Nach einer Pressemitteilung der „Deutsche Umwelthilfe“ hat diese ein Urteil gegen Online-Händler NeS GmbH, welche Auftritt von netto-online.de verwaltet, erwirkt. Netto muss nunmehr insbesondere auch ausgediente Altlampen zurücknehmen.

Verweis auf Dritte wettbewerbswidrig

Der Online-Händler wird gerichtlich verpflichtet, Alt-Elektrogeräte, insbesondere „ausgediente Altlampen zurückzunehmen“. Die NeS GmbH hatte sich für die Rücknahme von Elektroaltgeräten -zu welcher sie durch das ElektroG als Vertreiber verpflichtet ist, hinsichtlich der Rücknahme von Altgeräten auf das von Noventiz betriebene Rücknahmesystem Electroretoure24 verwiesen.

In den von Netto und der Electroretoure24 vorgehaltenen Informationen zu den Rücksendungsvoraussetzungen wurde hinsichtlich Beleuchtungskörpern hingewiesen, von einem Paketversand abzusehen. Statt aber eigene Rückgabemöglichkeiten anzubieten, empfahl Electroretoure24 die Abgabe in einer „stationären Annahmestelle“ bei Elektro-Warenhäusern, Discountern oder Drogeriemärkten.

Das Gericht ging davon aus, dass ein Unterlassen der Informationen über die Rückgabemöglichkeiten wettbewerbswidrig ist. Gem. § 17 ElektroG muss jedoch der Vertreiber die Entsorgung zu organisieren. Das Vorhalten eines einfachen Verweises auf die Entsorgungsmöglichkeit durch Dritte ist hierbei nicht vorgesehen.

Das Gericht stuft dieses Angebot als wettbewerbswidrig ein, da es gegen eine Marktverhaltensregel verstoße. Die angebotenen Rücknahmemöglichkeiten und insbesondere die dazu zur Verfügung gestellten Informationen genügten nicht den Anforderungen des ElektroG. Vertreiber von Elektrogeräten müssten die gesetzlich vorgeschriebenen Rückgabemöglichkeiten selbstständig gewährleisten und dürften nicht auf Entsorgungsmöglichkeiten Dritter verweisen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und es bleibt zunächst abzuwarten, ob die NeS GmbH gegen dieses Urteil Berufung einlegt und die Entscheidung des LG Duisburg durch das nächsthöhere Gericht überprüfen lässt.

Rücknahmepflicht

Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektrogeräte von mindestens 400 m² (Grund- nicht Regalfläche, die für Verkauf von Elektroartikeln relevant ist) sind zu einer 1:1 Rücknahme eines ähnlichen Altgerätes bei Neukauf und zu einer Rücknahme von max. 5 Kleingeräten (bis max. 25 cm äußerer Abmessungen) verpflichtet.

Onlineshop Betreiber, müssen die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten gewährleisten (§ 17 Abs. 2 ElektroG). Diese kann z.B. durch Kooperation mit Paketdienstleistern oder stationärem Einzelhandel erfolgen.

Informationspflichten

  • Welche Rücknahmestellen haben sie selbst geschaffen;
  • Die Pflicht, Altgeräte getrennt vom Hausmüll zu entsorgen und nicht festverbaute Batterien bzw. Akkus vorher zu entnehmen und getrennt zu entsorgen;
  • Die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
  • Die Bedeutung des Symbols der durchgestrichene Abfalltonnen

Hersteller sind zudem verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen ihre WEEE-Registrierungsnummer anzugeben (§ 6 III ElektroG). Seit 1.5.2019 sind auch sog. passive Elektrogeräte erfasst.

Fazit

Als Vertreiber von Elektroartikeln sollten Sie einmal mehr darauf zu achten, ob Sie Ihren Informationspflichten nach § 18 ElektroG und den Rücknahmepflichten nach § 17 ElektroG nachkommen.

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