Händler von Elektrogeräten sind nach § 17 Abs. 1 ElektroG dazu verpflichtet, Elektroaltgeräte zurückzunehmen. Im Online-Handel muss diese Pflicht durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer gewährleistet werden. Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 3.9.2020 – I-15 U 78/19) entschied, dass ein Verweis auf stationäre Rückgabemöglichkeiten Dritter hierfür nicht genügt.

Die Beklagte, die Online-Tochtergesellschaft des Discounters Netto, vertreibt über ihren Online-Shop u.a. Elektro- und Elektronikprodukte, darunter auch Leuchten und Lampen sowie LED-Beleuchtungskörper und Energiesparlampen. Die Klägerin, die Deutsche Umwelthilfe, ließ durch ihre Mitarbeiter die Homepage der Beklagten darauf untersuchen, ob für gebrauchte Leuchten und Leuchtmittel ein ordnungsgemäßes Rücknahmeangebot zur Verfügung gestellt wird. Über die Links „Hinweise zur Entsorgung“ und „Rücknahmeinformationen“ wird der Verbraucher von der Homepage der Beklagten zu dem Rücknahmesystem elektroretoure24 weitergeleitet. Diese Gesellschaft hat die Beklagte damit beauftragt, ihre Rücknahmepflichten aus § 17 ElektroG zu erfüllen. Elektroretoure24 ermöglicht es dem rückgabewilligen Verbraucher, gebrauchte Elektroaltgeräte per Paket zurücksenden; hierzu wird ihm ein vorfrankiertes DHL-Retouren-Label zur Verfügung gestellt. Für Beleuchtungskörper ist diese Form der Zurücksendung allerdings ausgeschlossen. Hierauf wird der Verbraucher durch folgenden Text hingewiesen: „Sie dürfen grundsätzlich alle Elektroaltgeräte einsenden, auch mehrere in einem Paket. Bitte verzichten Sie aber darauf, Beleuchtungskörper zu versenden. Diese können beim Transport leicht zu Bruch gehen und Schadstoffe freisetzen.“ Unter der Rubrik FAQs „Was darf ich über Elektroretoure24.de versenden?“ findet sich hinter der vorstehenden Textpassage noch der Satz: „Bei Entsorgungsbedarf senden Sie bitte unter Angabe Ihrer Anschrift eine E-Mail an service@elektroretoure24.de mit dem Betreff ‚Beleuchtungskörper’.“ Nachdem die Mitarbeiter der Klägerin unter der E-Mail-Adresse angefragt hatten, erhielten sie als Antwort: „Wir empfehlen Ihnen die Abgabe in einer stationären Annahmestelle. Neben den Elektro-Warenhäusern nehmen auch Discounter wie z.B. DM Drogeriemärkte diese Menge entgegen. Gerne stehen wir ihnen bei weiteren Fragen zur Verfügung.“

Die Klägerin war der Ansicht, dass der Verweis auf den stationären Handel nicht ausreiche und mahnte die Beklagte ab. Sie gab jedoch weder die geforderte Unterlassungserklärung ab noch zahlte sie die Abmahngebühren. Das LG Duisburg (Urt. v. 27.6.2019 – 21 O 84/18) hatte der Klage in erster Instanz stattgegeben. Gegen dieses Urteil richtete die Beklagte ihre Berufung.

Das OLG Düsseldorf entschied nun, dass die Beklagte gegen die Pflicht zur Rücknahme von Elektroaltgeräten nach § 17 ElektroG verstoßen habe. Es genüge nicht, auf die Entsorgungsmöglichkeiten Dritter zu verweisen.

Rechtlicher Hintergrund

Das ElektroG bestimmt in § 17 Abs. 1 S. 1 für Vertreiber von bestimmten Elektro- und Elektronikgeräten Rücknahmepflichten:

(1) Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sind verpflichtet,

1.bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen, und

2.auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- und Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf fünf Altgeräte pro Geräteart beschränkt.

Nach § 17 Abs. 2 ElektroG gilt diese Pflicht auch für Online-Händler. In diesem Fall gelten als maßgebliche „Verkaufsfläche“ alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte. Die Rücknahme muss hier durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer gewährleistet werden.

Verweis auf Rücknahmemöglichkeiten Dritter genügt nicht

Das Gericht grenzte zunächst die Pflichten der Händler nach dem ElektroG gegeneinander ab. § 18 ElektroG stelle die Anforderung, Verbraucher über die Rückgabemöglichkeit ordnungsgemäß zu informieren, während § 17 ElektroG die Verpflichtung der Händler enthalte, tatsächlich eine Rückgabemöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Ein Verweis auf die Entsorgungsmöglichkeiten Dritter genüge nicht. Der Händler sei dazu verpflichtet, eine eigenständige Rückgabemöglichkeit zu gewährleisten.

Allerdings enthält § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 ElektroG die Verpflichtung des Vertreibers, eine eigenständige Rückgabemöglichkeit zu gewährleisten. Insoweit darf nicht auf Entsorgungsmöglichkeiten Dritter verwiesen werden. Auf diese Weise nämlich könnten Internetanbieter ihre Rücknahmepflichten vollständig auf die stationären Geschäfte verlagern. Schon die Regelung des § 17 Abs. 2 ElektroG zeigt, dass dies nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

Gegen diese Pflicht wurde verstoßen, als die von der Beklagten Beauftragte auf die Entsorgungsmöglichkeiten bei stationären Annahmestellen Dritter verwiesen hat.

Rückgabemöglichkeit nach erstmaligem Verlangen

Die Beklagte hatte versucht, sich damit zu verteidigen, dass die E-Mails der Mitarbeiter der Klägerin nur als allgemeine Bitte um Informationen zu den Rückgabemöglichkeiten zu verstehen war. Der Wortlaut der E-Mail: „Guten Tag, bei mir haben sich inzwischen einige Energiesparlampen angesammelt, die ich gern los werden würde. Auf Ihrer Internetseite steht, dass ich sie nicht im Paket versenden darf. Welche Möglichkeiten gibt es denn noch? Ich wohne in […]“ sei jedoch als Rücknahmeverlangen zu verstehen, so das Gericht.

Dass der Verbraucher ggf. die Möglichkeit gehabt hätte, per E-Mail nochmals explizit nach einer Entsorgungsmöglichkeit über electroretour24 zu fragen, hindert die Annahme eines Verstoßes nicht. Denn § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 ElektroG erfordert, dass der Vertreiber auf das (erstmalige) Verlangen des Verbrauchers eine eigene Rückgabemöglichkeit anbietet.

Rücknahmepflicht ist Marktverhaltensregelung

Das Gericht stellte zudem klar, dass es sich bei der Rücknahmepflicht nach § 17 ElektroG um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG handle.

Mit dem Verstoß gegen die Rücknahmepflichten aus § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 ElektroG handelt die Beklagte im geschäftlichen Verkehr Vorschriften zuwider, die dazu bestimmt sind, das Marktverhalten im Sinne von § 3a UWG zu regeln. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Regelung des § 17 ElektroG nicht allein dem Verbraucher- und Umweltschutz dient, sondern auch gesetzeskonform agierende Wettbewerber davor schützt, dass gesetzeswidrig handelnde Unternehmen auf Kosten ihrer Wettbewerber Entsorgungskosten einsparen.

Fazit

Online-Händler müssen die Rücknahme von Elektroaltgeräten durch geeignete Rückgabemöglichkeiten gewährleisten. Dies kann z.B. durch Kooperationen mit Paketdienstleistern oder dem stationären Einzelhandel erfolgen. Hierbei müssen Sie jedoch darauf achten, dass der Versanddienstleister nicht bestimmte Elektrogeräte vom Versand ausschließt. Dies war in einem anderen vor dem LG Ingolstadt von der Deutschen Umwelthilfe erstrittenen Urteil der Fall.

Alexander Kirch/Shutterstock.com

image_pdfPDFimage_printDrucken