Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei sind sie häufig vermeidbar. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.
Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.
Im März zählten der IDO (39 %) und die Kanzlei Sandhage (17 %) zu den häufigsten Abmahnern.
Der Großteil der Verstöße betraf erneut die Verletzung von Informationspflichten. eBay-Händler (65 %) waren diesen Monat wieder besonders betroffen.
Am häufigsten wurde letzten Monat die Verletzung von Informationspflichten abgemahnt. Wieder einmal wurden fehlende oder fehlerhafte Angaben zur OS-Plattform bemängelt. Die Pflicht für Online-Händler, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, gilt bereits seit Januar 2016. Dieser Link muss klickbar sein. Diese Angabe muss ebenfalls auf Verkaufsplattformen erfolgen.
Auf Platz zwei lag diesen Monat fehlerhafte Garantiewerbung. Mit dem Angebot von Garantien kann man sich im Wettbewerb Vorteile verschaffen, deshalb betrafen etliche Abmahnungen diesen Monat Garantiewerbung. Der Verbraucher ist bereits vor Vertragsschluss über die Garantiebedingungen zu informieren. Diese Informationen können im Rahmen der Produktbeschreibung oder über einen sprechenden Link zur Verfügung gestellt werden.
An dritter Stelle standen Verstöße gegen das Widerrufsrecht. Der häufigste Grund für Abmahnungen war wieder einmal die Verwendung veralteter Widerrufsbelehrungen, obwohl das „neue“ Widerrufsrecht bereits seit 2014 gilt. Häufig fehlte auch das Muster-Widerrufsformular, das ebenfalls Teil der Widerrufsbelehrung ist.
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An vierter Stelle standen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Hier ergingen die meisten Abmahnungen im Lebensmittelrecht, besonders wegen unzulässiger Kennzeichnung nach der Health-Claims-VO, und wegen falscher Textilkennzeichnung. Abgemahnt wurden ebenfalls fehlende Warnhinweise beim Verkauf von Spielzeug und die Darstellung von Energielabeln für Staubsauger, obwohl die entsprechende Verordnung nicht mehr gilt.
Auf Platz fünf liegen diesen Monat fehlerhafte Preisangaben, insbesondere fehlende und fehlerhafte Grundpreisangaben. Wenn Sie gegenüber Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben. Hier finden Sie eine Übersicht, wie Sie Preise richtig angeben.
Sonstige Verstöße betrafen häufig Markenrechtsverletzungen. Das Gesetz räumt dem Markeninhaber diverse Rechte und Ansprüche ein. Hier haben wir für Sie zusammengefasst, worauf Sie bei der Benutzung fremder Marken achten müssen.
Andere Verstöße betrafen irreführende Lieferzeitangaben, Urheberrechtsverletzungen, unzulässige Gerichtsstandsvereinbarungen und fehlende Datenschutzerklärungen.
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