Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei können sie häufig vermieden werden. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.
Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.
Im Februar mahnten
die Kanzleien Fareds (14 %) und Sandhage (11 %) und der IDO (11 %) am häufigsten
ab. eBay-Händler (50 %) waren wieder
besonders betroffen. 11 % der Abmahnungen trafen Amazon-Händler.
Fast gleichauf
lagen letzten Monat Verstöße gegen das Widerrufsrecht und gegen
Informationspflichten.
Im Februar
waren Verstöße gegen das Widerrufsrecht der häufigste Grund für Abmahnungen. In
vielen Fällen fehlte das Muster-Widerrufsformular, das ebenfalls Teil der
Widerrufsbelehrung ist. Noch immer finden sich auch veraltete
Widerrufsbelehrungen, obwohl das „neue“ Widerrufsrecht bereits seit 2014 gilt.
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Angebot auf eBay, Amazon oder Hood kostenlos mit unserem Rechtstexter.
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An zweiter
Stelle stand wieder einmal die Verletzung von Informationspflichten. Erneut
wurden in vielen Fällen fehlende oder fehlerhafte Angaben zur OS-Plattform bemängelt. Die Pflicht für
Online-Händler, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link zur
OS-Plattform einzustellen, gilt bereits seit Januar 2016. Diese Angabe muss
ebenfalls auf Verkaufsplattformen erfolgen und der Link muss klickbar sein.
Häufig wurden
auch fehlende Angaben zur Vertragstextspeicherung und Angaben zu den einzelnen
technischen Schritten, die zu einem Vertragsschluss führen, abgemahnt. Auch bei
einem Angebot über eBay oder Amazon müssen diese Pflichten erfüllt werden.
Auf Platz drei
der häufigsten Abmahngründe lagen fehlerhafte Preisangaben. Besonders oft wurden
wieder fehlende Grundpreisangaben abgemahnt. Wenn Sie gegenüber
Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als
Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche
anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben. Hier finden Sie eine Übersicht, wie Sie Preise richtig angeben.
An vierter Stelle standen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Erneut ergingen die meisten Abmahnungen im Lebensmittelrecht. Abgemahnt wurden besonders Verstöße bei gesundheitsbezogenen Angaben. Die Werbung mit sog. Health Claims ist durch die EU streng reglementiert. Abgemahnt wurden auch falsche oder fehlende Textilkennzeichnungen und Verstöße gegen die KosmetikVO (EG) 1223/2009.
Platz fünf der häufigsten Abmahngründe geht an fehlerhaften Newsletterversand. Der Versand von E-Mails mit werblicher Ansprache ist grundsätzlich nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers, z.B. mittels nicht-vorangekreuzter Opt-In-Checkbox, zulässig. Auch wenn der Empfänger eine ursprünglich erteilte Einwilligung widerrufen hat, steht dies einer nicht erteilten Einwilligung gleich. Die Beweislast für die Einwilligung trägt der Versender. Zum Nachweis ist das „Double Opt-In“-Verfahren geeignet. Ausnahmen vom Grundsatz der Einwilligung sind nur für Bestandskunden in den engen Grenzen des § 7 Abs. 3 UWG möglich.
Andere Verstöße
betrafen u.a. unzulässige
AGB-Klauseln, Markenrechtsverletzungen, Urheberrechtsverletzungen, unzulässige
Werbung mit Selbstverständlichkeiten und
Verstöße gegen Betroffenenrechte
nach der DSGVO.
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