. Neben der ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers zur Vertragsausführung und der Bestätigung des Verbrauchers, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert, muss der Unternehmer ihm künftig für ein Erlöschen eine Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger nach § 312f BGB zur Verfügung gestellt haben.

Wertersatz bei Widerruf

Die bisher in § 357 Abs. 7 bis 9 BGB getroffenen Regelungen über den bei Widerruf zu leistenden Wertersatz werden in einen neuen § 357a BGB-E verschoben. Der Wertersatz bei Waren findet sich nun in § 357a Abs. 1 BGB-E. Eine Änderung der Rechtslage ist hiermit nicht verbunden. In den Abs. 2 und 3 ist die Wertersatzpflicht bei Waren und digitalen Inhalten geregelt.

§ 357a Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

(1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

1.der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und

2.der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.

(2) Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn

1.der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,

2.bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und

3.der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

(3) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.

Durch die Änderungen bei der Wertersatzpflicht für Dienstleistungen wird erneut der geänderte Anwendungsbereich der VRRL berücksichtigt. Die Wertersatzpflicht findet nur auf solche Verträge Anwendung, für die der Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet ist. Andere inhaltliche Änderungen sind hiermit jedoch nicht verbunden.

In Abs. 3 wird die Frage des Wertersatzes beim Widerruf eines Vertrags über die Bereitstellung von digitalen Inhalten geregelt. Hierzu wird der bisherige § 357 Abs. 9 BGB übernommen.

Begrenzte Darstellungsmöglichkeit

Besteht im Falle eines Fernabsatzvertrag nur eine begrenzte Darstellungsmöglichkeit, müssen die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die Identität des Unternehmers, der Gesamtpreis, das Widerrufsrecht, die Vertragslaufzeit und die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge angegeben werden. RL (EU) 2019/2161 sieht vor, dass von dieser Pflicht ausdrücklich das Muster-Widerrufsformular ausgenommen wird. Die übrigen Pflichtinformationen einschließlich des Muster-Widerrufsformulars muss der Unternehmer jedoch nach wie vor in geeigneter Weise nachreichen.

Entsprechend entschied auch bereits der EuGH. Stehe für die Darstellung nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung und bestehe ein Widerrufsrecht, sei der Unternehmer nicht verpflichtet, dem Verbraucher zeitgleich das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Dies müsse dann jedoch auf andere Weise in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden.

Zur Umsetzung soll Art. 246 § 3 S. 1 Nr. 4 EGBGB angepasst werden:

4.gegebenenfalls die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und […]

Hinweispflichten auf Marktplätzen

Die RL (EU) 2019/2161 führt neue Informationspflichten auf Online-Marktplätzen ein, die der Anbieter des Online-Marktplatzes erfüllen muss. Diese Vorgabe soll künftig § 312k BGB-E umsetzen.

§ 312k Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen

(1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246d des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit auf dem Online-Marktplatz Verträge über Finanzdienstleistungen angeboten werden.

(3) Online-Marktplatz ist ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, einschließlich einer Webseite, eines Teils einer Webseite oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen.

(4) Betreiber eines Online-Marktplatzes ist der Unternehmer, der einen Online-Marktplatz für Verbraucher zur Verfügung stellt.

Der bisherige § 312k zu abweichenden Vereinbarungen und zur Beweislast wird dabei zu § 312l BGB-E.

Umfang der Informationen

Den Inhalt dieser zusätzlichen Informationspflichten legt der neue Art. 246d § 1 EGBGB-E genauer fest. Durch diese Regelugen soll mehr Transparenz für Verbraucher erreicht werden.

Art. 246d § 1 Informationspflichten

Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss den Verbraucher informieren

1.zum Ranking der Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte, die dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage auf dem Online-Marktplatz präsentiert werden, allgemein über

a) die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings und

b) die relative Gewichtung der Hauptparameter zur Festlegung des Rankings im Vergleich zu anderen Parametern,

2.falls dem Verbraucher auf dem Online-Marktplatz das Ergebnis eines Vergleichs von Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalten präsentiert wird, über die Anbieter, die bei der Erstellung des Vergleichs einbezogen wurden,

3.gegebenenfalls darüber, dass es sich bei ihm und dem Anbieter der Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte um verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes handelt,

4.darüber, ob es sich bei dem Anbieter der Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte nach dessen eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes um einen Unternehmer handelt,

5.falls es sich bei dem Anbieter der Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte nach dessen eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes nicht um einen Unternehmer handelt, darüber, dass die besonderen Vorschriften für Verbraucherverträge auf den Vertrag nicht anzuwenden sind,

6.gegebenenfalls darüber, in welchem Umfang der Anbieter der Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte sich des Betreibers des Online-Marktplatzes bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus dem Vertrag mit dem Verbraucher bedient, und darüber, dass dem Verbraucher hierdurch keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes entstehen, und

7.falls ein Anbieter eine Eintrittsberechtigung für eine Veranstaltung weiterverkaufen will, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Veranstalter nach Angaben des Anbieters einen Preis für den Erwerb dieser Eintrittsberechtigung festgelegt hat.

Zunächst muss der Betreiber Informationen über die Hauptparameter bereitstellen, die über das Ranking der Angebote entscheiden, das dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage präsentiert wird, und ihre relative Gewichtung im Verhältnis zu anderen Parametern erläutern. Nr. 2 betrifft insbesondere Vergleichsportale und sieht die Pflicht vor, Verbraucher über die Anbieter zu informieren, deren Angebote bei der Erstellung des Vergleichs berücksichtigt wurden. Nr. 3 sieht künftig eine Hinweispflicht vor, wenn zwischen dem Marktplatzbetreiber und dem Anbieter wirtschaftliche Verflechtungen bestehen. Zudem muss der Marktplatzbetreiber angeben, ob es sich bei dem Dritten, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet, um einen Unternehmer handelt, allerdings nur auf der Grundlage dessen eigener Erklärung. Falls es sich bei ihm nicht um einen Unternehmer handeln sollte, muss nach Nr.5 die Information erfolgen, dass die europäischen Verbraucherschutzvorschriften keine Anwendung finden. Hierfür soll nach der Gesetzesbegründung eine allgemein gehaltene Information durch den Betreiber ausreichen.

Außerdem muss der Verbraucher von dem Anbieter des Online-Marktplatzes Informationen dazu erhalten, wie sich die vertraglichen Pflichten zwischen ihm und dem Anbieter aufteilen. Er muss also z. B. die Zuständigkeiten erläutern, wenn der Anbieter Verantwortung für bestimmte Vertragsaspekte wie z. B. die Lieferung oder die Ausübung des Widerrufsrechts übernimmt. Nr. 7 sieht weitere Informationen vor, wenn der Anbieter Eintrittsberechtigungen weiterverkauft.

Darstellung der Hinweispflichten auf Marktplätzen

Die formalen Anforderungen, wie die Informationen zur Verfügung zu stellen sind, regelt Art. 246d § 2 EGBGB-E. Wie für die übrigen Informationspflichten nach Art. 246a EGBGB müssen auch die Informationen nach Art. 246d § 2 Abs. 1 EGBGB-E in klarer, verständlicher und in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung gestellt werden.

Besondere Vorgaben zur Darstellung der Informationen über das Ranking und die Informationen über die Erstellung eines Vergleichs enthält Art. 246d § 2 Abs. 2 EGBGB-E:

(2) Die Informationen nach § 1 Nummer 1 und 2 müssen dem Verbraucher in einem bestimmten Bereich der Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellt werden, der von der Webseite, auf der die Angebote angezeigt werden, unmittelbar und leicht zugänglich ist.

Durch diesen unmittelbaren und leichten Zugang soll der Verbraucher auf möglichst einfache Weise Kenntnis von den Informationen Kenntnis erlangen.

Verschärfte Sanktionen

Zudem sieht die RL (EU) 2019/2161 verschärfte Sanktionen bei Zuwiderhandlungen vor. Die Sanktionen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 24 für Zuwiderhandlungen vorsehen müssen, werden deutlich verschärft. Sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Für Geldbußen ist ein Höchstbetrag von mindestens 4% des Jahresumsatzes im betroffenen Mitgliedstaat oder, falls sich der Jahresumsatz nicht ermitteln lässt, von mindestens 2 Millionen Euro. vorgesehen.

Zur Umsetzung soll ein neuer Art. 246e EGBGB eingeführt werden. Hierbei handelt es sich um eine Verbotsnorm und Bußgeldvorschrift, die es dem Bundesamt für Justiz ermöglicht, weitverbreitete Verstöße gegen die VRRL oder die KlauselRL im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2394 (VO zur grenzüberschreitenden Durchsetzung von Verbraucherschutzgesetzen; CPC-VO) im Rahmen von koordinierten Aktionen mit einer Geldbuße zu ahnden. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet sicherzustellen, dass Verstöße gegen die zur Umsetzung der VRRL oder zur Umsetzung der KlauselRL erlassenen nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten, bei denen es sich um einen weitverbreiteten Verstoß oder einen weitverbreiteten Verstoß mit Unionsdimension im Sinne von Art. 3 Nr. 3 oder 4 der CPC-Verordnung handelt, mit einem Bußgeld geahndet werden können. Damit drohen künftig neben Abmahnungen zusätzlich Bußgelder.

Wie geht es weiter?

Die RL 2019/2161 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bis zum 28.11.2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen müssen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. Diese müssen ab dem 28.5.2022 angewendet werden. Es bleibt abzuwarten, welche Änderungen am Gesetzentwurf noch vorgenommen werden. Neben den Änderungen des BGB und des EGBGB sind zudem Anpassungen des UWG erforderlich, denn die RL (EU) 2019/2161 sieht ebenfalls Änderungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG vor.

Aber das ist noch längst nicht alles – bis zum. 1.7.2021 müssen auch die RL (EU) 2019/770 über die Bereitstellung digitaler Inhalte und digitale Dienstleistungen und die RL (EU) 2019/771 zum Kaufrecht umgesetzt werden. Über diese Änderungen werden wir Sie in weiteren Beiträgen informieren.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des BGB und EGBGB können Sie hier abrufen.

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