Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 28.2.2019 – 6 U 181/17) hat entschieden, dass ein Online-Händler für eine fehlende Herstellerregistrierung und eine fehlerhafte Batterieregistrierung haftet. Zudem verstieß der Händler gegen die Pflicht, dem Produkt eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache beizufügen. Bei den entsprechenden Vorschriften handelt es sich um Marktverhaltensregeln.
Die Parteien sind Wettbewerber beim Online-Vertrieb von batteriebetriebenen Elektroautos für Kinder, in denen die Kinder selbst fahren können. Bei einem Testkauf stellte die Klägerin fest, dass dem Produkt nur eine Bedienungsanleitung in englischer Sprache beilag. Zum Zeitpunkt der Bestellung war zudem weder die Beklagte noch ein anderer Hersteller im Verzeichnis der Stiftung ear und die Batterien im Batterieregister als „Gerätebatterien“ registriert. Die Klägerin ließ den Beklagten daraufhin abmahnen. Das LG Darmstadt verurteilte den Beklagten zur Unterlassung. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein.
Hersteller von Elektrogeräten sind nach § 6 Abs. 1 ElektroG dazu verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen, bevor sie ein Gerät in den Verkehr bringen. Ist der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert, gilt der Vertreiber als fiktiver Hersteller. Das war vorliegend der Fall.
Der Beklagte gilt nach § 3 Nr. 9 ElektroG a. E. als „Hersteller“ und ist damit Adressat der Registrierungspflicht. Danach ist jeder Vertreiber als „Hersteller“ anzusehen, der entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Dem Online-Angebot des Beklagten nach Anlage K1 ist keine andere Herstellerangabe zu entnehmen. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass ein anderer Hersteller zum Zeitpunkt des Testkaufs ordnungsgemäß registriert war.
Die Beklagte konnte sich auch nicht darauf berufen, dass die Registrierung bereits beantragt und beschieden war und sich lediglich die Eintragung selbst verzögert hatte. Erforderlich sei vielmehr, dass der Hersteller im Register steht.
Auch Hersteller von Batterien unterliegen einer Anzeigepflicht. Sie sind nach § 4 Abs. 1 BattG dazu verpflichtet, dies dem Umweltbundeamt anzuzeigen, bevor sie Batterien in den Verkehr bringen. Hierbei ist die Art der Batterie anzugeben, da für die unterschiedlichen Arten verschiedene Rücknahmesysteme vorgesehen sind. Die Beklagte hatte die Batterien zwar bei Umweltbundesamt als „Gerätebatterien“ registriert, tatsächlich handelte es sich jedoch um „Industriebatterien“, weshalb die Registrierung nicht ausreichte. Zwar hatte das Umweltbundesamt in einer schriftlichen Stellungnahme Batterien in einem fahrbaren Spielzeugauto ebenfalls als Gerätebatterien eingeordnet. Hierauf konnte sich der Beklagte jedoch nicht berufen, weil es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt handelte.
Der Beklagte hatte mit Schreiben vom 25.12.2018 einen Feststellungsbescheid beantragt. Um einen solchen handelt es sich jedoch bei dem Antwortschreiben des Umweltbundesamts nicht. Das Amt hat ausdrücklich nur eine „fachlichen Stellungnahme“ abgegeben. Darin teilt es lediglich seine Rechtsansicht mit, wonach die zu bewertende Batterie in der Gesamtschau „nach unserer Auffassung nicht als Fahrzeug- oder Industriebatterie, sondern als Gerätebatterie einzuordnen“ sei. Ein verbindlicher Regelungsgehalt, wonach die Registrierung der streitgegenständlichen Batterien zutreffend ist, kann dem Schreiben nicht entnommen werden.
Die Beklagte verstieß auch gegen die Pflicht aus § 3 Abs. 4 ProdSG. Danach ist bei Produkten, bei deren Verwendung bestimmte Regeln zu beachten sind, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, bei der Bereitstellung auf dem Markt eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern. Das Gericht hob dabei hervor, dass grundsätzlich keine Pflicht dazu bestehe, dem Produkt eine Gebrauchsanleitung in Papierform beizufügen, denn eine bestimmte Form bestimme das Gesetz nicht.
Unstreitig hat der Beklagte dem Produkt zunächst keine deutsche Gebrauchsanleitung in Papierform beigefügt. Dies ist auch nicht erforderlich. In welcher Form eine Bedienungsanleitung mitzuliefern ist, ist in § 3 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz ProdSG nicht geregelt. Eine Verpflichtung, die Bedienungsanleitung in auf Papier gedruckter Form beizufügen, lässt sich aus dem ProdSG nicht ableiten (LG Potsdam, Urt. v. 26.6.2014 - 2 O 188/13, Rn. 31). Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus der RL 95/2001/EG, welche durch das Produktsicherheitsgesetz umgesetzt wurde. Nach Art. 5 Abs. 1 sind dem Verbraucher lediglich einschlägige Informationen zu erteilen, damit er die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann. Auch aus den Erwägungsgründen lässt sich nichts anderes ableiten. Aus § 7 II Nr. 2 der Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) ergibt sich ebenfalls nur, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache „beigefügt“ sein müssen.
Es genüge daher auch, eine deutschsprachige Bedienungsanleitung per E-Mail als PDF-Datei zur Verfügung zu stellen. Dass dies im Falle des Testkaufs der Fall war, konnte die Beklagte nicht beweisen.
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