Abmahnungen
von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei können
sie häufig vermieden werden. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich
über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.
Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.
Im Mai
zählten der IDO (45 %) und die Kanzleien Fareds (18 %) und Sandhage (10 %) zu
den häufigsten Abmahnern.
Der Großteil
der Verstöße betraf erneut Verletzungen von
Informationspflichten und fehlerhafte Preisangaben. Betroffen waren diesen
Monat wieder besonders eBay-Händler (55 %).
An erster Stelle im Mai stand die Verletzung von Informationspflichten. Am häufigsten wurden wieder fehlende oder fehlerhafte Angaben zur OS-Plattform bemängelt. Die Pflicht für Online-Händler, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, gilt bereits seit Januar 2016. Der Link muss klickbar sein. Diese Angabe muss ebenfalls auf Verkaufsplattformen erfolgen.
Ebenso häufig wurden fehlende Angaben zur Vertragstextspeicherung abgemahnt, die auch bei einem Angebot über Verkaufsplattformen wie eBay erfüllt werden müssen. Andere Verstöße betrafen fehlende Hinweise auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht und fehlende Informationen über die technischen Schritte zum Vertragsschluss.
Auf Platz zwei lagen letzten Monat fehlerhafte Preisangaben. Besonders oft wurden fehlende Grundpreisangaben bei Google Shopping abgemahnt. Wenn Sie gegenüber Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben. Hier finden Sie eine Übersicht, wie Sie Preise richtig angeben.
An dritter
Stelle standen Verstöße gegen das Widerrufsrecht. Der häufigste Grund für
Abmahnungen war wieder einmal die Verwendung veralteter Widerrufsbelehrungen.
Häufig fehlte auch das Muster-Widerrufsformular, das ebenfalls Teil der
Widerrufsbelehrung ist.
Unser Tipp:
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Angebot auf eBay, Amazon oder Hood kostenlos mit unserem Rechtstexter.
Hier können Sie sich zudem ein kostenloses Whitepaper für
Ihre Widerrufsbelehrung herunterladen.
An vierter
Stelle standen letzten Monat unwirksame AGB-Klauseln. Häufig werden
AGB-Klauseln aus
denselben Gründen abgemahnt. Hier
haben wir eine Liste mit unzulässigen AGB-Klauseln für Sie zusammengestellt,
die immer wieder Anlass für Abmahnungen bieten.
Auf Platz
fünf liegen diesen Monat Verstöße gegen das Verpackungsgesetz.
Nach § 9 Abs. 1 VerpackG sind Hersteller verpflichtet, sich vor dem
Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der
Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Vom Begriff des „Herstellers“ werden
jedoch auch
Online-Händler erfasst.
Sonstige
Verstöße betrafen die Kennzeichnung spezieller Produkte, insbesondere nach der Lebensmittelinformationsverordnung
und der Health-Claims-Verordnung, Auslandsversandkosten auf Anfrage,
fehlerhafte
Garantiewerbung, Markenrechtsverletzungen,
irreführende
Lieferzeitangaben und fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärungen.
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