Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei können sie häufig vermieden werden. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.
Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.
Im April mahnten die Kanzleien Fareds (17 %) und Sandhage (17 %) und der IDO (7 %) am häufigsten ab. eBay-Händler (54 %) waren wieder besonders betroffen. 7 % der Abmahnungen trafen Amazon-Händler.
Im April waren Verstöße gegen Informationspflichten der häufigste Abmahngrund. Obwohl die Pflicht für Online-Händler, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, bereits seit Januar 2016 gilt, wurden erneut in vielen Fällen fehlende oder fehlerhafte Angaben zur OS-Plattform bemängelt. Diese Angabe muss ebenfalls auf Verkaufsplattformen erfolgen und der Link muss klickbar sein.
Häufig wurden auch fehlende Angaben zur Vertragstextspeicherung und Angaben zu den einzelnen technischen Schritten, die zu einem Vertragsschluss führen, abgemahnt. Auch bei einem Angebot über eBay oder Amazon müssen diese Pflichten erfüllt werden.
An zweiter Stelle standen Verstöße gegen das Widerrufsrecht. In vielen Fällen fehlte das Muster-Widerrufsformular, das ebenfalls Teil der Widerrufsbelehrung ist. Noch immer finden sich auch veraltete Widerrufsbelehrungen, obwohl das „neue“ Widerrufsrecht bereits seit 2014 gilt.
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Auf Platz drei lagen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Die meisten Abmahnungen ergingen im Lebensmittelrecht. Häufig fehlten die Pflichtangaben nach der LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung; VO [EU] Nr. 1169/2011). Besonders oft war dies bei den Angaben zum verantwortlichen Lebensmittelunternehmer der Fall. Bemängelt wurden jedoch auch fehlende Angaben zum Abtropfgewicht, wenn sich das Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit befindet. Beanstandet wurden auch fehlende Bio-Kontrollnummern nach der Bio-Verordnung.
Abgemahnt wurden ebenfalls Verstöße bei gesundheitsbezogenen Angaben, u.a. die Bezeichnung „detox“. Die Werbung mit sog. Health Claims ist durch die EU streng reglementiert.
An vierter Stelle lagen fehlerhafte Preisangaben. Besonders oft wurden wieder fehlende Grundpreisangaben abgemahnt. Wenn Sie gegenüber Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben. Hier finden Sie eine Übersicht, wie Sie Preise richtig angeben.
An fünfter Stelle kamen Markenrechtsverletzungen. Das Gesetz räumt dem Markeninhaber diverse Rechte und Ansprüche ein. Worauf Sie bei der Benutzung fremder Marken achten müssen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.
Abgemahnt wurden u.a. auch fehlende Garantiebedingungen, obwohl eine entsprechende Herstellergarantie gar nicht im Angebot erwähnt wurde. Die Frage, ob eine solche Pflicht besteht, beschäftigt momentan die Gerichte. Eine entsprechende Informationspflicht verneinte jedoch zuletzt das OLG Celle.
Ebenfalls wurden Verstöße gegen das Verpackungsgesetz abgemahnt. Nach § 9 Abs. 1 VerpackG sind Hersteller verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Vom Begriff des „Herstellers“ werden auch Online-Händler erfasst.
Beanstandet wurden ebenfalls irreführende Angaben bzgl. der Schutzwirkung (FFP) bei Atemschutzmasken.
Andere Verstöße betrafen insbesondere Urheberrechtsverletzungen, unzulässige AGB-Klauseln, Newsletterversand ohne Einwilligung, unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten, Verstöße gegen Betroffenenrechte nach der DSGVO und fehlende Angaben im Impressum.
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