Im April 2018 hatte die Europäische Kommission ihren „New Deal for Consumers“ vorgestellt. Das Europäische Parlament hat die neuen Regelungen nun verabschiedet. Sie sehen Änderungen von vier Richtlinien vor. Hiervon betroffen ist auch die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU.
Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission sah vor, dass Ware, die der Verbraucher über das Testen hinaus genutzt hat, komplett vom Widerrufsrecht ausgeschlossen werden sollte. Auch die Kaufpreiserstattung sollte ursprünglich neu geregelt werden. Hier war vorgesehen, dass der Händler den Kaufpreis erst erstatten muss, wenn er die Ware tatsächlich zurückerhalten hat. Ein Nachweis der Rücksendung sollte nicht ausreichen. Diese Regelungen finden sich nun nicht mehr in der Richtlinie.
Gestrichen wurde in der Muster-Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular jedoch der Hinweis auf die Faxnummer.
Art. 6 Abs. 1 c) soll künftig dahingehend geändert werden, dass neben der Telefonnummer und E-Mail-Adresse auch sonstige Kommunikationsmittel genannt werden müssen, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Korrespondenz mit dem Unternehmer auf einem dauerhaften Datenträger zu speichern. Sämtliche von ihm bereitgestellten Kommunikationsmitteln müssen sicherstellen, dass der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann. Gestrichen wurde auch hier der Hinweis auf die Faxnummer.
Zudem ist eine Hinweispflicht vorgesehen, falls der Preis aufgrund einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde.
Die Richtlinie führt zudem neue Informationspflichten auf Online-Marktplätzen ein, die der Anbieter des Online-Marktplatzes erfüllen muss. Zunächst muss er Informationen über die Hauptparameter bereitstellen, die über das Ranking der Angebote entscheiden, das dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage präsentiert wird. Zudem muss er angeben, ob es sich bei dem Verkäufer um einen Unternehmer handelt und falls nicht, dass die europäischen Verbraucherschutzvorschriften keine Anwendung finden.
Im Falle eines Fernabsatzvertrags mit begrenzter Darstellungsmöglichkeit müssen die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die Identität des Unternehmers, der Gesamtpreis, das Widerrufsrecht, die Vertragslaufzeit und die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge angegeben werden. Das Muster-Widerrufsformular wird hiervon ausdrücklich ausgenommen.
Andere Änderungen des Maßnahmenpakets betreffen u.a. einen kollektive Rechtsschutz in allen Mitgliedstaaten, die Einführung abschreckender Sanktionen und das Verbot, gleiche Produkt in verschiedenen Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Qualität anzubieten.
Die vom Parlament angenommene Richtlinie wird nun an den Rat weitergeleitet. Wenn der Rat den Standpunkt des Europäischen Parlaments billigt, ist die Richtlinie angenommen. Über das weitere Gesetzgebungsverfahren und die genauen Änderungen werden wir Sie weiterhin informieren!
Den vom Parlament angenommenen Text finden Sie hier.
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