Abmahnungen
von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei können
sie häufig vermieden werden. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich
über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.
Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.
Mit 56 % mahnte der IDO im August am häufigsten ab. Besonders betroffen waren wieder eBay-Händler (50 %). Der Großteil der Verstöße betraf erneut die Verletzung von Informationspflichten.
Auf Platz
eins lag letzten Monat die Verletzung von Informationspflichten. Wieder einmal
wurden fehlende oder fehlerhafte Angaben zur OS-Plattform bemängelt. Wir können nur immer
wieder darauf hinweisen – es besteht für Online-Händler die Pflicht, auf ihren
Webseiten einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen. Dieser
Link muss klickbar sein. Auf Verkaufsplattformen muss diese Angabe ebenfalls erfolgen.
Häufig wurden
auch fehlende Angaben zur Vertragstextspeicherung und dem Bestehen des
gesetzlichen Mängelhaftungsrechts abgemahnt. Auch bei einem Angebot über eBay oder Amazon müssen diese Pflichten erfüllt werden.
An zweiter
Stelle lagen letzten Monat fehlerhafte Preisangaben. Größtenteils wurden wieder
fehlende Grundpreisangaben abgemahnt. Wenn Sie gegenüber
Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als
Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche
anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben. Hier finden Sie eine Übersicht, wie Sie Preise richtig
angeben.
Auf Platz drei
standen Verstöße gegen das Widerrufsrecht. Der häufigste Grund für Abmahnungen
war das Fehlen des Muster-Widerrufsformulars, das ebenfalls Teil der
Widerrufsbelehrung ist. Oft wurden auch noch veraltete Widerrufsbelehrungen verwendet,
obwohl das „neue“ Widerrufsrecht bereits seit 2014 gilt.
Unser Tipp:
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Angebot auf eBay, Amazon oder Hood kostenlos mit unserem Rechtstexter.
Hier können Sie sich zudem ein kostenloses Whitepaper für
Ihre Widerrufsbelehrung herunterladen.
An vierter
Stelle standen letzten Monat unwirksame AGB-Klauseln. Häufig werden
AGB-Klauseln aus
denselben Gründen abgemahnt. Hier
haben wir eine Liste mit unzulässigen AGB-Klauseln für Sie zusammengestellt,
die immer wieder Anlass für Abmahnungen bieten.
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Rechtstexte.
Auf Platz fünf
lagen im Mai fehlerhafte Versandangaben. In diesem Bereich betrafen die meisten
Abmahnungen irreführende Angaben zum versicherten Versand. Hier wird der
Verbraucher darüber irregeführt, dass der Unternehmer ohnehin die
Transportgefahr trägt und es wird ihm suggeriert, dass es sich um einen
besonderen Vorteil des Angebots handelt. Auslandsversandkosten
auf Anfrage spielten jedoch auch eine große Rolle.
Andere Verstöße
betrafen häufig die Kennzeichnung spezieller Produkte. Bemängelt wurden fehlende
Warnhinweise beim Verkauf von Spielzeug, Verstöße bei gesundheitsbezogenen Angaben und fehlerhafte
Textilkennzeichnungen.
Abgemahnt
wurden u.a. auch das Inverkehrbringen
systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ohne Registrierung, Werbung
mit Testergebnissen, fehlerhafte
Garantiewerbung, und das Fehlen einer Datenschutzerklärung.
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