Für Staubsauger muss eine Energieverbrauchskennzeichnung angegeben werden. Diese Vorgaben enthält die delegierte VO (EU) Nr. 665/2013. Sie legt die bekannten Etiketten fest, mit denen bspw. Energieeffizienz und Reinigungsklasse angegeben werden. Nun hat das EuG diese Verordnung für nichtig erklärt.

Update: Die EU-Kommission hat keine Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt und die Vorschriften zur Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern sind damit endgültig unwirksam.

In dem Verfahren wandte sich Dyson mit dem Argument gegen die Verordnung, dass für die Ermittlung der Energieeffizienz von Staubsaugern nicht die tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs maßgeblich seien.

Bereits 2015 erhob Dyson Klage auf Nichtigkeit der Verordnung. Die Klage wurde  jedoch abgewiesen (Urt. v. 11.11.2015 – T-544/12), wogegen  Dyson Rechtsmittel einlegte. Dem gab der EuGH statt (Urt. v. 11.5.2017 – C-44/16 P) und verwies die Sache zurück an das EuG.

Falsche Berechnungsmethode

Aus Art. 7 VO 665/2013 ergibt sich, dass die Kommission zur Berechnung des jährlichen Energieverbrauchs von Staubsaugern eine Methode gewählt hat, bei der ein leerer Behälter zum Einsatz kommt. Dyson brachte vor, dass hierdurch die Verbraucher in die Irre geführt würden. Die Richtlinie 2010/30/EU, auf der die delegierte VO basiert, verlange nämlich in Art 10, dass in den von der Kommission erlassenen delegierten Verordnungen die Parameter berücksichtigt werden, die für den Verbraucher während des Gebrauchs von Belang sind.

Bestimmungen in delegierten Rechtsakten bezüglich Angaben auf dem Etikett und im Datenblatt über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs haben es dem Endverbraucher zu ermöglichen, Kaufentscheidungen besser informiert zu treffen, und haben den Marktaufsichtsbehörden die Prüfung zu ermöglichen, ob Produkte den Angaben entsprechen.

Die Energieeffizienz wurde im Testverfahren jedoch mit leerem Behälter gemessen. Damit habe die Kommission einen wesentlichen der Aspekt der Richtlinie missachtet.

Gesamte Verordnung ist nichtig

Das Gericht (EuG, EuG, 8.11.2018, T-544/13) gab dem Vorbringen von Dyson statt. Die von der Kommission gewählte Methode zur Ermittlung der Energieeffizienz widerspreche einem wesentlichen Aspekt der Richtlinie, realistische Gebrauchsbedingungen nachzustellen. Um den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nahe wie möglich zu kommen, müsse bei der Messung der Staubsaugerbehälter bis zu einem gewissen Grad gefüllt sein.

Im vorliegenden Fall kommt eine teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung, die sich auf die darin von der Kommission gewählte Berechnungsmethode unter Verwendung eines leeren Behälters beschränkt, nicht in Betracht. Der letztgenannte Aspekt ist nämlich nicht vom Rest des Rechtsakts abtrennbar, da sämtliche Informationen, auf die sich die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern erstrecken soll, aufgrund einer solchen Berechnungsmethode gesammelt werden sollen.

Das Gericht erklärte die gesamte Verordnung für nichtig, da sich die Berechnungsmethode der Energieeffizienz nicht vom Rest der Verordnung trennen lasse.

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