Kurz vor Weihnachten ist es soweit – ab dem 3. Dezember 2018 gilt die neue Geoblocking-Verordnung. Online-Händler müssen sich auf zahlreiche Änderungen einstellen. Auf welche genau, erfahren Sie in unserem Beitrag.
Die Geoblocking-VO (VO [EU] Nr. 2018/302) verfolgt das Ziel, das Potenzial des (digitalen) Binnenmarktes voll auszuschöpfen, indem ein möglichst unbeschränkter Verkehr von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist. Insgesamt 36 % der europäischen Online-Händler verkaufen nach einer Untersuchung der EU-Kommission nicht grenzüberschreitend. Eine Untersuchung der EU-Kommission ergab, dass 27 % aller Händler, die Geoblocking einsetzen, dies tun, um eine Lieferung auszuschließen, 22 % um eine Zahlungsart auszuschließen, 10 % für eine Weiterleitung der Kunden auf eine andere Seite und 5 %, um den Zugang komplett auszuschließen.
Geoblocking – Was ist das?
Beim Geoblocking wird der Zugriff eines Internetnutzers auf eine bestimmte Website oder andere Inhalte aufgrund seines Aufenthaltsortes beschränkt. Diese Beschränkungen erfolgen zumeist aufgrund der Zugriffsanfrage von IP-Adressen mit einer bestimmten Länderkennung, aber auch auf andere Weise – häufig werden Versandadressen beschränkt, ausländische Zahlungsmittel nicht akzeptiert oder es sind keine Rechnungsadressen im Ausland möglich.
Anwendungsbereich
Die Geoblocking-VO findet gegenüber Kunden Anwendung (Art. 1 Nr. 13). Von diesem Begriff werden sowohl Verbraucher als auch Unternehmen erfasst. Unternehmen sind jedoch nur in ihrer Eigenschaft als Kunde geschützt, das heißt nur soweit, wie sie die Waren oder Dienstleistungen erwerben, ohne sie wirtschaftlich weiterzuverwerten. Unklar ist allerdings noch, wie diese Endnutzer-Eigenschaft überprüft werden soll.
Zudem richtet sich die Verordnung an „Anbieter“(Art. 1 Nr. 18). Von diesem Begriff werden nicht nur klassische Online-Shops erfasst, sondern die Pflichten gelten ausdrücklich auch gegenüber Online-Marktplätzen.
Freier Zugang
Viele Online-Shops betreiben verschiedene Länderseiten, auf welche die Nutzer aus den unterschiedlichen Ländern automatisch weitergeleitet werden und hinsichtlich Sprache, Zahlungsarten und Lieferbedingungen entsprechend angepasst sind. Eine solche Weiterleitung ist künftig grundsätzlich verboten. Der in einem Mitgliedstaat tätige Anbieter muss grds. Kunden aus anderen Mitgliedstaaten den Zugang zu diesem Shop ermöglichen (Art. 3 Abs. 1). Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zwei Ausnahmen.
Erste Ausnahme: Ausdrückliche Zustimmung zur Weiterleitung
Wenn verschiedene Versionen des Shops für verschiedene Mitgliedstaaten bestehen, darf z.B. der deutsche Kunde, der einen französischen Shop aufruft, grds. nur mit ausdrücklicher Zustimmung –etwa durch Abhaken in einem Pop-up – auf eine deutsche Version des Shops weitergeleitet werden.
Um eine Einwilligung zur Weiterleitung nicht jedes Mal neu einholen zu müssen, soll es an dieser Stelle möglich sein, diese Angabe als Präferenz im Nutzerkonto zu speichern. In diesem Fall muss jedoch der jederzeitige Widerruf dieser Zustimmung möglich sein. Außerdem muss die Shopversion, auf die der Nutzer ursprünglich zugreifen wollte, für ihn weiterhin leicht zugänglich bleiben.
Zweite Ausnahme: Weiterleitung ist rechtlich erforderlich
Zudem gilt dieses Verbot der Weiterleitung dann nicht, wenn sie erforderlich ist, um unionsrechtliche Anforderungen oder entsprechende nationale Anforderungen, die auf Unionsrecht basieren und denen der Anbieter unterliegt, zu erfüllen.
In diesem Fall muss der Anbieter die Gründe für eine Sperrung, Beschränkung oder Weiterleitung klar und deutlich erklären und in der Sprache der ursprünglich aufgerufenen Shopversion angeben. Diese kann z.B. ein Werbe- oder Vertriebsverbot für bestimmte Produkte (E-Zigaretten, Heilmittel, Nahrungsergänzungsmittel etc.) sein oder aus Gründen des Jugendschutzes erfolgen. Zumindest bei Misch-Sortimenten wird es hier technisch schnell kompliziert, wenn nicht alle angebotenen Produkte von einem solchen Verbot erfasst werden.
Keine unterschiedlichen AGB
Ebenfalls untersagt die Geoblocking-VO eine unterschiedliche Behandlung der Kunden im Hinblick auf den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen in AGB, wenn diese auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung basiert. Die Kunden sollen in der Lage sein, Waren genau zu den gleichen Bedingungen erwerben zu können, wie es für vergleichbare Kunden mit Wohnsitz in dem betreffenden Staat möglich ist. So muss ein deutscher Kunde auch den französischen Shop aufrufen und dort kaufen können, um etwa vom lokalen Sale oder lokalen Produkten zu profitieren.
Das Verbot gilt grundsätzlich auch für rein elektronisch erbrachte Dienstleistungen wie z.B. Cloud-Dienste oder Webhosting mit Ausnahme audiovisueller Dienste, Dienstleistungen, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu immaterialgüterrechtlich geschützten Werken ist und Kleinunternehmer, die von der MwSt. befreit sind. Ebenso werden andere als elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die am lokalen Standort des Unternehmers erbracht werden (z.B. Hotelunterbringung, Autovermietung), von diesem Verbot erfasst.
Lieferung nicht vorgeschrieben
Hieraus folgt jedoch keine allgemeine Lieferpflicht – bietet der Händler seinen inländischen Kunden eine Abholung an, muss diese Möglichkeit auch für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten bestehen ebenso wie die Möglichkeit der Lieferung an eine Adresse in einem Mitgliedstaat, den der Anbieter beliefert.
Liefert ein deutscher Shop-Betreiber etwa nicht nach Luxemburg, aber nach Frankreich, könnte der luxemburgische Kunde sich die Ware in Deutschland abholen oder etwa an eine französische Adresse liefern lassen.
Auch hier besteht für Online-Händler Anpassungsbedarf: Sie sollten darauf achten, dass es im Bestellprozess möglich ist, eine von der Rechnungsadresse abweichende Lieferadresse in den Mitgliedstaaten anzugeben, in die Sie liefern.
Unterschiedliche Brutto-Preise möglich
Das Verbot, unterschiedliche AGB zu verweden, bedeutet auch nicht, dass der Händler dazu verpflichtet ist, außervertragliche gesetzliche Anforderungen des jeweiligen Mitgliedstaates für die jeweiligen Waren zu erfüllen (Art. 4 Abs. 3). Hierzu zählen z.B. Kennzeichnungsvorschriften oder branchenspezifische Anforderungen. Eine unterschiedliche Behandlung ist nach wie vor möglich, solange sie in nicht diskriminierender Weise erfolgt (Art. 4 Abs. 2).
Hierzu zählen z.B. unterschiedliche Brutto-Preise aufgrund anderer MwSt.-Sätze. Insbesondere gilt das Verbot nicht, wenn es dem Anbieter untersagt ist, bestimmten Kunden oder Kunden in einem bestimmten Mitgliedstaat Waren zu verkaufen, z.B. wegen Bestimmungen des Jugendschutzes. Eine weitere Ausnahme betrifft Fälle der Buchpreisbindung.
Zahlungsmethoden
Bereits jetzt müssen Zahlungen von Konten aus anderen Mitgliedstaaten akzeptiert werden (Art. 9 VO 260/2012). Das entschied bereits das OLG Karlsruhe, wobei die Revision beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 93/18 noch läuft. Die Geoblocking-VO geht jedoch noch einen Schritt weiter.
Anbietern ist es untersagt, aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden, des Standortes des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsortes des Zahlungsinstruments innerhalb der EU unterschiedliche Zahlungsbedingungen anzuwenden (Art. 5 Abs. 1).
Dieses Verbot gilt allerdings nur für solche Zahlungen, die über eine elektronische Transaktion durch Überweisung, Lastschrift oder eine Zahlungskarte innerhalb derselben Zahlungsmarke und Zahlungskategorie erfolgen, die Zahlungsdiensteanbieter eine sog. starke Kundenauthentifizierung sicherstellen und die Zahlung auch in einer Währung erfolgt, die der Anbieter akzeptiert.
Damit bleibt es nach wie vor den Händlern überlassen, welche Zahlungsmittel sie akzeptieren und welche Marke. So können etwa Kreditkartenzahlungen abgelehnt oder nur Zahlungen mit Mastercard akzeptiert werden. Bieten Sie jedoch z.B. deutschen Kunden eine Zahlung per Visa an, muss diese Zahlungsart auch österreichischen Kunden zur Verfügung stehen. Innerhalb der Zahlungsmarke dürfen jedoch auch Unterschiede gemacht werden – wenn Sie Verbraucherkreditkarten einer bestimmten Marke akzeptieren, können Sie jedoch Firmenkreditkarten der gleichen Marke ablehnen.
Zurückbehaltungsrecht
Zudem besteht nach der Geoblocking-VO die Möglichkeit, die Ware bei Vorliegen objektiver Gründe zurückzuhalten, bis der Händler eine Bestätigung erhalten hat, dass der Zahlungsvorgangs eingeleitet wurde (Art. 5 Abs. 2). Hauptanwendungsfall dürften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit sein. Im Falle des Lastschriftverfahrens soll daher auch erlaubt sein, eine Vorauszahlung mittels Überweisung zu verlangen, bevor die Leistung erbracht wird.
Unter bestimmten Umständen dürfen Händler dürfen Händler auch weiterhin Entgelte für die Nutzung kartengebundener Zahlungsmittel und anderer Zahlungsdienste erheben. Allerdings dürfen diese Entgelte nicht höher ausfallen als die unmittelbaren Kosten, die dem Händler für die Nutzung dieses Zahlungsmittels entstehen (Art. 5 Abs. 3). Allerdings besteht in Deutschland mit § 270a BGB ein weitreichendes Verbot gegen Zahlartgebühren.
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten müssen Vorschriften erlassen, die Maßnahmen gegen bei Verstößen gegen diese Verordnung enthalten und ihre Umsetzung gewährleisten. Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Jeder Mitgliedstaat muss eine oder mehrere zuständige Stelle bzw. Stellen für eine angemessene und wirksame Durchsetzung der Verordnung benennen.
In Deutschland soll das Telekommunikationsgesetz entsprechend geändert werden. Bei Verstößen gegen die Geoblocking-VO wird es sich um Ordnungswidrigkeiten handeln. Zuständig wird die Bundesnetzagentur sein. Bei Verstößen kann eine Geldbuße bis zu 300.000 Euro verhängt werden.
Praxisprobleme
In der Theorie hört es sich einfach an, der Teufel steckt jedoch im praktischen Detail. Herausforderungen sehen wir hier vor allem bei dem Verbot, unterschiedliche AGB zu verwenden und bei der Ausrichtung an sich:
Unterschiedliche AGB
Es gibt vertragsrechtliche Unterschiede, die nicht auf Unionsrecht basieren und somit nicht unter die Ausnahme des Verbots unterschiedlicher AGB fallen. Aktuell müssen AGB sogar unterschiedlich sein, weil das Privatrecht noch nicht vollharmonisiert ist und es zB ganz verschiedene Regeln zum Vertragsschluss, zu Zalungsbedingungen und zur Gewährleistung gibt, um nur einige Beispiele zu nennen.
Wie soll also der deutsche Händler, der sich aktiv an französische Kunden richtet, dort die gleichen AGB einsetzen wie in DE, wenn ihn der französische code de la consommation zwingt, andere AGB zu verwenden und nach Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO französisches Verbrauchervertragsrecht gilt?
Möglich ist eine solche Ungleichbehandlung nur, wenn sie “nicht diskriminierend” ist, aber dieser Begriff ist stark auslegungsbedürftig und führt zu Rechtsunsicherheiten:
- Wird ein Österreicher, der in Deutschland Gebrauchtware kauft, diskriminiert, weil in seinem Heimatstaat die Gewährleistung nicht beschränkt werden kann, während in Deutschland eine Verkürzung auf ein Jahr Haftung möglich ist?
- Oder wird der deutsche Kunde eines UK-Händlers diskriminiert, weil er nur 2 und nicht 6 Jahre Gewährleistung und kein „right to reject“ nach 30 Tagen hat?
- Oder der deutsche Kunde eines NL-Händlers, weil er den Kaufpreis per Vorkasse zahlen soll, während in NL nur 50% Vorausleistung erlaubt sind?
Der EU-Gesetzgeber hat das Vertragsrecht bislang nicht harmonisieren können, weil dies politisch nicht durchsetzbar war. Nun sollen die Händler diese noch vorhandene Rechtszersplitterung durch die (unmögliche) Vorgabe ausbaden, keine unterschiedlichen AGB verwenden zu dürfen, obwohl (zumindest nach EuGH-Rechtsprechung) künftig häufig eine aktive Ausrichtung mit Differenzierungszwang vorliegen dürfte.
Ausrichtung und Vertragsschluss
Häufig wird auch kritisiert, es bestehe ein faktischer Kontrahierungszwang. Dieser besteht zwar ausdrücklich nicht (EG 18). Auch soll das Einhalten der Geoblocking-VO nicht als Ausrichtung i.S.d. Rom-I- und Brüssel-Ia-VO zu verstehen sein. Fraglich ist jedoch, ob die neue VO die bisherige EuGH-Rechtsprechung zur Rom-I-VO einfach aushebeln kann.
Denn der EuGH nimmt eine aktive Ausrichtung sehr schnell an, etwa wenn spezielle Lieferkosten genannt werden oder eine Rechnungsanschrift in einem anderen EU-Staat aktiv auswählbar ist. Zumindest letzteres muss im Rahmen des Diskriminierungsverbotes nun so sein.
Was jetzt zu tun ist
Sie sollten Ihren Shop im Hinblick auf die folgenden Aspekte prüfen und überarbeiten:
- Rechnungsanschriften aus anderen Ländern akzeptieren
- Zahlungsmethoden akzeptieren (keine Diskriminierung)
- Falls verschiedene Sprachversionen vorhanden zusätzlich:
- Prüfen, ob weitergeleitet werden muss (Buchpreisbindung, Jugendschutz…)
- Ansonsten: Automatische Weiterleitungen abschalten, falls vorhanden
- ggf. Opt-In-/Opt-out-Möglichkeit integrieren
- AGB prüfen: Unterschiede unionsrechtlich notwendig bzw. nicht diskriminierend?
Bildnachweis: Sebastian Duda/shutterstock.com
Hallo,
prinzipiell ist ja nichts dagegen einzuwenden, aber hier wird doch dem Betrug eine große Tür geöffnet oder wie werden wir Händler nun geschützt?
Vermutlich gar nicht, denn es wird heißen: “Besorge Dir einen Anwalt, wenn Du Ware oder Geld aus dem Land xy zurückhaben möchtest.”
Verbraucherschützer sollten langsam mal hinter die Kulissen schauen und nicht nur die Händler als “Abzocker” sehen!
Es heißt doch, wenn ich z.B. PayPal für Deutschland anbiete, muß ich es auch für andere Länder anbieten, soweit noch in Ordnung, aber darf ich den Betrag auch für das Ausland beschränken, z.B. auf Zahlungen von ca. nur 100,- Euro oder ist das dann schon eine Diskriminierung?
PayPal ist nämlich absolut nicht sicher und wenn ich es im Shop rauswerfe, kaufen die Kunden nicht mehr.
Die Banken schaffen es einfach nicht, ein ähnliches Produkt oder Schnelligkeit anzubieten und verpennen wirklich alles, was man nur verpennen kann (ok, Auslandszahlungen sind derzeit immer noch schneller(!!!) als inländische Zahlungen).
Und, wurde ja auch schon angesprochen, alle kleinen Händler können es sich überhaupt nicht leisten, sich ausländische AGBs, Widerrufsrecht usw. auch nur annähernd übersetzen zu lassen usw.
Werden jetzt alle abgemahnt, bis alle kleinen Händler weg sind, nur weil die Gesetzestexte nicht stimmen?
Dann bitteschön, soll die EU alle AGBs und Rechtstexte entwerfen, auf die alle Händler nur noch verlinken müssen (wie die Online-Streitbeilegung) und soll dann auch bitteschön für jeden Mißbrauch an uns Händlern geradestehen (schwarze Schafe mal ausgenommen, die gehören eh verknackt).
Die größte Angst besteht doch darin, daß eine PayPal-Zahlung platzt und dann ist Ware & Geld weg.
Dabei verkaufe ich z.B. sehr gerne ins Ausland, weil es manchmal sogar viel unkomplizierter ist (außer Schweiz und/oder Zollausfuhren von über 1.000,- Euro die nur Papierkram, Zeit und Geld kosten – sollte alles abgeschafft werden!!).
Globale Grüße
Nils
Guten Tag Herr Dr. Föhlisch,
vielen Dank für diesen sehr aufschlussreichen Beitrag. Mich würde noch interessieren, ob die Vorgaben auch dann gelten, wenn der Shop ausschließlich B2B Kunden beliefert.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Wiedmann
Ja, s.o.: “Anwendungsbereich: Die Geoblocking-VO findet gegenüber Kunden Anwendung (Art. 1 Nr. 13). Von diesem Begriff werden sowohl Verbraucher als auch Unternehmen erfasst.”
Sehr geehrter Herr Dr.Föhlisch,
vergleichbares Problem wie bei Herrn Wiedemann nur erweitert:
1.
wir liefern an B2B-Kunden (eigene Kundengruppe, DE + EU) grundsätzlich nur per IBAN / BIC. Die Zahlungsweise PayPal ist dort ausgeschlossen, viel zu riskant, weil es dabei um deutlich höhere Beträge gehen kann. Für Endkunden sind auch andere Zahlungsarten möglich. Es wäre möglich, bereits beim Shopeingang abzufragen ob der Kunde B2B oder B2C ist, d.h. nicht vorgesehene Zahlarten werden auch nicht angezeigt.
2.
Sprachen: Wir bieten in der EU die Sprachen deutsch und englisch an, eigentlich sollten es aber alle Landessprachen sein – das funktioniert natürlich nicht. auch Sie bieten “nur” mehrere Sprachversionen an, bei weitem aber auch nicht alle. Was nutzt das dann ? GEO-Blocking wie denn dann, bitte ? Offensichtlich wie häufig, wurde mal wieder nicht zu Ende gedacht.
Bei der DSGVO genügen die Landessprache z.B. deutsch und englisch, das habe ich vom LDA schriftlich.
3. Wir arbeiten im Gesundheitswesen und da gibt es Artikel die ich z.B. B2B-Kunden nur nach entsprechendem Nachweis der Kenntnisse dazu liefere – für B2C-Kunden (alle) können wir die Betreuung in deutsch und englisch übernehmen, funktiniert auch einwandfrei. Der finnischen Sprache z.B. sind wir nicht mächtig und eine automatisierte Übersetzung dazu wie bei Google z.B. ist zu ungenau bzw. mißverständlich. Handhabung dazu ?
4. Lieferungen in die NL
Geht überhaupt nicht, weil dort keine 100% Vorkasse erlaubt sind. 50% z.B. auf Rechnung oder NN ? Das ist viel zu unsicher und macht betriebswirtschftlich überhaupt keinen Sinn.
Siehe dazu auch hier: https://shopbetreiber-blog.de/2015/07/06/vorkasse/
(wir haben übrigens einen Weg gefunden, dieser basiert aber ausschließlich auf Vertrauen des Kunden gegenüber dem Verkäufer.
5.
u.v.m……
Gruß und besten Dank
G.S.
Das Beispiel Niederlande zeigt, dass hier etwas falsch verstanden wurde. Man darf nur nicht zu 100% Zahlungsarten anbieten, mit denen der Kunde vorauszahlt. Man sollte also neben “Vorkasse” auch Kauf auf Rechnung anbieten und schon hat man die Vorgaben erfüllt. Entscheidet der Kunde nicht für Zahlung auf Rechnung, sondern bezahlt die volle Summe z.B. im voraus via iDeal, dann ist das legitim. Die Niederlanden sind zahlungstechnisch ein Paradies, 90% der Niederländer bezahlt nämlich mit iDeal, eine Zahlungsart die alle Zahlungsprovider in Deutschland im Portfolia haben.
Das unüberlegte an diese Geo Blocking Geschichte ist, dass ich nun theoretisch alle EU Kunden die Zahlungsmethode iDeal anbieten müsste, was kompletter Nonsens ist. Das geht nicht, weil iDeal nur zu den niederländischen Banken verlinkt mit denen einen Vertrag geschlossen wurde.
iDeal oder auch klarna, Bankeizug usw. sind gute Beispiele.
WIE GENAU soll man denn hier verfahren, wenn der ANBIETER dieser Lösungen gar nicht in allen Ländern tätig ist und die Schnittstellen daher gar nicht europaweit funktionieren? Bedeutet das dann, dass man z.B. Bankeinzug gar nicht mehr anbieten darf, weil es nur in Deutschland funktioniert? Ebenso klarna?
Dann würden ja nur noch paypal, amazon pay und kreditkarten übrig bleiben.
Wie ist hier die rechtliche Empfehlung?
DANKE!
Man muss hier immer sehr genau den Sachverhalt anschauen. Wenn es um ein und denselben Shop geht, bei dem man einfach die Sprachen umschalten kann, spricht nichts dagegen, z.B. in der niederländischen Variante iDeal anzubieten und in der deutschen nicht. Denn der deutsche Kunde könnte ja auch in dem NL-Shop einkaufen, nur dann eben nicht mit iDeal zahlen. Das liegt aber nicht an dem Händler, sondern an dem Payment-Anbieter. Ob dies auf die “klassischen” Zahlungsarten SEPA-Lastschrift, Kreditkartenzahlung etc. übertragbar ist, ist ungeklärt. Der Grundsatz sagt eben, dass ich – wenn ich z.B. Lastschrift anbiete – auch Lastschrift von ausländischen Konten anbieten muss. Das mein Payment-Anbieter das nicht ermöglicht, ist dem Gesetzgeber erst einmal egal. Im Zweifel wird man es darauf ankommen lassen müssen.
Wie schaut es beim Verkauf von Lebensmitteln aus? Verkaufe ich dem Franzosen dann trotzdem Lebensmittel mit deutscher Deklaration? Und wie verhält es sich mit pfandpflichtiger Ware? Erhebe ich normales deutsches Pfand, auch wenn der Kunde selbst den Versand ins Ausland organisiert?
Vielen Dank!
Anne
Nein, das sind genau die Ausnahmen vom Weiterleitungsverbot aufgrund zwingender nationaler Bestimmungen, z.B. Jugendschutz, Nähwertdeklaration etc.
Hallo Herr Dr. Föhlisch,
vielen Dank für Ihr Feedback.
Wenn Lebensmittel aber nur kleinen Bruchteil des kompletten Warenangebotes ausmachen, bin ich trotzdem davon betroffen. Oder kann ich mit einem Mini-Anteil an Lebensmitteln im Sortiment das Geoblocking-Verbot umgehen?
Vielen Dank!
Anne
Es gibt keine Ausnahme, die Frage ist nur, ob solche Verstöße wirklich verfolgt / angegriffen werden
Die EU entwickelt sich immer mehr zum zentralistisch-sozialistischen Unrechtsstaat. Selbst in der DDR hatten Unternehmer mehr Freiheiten.
Ich werde mich natürlich nciht daran halten. Es gibt genügend Umgehungsmöglichkeiten.
Entweder die EU reformiert sich und wird wieder ein freies Land oder auch wir müssen auch austreten.
Das ist nicht mehr “das Land in dem wir gut und gerne leben.”
Genau so schaut’s aus! Es kommt der Tag, an dem sich die EU selbst überbürokratisiert hat und sich selbst aus dem Rennen genommen hat.
Bei der Europawahl im nächsten Frühjahr gibt’s die erste Klatsche dafür.
Kann dir grundsätzlich zustimmen. Das Ziel ist eben aus vielen kleinen Staaten einen großen zu machen, dass zeigt sich auch an solchen Verordnungen.
Für viele Menschen sind viele “Vereinigten Staaten von Europa” eine relativ junge Entwicklung. Dies ist aber nur der Fall, wenn man sich noch nie mit den Anfängen und Zielen der EU beschäftigt hat.
Empfehle dann immer die Rede von “Churchill May 1947 albert hall” bei archive.org , wo die Vereinigten Staaten von Europa fallen. Einfach mal ganz durchlesen, dann wächst das Verständnis der Maßnahmen, zu denen eben auch (ganz weit entfernt) diese Verordnung zählt.
Wir betreiben einen einsprachigen Onlineshop und beliefern bis dato nur Deutschland. Können wir das weiterhin so handhaben oder sind wir künftig gezwungen international (mehrsprachig bzw. englisch) anzubieten und zu liefern?
Sie können es weiterhin so machen mit dem Unterschied, dass auch EU-Kunden Verträge schließen und abholen dürfen, wenn Sie Abholung anbieten.
Wenn man den Shop bisher in Deutschland mit Abholung führt spricht da dann nicht Paypal als Zahlungsmethode dagegen?
?
Und wenn ich keine Abholung anbiete, kann dann alles so verbleiben wie bisher?
Muss ich auch dann die Registrierung von EU-Bürgern zulassen, wenn ich nur innerhalb von Deutschland versende?
Nein. Ja – das ist das Neue, der Kunde könnte ja (theoretisch) etwas an eine Adresse (seines Cousins) nach DE liefern lassen. So zumindest der Gedanke des EU-Gesetzgebers. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass “Verstöße” in solchen Fällen ernsthaft verfolgt werden.
Ach und ich hatte die naive Hoffnung, dass irgendwann mal das Sonderverfahren für verbrauchssteuerpflichtige Waren fällt und wir unseren Wein endlich auch EU-weit frei verkaufen dürfen und sei es nur durch die Hintertür des Geoblocking-Verbots. Aber nein, genau für uns gibt es eine Ausnahme. Schade, also weiter kein Binnenmarkt…
Hallo,
was ist denn eigentlich mit Klarna-Zahlungsdiensteistungen?
Muss denn für alle EU Länder die Zahlart angeboten werden, sofern man Sie für 1 Land bereits anbietet? Das geht gar nicht, weil Klarna selbst nur für ein paar Länder diese Leistung anbietet.
Ausserdem sind die AGB z.B. in Austria anders als in Deutschland, wsa das Bezahlen mit Klarna anget- eine Parität ist also nicht gegeben.
VG, Marco Q.
Klarna ist meines Wissens keine Zahlungsart, sondern ein Zahlungsarten-Anbieter. Es geht darum, dass ich z.B. Paypal oder Visa nicht für einen deutschen Kunden anbieten darf, aber nicht für einen aus Rumänien.
Sehr geehrter Herr Dr. Fröhlisch,
bzgl. Klarna habe ich noch 2 Nachfragen:
Ja, Klarna ist ein Zahlungsarten-Anbieter. Das bedeutet, dass bestimmte Zahlungsarten im Shop ausschließlich über Klarna angeboten werden.
Beispiel Zahlungsart Rechnung: Wir bieten u.a. Zahlung per Rechnung an, und zwar ausschließlich über Klarna. Jedoch wird diese Zahlungsart im Shop ausschließlich Kunden in Deutschland und Österreich angezeigt. Weitere Länder zeigt Klarna nicht an.
1. Bedeutet dies, wenn wir weiterhin Zahlung per Rechnung (in D und AT über Klarna) anbieten, dass wir dann Zahlung per Rechnung in anderen EU-Ländern ohne Klarna anbieten müssen?
2. Tatsächlich bietet Klarna seine Dienstleistungen in weiteren EU-Ländern an. Klarna ist eine schwedische Bank, somit kann z.B. ein schwedischer Kunde in Schweden per Klarna bezahlen. Dennoch zeigt Klarna einem Kunden mit schwedischer Rechnungsadresse in unserem deutschen Shop keine Klarna-Zahlungsmöglichkeit an.
Halten Sie dies nach dem 03.12.18 noch für zulässig?
Danke für Ihre qualifizierte Antwort.
Das müssten wir mal genau prüfen, was hier im Blog auf die Schnelle und mit vertretbarem Aufwand leider nicht möglich ist.
Unser Geschäft ist auf Deutschland ausgerichtet. Ich möchte keine Kunden außerhalb Deutschlands beliefern. Dies bringen wir auch deutlich zum Ausdruck. Werde ich dazu jetzt gezwungen in andere EU-Länder zu liefern ? Wenn ich das müsste, muss ich die Versandkosten dann auch angleichen oder darf ich da (deutlich) mehr verlangen?
Nein, es gibt keine Lieferpflicht, nur faktisch eine Vertragsschlusspflicht; der Kunde aus dem EU-Ausland muss dann abholen dürfen, wenn Sie Abholung auch in DE anbieten
Hallo Herr Föhlisch,
wir verkaufen nur Produkte eines bestimmten Herstellers. Dieser hat in jedem EU Land einen Verkäufer. In manche EU Länder dürfen wir (vom Hersteller aus) liefern, weil es dort keinen Verkäufer gibt, in andere nicht, eben weil es dort jeweils einen eigenen Verkäufer gibt, der geschädigt würde, wenn z.B. unsere Rabattaktionen auch dort gelten würden. Der Hersteller hat mit den Verkäufern Verträge, die ihm Gebietsschutz für sein jeweiliges Land zusichern.
1. Wäre ein solcher Vertrag dann nicht mehr rechtens, also wäre der Hersteller dann verpflichtet, allen EU Händlern zu ermöglichen, Kunden aus jedem anderen EU-Land etwas zu verkaufen, zumindest so lange die Kunden eine Lieferadresse im Händler-Land angeben?
2. Wenn ja, müsste dann z.B. auf unserer Website stehen:
Wir liefern nur nach Land A, B und C, Sie können aber gerne auch aus D und F bestellen, so lange Sie eine Lieferadresse in A, B oder C angeben?
Was ist, wenn man keine Abholung anbietet, auch für Deutsche nicht?
Vielen Dank!
Nach Art. 3 Abs. 3 gibt es eine Ausnahme von dem Verbot der Zugangsbeschränkung, “wenn die Sperrung oder Zugangsbeschränkung oder die Weiterleitung erforderlich ist, um die Erfüllung rechtlicher Anforderungen im Unionsrecht oder im mit dem Unionsrecht übereinstimmenden Recht eines Mitgliedsstaats, dem die Tätigkeit des Anbieters unterliegt, zu gewährleisten.” Ausweislich EW 21 geht es hier aber um “Rechtsvorschriften”, also z.B. gesetzliche Vertreibsverbote, nicht jedoch vertragliche Vertriebsverbote. Im Gegenteil ist es gerade erklärtes Ziel, dass Kunden aus anderen EU-Staaten auch in den Genuss bestimmter Rabatte kommen, die nur in anderen Staaten gewährt werden. M.E. wäre eine Vertriebsbeschränkung dann wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (nämlich die Geoblocking-VO) nicht mehr möglich. Auf der Website muss dem Kunden aber nicht “auf die Nase gebunden” werden, dass er von woanders bestellen kann, es reicht, wenn dies im Checkout technisch möglich ist. Wenn keine Abholung angeboten wird, müssen m.E. auch Ausländer nicht abholen können (Art. 4 Abs. 1 a): “für den der Anbieter… eine solche Möglichkeit anbietet”).
Hallo Herr Föhlisch!
ich biete in Deutschland keine Abholung, dann bleibt für mich alles wie es ist?
Vielen Dank und Beste Grüße
Jawohl
Und wenn ich keine Abholung anbiete- auch nicht für Deutsche Kunden- muss ich dann ins Ausland versenden?
Nein
Ich will auch nur innerhalb Deutschlands liefern. D.h. für mich, dass Kunden aus dem EU-Bereich bei mir kaufen können, aber dann eine Lieferadresse in Deutschland haben müssen oder selbst abholen. Verstehe ich da so richtig?
Ja
Hallo Herr Föhlisch!
Dazu hätte ich ein paar Fragen:
1) Wie schaut es mit Zahlungsarten aus, die der Zahlungsdienstanbieter nur für ein Land anbietet? PayPal Plus und Ratenkauf via PayPal wird seitens PayPal ja nur für Endkunden aus Deutschland angeboten. Darauf habe ich als Shop-Betreiber ja keinen Einfluss. Darf man das dann nicht mehr anbieten oder ist das auch eine der Ausnahmen?
2) Wir haben von unserem Provider einige IPs aus bestimmten Ländern sperren lassen, nachdem wir von dort mittels Spam-Bots angegriffen wurden. Darf man das jetzt auch nicht mehr?
3) Darf bzw. muss ich die AGB übersetzen? Wir betreiben unseren Shop auf Deutsch und Englisch. Die AGB hatten wir bisher immer für beide Seiten aus deutsch angeboten. Ist das so überhaupt richtig, oder wird es jetzt falsch, wenn die AGB gleich sein müssen, sie auch auf englisch anzuzeigen?
Vielen Dank und viele Grüße,
Nicole
Zu 1: doch, die darf man anbieten, man darf nur keine ausschließen, die es gibt (z.B. Visa-Kreditkarten aus Bulgarien); zu 2: soweit es nur um einzelne IPs und nicht ganze Mitgliedsstaaten geht, verbietet die Geoblocking-VO das nicht; zu 3: nein, es gibt keine Pflicht, die AGB zu übersetzen
Wie ist es, wenn ein Zahlungsanbieter z.B. in anderen Ländern nicht verfügbar ist?
Muss diese Zahlungsmethode dann auch für deutschland abgeschaltet werden?
Nein, dafür sehe ich keinen Grund
Sehr geehrter Herr Dr. Föhlisch,
ich betreibe einen Online-Shop mit E-Zigaretten etc.
Alle angebotenen Artikel unterliegen dem JSchG. und die jeweiligen Kunden müssen sich der Altersverifizierung über die Schufa unterziehen. Bei ausländischen Kunden ist dies aber nicht möglich. Ist dies der Fall, wird die Bestellung ohne Angabe eines Grundes abgelehnt. Nach Rücksprache mit der EU-Kommission über den HDE, bekamen wir zur Antwort, das die Altersverifikation über die Einsendung einer Kopie des PA erfolgen sollte.
Da es technisch nicht möglich ist, dies mit in unser normales Bestellformular einzubinden, erwägen wir ein zweites Bestellformular nur für Ausländer einzurichten.
Dürfen wir dann den ausländischen Kunden auf dieses zweite Bestellformular umleiten?
Zur Vollständigkeit. Aufgrund der verschiedenen Verordnungen in den einzelnen EU-Staaten im Umgang mit E-Zigaretten usw.,liefern wir nur innerhalb Deutschlands.
Mit freundlichen Grüßen
HPP
In einem zweiten Formular speziell für Kunden außerhalb von DE sehe ich keine Diskreminierung, d.h. das müsste gehen. Wie Sie richtig sagen, ist das Thema in den Mitgliedsstaaten zwar sehr unterschiedlich geregelt. Eine pauschale Ablehnung aller EU-Auslands-Kunden dürfte wegen der neuen VO aber nicht mehr möglich sein, vielmehr müsste man im einzelnen recherchieren, ob wirklich geblockt werden muss und den Grund dafür nennen.
Nach Rücksprache mit der EU-Kommission über den HDE, bekamen wir zur Antwort, das die Altersverifikation über die Einsendung einer Kopie des PA erfolgen sollte.
Das ist nicht zulässig. Auch ein Kind in der EU könnte sich denn PA der Eltern nehmen. In Deutschland gilt die Doppelauthentifizierung einmal durch die Schufa Q-Bit und DHL.
Da aber die Schufa nicht alle Datensätze von 508,6 Mio EU-Bürgern hat, sehe ich da ein riesen problen.
Die EU ist inzwischen ein Monster das alles zerstört nur um Politiker ihre Daseinsberechtigung zu geben wann wird dieser Irrsinn endlich mal gestoppt ansonsten geht Europa daran kaputt, war mal ein guter Gedanke aber es war einmal.
Sind Weiterleitungen von z.B. der domainxy.com oder domainxy.at auf domainxy.de damit dann verboten?
AT->DE: ja
Hallo Herr Dr. Fröhlisch,
bedeutet das, dass eine Weiterleitung von domainxy.at auf domainxy.de auch dann verboten ist, wenn domainxy.at überhaupt keinen eigenen Webauftritt hat? Wenn einfach nur eine ausländische Domain auf die xy.de umleitet und ausschließlich xy.de existiert?
(domainxy.at wurde nur gesichert, damit mit dem bekannten Namen domainxy.de in Österreich niemand Konkurrenz betreiben kann)
Danke für Ihre Einschätzung
Nein, dann ist es nicht verboten, weil ja keine Diskriminierung durch Umleitung von einer Shopversion auf die andere gibt, sondern es nur eine Shopversion existiert.
Hallo Herr Föhlisch,
ist das richtig? Weiterleitungen sind nun verboten?
Ich habe viele Domains gesichert, die auf den Shop weiterleiten. Wie soll das denn funktionieren? Ich müßte für jede Domain die ich mir gesichert habe, einen Shop installieren (oder eine Lizenz des Shopherstellers zusätzlich kaufen) – finanziell nicht tragbar.
Muß ich jetzt etwa alle Domains aufgeben oder als Baustellenschild ausweisen, wenn ich nicht mehr umleiten darf?
DAS kann es doch nicht sein…?
Herzliche Grüße
Nils
Nein, es sind nur Weiterleitungen verboten, wenn es unter der umgeleiteten Domain auch tatsächlih eine spezielle Länderversion des Shops gibt. Wenn es nur eine Version gibt, können verschiedene Domains auf diesen leiten.
Hallo Herr Dr. Fröhlisch,
bedeutet Ihr “ja”, dass eine Weiterleitung von domainxy.at auf domainxy.de auch dann verboten ist, wenn domainxy.at überhaupt keinen eigenen Webauftritt hat? Wenn einfach nur eine ausländische Domain auf die xy.de umleitet und ausschließlich xy.de als Webauftritt existiert?
(Marke.at wurde nur gesichert, damit mit dem bekannten Namen (in Deutschland eingetragene Marke) Marke.de in Österreich niemand Konkurrenz betreiben kann.)
Somit besteht doch eigentlich kein Geoblocking in Österreich, da mangels Existenz keine österreichische Webseite blockiert wird.
Hallo Herr Fröhlisch,
die Weiterleitung von domainxy.at auf domainxy.de ist unzulässig, das ist soweit klar.
Wie ist es aber, wenn das Konzept heute so aussieht, dass in der Kommunikation in allen Ländern immer domainxy.com genutzt wird.
Darf bei einem Zugriff auf domainxy.com weiterhin im Falle eines Zugriffs aus AT auf domainxy.at weitergeleitet und im Falle eines Zugriffs aus DE auf domainxy.de weitergeleitet werden?
Viele Dank im Voraus für Ihre Einschätzung.
Ich wüsste nicht, was dagegen spricht, wenn man (ohne Weiterleitung) auch immer auf xy.de und xy.at gehen kann.
Guten Tag Herr Föhlisch.
Wir haben Vorkasse / Überweisung in Großbritannien deaktiviert. Ein Kunde hat in Pfund auf unser Euro Konto überwiesen. Bei einem Umsatz von GBP 15 wurden uns 15 Euro Kosten für die Währungsumrechnung berechnet.
Beste Grüße
Hallo Herr Föhlisch,
wenn ich das richtig verstanden habe, sollen also Kunden aus EU-Ländern bei uns bestellen dürfen, aber es besteht für uns keine Lieferpflicht?
Wir könnten also z.B. Kunden aus Rumänien bestellen lassen, allerdings müssten sie eine Lieferanschrift in Deutschland angeben. Ansonsten müssen wir Ihnen erklären, dass, obwohl sie aus Rumänien bestellen dürfen, wir dieses Land nicht beliefern. Ist das richtig?
Vielen Dank!
Richtig, schauen Sie sich mal decathlon.fr an, da geht Bestellung aus DE, Lieferanschrift muss aber in FR sein
Hallo,
Ich hätte auch einige Fragen und freue mich auf Ihre Antwort:
1. Unser Shop ist 2-sprachig (ohne Weiterleitung, gleiche AGB), mit einigen wenigen Lieferländern.
Inlandsbestellungen können zwischen Kauf auf Rechnung, Bankeinzug und Vorkasse wählen, wobei wir uns bei negativer Bonität vorbehalten, Vorkasse zu verlangen. Für Auslandsbestellungen verlangen wir grundsätzlich Vorkasse. Ist das okay?
2. Für Länder, in die wir nicht direkt liefern, unterdrücken wir die Preisanzeigen zum Schutz unserer lokalen Distributoren, da z.B. die direkte Lieferung von Wein nach England ist aufgrund der dortigen Weinsteuer oder in die skandinavischen Länder ohnehin nicht möglich ist. Muß ich die Preisanzeige EU-weit freischalten?
Besten Dank!
Zu 1: Nein, das ist schon jetzt nach SEPA-VO nicht ok, siehe hier: https://shopbetreiber-blog.de/2018/05/23/lg-freiburg-online-haendler-muss-zahlungen-von-auslaendischem-konto-akzeptieren/ (Revision beim BGH läuft noch), aber die Geoblocking-VO macht es nochmal sehr detulich, dass zumindest Bankeinzug auch von Auslandskonten möglich sein muss; es kann bis zur Einleitung des Zahlungsvorgangszurück behalten werden. Ob man Rechnungskauf generell mit dem Argument der fehlenden Scoring-Möglichkeit ablehnen kann, ist ungeklärt. Hier müsste man es darauf ankommen lassen.
Zu 2: Wenn verkauft/geliefert wird, müssen auch Preise genannt werden. Dabei dürfen unterschiedliche Steuern im Verlauf des Bestellprozesses nach Auswahl der Adresse geändert werden (nur die Nettopreise müssen gleich sein). Wann wo welche Steuer bei Wein anfällt (Lieferung oder Kaufmöglichkeit entscheidend), kann hier im Blog nicht geprüft/beantwortet werden. Zumindest gibt es wohl keine Rechtsvorschrift, die den Verkauf generell verbietet, so dass Bestellungen nicht generell geblockt werden dürfen.
Hallo Hr. Föhlisch,
ich nehme bezug auf:
Liefert ein deutscher Shop-Betreiber etwa nicht nach Luxemburg, aber nach Frankreich, könnte der luxemburgische Kunde sich die Ware in Deutschland abholen oder etwa an eine französische Adresse liefern lassen.
In unserem Shop gibt es generell keine abweichende Lieferadresse/Abholung weder für Deutschland noch für die ca. 5 EU-Länder die wir beliefern. Scheinbar müssen wir das nun ermöglichen?
Kann der EU-Kunde diese abweichende Lieferadresse (wenn in den AGB darauf hingewiesen wird) dies auch im Checkout-Feld “Zusatz/Anmerkungen” hineinschreiben oder z.B. nach der Bestellung per eMail uns mitteilen?
Das ist nicht geklärt, nach meiner Ansicht aber: Ja, wenn es transparent genug ist. Ich würde den Hinweis, dass das Feld für abweichende Adressen genutzt werden kann, besser beim Feld und nicht in den AGB platzieren, weil die nicht jeder liest oder einen solchen Hinweis dort nicht erwartet.
Hallo,
der Verkauf von Produkten in alle EU-Nationen bringt doch sicherlich mehr Probleme als nur Schreibkram, veränderte AGB, Zahlungsbedingungen, Umstellungen im Shop usw mit sich. Wenn jetzt also ein Beispielkunde ein Elektrogerät bei mir in D bestellt, bezahlt und den Transport in seine Heimat geregelt bekommt, was ist dann mit meinen unternehmerischen Pflichten bezüglich der Entsorgung des Artikels wie auch der Verpackung? Muss ich, weil jetzt der Zwang zum Verkauf ins EU-Ausland besteht, dort mit einem Entsorger einen Vertrag schließen um alle Anforderungen zu erfüllen?
MfG
Guten Tag Herr Föhlisch,
wie verhält es sich wenn ich Kunden zwischen Shops umleiten will bei denen sich ein Shop in der EU befindet und der andere außerhalb? (CH)
Vielen Dank,
Felix
Die Geoblocking-VO gilt nur innerhalb der EU, d.h. nicht in der Schweiz.
Guten Tag Herr Fröhlich,
müssen also bei der Erfassung der Rechnungsadresse alle Länder der EU wählbar sein?
Erfolgt die Beschränkung auf die Länder, in die der Shop liefert, dann im nächsten Schritt bei der Eingabe der Lieferadresse? Erst gibt der Kunde seine Rechnungsadresse ein und erfährt dann bei der verpflichtenden Eingabe der Lieferadresse, dass eventuell in dieses Land nicht geliefert wird?
Wenn Software als Download (Lernprogramme für Kinder zum Lernen der deutschen Rechtschreibung) angeboten wird, kann dann überhaupt auf wenige Lieferländer beschränkt werden? Download wäre technisch ja in allen Länder möglich?
Viele Grüße und besten Dank.
M. Grund
Die Reihenfolge von Rechnungs- und Lieferanschrift oder die genaue technische Gestaltung ist nicht vorgegeben, es muss nur eine Rechnungsanschrift angegeben werden können. Elektronisch zur Verfügung gestellte Dienste mit urheberrechtlich geschützten Inhalten, wie Musikdownloads, E-Books, Software und Online-Spiele sind vom Anwenundungsbereich ausgenommen, hierfür gilt die Portabilitäts-VO (EU) 2017/1128 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32017R1128)
Hallo Herr Föhlisch,
bei unseren Länderdomains routen wir von Beispiels-Firmenname.fr auf Beispiels-Firmenname.com/fr um.
Das wäre ja quasi ein innerstaatliches Routing und damit ok, oder?
Unserer deutschen Mutter-GmbH gehört der Auftritt Beispiels-Firmenname.com. Von da aus Routen wir anhand IP-Adresse des Aufrufenden in die einzelnen Ländershops.
Mit einer FR-IP auf Beispiels-Firmenname.com/fr mit einer IP aus IT auf Beispiels-Firmenname.com/it.
Wäre dies als nicht mehr rein innerstaatlich (.com gehört DE und leitet wird auf Auslandsauftritt unter .com/fr ) zu betrachten und somit nicht mehr möglich?
Vielen Dank!
Anne
Gern bieten wir bei solch komplexen Fragestellungen Rechtsberatung an: https://shop.trustedshops.com/de/rechtsberatung/
Guten Tag Herr Fröhlich,
ich habe noch ein Problem mit den Versandkosten. Verschiedene Lieferländer haben meist auch unterschiedliche Versandkosten. Z.B. Beneluxländer 10 Euro, Italien 20 Euro usw.. Muss ich nun die Versandkosten vereinheitlichen, also die komplette EU, bzw, in die Länder in die ich liefere nun ein einheitlicher Preis?
Vielen Dank!
Nein, denn verschiedene Versandkosten sind ja nicht diskriminierend, sondern objektiv gerechtfertig (vgl. Art. 4 Abs. 2 Geoblocking-VO)
Hallo Herr Föhlisch,
die BBC in UK (und viele TV-Anbieter aus anderen EU-Ländern, die bislang keinen Brexit planen) nutzen Geoblocking sehr intensiv, um ihre (teils kostenlosen, teils kostenpflichtigen) Mediatheken auf Bürger aus dem eigenen Land zu beschränken.
Darf man als Europäer, der gerne Sendungen in Originalsprache ansieht mit der Geoblocking-VO darauf hoffen, künftig auf nationale Mediatheken uneingeschränkt Zugang zu bekommen?
Oliver
Mit der Geoblocking-VO leider nicht, da dieses Thema dort ausgeklammert ist. Soweit ich weiß, regelt die Portabilitäts-VO auch nur Netflix & Co, aber nicht Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Sender.
Hallo Herr Föhlisch,
1/
im Augenblick versenden wir nach Österreich, Frankreich, Belgien, Holland, Luxemburg, Italien, Spanien aber nicht nach Bulgarien, Kroatien, Lettland,… quasi “West ja – Ost nein”.
Wenn wir jetzt auch Bestellungen aus dem Osten akzeptieren müssen, diese Länder aber weiterhin nicht beliefern, ist das Diskriminierung? Schließlich darf der Spanier bei uns bestellen und wird an seine spanische Adresse beliefert, während der Grieche nur bestellen darf, aber eine Lieferadresse in D angeben muss. Dürfen wir das? Dürfen wir uns auswählen, welches EU-Land wir beliefern oder nicht?
2/
Zahlungsarten müssen für alle Länder die gleiche sein (solange der Anbieter das Land betreut. Klarna z.B. funktioniert nicht überall). Wenn technisch gesehen eine Zahlungsweise möglich ist und wir sie aber nur in D anbieten, machen wir uns strafbar.
Wenn wir also in D weiterhin per Nachnahme versenden wollen, müssen wir diese Zahlungsart für alle Länder freischalten, die beliefert werden können.
Können wir das verhindern mit dem Argument, dass eine Annahmeverweigerung zu hohe Kosten mit sich tragen würde? Oder dass Inkasso-Verfahren im Ausland keinen Erfolg haben? Wahrscheinlich nicht, oder?
Es ist ein Elend! Am Ende werden wir nur noch D beliefern und nur noch per Vorkasse oder Paypal. Damit werden wir sicherlich viele Kunden aus Ö, IT, F, B… verlieren. Wir sind richtig am verzweifeln. Wir kriegen langsam das Gefühl, dass die EU den Online-Handel nicht regulieren sondern sabotieren will.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Zu 1: Nein, keine Diskriminierung, da nur passive Verkaufspflicht, keine Lieferpflicht. Zu 2: In der Geoblocking-VO steht nicht “Anbieter das Land betreut”, sondern “innerhalb derselben Zahlungsmarke”. Und: “strafbar” macht sich niemand, es geht allenfalls um Abmahnungen oder Bußgelder. Bei objektiven Gründen können Waren zurückbehalten werden, bis Sie eine Bestätigung erhalten haben, dass der Zahlungsvorgang eingeleitet ist (Art. 5 Abs. 2). Sollte es kein Widerrufsrecht geben, selhe ich bei Nachnahme durchaus diese objektiven Gründen, so dass man hier z.B. auf Vorkasse switchen könnte (vgl. auch EG 33: “Hat der Anbieter jedoch keine andere Möglichkeit, das Risiko der Nichterfüllung durch den Kunden zu verringern, insbesondere auch bei Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Kunden, sollte es den Anbietern gestattet sein, die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistung zurückzuhalten, bis sie eine Bestätigung erhalten haben, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß eingeleitet wurde. Im Falle eines Lastschriftverfahrens sollte es den Anbietern gestattet sein, eine Vorauszahlung mittels einer Überweisung zu verlangen, bevor die Waren verschickt werden oder die Dienstleistung erbracht wird. Eine unterschiedliche Behandlung sollte sich jedoch nur auf objektive und hinreichend gerechtfertigte Gründe stützen.” https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?toc=OJ:L:2018:060I:TOC&uri=uriserv:OJ.LI.2018.060.01.0001.01.DEU)
Hallo,
kurz noch einmal zusammenfassend für unseren Shop:
1) In Deutschland bieten wir Kreditkarte, Vorkasse, Rechnung, Paypal und Lastschrift an. In Österreich (einziges von uns beliefertes Ausland) bisher keine Rechnung und keine Lastschrift, da wir sonst Probleme bei Zahlungsausfällen haben. Dürfen wir das so lassen?
2) Unsere Radiobuttons “Deutschland / Österreich” müssen wir im Bestellprozess bei der Eingabe der Rechnungsadresse durch ein Dropdown mit allen EU-LÄndern ersetzen? Wir können dann aber verlangenen, dass eine abweichende Lieferanschrift in D oder A ausgewählt wird und hier entsprechend der Radiobuttons lassen?
Vielen Dank!
1) Wenn das objektiv so ist: ja. 2) Ja
Lieber Herr Föhlisch,
mal anders herum gefragt: Was kann denn passieren, wenn man dagegen verstößt? Abmahnung? Bußgelder? Welche Behörde ist da denn zuständig?
Besten Dank
Ja, Abmahnung durch Mitbewerber, da m.E. Marktverhaltensregeln iSv § 3a UWG und auch Verbraucherzentralen und Wirtschaftsverbände über UKlaG. So hat das OLG Karlsruhe ähnlich zur SEPA-VO entschieden. Überdies Bußgelder, Behörde steht noch nciht fest, wohl die Bundesnetzagentur (Vorschlag zur Änderung des TKG liegt vor)
Sehr geehrter Herr Dr. Föhlisch,
Im Inland bieten wir Paypal, Vorkasse und Rechnung an.
In EU-Ländern, die wir beliefern, bieten wir keinen Rechnungskauf an. Wir hatten da früher hohe Zahlungsausfälle und der Rechtsweg ist sehr kostspielig. Ist dies weiterhin statthaft ?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Meines Erachtens schon, dafür spricht auch EG 33. Allerdings wird dies eines der Kernfragen sein, über die die Gerichte noch zu entscheiden haben, d.h. es gibt eine gewisse Rechtsunsicherheit. Besser wäre es, nicht pauschal das “EU-Ausland” über einen Kamm zu scheren, da immer “objektive Gründe” (Art. 5 Abs. 2) vorliegen müssen. In Osteuropa sind Zahlungsausfälle/Betrug mehrfach aktenkundig, in Benelux müsste man gut argumentieren.
Sehr geehrter Herr Dr. Föhlisch,
wenn mehrere EU Länder-Shops betrieben werden, ist somit ab 3. Dezember darauf zu achten, dass in diesen die gleichen Netto-Preise für gleiche Produkte verwendet werden.
Je nach Rechnungs-/Lieferadresse dürfen natürlich im Bestellprozess unterschiedliche Steuern (MwSt.) und Lieferkosten hinzugerechnet werden.
Ist das so korrekt?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Nicht ganz: In einem FR-Shop dürfen durchaus andere Preise als in einem DE-Shop sein, MWSt-Sätze sowieso. Nur muss auch der DE-Kunde in dem FR-Shop dann den gleichen (zB günstigeren) Preis bekommen wie ein FR-Kunde und darf nicht deswegen, weil er aus DE kommt, den anderen (zB teureren) DE-Preis zahlen müssen. MWSt-Unterscheide sind gesetzlich notwendig und deswegen kein Problem.
Hallo nochmals,
danke! Habe sicherheitshalber dazu noch 2 Fragen.
1. Wenn aber z.B. ein DE-Kunde im FR-Shop wegen dem günstigeren Produkt-Preis bestellt und nach DE liefern lassen will, dürfen ihm dann die höheren FR-Versandkosten berechnet werden (Versand erfolgt immer von DE aus), oder muss man die Versandkosten aufgrund der Lieferadresse angeben/berechnen ?
2. Bzgl. Liefergebietsbeschränkung. Kann man im FR-Shop als Liefergebiet nur FR angegeben und somit DE-Kunden “bewegen” im DE-Shop zu bestellen?
Beste Grüße und Dank im Voraus für Ihre Antwort
In beiden Fällen m.E.: ja
Sehr geehrter Herr Dr. Föhlisch,
wie verhält es sich denn mit .com-Domains, die für alle Länder als Basis dienen und über eine entsprechende Länderkennung lokalisiert sind.
Beispiel:
AT Kunde steigt auf http://www.beispiel.com ein und gelangt direkt zu http://www.beispiel.com/at
DE Kunde steigt auf http://www.beispiel.com ein und gelangt direkt zu http://www.beispiel.com/de
FR Kunde steigt auf http://www.beispiel.com ein und gelangt direkt zu http://www.beispiel.com/fr
usw…
Ist diese Art der Weiterleitung weiterhin zulässig, oder muss bei Einstieg auf http://www.beispiel.com eine Seite (Landingpage) zwischengeschaltet werden, auf der sich der Kunde entscheidet, in welchen länderspezifischen Shop er möchte?
Freundliche Grüße
Es spricht nichts dagegen, solange der Kunde (ohne Redirect) auch direkt auf die jeweiligen Länderseiten gehen kann.
Hallo Herr Fröhlisch,
wie verhält es sich eigentlich mit den Retourenkosten? Wenn diese bspw. für Rücksendungen aus Deutschland vom Händler übernommen werden, aber nicht für Rücksendungen aus Österreich? Das fällt doch dann nicht unter die Geoblocking-Verordnung, oder (analog zu den Versandkosten)
danke und viele Grüße
Nach meiner Ansicht nicht. Die Kunden werden zwar ungleich behandelt, aber nicht in “AGB für den Zugang”. Denn der Zugang ist gegeben, lediglich die Rückabwicklung eines geschlossenen Vertrages ist unterschiedlich schwer. Für diese “Diskriminierung” gibt es aber auch einen objektiven Grund, nämlich unterschiedliche Kosten. Daher habe ich keine Bedenken, dies weiterhin so zu regeln, kann aber nicht ausschließen, dass jemand anderes kreativ wird (Argument: Zugang erschwert, weil bei Nichtgefallen andere finanzielle Hürden aufgebaut werden).
Hallo Herr Dr. Fröhlich,
Ihrer Antwort oben (25.10. an Gerd) entnehme ich, dass folgendes Setup VO-konform wäre?
1. example.com/de – deutsche Preise (höher), Bestellung mit französischer Rechnungsadresse möglich, aber Lieferung nur an deutsche Lieferanschrift, Versandkosten DE (niedriger)
2. example.com/fr – französische Preise (niedriger), Bestellung mit deutscher Rechnungsadresse möglich, aber Lieferung nur an französische Lieferanschrift, Versandkosten FR (höher)
In beiden Fällen wird von der gleichen Firma und vom gleichen (deutschen) Lager aus versandt. Lediglich die UmstID ist jeweils verschieden (FR und DE).
Ja
Sehr geehrter Herr Dr. Föhlisch,
Die Geoblocking-VO regelt explizit, dass Art. 20 Abs. 2 DL-RL anwendbar bleiben soll in Situationen, die nich von der Geoblocking-VO geregelt sind.
Heißt das, dass ich zwar unterschiedliche Preise auf unterschiedlichen länderspezifischen Websiten nach der Geoblocking-VO zulässigerweise praktizieren darf mich aber gem. Art. 20 Abs. 2 DL-RL dafür verantworten muss und Rechtfertigungsgründe vorbringen muss.
Wie sieht es bei Dienstleistungen aus, die nicht nicht an einem physischen Standort des Händlers bezogen werden. Man denke etwa an Korrespondenzdienstleistungen, die grenzüberschreitend erbracht werden.
Grüße
Sehr geehrter Hr. Föhlisch,
ich habe nicht ganz verstanden, wie es sich mit Nachnahme verhält: Muss man, sofern man Nachnahme innerhalb Deutschlands anbietet, nun auch Nachnahme für alle EU-Länder, die man beliefert, anbieten? Und wenn ja – dürfen dafür höhere Kosten angeschlagen werden als für die Nachnahme innerhalb Deutschlands, da ja obketiv mehr Kosten für den Händler entstehen?
Viele Grüße,
Nina
Nein, Nachnahme ist eine Versandart und keine Zahlart. Man muss nicht per Nachnahme EU-weit versenden.
Sehr geehrter Herr Dr. Föhlisch,
wie verhält es sich denn mit Paypal als Zahlungsart, welches für einen EU-Staat ausgeschlossen wurde?
Begründung ist, dass dort üblicherweise keine der beiden im Shop angebotenen Sprachen gesprochen wird und NUR hier die Kunden in Anfragen etc. auf ihrer Landessprache beharren. Ich möchte vermeiden, dass eher ein Paypal-Fall geöffnet wird, statt sich mit uns in Verbindung zu setzen, wenn z.B. eine Lieferung (selbstverständlich angekündigt) verzögert erfolgt, aber die Kunden das eben nicht verstehen.
Vielen Dank für Ihre Antwort und beste Grüße
Anja
Es ist leider nicht möglich, in ein und demselben Shop für bestimmte Länder Paypal anzubieten und für andere nicht. Dies würde nur gehen, wenn Sie mit verschiedenen Shops arbeiten, zB DE-Shop mit Paypla, FR-Shop ohne Paypal.
Sehr geehrter Herr Dr. Föhlisch,
vielen Dank für Ihren informativen Artikel!
Bedeutet dies, dass zum Beispiel der Google Store sein Handy-Angebot nun seit 3. Dezember auch in Österreich anbieten muss?
Bisher war es so, dass Google viele seiner Geräte (zum Biepsiel die Smartphones der Reihe Nexus oder Pixel) bislang nur in Deutschland und etwa 10 anderen Ländern angeboten hatte, zur Bezahlung mittels Google Pay, in welchem eine Kreditkarte hinterlegt wurde. Bestellungen aus Österreich wurden einfach seitens Google ohne Angabe von Gründen storniert.
Dem Wortlaut der EU-Verordnung, sowie Ihren Ausführungen, entnehme ich einen Verstoß seitens des Händlers. Ich würde gerne Ihre Sichtweise als Vertretung der Händler erfahren!
Vielen Dank und herzliche Grüße aus Österreich!
Ja, das sehe ich so, allerdings schuldet Google keinen Versand nach AT, d.h. k Zweifel müssen Sie es an eine DE-Adresse senden lassen und abholen
Hallo,
wenn ein deutscher Shop über das wooCommerce-Plugin die Geolocation herausfiltert und hierdurch das Bestellen nur den in Deutschland lokalisierten Nutzern erlaubt, wie wird dann vorgegangen? Ist dies legitim oder muss dieser Filter entfernt werden, ansonsten aber nichts verändert werden?
Lieben Gruß
Sehr geehrter Herr Dr. Föhlisch!
Wie sieht es bei der neuen Geoblocking-VO bezüglich Apotheken-Onlineshops aus? Wenn zB eine deutsche Apotheke unterschiedliche webshops für verschiedene Länder betreibt, zB eine eigene .de-Webshop Seite für DE und eine separate .at-Webshop Seite für AT und der Deutsche Webshop nur dann eine Bestellung rezeptfreier Ware erlaubt, wenn eine Deutsche PLZ angegeben wird, wobei die selbe Ware auch im AT-Webshop erhältlich ist und die Versendung der Ware in beiden Fällen vom gleichen Ort, nämlich der in DE ansässigen stationären Apotheke erfolgt. Zudem sind die Preise für die selbe rezeptfreie (jedoch teils apothekenpflichtige) Ware im AT Shop höher als im DE shop, obwohl es eigentlich aufgrund der steuerrechtlichen Unterschiede umgekehrt sein müsste. Die Preisunterschiede sind also nicht nachvollziehbar und AT-Kunden können nur über die .at-Webshop Seite bestellen, nicht jedoch über die .de-Webshop Seite, da eine 5-Stellige PLZ erforderlich ist, um die Bestellung aufgeben zu können. Das dürfte doch ein klarer Verstoß gegen die EU-VO sein oder? Wie werden solche Verstöße gegen die Geoblocking-VO in DE geahndet und von welchem Amt?
Ich danke im Voraus für Ihre Mühewaltung und verbleibe
Mit besten Grüßen
Beschwerden nimmt die Bundesnetzagentur entgegen