Die Stiftung ear passt ihre Verwaltungspraxis an und sieht ab dem 1. Mai 2019 auch sog. passive Elektro- und Elektronikgeräte vom Anwendungsbereich des ElektroG erfasst. Mit dieser Erweiterung des Anwendungsbereichs soll eine Harmonisierung mit dem Vorgehen vieler anderer EU-Mitgliedsstaaten erreicht werden. Damit gilt für Hersteller dieser Produkte eine Registrierungspflicht.

Was sind passive Elektro- und Elektronikgeräte?

Passive Elektro- und Elektronikgeräte sind Endgeräte, die Ströme lediglich durchleiten. Betroffen sind Endgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind. Hierfür nennt die Stiftung ear als Beispiele

  • Antennen
  • Adapter, Klinken,
  • Buchsen,
  • Anschlussfertige Kabel
  • Schalter, Taster
  • Schmelzsicherungen

Reine Bauteile nicht erfasst

Bloße Bauteile fallen jedoch weiterhin nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG. Bauteile werden zur Herstellung eines Endgerätes verwendet und sind zum Einbau in ein anderes Produkt oder zum Zusammenbau bestimmt. Kennzeichnend für sie ist, dass sie unfertig sind und dem Endnutzer keine direkte Funktion bieten.

Die Stiftung ear nennt als Beispiele für Bauteile Schalter, Taster, Dosen und Stecker für den Einbau in ein Gerät, Kabel als Meterware oder Lampenfassungen.

Folge: Registrierungspflicht

Ab dem 1. Mai 2019 gilt damit auch für Hersteller von passiven Elektro- und Elektronikgeräten die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 1 ElektroG:

Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen.

Als Hersteller gilt nicht nur der Produzent oder jemand, der Geräte produzieren lässt, sondern z.B. auch Personen, die erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro-oder Elektronikgeräte auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbieten (§ 3 Nr. 9 c) ElektroG).

Hersteller im Zweifel überprüfen

Wenn Sie als Händler nicht sicher sind, ob Ihr Hersteller sein Produkt bei der Stiftung EAR registriert hat, sollten Sie dies unbedingt überprüfen, denn ansonsten gelten Sie gemäß § 3 Nr. 9 ElektroG ebenfalls selbst als Hersteller:

als Hersteller gilt zugleich auch jeder Vertreiber nach Nummer 11, der entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder von Herstellern, deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet

In diesem Fall drohen Ihnen als Händler Abmahnungen. Das Thema wird sicher nicht nur von Konkurrenten, sondern auch Umweltverbänden aufgegriffen werden.

Folgen für Händler bei fehlender Registrierung

Vertreiber dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind (§ 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG). Zuletzt hatte das OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht wettbewerbswidrig ist.

Sie sollten stets prüfen, ob der Hersteller oder dessen Beauftragter ordnungsgemäß registriert ist, denn ansonsten gelten Sie als fiktiver Hersteller (§ 3 Nr. 9 ElektroG). Wenn Sie als Hersteller gelten, obliegen Ihnen dieselben Pflichten wie einem Hersteller, der jedoch daneben verpflichtet bleibt (vgl. BT-Drs. 18/4901, S. 81).

Fazit

Die Änderung der Verwaltungspraxis der Stiftung ear führt dazu, dass auch passive Endgeräte ab dem 1. Mai 2019 vom Anwendungsbereich des ElektroG erfasst werden und damit eine Registrierungspflicht besteht. Händler sollten stets prüfen, ob der Hersteller oder dessen Beauftragter ordnungsgemäß registriert ist.

Im Abmahnschutzpaket Enterprise erhalten Sie umfassende Literatur und Unterstützung für spezielle Produkte, so auch zu Elektro- und Elektronikprodukten.

Sebastian Duda/shutterstock.com

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