Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei können sie häufig vermieden werden. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.
Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.
Im März zählten wieder die Kanzlei Sandhage (43 %), der IDO (25 %) und die Kanzlei Fareds (10%) zu den häufigsten Abmahnern. Zu einem möglichen Rechtsmissbrauch durch den IDO äußerte sich zuletzt das OLG Celle.
73 % der Abmahnungen entfielen auf eBay-Händler – ein neuer Negativrekord.
Im März waren Verstöße gegen das Widerrufsrecht der häufigste Abmahngrund. Wieder einmal wurden veraltete oder an verschiedenen Stellen sich widersprechende Widerrufsbelehrungen verwendet. Ein Problem scheinen hier insbesondere widersprüchliche Widerrufsfristen bei eBay zu sein. Oft fehlte das Muster-Widerrufsformular, das ebenfalls Teil der Widerrufsbelehrung ist. In einigen Fällen fehlte die Widerrufsbelehrung sogar komplett.
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An zweiter Stelle stand die Verletzung von Informationspflichten. Die meisten Verstöße betrafen hier fehlende oder fehlerhafte Angaben zur OS-Plattform. Seit vier Jahren gilt bereits die Pflicht für Online-Händler, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen. Der Link muss klickbar sein. Diese Angabe muss ebenfalls auf Verkaufsplattformen erfolgen.
Auch fehlende Angaben zur Vertragstextspeicherung wurden oft bemängelt. Angaben hierzu müssen auch bei einem Angebot über Verkaufsplattformen wie eBay erfolgen.
Platz drei der häufigsten Abmahngründe geht an unwirksame AGB-Klauseln. Oft werden AGB-Klauseln aus denselben Gründen abgemahnt. Hierzu gehörten insbesondere unzulässige Rechtswahlklauseln und Gerichtsstandsvereinbarungen. Hier haben wir eine Liste mit unzulässigen AGB-Klauseln für Sie zusammengestellt, die immer wieder Anlass für Abmahnungen bieten.
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An vierter Stelle standen fehlerhafte Preisangaben. Erneut wurden besonders häufig fehlende Grundpreisangaben abgemahnt. Wenn Sie gegenüber Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben.
Eine Übersicht, wie Sie Preise richtig angeben, finden Sie hier.
Auf Platz fünf lag im März fehlerhafte Garantiewerbung. Der Verbraucher ist bereits vor Vertragsschluss über die Garantiebedingungen zu informieren. Diese Informationen können im Rahmen der Produktbeschreibung oder über einen sprechenden Link zur Verfügung gestellt werden.
Eine Pflicht, über Herstellergarantien informieren zu müssen, auch wenn gar nicht mit ihnen geworben wird, hat das OLG Celle zuletzt verneint.
Sonstige Verstöße betrafen insbesondere die Kennzeichnung von Lebensmitteln, gesundheitsbezogene Angaben und Urheberrechtsverletzungen.
Ebenfalls wurden Verstöße gegen das Verpackungsgesetz abgemahnt. Nach § 9 Abs. 1 VerpackG sind Hersteller verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Vom Begriff des „Herstellers“ werden jedoch auch Online-Händler erfasst.
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