Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei können sie häufig vermieden werden. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.
Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.
Im Dezember mahnten der IDO (34 %) und die Kanzlei Sandhage (22 %) wieder am häufigsten ab. Mit 34 % waren eBay-Händler weniger betroffen als die Monate zuvor. 13 % der Abmahnungen entfielen auf Amazon-Händler.
Am 2.12.2020 ist das Anti-Abmahngesetz in Kraft getreten und zeigt bereits erste positive Auswirkungen. Die Anzahl der Abmahnungen ist gesunken. Gleichzeitig scheinen sich jedoch unsere Befürchtungen zu bewahrheiten. Abmahnungen durch den IDO haben im Dezember gegenüber den Vormonaten noch einmal zugenommen. Solche Abmahnvereine müssen künftig auf der Liste der sogenannten qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sein. Für diese Eintragung müssen sie nachweisbar aktiv sein und eine bestimmte Anzahl an Mitgliedern haben. Bis es soweit ist, dass nur noch eingetragene Vereine abmahnen dürfen, gibt es eine Übergangsfrist von einem Jahr, also bis Dezember 2021. Wir hatten bereits vermutet, dass sämtliche Verbände in dieser Übergangsphase noch einmal besonders aktiv sind, um durch nachweisbare Aktivitäten und steigende Mitgliederzahlen ihre Chance zu erhöhen, auf der Liste eingetragen zu werden.
Im Dezember erreichte uns zudem keine einzige Abmahnung der Kanzlei fareds. Es bleibt abzuwarten, ob diese Kanzlei sich neue Themen sucht, bei denen dann wieder Abmahnkosten geltend gemacht werden können. Nach dem neuen Gesetz können Mitbewerber nämlich u.a. keinen Ersatz der Aufwendungen für ihre Abmahnung verlangen, wenn es sich um Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien handelt. Hierzu gehören nach der Gesetzesbegründung z.B. Verstöße gegen die Impressumspflicht, Informationspflichten im Fernabsatz, die Pflicht zur Widerrufsbelehrung oder Vorschriften der PAngV. Unklar ist bislang jedoch, ob nur das komplette Fehlen der entsprechenden Informationen hiervon erfasst wird oder auch falsche, also irreführende Angaben. Diesen Punkt machen sich die Abmahner ebenfalls zunutze. So hat z.B. der bekannte Abmahner Sandhage seine Strategie angepasst und mahnt nun statt OS-Link und Vertragstextspeicherung die Themen UVP, versicherter Versand und Meterialkennzeichnungen ab. Weil es sich hier nicht um Informationspflichten-Verstöße, sondern Irreführungen handelt, können Mitbewerber weiterhin Abmahnkosten beanspruchen.
Auf welche Verstöße sich die Abmahner in Zukunft konzentrieren, werden erst die nächsten Monate zeigen. Aber schon jetzt ist klar: das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs bedeutet nicht das Ende der Abmahnungen.
Nachdem die Verletzung von Informationspflichten seit Langem der häufigste Abmahngrund war, haben sich im Dezember fehlerhafte Preisangaben an die Spitze gesetzt. Erneut wurden besonders häufig fehlende Grundpreisangaben abgemahnt. Wenn Sie gegenüber Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben. Hier finden Sie eine Übersicht, wie Sie Preise richtig angeben.
Angegriffen wurden jedoch auch unverbindliche Preisangaben. Wird auf eine UVP Bezug genommen, ist darauf zu achten, dass diese auch aktuell ist. Das bedeutet, wenn unter Bezugnahme auf eine UVP geworben werden soll, muss diese angegebene unverbindliche Preisempfehlung auch in dieser Höhe existieren.
Die Verletzung von Informationspflichten lag letzten Monat auf Platz zwei. Erneut wurden besonders häufig Verstöße wegen fehlender oder fehlerhafter Angaben zur OS-Plattform abgemahnt. Die Pflicht für Online-Händler, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, gilt bereits seit vier Jahren. Dieser Link muss klickbar sein. Zudem muss diese Angabe ebenfalls auf Verkaufsplattformen erfolgen.
Oft fehlten auch Angaben zur Vertragstextspeicherung, die auch bei einem Angebot über Verkaufsplattformen wie eBay erfolgen müssen, und fehlende Hinweise auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht.
An dritter Stelle standen Verstöße gegen das Widerrufsrecht. In vielen Fällen fehlte das Muster-Widerrufsformular, das ebenfalls Teil der Widerrufsbelehrung ist. In manchen Fällen fehlte die Widerrufsbelehrung komplett. Ein großes Problem scheinen auch widersprüchliche Widerrufsfristen bei eBay zu sein – sich an verschiedenen Stellen widersprechende Widerrufsbelehrungen wurden ebenfalls häufig abgemahnt. Bemängelt wurden ebenfalls fehlende Angaben der Telefonnummer, wenn eine solche verfügbar war. Hierzu entschied jüngst auch der BGH.
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Auf Platz vier lagen Urheberrechtsverstöße. Sofern Sie Produktfotos nicht selbst herstellen, sollten Sie stets darauf achten, dass Sie durch die Nutzung der Produktbilder keine Urheberrechtsverletzung begehen. Bei dem Produktbild kann es sich um ein sogenanntes Lichtbildwerk handeln, wenn eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist. Jedes Foto ist allerdings ein Lichtbild i.S.v. § 72 UrhG. Im Ergebnis sind daher auch einfache Fotografien urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen auch nicht etwaige Produktbilder eines Herstellers, die Sie auf dessen Internetseite finden, ohne die Erlaubnis des Herstellers verwenden.
Auf Platz fünf lagen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Die meisten Abmahnungen ergingen im Lebensmittelrecht und hier besonders im Bereich der gesundheitsbezogenen Angaben. Die Werbung mit sog. Health Claims ist durch die EU streng reglementiert. Beanstandet wurden auch fehlende Bio-Kontrollnummern nach der Bio-Verordnung.
Abgemahnt wurden jedoch auch wieder irreführende Bezeichnungen wie „PU-Leder“ oder „Textilleder“. Mehrere Gerichte (z.B. OLG Bamberg, Urt. v. 21.3.2012 – 3 U 219/11) haben bereits entschieden, dass der Verkehr unter „Leder“ ein natürliches, durch Gerben von tierischen Häuten und Fellen hergestelltes Produkt verstehe.
Ein weiterer Abmahngrund war fehlerhafte Garantiewerbung. Der Verbraucher ist bereits vor Vertragsschluss über die Garantiebedingungen zu informieren. Diese Informationen können im Rahmen der Produktbeschreibung oder über einen sprechenden Link zur Verfügung gestellt werden. Zuletzt entschied das OLG Nürnberg, dass eine transparente Darstellung der Garantiebedingungen notwendig ist und entsprechende Links klar und eindeutig bezeichnet werden müssen.
Ebenfalls wurden Verstöße gegen das Verpackungsgesetz abgemahnt. Nach § 9 Abs. 1 VerpackG sind Hersteller verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Vom Begriff des „Herstellers“ werden jedoch auch Online-Händler erfasst.
Ein Thema war auch die Datenübermittlung an Empfänger in den USA. Das hierfür bestehende Privacy-Shield-Abkommen hatte der EuGH für ungültig erklärt.
Andere Verstöße betrafen insbesondere Markenrechtsverletzungen, Newsletterversand ohne Einwilligung, fehlende Angaben im Impressum und unzulässige AGB-Klauseln.
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Als Kunde unseres Abmahnschutzes sind Ihre Rechtstexte bereits abmahnsicher - hierfür übernehmen wir selbstverständlich die volle Haftung. Wenn durch neue Gesetze, Rechtsprechung oder Abmahnungen Änderungen an Ihren Texten notwendig sein sollten, benachrichtigen wir Sie hierüber umgehend per E-Mail. In Ihrem Legal Account finden Sie zudem zu allen rechtlich problematischen und abmahnanfälligen Themen verständliche Whitepaper, praxisorientierte Handbücher und Schulungen.
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